Unzulässige spekulative Verschiebung niedriger und hoher Preise von Bauleistungen im Angebot
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 19.6.2018 mit einem Fall zu befassen, in dem ein Bieter Vorhaltekosten bei „eventueller witterungsbedingter Verzögerung“ besonders hoch ansetzte, während er bei anderen Positionen zum „Ausgleich“ besonders niedrige Preise vorsah – treuwidriges und spekulatives Ausnutzen des Leistungsverzeichnisses mit einer bestimmten Position (Standgerüst und witterungsbedingte Verlängerung). „Trick“: Bei den Vorhaltekosten für das Gerüst sah der Bieter für den Fall witterungsbedingter Verzögerung für eine Woche verlängerter Standzeit 12.678 € statt des Durchschnittspreises von etwas unter 5.300 € vor: nach dem BGH eine erheblich spekulative Aufpreisung und Verstoß des Bieters gegen seine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB – der Bieter ist zwingend auszuschließen.
Entscheidungen der Vergabekammern auch unterhalb der Schwellenwerte
In einigen Ländern besteht die Möglichkeit für die Bieter, die Vergabekammern auch in unterschwelligen Verfahren einzuschalten. Sie erreichten z. B-. den Ausschluss eines Konkurrenten wegen Änderung der Vergabeunterlagen bzw. die Aufhebung eines Vergabeverfahrens. Die Weiterentwicklung der Vergabekontrolle durch Nachprüfungsinstanzen auch im unterschwelligen Verfahren
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Nichtigkeit von Verträgen
Nichtigkeit von Verträgen auch im unterschwelligen Bereich bei unterlassener Information und Nichteinhaltung der Wartefrist vor Zuschlag - So OLG Düsseldorf! Schwerwiegende Folgen für die Praxis! Kein unterschwelliger Vertrag mehr ohne vorherige Information und Wartefrist?
Das OLG Düsseldorf hat im erst jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 13.12.2017 (I – 27 U 25/17) eine einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO wegen fehlenden Schutzinteresses abgelehnt, allerdings in dieser Entscheidung gewissermaßen „nebenbei“ für alle de-facto-Vergaben auch unterhalb der Schwellenwerte wie in § 134 GWB eine Information und Wartefrist bei sämtlichen Vertragsschlüssen/Entscheidungen mit vergaberechtlichem Einschlag verlangt. Wird dem nicht entsprochen, ist von Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags auszugehen. Sofern diese Rechtsansicht zutreffend ist, muss mit einer Welle von einstweiligen Unterlassungsverfügungen bei beabsichtigten Vertragsschlüssen im unterschwelligen Bereich gerechnet werden – eine Entscheidung, deren Reichweite und Bedeutung nicht absehbar ist.
Eine bedeutsame Entscheidung des EuGH
ist zur Frage der Vorgabe von „Orginalteilen“ des Herstellers Iveco und Vorlage der „Gleichwertigkeitsnachweise“ erst nach Auftragsvergabe zu erwarten. Nach dem Generalanwalt ist ausreichend un zulässig, dass der Bieter entsprechende Nachweise auch erst mit der ersten Lieferung und nicht mit dem Angebot vorlegen kann. Wir werden über das noch nicht vorliegende Urteil unterrichten, sobald es veröffentlicht ist.
Bürgermeister binden Kommunen auch bei Vergabeverstößen
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eVergabe-Software beschaffen
UVgO in Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg wurde die LHO geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2018/19 v. 19.12.207 (GBl. Baden-Württemberg 2017 Nr. 26, S. 645) (LT-Drucksache 16/3327). In Art. 3 ist die Gleichstellung von öffentlicher Ausschreibung mit Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb enthalten. Änderungen des LTMG (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz bzw. eines (neuen) Landesvergabegesetzes oder ein Einführungserlass für die UVgO sind kurzfristig zu erwarten.
Vorsicht vor „agilen Softwareentwicklungen“ – insbesondere SCRUM
Wie es ausgehen kann, wenn die Parteien „agile Softwareentwicklungen“, insbesondere SCRUM“, vereinbaren, zeigen zwei letztlich gegensätzlich Entscheidungen des LG Wiesbaden (Werkvertrag und fehlender Erfolg sowie Klagabweisung) und des OLG Frankfurt/Main (Dienst- oder Werkvertrag offen lassend, aber Verurteilung zur Zahlung von ca. 217.000 € an den „Auftragnehmer“).
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UVgO in Hamburg
In einigen Ländern ist Pflicht zur Anwendung der UVgO umgesetzt (Hamburg, Bayern, Baden-Württemberg etc.).
Bund wendet UVgO bereits ab 2.9.2017 an - Stand am 17.10.2017
Nach der Bekanntmachung der UVgO im Februar hat der Bund deren Anwendung ab 2.9.2017 verbindlich für seine Behörden und Einrichtungen vorgeschrieben. Die Länder erarbeiten noch die erforderlichen Schritte (Landesgesetze, Erlasse etc.). Die Zersplitterung ist der Praxis nicht zumutbar.
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Einführung der UVgO in Bund und Ländern
Die Einführungserlasse etc. des Bundes und einiger Länder sehen die Pflicht zur Anwendung der UVgO vor. Sie sollten das aktuelle Seminar nutzen (s. u.): Einführung - Grundlagen des Einkaufs - öffentliches Beschaffungswesen 2018 -
Neu bei CitoExpert
„Beschaffungspass öffentliches Auftragswesen“ und „Zertifikat professioneller Einkauf“
Schwellenwerte seit 1.1.2018
Beachten Sie die Bekanntmachung der Schwellenwerte für 2018 und 2019 vom 20.12.2017 nach § 106 Abs. 3 GWB durch BMWi im Bundesanzeiger (BAnz AT vom 29.12.2017 B1).
UVgO – Anwendung – Stand der Dinge
Bund und Hamburg – Hinweise des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit (BMUB) auf Rechtslage
Jetzt mit Aktualisierung 2019 lieferbar: Kommentierung UVgO 2O17 - Vergaberecht Kommentierung GWB und VgV
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