OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.11.2016 - VII - Verg 23/16 – Chauffeurdienstleistungen für Deutschen Bundestag– In-house-Vergabe:

„Bei der Beigeladenen (ergänzt: Gesellschaft des Bundes) handelt es sich hingegen nicht um ein Unternehmen im für die Anwendung des Kartellvergaberechts maßgeblichen europarechtlichen Sinn. Der EuGH hat aus funktionalen Gründen die Vergabe von Aufträgen an Tochtergesellschaften des öffentlichen Auftraggebers in bestimmten Fällen als nicht vergabepflichtig angesehen, wenn der Auftraggeber den Auftrag zwar einer anderen juristischen Person erteilt, diese jedoch funktional als seine Dienststelle anzusehen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.07.2011, VII-Verg 20/11 mwN). Die in der Teckal-Entscheidung des EuGH (Urteil v. 18.11.1999, C-107/98, Rn. 50) aufgestellten und in weiteren Entscheidungen konkretisierten Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber über den Auftragnehmer eine Kontrolle ausübt wie über eine eigene Dienststelle (Kontroll- oder Beherrschungskriterium), und der Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber verrichtet (Wesentlichkeitskriterium), sind im Streitfall erfüllt. Auch besteht weder eine Beteiligung privater Unternehmen zum jetzigen Zeitpunkt noch ist eine solche beabsichtigt ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 10.09.2009, C-573/07 - Sea Srl, Rn. 50). Bei der Beigeladenen handelt es sich um ein bundeseigenes Unternehmen, dessen Geschäftszweck die Erbringung von Flottenmanagements- und Mobilitätsleistungen für den Bund ist. ...“ – Tätigkeit im Wesentlichen: „(2) Die Beigeladene ist im Wesentlichen für den Bund als öffentlichen Auftraggeber tätig. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Wesentlichkeitskriterium erfüllt, wenn das zu beauftragende Unternehmen 90 % seiner Tätigkeit für die Körperschaften und öffentlichen Einrichtungen verrichtet, die ihre Anteile innehaben (vgl. EuGH Urteil v. 19.04.2007, C-295/05 - Asemfo, Rn. 63). Diese Grenze ist auch im Streitfall maßgeblich.“ Bundes ist.“