VO PR Nr 30/53 - neue Voschriften 2022

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VO PR 30/53

  • Übersicht
  • 1. VO PR 30/53
  • 2. Leitsätze

1. Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen - PreisV 30/53 - "Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 BGBl. I S. 4968) geändert worden ist"

Eingangsformel

Um marktwirtschaftliche Grundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens verstärkt durchzusetzen, wird auf Grund des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27)/3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14)/21. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 7)/8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 274)/25. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 681)/23. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 824) und 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 223) in der sich aus § 37 des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7) ergebenden Fassung verordnet:

  • § 1 Grundsatz

(1) Für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge ist bei der Vereinbarung von Preisen grundsätzlich Marktpreisen gemäß § 4 vor Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 der Vorzug zu geben.

(2) Soweit es die Verhältnisse des Auftrags ermöglichen, sind feste Preise zu vereinbaren. Die Preise sollen bei Abschluß des Vertrags festgelegt werden.

(3) Für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge dürfen  höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist.

  • § 2 Geltungsbereich

(1) Öffentliche Aufträge im Sinne dieser Verordnung sind die Aufträge des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.  

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Bundesministerium verfügen, daß die Vorschriften dieser Verordnung auf Aufträge bestimmter Unternehmen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden, sofern sie mit ihren Lieferungen und Leistungen im Wettbewerb mit

privaten Unternehmen stehen, nicht anzuwenden sind.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf die Aufträge ausländischer Truppen und des zivilen Gefolges einer Truppe im Sinne des Artikels I Abs. 1 Buchstabe b des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1191), die sich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in der Bundesrepublik Deutschland befinden.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch Anwendung 1. auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers bei mittelbaren

  1. Leistungen zu öffentlichen Aufträgen, soweit der mittelbare Auftragnehmer von diesem Verlangen vor oder bei Abschluß seines     Vertrags Kenntnis erhalten hat oder nach Abschluß des Vertrags zustimmt,
  2. bei den von deutschen Behörden angeordneten Leistungsauflagen und Leistungsanweisungen mit der Maßgabe, daß die nach dieser Verordnung     zulässigen Preise nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers  unterschritten werden dürfen.

(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Bauleistungen. Bauleistungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Bauarbeiten, soweit sie mit oder ohne Lieferung von Stoffen und Bauteilen der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen dienen. Montagearbeiten einschließlich der Installationsarbeiten der Elektroindustrie und des Maschinenbaus stellen keine Bauleistungen dar.

  • § 3 Geltung der Preisvorschriften

Öffentliche Aufträge unterliegen den allgemeinen und besonderen Preisvorschriften.

  • § 4 Preise für marktgängige Leistungen

(1) Für marktgängige Leistungen dürfen die im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen Preise nicht überschritten werden.

(2) Marktgängig ist eine Leistung, für die zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe ein Markt aus Angebot und Nachfrage für diese Leistung mit funktionierendem Wettbewerb besteht (allgemeiner Markt). Marktgängig ist eine Leistung auch, wenn zu ihrer Beschaffung durch ein Vergabeverfahren ein Markt geschaffen wurde, auf dem mindestens zwei Anbieter zuschlagsfähige Angebote abgegeben haben (besonderer Markt).

(3) Im Verkehr üblich ist der Preis, den der betreffende Anbieter für die Leistung im Wettbewerb regelmäßig durchsetzen kann.

(4) Gibt es für eine Leistung einen verkehrsüblichen Preis auf dem allgemeinen Markt, ist dieser maßgeblich im Sinne von Absatz 1. Gibt es für die Leistung auf dem allgemeinen Markt keinen verkehrsüblichen Preis, wird vermutet, dass der Preis, zu dem die Leistung auf einem besonderen Markt angeboten wird, im Verkehr üblich ist, wenn er sich unter den Bedingungen eines Wettbewerbs herausgebildet hat.

(5) Bei Leistungen, die unter gleichartigen Voraussetzungen mit marktgängigen Leistungen im wesentlichen vergleichbar sind (vergleichbare Leistungen), sind Abschläge vorzunehmen oder können Zuschläge vorgenommen werden, soweit es die Abweichungen von den marktgängigen Leistungen rechtfertigen.

(6) Dem öffentlichen Auftraggeber sind Vorteile, insbesondere Mengen- und Wertrabatte, Skonti und besondere Lieferungsbedingungen einzuräumen, die beim Vorliegen gleicher Verhältnisse nichtöffentlichen Auftraggebern üblicherweise gewährt werden oder gewährt werden würden.

(7) Die Preise nach den Absätzen 1, 5 und 6 sind zu unterschreiten oder können überschritten werden, wenn es die bei dem Auftrag vorliegenden besonderen Verhältnisse kostenmäßig rechtfertigen.

  • § 5 Selbstkostenpreise

(1) Selbstkostenpreise müssen auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers abgestellt werden, sie dürfen nur ausnahmsweise vereinbart werden, wenn

  1. Preise nach den §§ 3 und 4 nicht festgestellt werden können oder
  2. eine Mangellage vorliegt oder der Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt ist und hierdurch die Preisbildung nach § 4 nicht nur    unerheblich beeinflußt wird.

(2) Kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kein Einverständnis über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 zustande, so entscheidet hierüber auf Antrag durch Verfügung,

  1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wenn die Mangellage oder die Wettbewerbsbeschränkung die Preisbildung in mehr als einem Land beeinflußt oder beinflussen kann,
  2. die für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Preisbildungsstelle in allen übrigen Fällen.

(3) Soweit es die Verhältnisse des Auftrags ermöglichen, ist mit dem Angebot eine Selbstkostenpreisberechnung vorzulegen.

(4) Werden Aufträge über gleiche Leistungen mehreren Auftragnehmern zu Selbstkostenpreisen erteilt, so sollen bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen in der Regel gleiche Preise vereinbart werden. Als gleich gelten Leistungen, die sich in Ausführung, Liefermenge, Lieferzeitraum und Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im wesentlichen entsprechen. Zur Ermittlung der Preise sind die Selbstkostenpreise derjenigen Unternehmen heranzuziehen, die der Auftraggeber an der Leistung zu beteiligen beabsichtigt oder beteiligt hat. Der Preisbildung soll der Selbstkostenpreis eines guten Betriebs zugrunde gelegt werden.

(5) Ist ein Auftrag zu Selbstkostenpreisen vergeben worden, so ist bei jedem weiteren Auftrag (Anschlußauftrag) zu prüfen, ob für die betreffende Leistung Preise gemäß § 4 vereinbart werden können.

(6) Selbstkostenpreise können vereinbart werden als

  1. Selbstkostenfestpreise oder Selbstkostenrichtpreise gemäß § 6,
  2. Selbstkostenerstattungspreise gemäß § 7.
  • 6 Selbstkostenfestpreise und Selbstkostenrichtpreise

(1) Selbstkostenpreise sind möglichst als Selbstkostenfestpreise zu vereinbaren.

(2) Die Selbstkostenfestpreise sind auf Grund von Kalkulationen zu ermitteln und bei, spätestens aber unmittelbar nach Abschluß des Vertrags festzulegen.

(3) Kann ein Selbstkostenfestpreis nicht festgestellt werden, so ist beim Abschluß des Vertrags zunächst ein vorläufiger Selbstkostenpreis (Selbstkostenrichtpreis) zu vereinbaren. Der Selbstkostenrichtpreis ist vor Beendigung der Fertigung, sobald die Grundlagen der Kalkulation übersehbar sind, möglichst in einen Selbstkostenfestpreis umzuwandeln.

  • § 7 Selbstkostenerstattungspreise

(1) Selbstkostenerstattungspreise dürfen nur vereinbart werden, wenn eine andere Preisermittlung nicht möglich ist. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten kann ganz oder teilweise durch Vereinbarung begrenzt werden.

(2) Soweit es die Verhältnisse des Auftrags ermöglichen, soll in Vereinbarungen über Selbstkostenerstattungspreise vorgesehen werden, daß für einzelne Kalkulationsbereiche feste Sätze gelten.

  • § 8 Ermittlung der Selbstkostenpreise

Werden Selbstkostenpreise (§§ 5 bis 7) vereinbart, so sind die als Anlage beigefügten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten anzuwenden.

  • § 9 Prüfung der Preise

(1) Der Auftragnehmer hat den für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden das Zustandekommen des Preises auf Verlangen nachzuweisen. Aus den Unterlagen muß ersichtlich sein, daß der Preis nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig ist. Diese Unterlagen sind, soweit nicht andere Vorschriften eine längere Frist vorsehen, mindestens zehn Jahre ab Bewirkung der geschuldeten Gegenleistung durch

den öffentlichen Auftraggeber aufzubewahren.

(2) Die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden sind berechtigt, zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Verordnung beachtet worden sind. Der Auftragnehmer und die für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen Personen sind verpflichtet, die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Entscheidung, ob eine Prüfung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 stattfindet, treffen die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4) Die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden können die Unterlagen einsehen, Abschriften, Fotokopien, Ausdrucke, fotografische Abbildungen, elektronische Daten und Dateien oder Auszüge aus diesen Unterlagen anfertigen lassen und die Betriebe besichtigen.

(5) Soweit die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden die angemessenen Kosten des Auftragnehmers nach § 5 Absatz 1 nicht ermitteln oder berechnen können, können sie diese schätzen.

Geschätzt werden kann insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag, seine Auskunft verweigert oder seine Unterlagen unter Verletzung der Mindestaufbewahrungsfrist des Absatzes 1 Satz 3 nicht mehr vorliegen.

Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Bei der Schätzung können die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden auf Daten des Auftragnehmers zurückgreifen, die ihnen aus anderen Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 bei dem Auftragnehmer bereits vorliegen. Die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden können im Rahmen der Schätzung der Kosten des Auftragnehmers angemessene Sicherheitsabschläge ansetzen. Können die Kosten des Auftragnehmers nur innerhalb eines bestimmten Rahmens geschätzt werden, so kann dieser Rahmen zu Lasten des Auftragnehmers ausgeschöpft werden. Ist eine Schätzung durch die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständige Behörde ganz oder teilweise nicht möglich, so kann diese die betroffenen Kostenpositionen des Auftragnehmers mit Null ansetzen.

  • 10 Feststellung der Angemessenheit von Selbstkostenpreisen durch

      öffentliche Auftraggeber

(1) Der öffentliche Auftraggeber ist, sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ihn hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt hat, berechtigt, im Benehmen mit der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörde festzustellen, daß ein Selbstkostenpreis den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend. Die Feststellung ist bei einem Selbstkostenfestpreis nur in der Zeit von der Angebotsabgabe bis zum Abschluß der Vereinbarung zulässig. Das gleiche gilt bei einem Selbstkostenrichtpreis oder Selbstkostenerstattungspreis hinsichtlich vereinbarter fester Sätze für einen Kalkulationsbereich.

(2) Die Beanspruchung des Auftragnehmers durch Feststellungen gemäß Absatz 1 hat sich in angemessenem Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Leistung für den Auftraggeber und den Auftragnehmer zu halten.

(3) Der Auftragnehmer kann bei der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörde ihre Beteiligung an der Feststellung der Selbstkostenpreise beantragen.

(4) Bestehen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer über das Ergebnis der Feststellung Meinungsverschiedenheiten, so sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst eine gütliche Einigung über den Selbstkostenpreis anstreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt auf Antrag eines Beteiligten die für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Preisbildungsstelle den Selbstkostenpreis fest.

(5) u. (6) (weggefallen)

  • § 11 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den Strafbestimmungen des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) in der Fassung des Gesetzes vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 188)/17. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 805) geahndet.

  • § 12 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.

(2) Für vor dem 1. April 2022 vergebene öffentliche Aufträge ist diese

Verordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 2022 geltenden Fassung

anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

Anlage Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten

Text nachfolgend

 

2. Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) – PreisLS - "Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4968) geändert worden ist" - Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2021 I 4968 – in Kraft am 1.4.2022

Inhaltsübersicht 

  1. Allgemeines

            Nr. 1                    Geltungsbereich

            Nr. 2                    Einrichtung und Ausgestaltung des Rechnungswesens

            Nr. 3                    Erklärung des Auftragnehmers

  1. Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten

            Nr. 4                    Kosten und Selbstkostenpreise

            Nr. 5                    Arten der Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten

            Nr. 6                    Arten der Selbstkostenpreise

            Nr. 7                    Mengenansatz

            Nr. 8                    Bewertung

            Nr. 9                    Allgemeine Angaben zu Preiskalkulationen

            Nr. 10                  Gliederung der Preiskalkulationen

III.    Bestandteile des Selbstkostenpreises

  1. Stoffe

            Nr. 11                  Fertigungsstoffe

            Nr. 12                  Auswärtige Bearbeitung

            Nr. 13                  Hilfs- und Betriebsstoffe

            Nr. 14                  Sonderbetriebsmittel

            Nr. 15                  Brennstoffe und Energie

            Nr. 16                  Mengenermittlung

            Nr. 17                  Bewertung

            Nr. 18                  Einstandspreis

            Nr. 19                  Zulieferungen aus eigenen Vorbetrieben

            Nr. 20                  Beistellung von Stoffen

            Nr. 21                  Reststoffe

  1. Löhne, Gehälter und andere Personalkosten

            Nr. 22                  Verrechnung

            Nr. 23                  Ansatz

            Nr. 24                  Bewertung

            Nr. 25                  Sozialkosten

  1. Instandhaltung und Instandsetzung

            Nr. 26                  Ansatz

  1. Entwicklungs- und Entwurfs- und Versuchsaufträge

            Nr. 27                  "Freie" und "gebundene" Entwicklung

            Nr. 28                  Nachweis

  1. Fertigungsanlauf, Bauartänderungen

            Nr. 29                  Ansatz

  1. Steuern, Gebühren, Beiträge

            Nr. 30                  Steuern

            Nr. 31                  Lastenausgleich

            Nr. 32                  Gebühren und Beiträge

  1. Lizenzen, Patente und gewerblicher Rechtsschutz

            Nr. 33                  Ansatz und Verrechnung

  1. Mieten, Büro-, Werbe- und Transportkosten und dgl.

            Nr. 34                  Mengenansatz und Bewertung

  1. Vertriebssonderkosten

            Nr. 35                  Vertreterprovisionen

            Nr. 36                  Versandbedingungen und Versandkosten

       K   Kalkulatorische Kosten

  1.     a)               Anlageabschreibungen

                              Nr. 37          Begriff

                              Nr. 38          Abschreibungsbetrag und Bewertungsgrundsatz

                              Nr. 39          Nutzung der Anlagen

                              Nr. 40          Berücksichtigung abweichender Kosten

                              Nr. 41          Sonderabschreibungen

                              Nr. 42          Anlagenachweis

  1. b)               Zinsen

                              Nr. 43          Bemessung

                              Nr. 44          Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals

                              Nr. 45          Wertansatz des betriebsnotwendigen Vermögens

                              Nr. 46          Mengenansatz des betriebsnotwendigen Vermögens

  1. c)               Einzelwagnisse

                              Nr. 47          Abgrenzung

                              Nr. 48          Verrechnung

                              Nr. 49          Ermittlung der kalkulatorischen Wagniskosten

                              Nr. 50          Nachweis

  1. Kalkulatorischer Gewinn

            Nr. 51                  Begriff

            Nr. 52                  Höhe und Zurechnung

I.
Allgemeines

Nr 1 Geltungsbereich

(1) Die Leitsätze regeln die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten,

a)

soweit Rechtsverordnungen oder Verfügungen

aa)

die Anwendung dieser Leitsätze vorschreiben oder

bb)

dem Auftraggeber das Recht einräumen, die Anwendung dieser Leitsätze zu fordern und er von diesem Recht Gebrauch macht oder

b)

soweit Auftraggeber und Auftragnehmer die Anwendung dieser Leitsätze preisrechtlich zulässig vereinbaren.

(2) Sie regeln insbesondere die Preisermittlung bei allen Vereinbarungen gemäß §§ 5 bis 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953).

Nr 2 Einrichtung und Ausgestaltung des Rechnungswesens

Der Auftragnehmer ist zur Führung eines geordneten Rechnungswesens verpflichtet. Dieses muß jederzeit die Feststellung der Kosten und Leistungen, die Abstimmung der Kosten- und Leistungsrechnung mit der Aufwands- und Ertragsrechnung sowie die Ermittlung von Preisen auf Grund von Selbstkosten ermöglichen.

Nr 3 Erklärung des Auftragnehmers

Der öffentliche Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine Erklärung darüber verlangen,

a)

daß die in der Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten angesetzten Preise und Entgelte den preisrechtlichen Vorschriften entsprechen und

b)

daß die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten nach diesen Leitsätzen vorgenommen wurde.

II.
Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten

Nr 4 Kosten und Selbstkostenpreise

(1) Die Kosten werden aus Menge und Wert der für die Leistungserstellung verbrauchten Güter und in Anspruch genommenen Dienste ermittelt.

(2) In Preisermittlungen auf Grund von Selbstkosten im Sinne dieser Leitsätze sind nach Art und Höhe nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen entstehen.

(3) Der Selbstkostenpreis im Sinne dieser Leitsätze ist gleich der Summe der nach diesen Leitsätzen ermittelten, der Leistung zuzurechnenden Kosten zuzüglich des kalkulatorischen Gewinns ((Nummer 51 und 52).

(4) Ist das betriebsindividuelle Rechnungswesen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung, nach Grundsätzen aufgebaut, die von den Bestimmungen dieser Leitsätze abweichen, so dürfen die nach diesen Leitsätzen für die Selbstkostenpreisermittlung zulässigen Kosten aus der betriebsindividuellen Betriebsabrechnung im Wege der Zu- und Absetzung entwickelt werden, sofern hierdurch die Nachweisbarkeit erhalten bleibt.

Nr 5 Arten der Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten

(1) Nach dem Zeitpunkt sind zu unterscheiden:

a)

Vorkalkulationen (Kalkulationen, die zeitlich der Leistungserstellung vorausgehen),

b)

Nachkalkulationen (Kalkulationen, die zeitlich nach der Leistungserstellung durchgeführt werden).

(2) Nach dem Verfahren sind zu unterscheiden:

a)

Divisionsverfahren (Divisionsrechnungen, Äquivalenzziffernrechnungen),

b)

Zuschlagsverfahren (Verrechnungssatzverfahren (Sortenrechnungen und Auftragsrechnungen)),

c)

Mischformen von a) und b).

Nr 6 Arten der Selbstkostenpreise

Preise auf Grund von Selbstkosten können ermittelt werden

a)

durch Vorkalkulationen als Selbstkostenfestpreise oder Selbstkostenrichtpreise,

b)

durch Nachkalkulationen als Selbstkostenerstattungspreise,

c)

durch Vorkalkulationen der Kosten einzelner und durch Nachkalkulationen der Kosten der übrigen Kalkulationsbereiche.

Nr 7 Mengenansatz

(1) Soweit Abschnitt III nichts Abweichendes bestimmt, sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes wirtschaftlicher Betriebsführung als Mengensätze zugrundezulegen

a)

bei Preisvereinbarungen auf Grund von Vorkalkulationen

die bei der Leistungserstellung zu verbrauchenden Güter und in Anspruch zu nehmenden Dienste, wie sie im Zeitpunkt der Angebotsabgabe voraussehbar sind,

b)

bei Preisvereinbarungen auf Grund von Nachkalkulationen

die bei der Leistungserstellung tatsächlich verbrauchten Güter und in Anspruch genommenen Dienste.

(2) Bei Preisvereinbarungen auf der Grundlage der Vorkalkulation der Kosten einzelner und der Nachkalkulation der Kosten der übrigen Kalkulationsbereiche gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 jeweils für die einzelnen Kalkulationsbereiche entsprechend.

Nr 8 Bewertung

(1) Bei der Bewertung der Güter und Dienste bleiben die nach dem Umsatzsteuergesetz abziehbaren Steuern und Beträge außer Ansatz. Die nach diesen Vorschriften nicht abziehbaren Steuern und Beträge sind Kosten im Sinne der Nummer 4.

(2) Bei der Bewertung sind, soweit im Abschnitt III nichts Abweichendes bestimmt wird, zugrunde zu legen

a)

bei Preisvereinbarungen auf Grund von Vorkalkulationen Tagespreise für Güter und entsprechende Entgelte für Dienste, abgestellt auf den Zeitpunkt der Angebotsabgabe,

b)

bei Preisvereinbarungen auf Grund von Nachkalkulationen Anschaffungspreise für Güter und entsprechende Entgelte für Dienste, soweit Güter und Dienste für den Auftrag besonders beschafft wurden,

Tagespreise, abgestellt auf den Zeitpunkt der Lagerentnahme, soweit Stoffe nicht besonders für den Auftrag beschafft, sondern dem Lager entnommen wurden.

(3) Bei Preisvereinbarungen auf der Grundlage der Vorkalkulation der Kosten einzelner und der Nachkalkulation der Kosten der übrigen Kalkulationsbereiche gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 jeweils für die einzelnen Kalkulationsbereiche entsprechend.

Nr 9 Allgemeine Angaben zu Preiskalkulationen

(1) Zu jeder Preiskalkulation sind anzugeben

a)

die genaue Bezeichnung des Kalkulationsgegenstands (Auftrag-, Stücklisten- und Zeichnungsnummer, Zeichnungsänderungsvermerk, Bau- oder Musternummer und dgl.),

b)

das Lieferwerk und die Fertigungsabteilung,

c)

die Bezugsmenge, auf die die Zahlenangaben der Kalkulation abgestellt sind (Stück, kg, m und dgl.),

d)

der Tag des Abschlusses der Kalkulation,

e)

die Liefermenge, für die insgesamt die Kalkulation maßgebend sein soll,

f)

die Lieferbedingungen, soweit sie die Höhe des Selbstkostenpreises beeinflussen.

(2) Zu Nachkalkulationen sind ferner anzugeben

a)

der Zeitabschnitt, in dem die abgerechneten Leistungen erstellt wurden,

b)

die den abgerechneten Leistungen vorausgegangenen und laut Auftragsbestand oder Auftragszusage noch folgenden gleichartigen Leistungen.

Nr 10 Gliederung der Preiskalkulationen

(1) Unter Beachtung von Nummer 2 und Nummer 4 Absatz 4 kann der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer bestimmte Muster für Vor- und Nachkalkulationen vereinbaren.

(2) Vor- und Nachkalkulationen sind in der Gliederung so aufeinander abzustimmen, daß Vergleiche möglich sind.

(3) Unter Beachtung von Nummer 2 ist unbeschadet einer den Bedürfnissen einer prüfungsfähigen Preisermittlung entsprechenden, weitergehenden betriebsindividuellen Gliederung oder sonst vereinbarten Gliederung mindestens wie folgt nach Kalkulationsbereichen zu gliedern, soweit in den Absätzen 4 bis 6 nichts anderes bestimmt wird:

Fertigungsstoffkosten

Fertigungskosten

Entwicklungs- und Entwurfskosten

Verwaltungskosten

Vertriebskosten

Selbstkosten

Kalkulatorischer Gewinn

Selbstkostenpreis

(4) Innerhalb der Kalkulationsbereiche sind Einzel- und Gemeinkosten getrennt auszuweisen, soweit dies nach dem angewandten Kalkulationsverfahren (vgl. Nummer 5 Absatz 2) möglich und branchenüblich ist. Innerhalb der Einzelkosten ist gegebenenfalls nach Fertigungs- und Sondereinzelkosten zu unterscheiden. Sonderkosten, die nach Abschnitt III ausgewiesen werden müssen, sind in den entsprechenden Kalkulationsbereichen aufzuführen.

(5) Die Zwischensumme Herstellkosten ist an der Stelle einzuordnen, an der sie branche- oder betriebsüblich gezogen wird.

(6) Soweit es die Wirtschaftlichkeit der Rechnungsführung erfordert, können folgende Gemeinkosten zusammengefaßt werden:

Stoffgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten,

Verwaltungsgemeinkosten und Vertriebsgemeinkosten.

(7) Läßt es die Kostenrechnung unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Rechnungswesens gemäß Nummer 2 zu, so kann sich die Nachkalkulation auf die Erfassung der Unterschiedsbeträge gegenüber der Vorkalkulation beschränken.

(8) Bei Leistungen, die in gleicher oder ähnlicher Art vom Auftragnehmer bereits erstellt worden sind, kann die Preisermittlung aus den Nachkalkulationen unter Berücksichtigung eingetretener Kostenänderungen abgeleitet werden.

III.
Bestandteile des Selbstkostenpreises

A.
Stoffe

Nr 11 Fertigungsstoffe

(1) Als Fertigungsstoffe sind zu erfassen

a)

Einsatz- und Fertigungsstoffe (Grundstoffe und Halbzeuge, die Bestandteile der Erzeugnisse werden),

b)

Zwischenerzeugnisse (Erzeugnisse, die sich in Zwischenstufen der Fertigung ergeben oder solche Teile für die eigenen Erzeugnisse, die im Sinne des Fertigungsprogramms nicht selbständige, absatzbestimmte Fertigungserzeugnisse darstellen),

c)

auswärts bezogene Fertigerzeugnisse (vollständig fertige Erzeugnisse, die auf Grund eigener oder fremder Zeichnungen, Entwürfe oder dgl. von fremden Betrieben gefertigt, jedoch mit eigenen Erzeugnissen fertigungstechnisch verbunden werden).

(2) Auf Nummer 13 Absatz 3 wird verwiesen.

Nr 12 Auswärtige Bearbeitung

(1) Als auswärtige Bearbeitung ist entweder der Bezug von Zwischenerzeugnissen aus kostenlos beigestellten Stoffen oder die Übernahme einzelner Fertigungsvorgänge durch Fremdbetriebe (Lohnarbeiten) zu verstehen.

(2) Werden betriebseigene Fertigungsstoffe in Fremdbetrieben bearbeitet, so sind die Kosten dieser Fremdleistung als gesonderte Kostenart zu verrechnen und in der Kalkulation gesondert auszuweisen. Das Gleiche gilt für Lohnarbeiten fremder Zulieferer.

(3) Fertigungsgemeinkosten der werkseigenen Fertigungsstellen dürfen auf fremde Lohnarbeitskosten nicht in Ansatz gebracht werden.

Nr 13 Hilfs- und Betriebsstoffe

(1) Die Hilfsstoffe der Fertigung sind, sofern sie nicht aus verrechnungstechnischen Gründen innerhalb der Gemeinkosten verrechnet werden, wie Fertigungsstoffe zu behandeln.

(2) Betriebsstoffe zählen nicht zu den Fertigungsstoffen. Brennstoff- und Energiekosten sind verrechnungstechnisch wie Betriebsstoffe zu behandeln.

(3) Die Abgrenzung zwischen Fertigungsstoffen, Hilfs- und Betriebsstoffen soll nach einheitlichen Gesichtspunkten stetig durchgeführt werden.

Nr 14 Sonderbetriebsmittel

(1) Sonderbetriebsmittel sind alle Arbeitsgeräte, die ausschließlich für die Fertigung des jeweiligen Liefergegenstands verwendet werden. Es gehören hierzu u.a. besondere Modelle, Gesenke, Schablonen, Schnitte und ähnliche Vorrichtungen, Sonderwerkzeuge und Lehren.

(2) Die Kosten der Sonderbetriebsmittel sind, falls es sich um einen einmaligen Lieferauftrag handelt, einmalig abzugelten oder sonst mit angemessenen Tilgungsanteilen in den Kalkulationen der Liefergegenstände als Sonderkosten der Fertigung zu verrechnen.

(3) Der Verlauf und Stand der Tilgung durch die auf Liefergegenstände verrechneten Anteile müssen nachweisbar sein.

Nr 15 (weggefallen)

Nr 16 Mengenermittlung

(1) Als Verbrauch ist die Einsatzmenge je Stoffart einschließlich des bei normalen Fertigungsbedingungen entstehenden Verarbeitungsabfalls (z.B. Verschnitt oder Späne) oder einschließlich des Zuschlags für Ausschuß beim Einbau anzusetzen. Verwertungsfähige Reststoffe sind durch Reststoffgutschriften zu erfassen.

(2) Soweit die Verbrauchsmengen durch Nachweise, Meßeinrichtungen oder dgl. erfaßt werden können, sind deren Angaben für den Mengenansatz maßgebend. Anderenfalls sind die Verbrauchsmengen durch andere objektive Maßstäbe, Stichproben oder dgl. zu ermitteln.

(3) Die einzusetzenden Mengen sind in Vorkalkulationen aus Zeichnungen, Stücklisten, Rezepturvorschriften, Stoffbedarfszusammenstellungen oder dgl. in Nachkalkulationen aus Verbrauchsaufschreibungen oder dgl. zu ermitteln.

Nr 17 Bewertung

(1) Die Stoffe und dgl. sind mit Preisen des Zeitpunkts gemäß Nummer 8 zu bewerten. Die Preise gemäß Satz 1 können auch als Einstandspreise berechnet werden (vgl. Nummer 18).

(2) Für Lagerstoffe können Verrechnungspreise verwendet werden. Sie müssen auf wirklichkeitsnahen Ermittlungen beruhen, in Vorkalkulationen den Preisen gemäß Nummer 8 Absatz 2a und in Nachkalkulationen den Preisen gemäß Nummer 8 Absatz 2b nahekommen. Verrechnungspreise sollen in kürzeren Zeiträumen nur abgewandelt werden, wenn grundlegende Änderungen der Preise eingetreten sind.

(3) Standardwerte oder Standardsätze sind durch Preise gemäß Nummer 8 oder Absatz 2 zu ersetzen oder in solche Preise umzurechnen.

(4) Von den Bewertungsgrundsätzen dieser Leitsätze abweichende Regelungen sind, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, zulässig. Sie bedürfen vertraglicher Vereinbarung.

Nr 18 Einstandspreis

(1) Der Einstandspreis versteht sich im Regelfall frei Werk des Bestellers. Er beinhaltet den Preis der beschafften Güter einschließlich der mittelbaren Lieferkosten wie Fracht, Porto, Rollgeld und Verpackung.

(2) Der Auftragnehmer hat beim Einkauf alle geschäftsüblichen Vorteile zugunsten des Auftraggebers wahrzunehmen.

(3) Erzielte Mengenrabatte, Preisnachlässe, Gutschriften für Treue-, Jahres- und Umsatzrabatte, für zurückgesandte Verpackung und ähnliches sind zu belegen und bei Ermittlung des Einstandspreises abzusetzen, sofern nicht aus abrechnungstechnischen Gründen eine andersartige Verrechnung in den Selbstkosten erfolgt.

Nr 19 Zulieferungen aus eigenen Vorbetrieben

(1) Bei Zulieferungen marktgängiger Leistungen aus eigenen Vorbetrieben gelten als Einstandspreise die jeweiligen Marktpreise unter Berücksichtigung der eingesparten Vertriebskosten und der üblichen Nachlässe.

(2) Bei Zulieferungen nicht marktgängiger Leistungen aus eigenen Vorbetrieben gelten als Einstandspreise:

a)

falls solche Lieferungen in einem Geschäftszweig üblich sind,

die nach diesen Leitsätzen ermittelten Selbstkosten,

b)

falls solche Zulieferungen in einem Geschäftszweig nicht üblich sind,

die nach diesen Leitsätzen ermittelten Selbstkostenpreise.

Nr 20 Beistellung von Stoffen, Personal oder Anlagen

Vom Auftraggeber kostenlos beigestellte Stoffe, Personal oder Anlagen sind, soweit sie Gemeinkosten verursachen, entsprechend ihrem gegebenenfalls geschätzten Wert den Kosten zuzuschlagen und sodann von den Selbstkosten mit dem gleichen Wert wieder abzusetzen.

Nr 21 Reststoffe

(1) Verwendungsfähige Reststoffe sind, soweit eine Weiterverwendung im eigenen Betrieb möglich ist, wie Stoffe zu bewerten und den Stoffkosten gutzuschreiben.

(2) Veräußerte oder veräußerungsfähige Reststoffe sind mit den durchschnittlich erzielten oder erzielbaren Erlösen, vermindert um die bei der Aufbereitung und Veräußerung entstandenen Kosten, den Stoffkosten gutzuschreiben.

B.
Löhne, Gehälter und andere Personalkosten

Nr 22 Verrechnung

(1) Bei Löhnen, Gehältern und kalkulatorischem Unternehmerlohn sind im Falle der Anwendung des Zuschlagsverfahrens gemäß Nummer 5 Abs. 2b zu unterscheiden

a)

unmittelbar dem Kostenträger zurechenbare Kosten:

Fertigungslöhne, Fertigungsgehälter und unmittelbar auf die Fertigung entfallender Unternehmerlohn (Unternehmerfertigungslohn),

b)

mittelbar dem Kostenträger zurechenbare Kosten: Hilfslöhne, sonstige Gehälter und nicht unmittelbar auf die Fertigung entfallender Unternehmerlohn.

(2) Der kalkulatorische Unternehmerlohn kann auch unter den kalkulatorischen Kostenarten ausgewiesen werden.

(3) Die Kostenrechnung nach den Absätzen 1 und 2 soll nach einheitlichen Grundsätzen stetig durchgeführt werden.

Nr 23 Ansatz

In den Vor- und Nachkalkulationen dürfen Löhne, Gehälter und andere Personalkosten nach Art und Umfang nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen (vgl. Nummer 4).

Nr 24 Bewertung

(1) In Vor- und Nachkalkulationen sind die tariflichen oder, soweit sie angemessen sind, die mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Löhne und Gehälter einzusetzen.

(2) Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften kann als Entgelt für die Arbeit der ohne feste Entlohnung tätigen Unternehmer ein kalkulatorischer Unternehmerlohn in der Kostenrechnung berücksichtigt werden. Auch für die ohne feste Entlohnung mitarbeitenden Angehörigen der Unternehmer kann ein ihrer Tätigkeit entsprechendes Entgelt kalkulatorisch verrechnet werden.

(3) Der kalkulatorische Unternehmerlohn ist unabhängig von den tatsächlichen Entnahmen des Unternehmers in der Höhe des durchschnittlichen Gehalts eines Angestellten mit gleichwertiger Tätigkeit in einem Unternehmen gleichen Standorts, gleichen Geschäftszweigs und gleicher Bedeutung oder mit Hilfe eines anderen objektiven Leistungsmaßstabs zu bemessen. Die Größe des Betriebs, der Umsatz und die Zahl der in ihm tätigen Unternehmer sind zu berücksichtigen.

Nr 25 Sozialkosten

(1) Sozialkosten sind zu gliedern in

a)

gesetzliche Sozialaufwendungen wie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung),

b)

tarifliche Sozialaufwendungen,

c)

zusätzliche Sozialaufwendungen zugunsten der Belegschaft.

(2) Angesetzt werden dürfen

a)

die gesetzlichen und tariflichen Sozialaufwendungen in tatsächlicher Höhe,

b)

die zusätzlichen Sozialaufwendungen, soweit sie nach Art und Höhe betriebs- oder branchenüblich sind und dem Grundsatz wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen.

C.
Instandhaltung und Instandsetzung

Nr 26 Ansatz

(1) Aufwendungen für laufende Instandhaltung und Instandsetzung von Betriebsbauten, Betriebseinrichtungen, Maschinen, Vorrichtungen, Werkzeugen und dgl. sind Kosten. Sofern diese Kosten stoßweise anfallen, sind sie dem Verbrauch entsprechend ratenweise zu verrechnen (Quoten- und Ratenrechnung).

(2) Instandsetzungskosten sind für die Benutzungsdauer des Anlagegegenstands in den Abschreibungen zu verrechnen,

a)

sofern durch die Instandsetzung der Wert des Anlagegegenstands gegenüber demjenigen im Zeitpunkt seiner Anschaffung wesentlich erhöht wird (werterhöhende Instandsetzung) oder

b)

sofern die Instandsetzung bezweckt, die Lebensdauer des Anlagegegenstands über die ursprüngliche technisch bedingte Lebensdauer hinaus (vgl. Nummer 39 Absatz 1) zu verlängern.

D.
Entwicklungs-, und Entwurfs- und Versuchsaufträge

Nr 27 "Freie" und "gebundene" Entwicklung

Entwicklungs- und Entwurfsarbeiten, Forschungen, Versuche und Herstellung von Probestücken, die die werkseigene sogenannte "freie" Entwicklung überschreiten, sind zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausdrücklich zu vereinbaren ("gebundene" Entwicklung).

Nr 28 Nachweis

(1) Alle Aufwendungen für die werkseigene "freie" und für die "gebundene" Entwicklung sowie die für ihre Abgeltung verrechneten Beträge sind, nach Entwicklungsaufgaben getrennt, nachzuweisen. Einzelheiten für diesen Nachweis sind gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festzulegen.

(2) In den Kalkulationen sind die Entwicklungs- und Entwurfskosten getrennt nach "freier" und "gebundener" Entwicklung gesondert auszuweisen.

E.
Fertigungsanlauf, Bauartänderungen

Nr 29 Ansatz

Soweit bei einem Auftrag zusätzliche, im Regelfall nicht vorkommende Stoffkosten und Fertigungskosten anfallen, z.B. durch amtliche Abnahme, durch Überstunden und Sonntagsarbeit, durch das Anlaufen einer neuartigen Fertigung, durch das Anlernen neuer Arbeitskräfte oder durch Bauartänderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, sind diese in der Kostenrechnung und in den Kalkulationen gesondert auszuweisen.

F.
Steuern, Gebühren, Beiträge

Nr 30 Steuern

Für die Zwecke der Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten sind zu unterscheiden

a)

Steuern, die Kosten im Sinne dieser Leitsätze sind (kalkulierbare Steuern), insbesondere

die Gewerbesteuer und, die Vermögensteuer, die Grundsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer.

Als Sonderkosten sind in den Kalkulationen auszuweisen

aa)

die auf den Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers lastende Umsatzsteuer ohne Abzug der nach dem Umsatzsteuergesetz abziehbaren Steuern und Beträge. Die an die Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers gebundenen Umsatzsteuerminderungen sind zu berücksichtigen;

bb)

besondere auf dem Erzeugnis lastende Verbrauchsteuern.

b)

Steuern, die nicht Kosten im Sinne dieser Leitsätze sind (nicht kalkulierbare Steuern), insbesondere die Einkommen-, Körperschaft- und Kirchensteuer, die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Nr 31 (weggefallen)

Nr 32 Gebühren und Beiträge

(1) Pflichtgebühren und Pflichtbeiträge sind Kosten, soweit sie für betriebliche Zwecke aufgewendet werden.

(2) Nicht auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhende Beiträge oder Zuwendungen an Vereinigungen und Körperschaften, die dem Betriebsinteresse dienen, können in angemessener Höhe berücksichtigt werden.

G.
Lizenzen, Patente und gewerblicher Rechtsschutz

Nr 33 Ansatz und Verrechnung

(1) Lizenzgebühren sind insoweit Kosten im Sinne dieser Leitsätze, als sie in angemessenem Verhältnis zu Umsatzmenge und Verkaufspreis der Leistungen stehen. Die für die Verrechnung von Lizenzgebühren in Betracht kommenden Lizenzverträge sind dem Auftraggeber auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

(2) Ausgaben zum Erwerb von Fremdpatenten sind zu aktivieren und kalkulatorisch abzuschreiben oder periodisch abzugrenzen und ratenweise als Kosten zu verrechnen.

(3) Lizenzgebühren, sowie Gebühren für den gewerblichen Rechtsschutz, Fremd- und Eigenpatentkosten sind in den Kalkulationen als Sonderkosten auszuweisen, sofern sie bestimmte Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen betreffen.

H.
Mieten, Büro-, Werbe- und Transportkosten und dgl.

Nr 34 Mengenansatz und Bewertung

Für die Bemessung sonstiger Kostenarten, insbesondere der

Mieten und Pachten

Bürokosten

Werbe- und Repräsentationskosten

Transportkosten

Kosten des Zahlungsverkehrs

gelten die Nummern 4 und 16 bis 21 sinngemäß.

I.
Vertriebssonderkosten

Nr 35 Vertreterprovisionen

(1) Eine Provision oder ähnliche Vergütung an einen Handelsvertreter darf in voller Höhe nur berücksichtigt werden, wenn bei Vorbereitung, Abschluß oder Abwicklung des öffentlichen Auftrags die Mitarbeit des Handelsvertreters notwendig ist und wenn sie sich in angemessenen Grenzen hält; den Absatzverhältnissen des Auftragnehmers soll dabei gebührend Rechnung getragen werden. In allen übrigen Fällen ist ein angemessener Abschlag vorzunehmen.

(2) Die Höhe der in Selbstkostenpreisen anrechenbaren Provisionen und ähnlichen Vergütungen an Handelsvertreter kann durch Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer begrenzt werden.

(3) Provisionen und ähnliche Vergütungen sind in den Kalkulationen gesondert auszuweisen.

Nr 36 Versandbedingungen und Versandkosten

Nach Maßgabe der vereinbarten Liefer- und Versandbedingungen sind die Kosten der Verpackung, die Versandfrachten, die Rollgelder, die Transportversicherung und ähnliches in der Kalkulation gesondert auszuweisen, sofern aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Rechnungsführung nicht eine andere Art der Verrechnung in den Kosten vorgenommen wird.

K.
Kalkulatorische Kosten

a)
Anlageabschreibungen

Nr 37 Begriff

(1) Anlageabschreibungen sind die Kosten der Wertminderung betriebsnotwendiger Anlagegüter.

(2) Der Abschreibungsbetrag kann sowohl je Zeiteinheit als auch je Leistungseinheit (Tonne, Stück, Maschinenstunde oder dgl.) ermittelt werden.

Nr 38 Abschreibungsbetrag und Bewertungsgrundsatz

Der Abschreibungsbetrag für Anlagegüter ist unabhängig von den Wertansätzen in der Handels- und Steuerbilanz zu verrechnen. Er ergibt sich durch Teilung des Anschaffungspreises oder der Herstellkosten durch die Gesamtnutzung. Die mit der Errichtung und Ingangsetzung verbundenen Kosten rechnen zu den Anschaffungs- oder Herstellkosten.

Nr 39 Nutzung der Anlagen

(1) Für den Umfang der Gesamtnutzung ist die erfahrungsmäßige Lebensdauer der Anlagen oder ihre geschätzte Leistungsmenge unter Berücksichtigung der üblichen technischen Leistungsfähigkeit maßgebend.

(2) Die Schätzung der Nutzung für die einzelnen Anlagegüter und die Schätzung der Nutzung für Gruppen gleichartiger Anlagegüter ist in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen. Daraus sich ergebende Mehr- oder Minderabschreibungen sind unter Berücksichtigung von Nr. 49 Abs. 3 und Nr. 50 als Abschreibungswagnis anzusetzen; Auftraggeber und Auftragnehmer können abweichendes vereinbaren.

(3) Ist die bisherige Nutzung nicht einwandfrei zu ermitteln, so kann der kalkulatorische Restwert der Anlage (Anschaffungspreis oder Herstellkosten abzüglich der bisherigen Wertminderung) geschätzt und als Ausgangswert für die Berechnung der Abschreibung verwendet werden.

Nr 40 

-

Nr 41 Sonderabschreibungen

Der Ansatz höherer Anlageabschreibungen als gemäß Nummer 38 bis 40 zum Ausgleich einer ursprünglich nicht voraussehbaren technischen Entwicklung oder Bedarfsverschiebung oder aus anderem Anlaß (Sonderabschreibungen) ist nur zulässig, wenn er mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart worden ist. Abschreibungssätze gemäß Satz 1 sind gesondert auszuweisen.

Nr 42 Anlagenachweis

(1) Für sämtliche Anlagen sind Übersichten zu führen, aus denen alle für die Abschreibungen notwendigen Angaben hervorgehen, insbesondere die Ausgangswerte, die geschätzte Gesamtnutzung, die bisherige Nutzung, der Abschreibungsbetrag je Zeit- oder Leistungseinheit und der kalkulatorische Restwert.

(2) Für jede Anlage ist ein Einzelnachweis notwendig, jedoch können gleichartige Anlagen mit gleichen Anschaffungswerten oder geringen Einzelwerten zusammengefaßt werden.

(3)

b)
Zinsen

Nr 43 Bemessung

(1) Für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals können kalkulatorische Zinsen angesetzt werden. Sie sind in der Betriebsrechnung gesondert auszuweisen.

(2) Für kalkulatorische Zinsen setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einen Höchstsatz fest.

(3) Die für Fremdkapital tatsächlich entstandenen Aufwendungen (Zinsen, Bankprovisionen und dgl.) bleiben bei der Preisermittlung außer Ansatz, soweit sie nicht als Kosten des Zahlungsverkehrs gemäß Nummer 34 berücksichtigt werden.

(4) Nebenerträge aus Teilen des betriebsnotwendigen Kapitals (z.B. Zinsen, Mieten, Pachten) sind als Gutschriften zu behandeln.

Nr 44 Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals

(1) Das betriebsnotwendige Kapital besteht aus dem betriebsnotwendigen Vermögen, vermindert um die dem Unternehmen zinslos zur Verfügung gestellten Vorauszahlungen und Anzahlungen zu Aufträgen und solche Schuldbeträge, die dem Unternehmen im Rahmen des gewährten Zahlungsziels von Lieferanten zinsfrei zur Verfügung gestellt werden.

(2) Das betriebsnotwendige Vermögen setzt sich aus den Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens zusammen, die dem Betriebszweck dienen. Unberücksichtigt bleibt der Wert der nicht betriebsnotwendigen Vermögensteile. Zu diesen gehören insbesondere die stillgelegten Anlagen mit Ausnahme betriebsnotwendiger Reserveanlagen in Erzeugungs- und Handelsbetrieben, die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, die Wohnhäuser, soweit sie nicht für Betriebsangehörige notwendig sind und die nicht betriebsnotwendigen Beteiligungen.

Nr 45 Wertansatz des betriebsnotwendigen Vermögens

(1) Das Anlagevermögen ist mit dem kalkulatorischen Restwert nach Maßgabe der Vorschriften für die Abschreibungen zu Anschaffungs- oder Herstellkosten anzusetzen (vgl. Nummer 37ff.).

(2) Die Gegenstände des Umlaufvermögens sind auf der Grundlage von Anschaffungspreisen oder Herstellkosten zu bewerten.

(3) In den Beständen enthaltene unbrauchbare oder entwertete Stoffe oder ebensolche halbfertige oder fertige Erzeugnisse sind abzusetzen oder mit angemessenen Restwerten zu berücksichtigen.

(4) Wertpapiere und Forderungen in fremder Währung sind mit den Kursen zu bewerten, die an den für die Berechnung des betriebsnotwendigen Vermögens maßgebenden Stichtagen gelten.

(5) Die übrigen Teile des Umlaufvermögens sind mit den Werten anzusetzen, die ihnen an den für die Berechnung maßgebenden Stichtagen beizumessen sind.

(6) Bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals sind, soweit nicht Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entgegenstehen, die Wertberichtigungsposten der Kapitalseite von den Buchwerten der Vermögensseite der Bilanz abzusetzen.

Nr 46 Mengenansatz des betriebsnotwendigen Vermögens

Das betriebsnotwendige Vermögen und das Abzugskapital sind mit den im Abrechnungszeitabschnitt durchschnittlich gebundenen Mengen anzusetzen.

c)
Einzelwagnisse

Nr 47 Abgrenzung

(1) Wagnis (Risiko) ist die Verlustgefahr, die sich aus der Natur des Unternehmens und seiner betrieblichen Tätigkeit ergibt.

(2) Wagnisse, die das Unternehmen als Ganzes gefährden, die in seiner Eigenart, in den besonderen Bedingungen des Wirtschaftszweigs oder in wirtschaftlicher Tätigkeit schlechthin begründet sind, bilden das allgemeine Unternehmerwagnis.

(3) Einzelwagnisse sind die mit der Leistungserstellung in den einzelnen Tätigkeitsgebieten des Betriebes verbundenen Verlustgefahren.

Nr 48 Verrechnung

(1) Das allgemeine Unternehmerwagnis wird im kalkulatorischen Gewinn abgegolten.

(2) Für die Einzelwagnisse können kalkulatorische Wagniskosten (Wagnisprämien) in der Kostenrechnung angesetzt werden. Betriebsfremde Wagnisse sind außer Betracht zu lassen. Soweit Wagnisse durch Versicherungen gedeckt oder eingetretene Wagnisverluste in anderen Kostenarten abgegolten sind, ist der Ansatz von Wagniskosten nicht zulässig.

Nr 49 Ermittlung der kalkulatorischen Wagniskosten

(1) Die kalkulatorischen Wagniskosten sind auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Verluste aus Wagnissen zu ermitteln. Soweit Verlusten aus Wagnissen entsprechende Gewinne gegenüberstehen, sind diese aufzurechnen. Der tatsächlichen Gefahrenlage im laufenden Abrechnungszeitabschnitt ist Rechnung zu tragen. Fehlen zuverlässige Unterlagen, so sind die kalkulatorischen Wagniskosten sorgfältig zu schätzen.

(2) Für die Bemessung der Wagniskosten soll ein hinreichend langer, möglichst mehrjähriger Zeitabschnitt zugrunde gelegt werden. Dabei ist stets ein Ausgleich zwischen den kalkulatorischen Wagniskosten und den tatsächlichen Verlusten aus Wagnissen anzustreben.

(3) Die Wagniskosten sind nach Wagnisarten und Kostenträgergruppen getrennt zu ermitteln und auszugleichen.

(4) Klein- und Mittelbetriebe können in einer der Wirtschaftlichkeit der Rechnungsführung entsprechenden Weise die Erfassung und Verrechnung der Wagniskosten vereinfachen. Dabei sollen Mittelbetriebe mindestens die Wagniskosten nach Kostenträgergruppen aufteilen.

Nr 50 Nachweis

(1) Die eingetretenen Verluste oder Gewinne aus Wagniskosten sowie die verrechneten kalkulatorischen Wagniskosten sind unter Abstimmung mit der Buchführung laufend nachzuweisen.

(2) Auftraggeber und Auftragnehmer können durch Vereinbarung den Ansatz einzelner Wagniskosten von einem besonderen Nachweis gegenüber dem Auftraggeber abhängig machen.

L.
Kalkulatorischer Gewinn

Nr 51 Begriff

Im kalkulatorischen Gewinn werden abgegolten:

a)

das allgemeine Unternehmerwagnis,

b)

ein Leistungsgewinn bei Vorliegen einer besonderen unternehmerischen Leistung in wirtschaftlicher, technischer oder organisatorischer Hinsicht. Der Leistungsgewinn soll der unternehmerischen Mehrleistung entsprechen.

Nr 52 Höhe der Zurechnung

(1) Das Entgelt für das allgemeine Unternehmerwagnis ist in einem Hundertsatz auf die Netto-Selbstkosten oder in einem festen Betrag zu bemessen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann hierfür Richt- oder Höchstsätze festlegen.

(2) Ein Leistungsgewinn darf nur berechnet werden, wenn er zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wurde.

(3) Den Kostenträgern (absatzbestimmten Leistungen) ist der kalkulatorische Gewinn unmittelbar zuzurechnen.

(4) Ist die Höhe des Entgelts für das allgemeine Unternehmerwagnis für die Leistung durch die Vertragsparteien nicht bestimmt, ist der übliche Gewinnzuschlag im Rahmen öffentlicher Aufträge vorzusehen.