KonzVgV 2016

Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

(Konzessionsvergabeverordnung – KonzVgV)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 2 Berechnung des geschätzten Vertragswerts

§ 3 Laufzeit von Konzessionen

§ 4 Wahrung der Vertraulichkeit

§ 5 Vermeidung von Interessenkonflikten

§ 6 Dokumentation und Vergabevermerk

Unterabschnitt 2 Kommunikation

§ 7 Grundsätze der Kommunikation

§ 8 Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel

§ 9 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren

§ 10 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation

§ 11 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Abschnitt 2

V e r g a b e v e r f a h r e n

Unterabschnitt 1

Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 12 Allgemeine Grundsätze

§ 13 Verfahrensgarantien

§ 14 Umgehungsverbot

Unterabschnitt 2

Vorbereitung des Vergabeverfahrens

§ 15 Leistungsbeschreibung

§ 16 Vergabeunterlagen

§ 17 Bereitstellung der Vergabeunterlagen

§ 18 Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen

Unterabschnitt 3 Bekanntmachungen

§ 19 Konzessionsbekanntmachung

§ 20 Ausnahmen von der Konzessionsbekanntmachung

§ 21 Vergabebekanntmachung, Bekanntmachung über Änderungen einer Konzession

§ 22 Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen

§ 23 Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Unterabschnitt 4

Auswahlverfahren und Zuschlag

§ 24 Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften

§ 25 Anforderungen an die Auswahl geeigneter Unternehmen; Eignungsleihe

§ 26 Beleg für die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

§ 27 Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten

§ 28 Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote

§ 29 Prüfung und Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote

§ 30 Unterrichtung der Bewerber oder Bieter

§ 31 Zuschlagskriterien

§ 32 Aufhebung von Vergabeverfahren

Abschnitt 3

Ausführung der Konzession

§ 33 Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt 4

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 34 Übergangsbestimmung für die elektronische Kommunikation und elektronische Übermittlung von Teilnahmeanträgen und

Angeboten

§ 35 Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen

§ 36 Fristberechnung

 

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von Konzessionen durch einen Konzessionsgeber.

§ 2

Berechnung des geschätzten Vertragswerts

(1) Der Konzessionsgeber berechnet den geschätzten Vertragswert nach einer objektiven Methode, die in den Vergabeunterlagen anzugeben ist.

(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Vertragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Konzession darf insbesondere nicht so aufgeteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine solche Aufteilung vor.

(3) Bei der Berechnung des geschätzten Vertragswerts geht der Konzessionsgeber von dem voraussichtlichen Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer aus, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit als Gegenleistung erzielt

  1. für die Bau- oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, und

  2. für Lieferungen, die mit diesen Bau- oder Dienstleistungen verbunden sind.

(4) Der Konzessionsgeber berücksichtigt dabei nach den Umständen des jeweiligen Ein­zelfalls insbesondere

  1. den Wert aller Arten von Optionen und möglichen Vertragsverlängerungen,

  2. die Einkünfte aus Gebühren oder Entgelten sowie Geldbußen oder Vertragsstrafen, die von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlt werden, soweit diese nicht im Auftrag des Konzessionsgebers erhoben werden,

  3. die Zahlungen des Konzessionsgebers oder jeder anderen Behörde an den Konzessions­nehmer oder weitere finanzielle Vorteile jedweder Art, einschließlich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen sowie staatlicher Investitionsbeihilfen,

  4. den Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziellen Vorteilen jeglicher Art, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden,

  5. die Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind,

  6. den Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die der Konzessionsgeber für den Kon­zessionsnehmer bereitstellt, sofern sie für die Erbringung der Bau- oder Dienstleistungen erforderlich sind,

  7. Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter.

(5) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des geschätzten Vertragswerts ist der Zeitpunkt, zu dem die Konzessionsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird. Abweichend davon ist der Zeitpunkt des Zuschlags maß­geblich, falls der Vertragswert zu diesem Zeitpunkt mehr als 20 Prozent über dem nach Satz 1 geschätzten Wert liegt.

(6) Kann ein Bauvorhaben oder eine geplante Dienstleistung zur Vergabe von Konzessio­nen in Form mehrerer Lose führen, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zu berücksichti­gen. Erreicht oder übersteigt der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, ist diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses anzuwenden.

§ 3

Laufzeit von Konzessionen

(1) Die Laufzeit von Konzessionen ist beschränkt. Der Konzessionsgeber schätzt die Lauf­zeit je nach den geforderten Bau- oder Dienstleistungen.

(2) Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren darf die Laufzeit nicht länger sein als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifischen Vertragsziele notwendigen In­vestitionen wieder erwirtschaften kann. Die dabei zugrunde zu legenden Investitionsaufwen­dungen umfassen sowohl die zu Anfang als auch die während der Laufzeit der Konzessionen vorzunehmenden Investitionen. In diesem Rahmen kann der Konzessionsgeber für bestimmte Konzessionstypen durchschnittliche Investitionsaufwendungen und durchschnittliche Renditen zugrunde legen, soweit es die Besonderheiten des jeweiligen Konzessionstyps rechtfertigen.

§ 4

Wahrung der Vertraulichkeit

  1. Sofern in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf der Konzessionsgeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen weitergeben. Dazu gehören insbesondere Be­triebs- und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen.

  2. Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von In­formationen muss der Konzessionsgeber die Integrität der Daten sowie die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. Die Teilnahmean­träge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über die Angebots­öffnung sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln.

  3. Der Konzessionsgeber kann Unternehmen Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens abzielen. Hier­zu gehört insbesondere die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung.

§ 5

Vermeidung von Interessenkonflikten

  1. Organmitglieder und Mitarbeiter des Konzessionsgebers oder eines im Namen des Konzessionsgebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.

  2. Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabever­fahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beein­trächtigen könnte.

  3. Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen

  1. Bewerber oder Bieter sind,

  2. einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzlicher Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten oder

  3. beschäftigt oder tätig sind

  1. bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt oder als Organmitglied oder

  2. für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen, wenn dieses Unter­nehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum Konzessionsgeber und zum Bewer­ber oder Bieter hat.

(4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Personen, deren Angehörige die Voraus­setzungen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Ge­schwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

§ 6

Dokumentation und Vergabevermerk

(1) Der Konzessionsgeber dokumentiert das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Dazu gehört zum Bei­spiel die Dokumentation der Kommunikation mit Unternehmen und internen Beratungen, der Vorbereitung der Konzessionsbekanntmachung und der Vergabeunterlagen, der Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote, der Verhandlungen mit den Bewerbern und Bietern sowie der Gründe für Auswahlentscheidungen und den Zuschlag.

(2) Der Konzessionsgeber fertigt über jedes Vergabeverfahren einen Vermerk in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dieser Vergabevermerk umfasst mindestens Folgendes:

  1. den Namen und die Anschrift des Konzessionsgebers sowie Gegenstand und Vertragswert der Konzession,

  2. die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,

  3. die nicht berücksichtigten Teilnahmeanträge und Angebote sowie die Namen der nicht be­rücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung,

  4. den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie, falls bekannt, den Anteil an der Konzession, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, und den Namen der Unterauftragnehmer,

  5. die Gründe, aus denen der Konzessionsgeber auf die Vergabe einer Konzession verzichtet hat,

  6. die Gründe, aus denen andere als elektronische Mittel für die Einreichung der Angebote verwendet wurden, und

  7. Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemaßnahmen.

(3) Die Dokumentation, der Vergabevermerk, die Teilnahmeanträge und die Angebote ein­schließlich ihrer Anlagen sind bis zum Ende der Vertragslaufzeit vertraulich zu behandeln und aufzubewahren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags.

(4) § 4 bleibt unberührt.

Unterabschnitt 2
Kommunikation

§ 7

Grundsätze der Kommunikation

(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Verga­beverfahren verwenden der Konzessionsgeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).

  1. Die Kommunikation kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und sie ausreichend und in geeigneter Weise do­kumentiert wird.

  2. Der Konzessionsgeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Konzessionsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Konzes­sionsgeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.

§ 8

Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel

(1) Der Konzessionsgeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die der Konzessionsgeber für den Empfang von Teilnahmean­trägen und Angeboten verwendet, müssen gewährleisten, dass

  1. die Uhrzeit und der Tag des Datenempfanges genau zu bestimmen sind,

  2. kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,

  3. der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von dem oder den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,

  4. nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben ha­ben,

  5. nur die Berechtigten Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil dersel­ben einräumen dürfen,

  6. empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und

  7. Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß Nummer 1 bis 6 ein­deutig festgestellt werden können.

(2) Die elektronischen Mittel, die der Konzessionsgeber für den Empfang von Teilnahme­anträgen und Angeboten verwendet, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards, der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.

§ 9

Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren

  1. Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nicht diskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informa­tions- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unterneh­men zum Vergabeverfahren nicht unangemessen einschränken. Der Konzessionsgeber gewähr­leistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4 und 11 des Ge­setzes zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung.

  2. Der Konzessionsgeber verwendet für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Spei­chern von Daten ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Ver­traulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten.

  3. Der Konzessionsgeber muss den Unternehmen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen über

1. die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel,

  1. die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten mithilfe elektronischer Mittel und

  2. die verwendeten Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren.

§ 10

Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation

Der Konzessionsgeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn der Kon­zessionsgeber

  1. Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternati­ven elektronischen Mitteln gewährt und

  2. diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet.

§ 11

Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor­schriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Konzessionsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.

Abschnitt 2

Vergabeverfahren

Unterabschnitt 1

Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 12

Allgemeine Grundsätze

  1. Der Konzessionsgeber darf das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen nach Maß­gabe dieser Verordnung frei ausgestalten. Der Konzessionsgeber kann das Verfahren an den Vorschriften der Vergabeverordnung zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahme­wettbewerb ausrichten.

  2. Das Verfahren kann ein- oder mehrstufig durchgeführt werden. Der Konzessionsgeber darf mit Bewerbern und Bietern Verhandlungen führen. Während der Verhandlungen dürfen der Konzessionsgegenstand, die Mindestanforderungen an das Angebot und die Zuschlagskriterien nicht geändert werden.

  3. Der Konzessionsgeber darf Bewerber oder Bieter bei der Weitergabe von Informatio­nen nicht diskriminieren.

§ 13

Verfahrensgarantien

(1) Konzessionen werden auf der Grundlage der von dem Konzessionsgeber gemäß § 31 festgelegten Zuschlagskriterien vergeben, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. der Bieter erfüllt die von dem Konzessionsgeber festgelegten Eignungskriterien und weite­ren Teilnahmebedingungen sowie die gegebenenfalls festgelegten Mindestanforderungen, die insbesondere technische, physische, funktionelle und rechtliche Bedingungen und Merkmale umfassen, die jedes Angebot erfüllen sollte, und

  2. der Bieter ist vorbehaltlich des § 154 Nummer 2 in Verbindung mit § 125 des Gesetzes ge­gen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gemäß § 154 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen von der Teilnahme am Verga­beverfahren ausgeschlossen.

(2) Der Konzessionsgeber erteilt folgende Angaben

  1. in der Konzessionsbekanntmachung gemäß § 19 eine Beschreibung der Konzession sowie der Teilnahmebedingungen und

  2. in der Konzessionsbekanntmachung gemäß § 19, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in anderen Vergabeunterlagen die Zuschlagskriterien sowie die gegebenenfalls fest­gelegten Mindestanforderungen.

(3) Der Konzessionsgeber übermittelt den Teilnehmern an einem Vergabeverfahren einen Organisations- und Zeitplan des Vergabeverfahrens einschließlich eines unverbindlichen Schlusstermins. Der Konzessionsgeber teilt sämtliche Änderungen allen Teilnehmern mit. So­fern diese Änderungen Inhalte der Konzessionsbekanntmachung betreffen, sind sie bekannt­zumachen.

(4) Die Zahl der Bewerber oder Angebote kann auf eine angemessene Zahl begrenzt wer­den, sofern dies anhand objektiver Kriterien und in transparenter Weise geschieht. Die Zahl der zur Teilnahme oder Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber oder Bieter muss ausreichend hoch sein, dass der Wettbewerb gewährleistet ist.

§ 14

Umgehungsverbot

Das Verfahren zur Vergabe einer Konzession darf nicht in einer Weise ausgestaltet wer­den, dass es vom Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän­kungen ausgenommen wird oder bestimmte Unternehmen oder bestimmte Bauleistungen, Lie­ferungen oder Dienstleistungen auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.

Unterabschnitt 2

Vorbereitung des Vergabeverfahrens

§ 15

Leistungsbeschreibung

(1) In der Leistungsbeschreibung werden die für die vertragsgegenständlichen Bau- oder Dienstleistungen geforderten Merkmale durch technische und funktionelle Anforderungen fest­gelegt. Der Konzessionsgeber fasst die Leistungsbeschreibung gemäß § 152 Absatz 1 in Ver­bindung mit § 121 Absatz 1 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in einer Weise, dass allen Unternehmen der gleiche Zugang zum Vergabeverfahren gewährt wird und

die Öffnung des nationalen Beschaffungsmarktes für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindert wird.

  1. Die Merkmale können Aspekte der Qualität und Innovation sowie soziale und umwelt­bezogene Aspekte betreffen. Sie können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Her­stellung oder Erbringung der Bau- oder Dienstleistungen oder auf ein anderes Stadium im Le­benszyklus des Gegenstands der Konzession einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile des Gegenstands der Konzession sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Gegenstand der Konzession stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.

  2. In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder eine bestimmte Erzeugung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produk­te begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Konzes­sionsgegenstand gerechtfertigt. Solche Verweise sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Kon­zessionsgegenstand andernfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrie­ben werden kann; diese Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

  3. Ein Angebot darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die angebotenen Bau- oder Dienstleistungen nicht den in der Leistungsbeschreibung genannten technischen und funktionellen Anforderungen entsprechen, wenn der Bieter in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachgewiesen hat, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen diese Anforderungen in gleichwertiger Weise erfüllen.

§ 16

Vergabeunterlagen

Die Vergabeunterlagen umfassen jede Unterlage, die vom Konzessionsgeber erstellt wird oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile der Konzession oder des Verfahrens zu beschrei­ben oder festzulegen. Dazu zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, der Entwurf der Vertragsbedingungen, Vorlagen für die Einreichung von Unterlagen durch Bewerber oder Bieter sowie Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen.

§ 17

Bereitstellung der Vergabeunterlagen

  1. Der Konzessionsgeber gibt in der Konzessionsbekanntmachung oder – sofern die Konzessionsbekanntmachung keine Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält – in der Auffor­derung zur Angebotsabgabe eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.

  2. Der Konzessionsgeber kann die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln, wenn aufgrund hinreichend begründeter Umstände aus außergewöhnlichen Sicherheitsgründen oder technischen Gründen oder aufgrund der besonderen Sensibilität von Handelsinformationen, die eines sehr hohen Datenschutzniveaus bedürfen, ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger elektronischer Zugang nicht angeboten werden kann. In diesem Fall gibt der Konzessionsgeber in der Konzessionsbekanntmachung oder der Aufforde­rung zur Angebotsabgabe an, dass die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermittelt werden können und die Frist für den Eingang der Angebote verlängert wird.

§ 18

Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen

Der Konzessionsgeber erteilt allen Unternehmen, die sich an dem Vergabeverfahren betei­ligen, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen, sofern die Unternehmen diese zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert haben.

Unterabschnitt 3
Bekanntmachungen

§ 19

Konzessionsbekanntmachung

  1. Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine Konzession zu vergeben, in einer Kon­zessionsbekanntmachung mit.

  2. Die Konzessionsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang XXI der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 2015/1986 vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 in der jeweils geltenden Fassung erstellt (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1).

  3. Der Konzessionsgeber benennt in der Konzessionsbekanntmachung die Vergabe­kammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.

§ 20

Ausnahmen von der Konzessionsbekanntmachung

(1) Von einer Konzessionsbekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die Bau- oder Dienstleistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil

  1. das Ziel der Konzession die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung ist,

  2. Wettbewerb aus technischen Gründen nicht entstehen kann,

  3. ein ausschließliches Recht besteht oder

  4. Rechte des geistigen Eigentums oder andere als die in § 101 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen definierten ausschließlichen Rechte zu beachten sind.

Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist nur anzuwenden, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlö­sung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einengung der Parameter der Konzessionsvergabe ist.

(2) Von einer neuen Konzessionsbekanntmachung kann abgesehen werden, wenn bei ei­nem vorausgegangenen Vergabeverfahren keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge o­der Angebote eingereicht wurden, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Konzessionsver­trags nicht grundlegend geändert werden und der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Verfahrensbericht vorgelegt wird. Ungeeignet sind

1. ein Teilnahmeantrag, wenn

  1. der Bewerber gemäß § 154 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 123 bis 126 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufgrund eines zwingenden oder fakultativen Ausschlussgrundes auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden könnte oder der Bewerber die gemäß § 152 Absatz 2 in Verbindung mit § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt, oder

  2. der Teilnahmeantrag ein ungeeignetes Angebot enthält, weil dieses ohne wesentliche Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderun­gen des Konzessionsgebers offensichtlich nicht entsprechen kann, und

2. ein Angebot, wenn es ohne wesentliche Abänderung den in den Vergabeunterlagen ge­nannten Bedürfnissen und Anforderungen des Konzessionsgebers offensichtlich nicht ent­sprechen kann.

§ 21

Vergabebekanntmachung, Bekanntmachung über Änderungen einer Konzession

  1. Der Konzessionsgeber übermittelt spätestens 48 Tage nach der Vergabe einer Kon­zession eine Vergabebekanntmachung mit dem Ergebnis des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Die Vergabebekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang XXII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 erstellt.

  2. Bekanntmachungen über Änderungen einer Konzession gemäß § 154 Nummer 3 in Verbindung mit § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach dem Muster gemäß Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 er­stellt.

§ 22

Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen

  1. Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine Konzession zur Erbringung sozialer Dienstleistungen oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben, durch eine Vorinformation mit.

  2. Auf Vergabebekanntmachungen ist § 21 Absatz 1 anzuwenden. Der Konzessionsgeber kann Vergabebekanntmachungen vierteljährlich zusammenfassen. In diesem Fall ist die Veröf­fentlichung der zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb von 48 Tagen nach dem Ende des Quartals zu veranlassen.

  3. Für Bekanntmachungen nach Absatz 1 und 2 ist das Muster gemäß Anhang XX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 zu verwenden

  4. Auf Bekanntmachungen über Änderungen einer Konzession gemäß § 154 Nummer 3 in Verbindung mit § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist § 21 Absatz 2 anzuwenden.

§ 23

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen

  1. Konzessionsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen zu Änderungen einer Konzession (Bekanntmachungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln.

  2. Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Bestätigung des Eingangs der Bekannt­machung und der Veröffentlichung der übermittelten Information, die der Konzessionsgeber vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält.

(3) Bekanntmachungen dürfen frühestens 48 Stunden nach der Bestätigung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union über die Veröffentlichung der übermittelten Infor­mationen auf nationaler Ebene veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf nur die Angaben enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachung enthalten sind. In der nationalen Bekanntmachung ist das Datum der Über­mittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union anzugeben.

Unterabschnitt 4

Auswahlverfahren und Zuschlag

§ 24

Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften

  1. Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie nie­dergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den deutschen Rechtsvorschriften eine natür­liche oder juristische Person sein müssten. Juristische Personen können verpflichtet werden, in ihrem Antrag auf Teilnahme oder in ihrem Angebot die Namen und die berufliche Befähigung der Personen anzugeben, die für die Durchführung des Konzessionsvertrags als verantwortlich vorgesehen sind.

  2. Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie Einzelbewerber und -bieter zu behan­deln. Der Konzessionsgeber darf nicht verlangen, dass Gruppen von Unternehmen eine be­stimmte Rechtsform haben müssen, um einen Antrag auf Teilnahme zu stellen oder ein Ange­bot abzugeben. Sofern erforderlich kann der Konzessionsgeber in den Vergabeunterlagen Be­dingungen festlegen, wie Gruppen von Unternehmen die Eignungskriterien zu erfüllen und die Konzession auszuführen haben; solche Bedingungen müssen durch sachliche Gründe gerecht­fertigt und angemessen sein.

  3. Unbeschadet des Absatzes 2 kann der Konzessionsgeber verlangen, dass eine Bieter­gemeinschaft nach Zuschlagserteilung eine bestimmte Rechtsform annimmt, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Konzession erforderlich ist.

§ 25

Anforderungen an die Auswahl geeigneter Unternehmen; Eignungsleihe

(1) Der Konzessionsgeber legt die Eignungskriterien gemäß § 152 Absatz 2 in Verbindung mit § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest und gibt die Eignungskriterien in der Konzessionsbekanntmachung an. Ist eine Konzessionsbekanntmachung gemäß § 20 nicht erforderlich, sind die Eignungskriterien in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.

(2) Die Eignungskriterien müssen nichtdiskriminierend sein und dem Zweck dienen

  1. sicherzustellen, dass der Konzessionsnehmer zur Durchführung der Konzession in Anbe­tracht des Konzessionsgegenstandes fähig ist sowie

  2. den Wettbewerb zu gewährleisten.

(3) Zur Erfüllung der Eignungskriterien darf ein Unternehmen Kapazitäten anderer Unter­nehmen einbeziehen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit kann der Kon­zessionsgeber verlangen, dass die Unternehmen gemeinschaftlich für die Vertragsdurchführung haften.

§ 26

Beleg für die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

  1. Der Konzessionsgeber prüft die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgrün­den aufgrund der Vorlage von Eigenerklärungen oder von Nachweisen.

  2. In der Konzessionsbekanntmachung ist anzugeben, mit welchen Unterlagen Unter­nehmen die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben. Ist eine Konzessionsbekanntmachung gemäß § 20 nicht erforderlich, sind diese Angaben in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.

  3. Bei Einbeziehung von Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß § 25 Absatz 3 können Konzessionsgeber den Nachweis verlangen, dass die zur Erfüllung der Eignungskriterien erfor­derlichen Mittel während der gesamten Konzessionslaufzeit zur Verfügung stehen werden.

§ 27

Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten

  1. Der Konzessionsgeber berücksichtigt bei der Festsetzung von Fristen insbesondere die Komplexität der Konzession und die Zeit, die für die Einreichung der Teilnahmeanträge und für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.

  2. Auf ausreichend lange Fristen ist insbesondere zu achten, wenn eine Ortsbesichtigung oder eine persönliche Einsichtnahme in nicht übermittelte Anlagen zu den Vergabeunterlagen vor Ort erforderlich ist.

  3. Die Mindestfrist für den Eingang von Teilnahmeanträgen mit oder ohne Angebote be­trägt 30 Tage ab dem Tag nach der Übermittlung der Konzessionsbekanntmachung.

  4. Findet das Verfahren in mehreren Stufen statt, beträgt die Mindestfrist für den Eingang von Erstangeboten 22 Tage ab dem Tag nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Der Kon­zessionsgeber kann die Frist für den Eingang von Angeboten um fünf Tage verkürzen, wenn diese mit elektronischen Mitteln eingereicht werden.

§ 28

Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote

  1. Bewerber oder Bieter übermitteln ihre Teilnahmeanträge und Angebote grundsätzlich in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel.

  2. Der Konzessionsgeber ist nicht verpflichtet, die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten mithilfe elektronischer Mittel zu verlangen, wenn auf die zur Einreichung erfor­derlichen elektronischen Mittel einer der in § 17 Absatz 2 genannten Gründe zutrifft oder wenn zugleich physische oder maßstabsgetreue Modelle einzureichen sind, die nicht elektronisch übermittelt werden können. In diesen Fällen erfolgt die Kommunikation auf dem Postweg oder auf einem anderen geeigneten Weg oder in Kombination von postalischem oder einem anderen geeigneten Weg und der Verwendung elektronischer Mittel. Der Konzessionsgeber gibt im Vergabevermerk die Gründe an, warum die Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel eingereicht werden können.

  3. Der Konzessionsgeber prüft, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit der Datenübermittlung stellen. Soweit es erforderlich ist, kann der Konzessionsgeber verlangen, dass Teilnahmeanträge und Angebote mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß § 2 Nummer 2 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Sig­naturen vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Nummer 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) zu versehen sind.

(4) Der Konzessionsgeber kann festlegen, dass Angebote mithilfe anderer als elektroni­scher Mittel einzureichen sind, wenn sie besonders schutzwürdige Daten enthalten, die bei Verwendung allgemein verfügbarer oder alternativer elektronischer Mittel nicht angemessen geschützt werden können. Der Konzessionsgeber gibt im Vergabevermerk die Gründe an, wa­rum er die Einreichung der Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel für erforderlich hält.

§ 29

Prüfung und Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote

Der Konzessionsgeber prüft den Inhalt der Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ab­lauf der Frist für ihre Einreichung. Bei der Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote ist die Integrität und die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.

§ 30

Unterrichtung der Bewerber oder Bieter

(1) Unbeschadet § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterrichtet der Konzessionsgeber alle Bewerber oder Bieter unverzüglich über die Entscheidungen hinsichtlich des Zuschlags, einschließlich des Namens des erfolgreichen Bieters, der Gründe für die Ableh­nung ihrer Teilnahmeanträge oder Angebote sowie die Gründe für eine Entscheidung, Konzes­sionen, für die eine Konzessionsbekanntmachung veröffentlicht wurde, nicht zu vergeben oder das Verfahren neu einzuleiten.

(2) Auf Anfrage der Betroffenen in Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterrichtet der Konzessionsgeber unverzüglich, in jedem Fall binnen 15 Tagen, jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots.

(3) Der Konzessionsgeber kann beschließen, bestimmte in Absatz 1 genannte Angaben zur Konzession nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung dieser Angaben

  1. den Gesetzesvollzug behindern,

  2. dem öffentlichen Interesse auf sonstige Weise zuwiderlaufen,

  3. die berechtigten geschäftlichen Interessen von Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen

würde.

§ 31

Zuschlagskriterien

  1. Die Zuschlagskriterien nach § 152 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe­schränkungen sind in absteigender Rangfolge anzugeben.

  2. Enthält ein Angebot eine innovative Lösung mit außergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit, die der Konzessionsgeber nicht vorhersehen konnte, kann die Reihenfolge der Zuschlagskriterien entsprechend geändert werden. In diesem Fall hat der Konzessionsge­ber die Bieter über die geänderte Reihenfolge der Zuschlagskriterien zu unterrichten und unter Wahrung der Mindestfrist nach § 27 Absatz 4 Satz 1 eine neue Aufforderung zur Angebotsab­gabe zu veröffentlichen. Wurden die Zuschlagskriterien zu demselben Zeitpunkt wie die Kon­zessionsbekanntmachung veröffentlicht, ist eine neue Konzessionsbekanntmachung unter Wahrung der Mindestfrist gemäß § 27 Absatz 3 zu veröffentlichen.

(3) Der Konzessionsgeber überprüft nach § 152 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbe­werbsbeschränkungen, ob die Angebote die Zuschlagskriterien tatsächlich erfüllen.

§ 32

Aufhebung von Vergabeverfahren

(1) Der Konzessionsgeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzu­heben, wenn

  1. kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,

  2. sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,

  3. kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder

  4. andere schwerwiegende Gründe bestehen.

Im Übrigen ist der Konzessionsgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.

(2) Der Konzessionsgeber teilt den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Verga­beverfahrens unverzüglich die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die Vergabe einer Kon­zession zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilt er ihnen dies in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit.

Abschnitt 3

Ausführung der Konzession

§ 33

Vergabe von Unteraufträgen

  1. Der Konzessionsgeber kann Unternehmen in der Konzessionsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen auffordern, bei Angebotsabgabe die Teile der Konzession, die sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigen, sowie, falls zumutbar, die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu benennen. Vor Zuschlagserteilung kann der Konzessi­onsgeber von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unter­auftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Un­terauftragnehmer zur Verfügung stehen. Wenn ein Bewerber oder Bieter die Vergabe eines Teils der Konzession an einen Dritten im Wege der Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten dieses Dritten beruft, ist auch § 25 Absatz 3 anzuwenden.

  2. Die Haftung des Hauptauftragnehmers gegenüber dem Konzessionsgeber bleibt von Absatz 1 unberührt.

  3. Der Konzessionsnehmer einer Baukonzession, der im Rahmen dieser Baukonzession Aufträge an Dritte vergibt, deren Gegenstand die Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 103 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist, hat in der Regel Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, und Teil C der Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistun­gen, die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, zum Vertragsge­genstand zu machen.

  4. Im Falle von Baukonzessionen und in Bezug auf Dienstleistungen, die in der Einrich­tung des Konzessionsgebers unter dessen direkter Aufsicht zu erbringen sind, schreibt der Konzessionsgeber dem Konzessionsnehmer in den Vertragsbedingungen vor, dass dieser spätestens bei Beginn der Durchführung der Konzession die Namen, die Kontaktdaten und die ge­setzlichen Vertreter der Unterauftragnehmer mitteilt und dass jede im Rahmen der Durchfüh­rung der Konzession eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer mitzuteilen ist. Der Konzessionsgeber kann die Mitteilungspflichten auch als Vertragsbedingungen für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen vorsehen, bei denen die Dienstleistungen nicht in der Einrichtung des Konzessionsgebers unter dessen direkter Aufsicht zu erbringen sind. Des weiteren können die Mitteilungspflichten auch auf Lieferanten, die bei Bau- oder Dienstleis­tungskonzessionen beteiligt sind, sowie auf weitere Stufen in der Kette der Unterauftragnehmer ausgeweitet werden.

  1. Für Unterauftragnehmer aller Stufen ist § 152 Absatz 4 in Verbindung mit § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

  2. Der Konzessionsgeber überprüft vor der Erteilung des Zuschlags, ob Gründe für den Ausschluss von Unterauftragnehmern vorliegen. Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe verlangt der Konzessionsgeber, dass der Unterauftragnehmer ersetzt wird, bei Vorliegen fakul­tativer Ausschlussgründe kann der Konzessionsgeber verlangen, dass der Unterauftragnehmer ersetzt wird. Der Konzessionsgeber kann dem Bewerber oder Bieter dafür eine Frist setzen.

Abschnitt 4

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 34

Übergangsbestimmung für die elektronische Kommunikation und elektronische Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten

Abweichend von § 28 Absatz 1 kann der Konzessionsgeber bis zum 18. Oktober 2018 die Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote auch auf dem Postweg, einem anderen ge­eigneten Weg, Fax oder durch die Kombination dieser Mittel verlangen. Dasselbe gilt für die sonstige Kommunikation im Sinne des § 7 Absatz 1, soweit sie nicht die Übermittlung von Be­kanntmachungen gemäß § 23 und die Bereitstellung der Vergabeunterlagen gemäß § 17 be­trifft.

§ 35

Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen

Auslandsdienststellen sind bei der Vergabe von Konzessionen nicht verpflichtet, elektroni­sche Mittel nach den §§ 7 bis 11 und 28 dieser Verordnung anzuwenden.

§ 36

Fristberechnung

Die Berechnung der in dieser Verordnung geregelten Fristen bestimmt sich nach der Ver­ordnung EWG Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fris­ten, Daten und Termine.

Fassung Kabinett– 20.01.2016