vgl. § 8 I VOL/A, 9 I EG VOL/A (§ 29 VgV2016)

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.04.2016 - 15 Verg 1/16 – SPNV – Zulässigkeit „kleinerer Änderungen“ der Vergabeunterlagen:Zwar dürfen während des Vergabeverfahrens die Vergabeunterlagen nicht grundlegend und umfangreich geändert werden. Zulässig sind jedoch kleinere Richtigstellungen, Änderungen und Ergänzungen (vgl. Gnittke/Hatting, Müller-Wrede Kom. zur VOL/A, 4. Aufl., § 9 EG VOL/A Rn. 9). Eine grundsätzliche Änderung der Vergabeunterlagen bedeutete es nicht, dass die Antragsgegner mit der Bieterinformation Nr. 481 den Beginn der Pachtzahlung für Los 1 vom 01.07.2019 auf den 09.06.2019 und für Los 2 vom 01.01.2020 auf den 15.12.2019 vorverlegten. Zwar wurde damit erstmals (anders als noch in der Bieterinformation Nr. 419 vom 24.09.2015) eine Berechnung der Quoten unter Zugrundelegung von Wochen und nicht von Monatsanteilen notwendig. Hierdurch änderten die Antragsgegner jedoch nicht die Grundlagen des Wettbewerbs, d.h. die wesentlichen Bedingungen des Auftrags und der Preisbildung. Die grundsätzliche Preisgestaltung und deren Zusammensetzung blieb unverändert. Für die Quotenbildung stellten sie den Bietern mit der überarbeiteten AzA vom 02.10.2015 und der dort auf Seite 5 enthaltenen Tabelle ein entsprechendes Instrumentarium zur Berechnung zur Verfügung.“