OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.11.2016 - VII - Verg 23/16 – Chauffeurdienstleistungen für Deutschen Bundestag – Deutscher Bundestag kein Öffentlicher Auftraggeber:

„-... im vorgenannten Sinn ist die Antragsgegnerin, die Bundesrepublik Deutschland als Gebietskörperschaft gemäß § 98 Nr. 1 GWB a.F. Der Deutsche Bundestag kommt - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht als öffentlicher Auftraggeber in Betracht. Zwar ist er, wie die Antragstellerin geltend macht, ein Verfassungsorgan, jedoch weder eine Gebietskörperschaft (§ 98 Nr. 1 GWB a.F.) noch eine Person oder Organisation im Sinn des § 98 Nr. 2 bis Nr. 6 GWB a.F.“