Auslobung Wettbewerbe
GRW 1995

Die Vergabevorschriften sehen die Möglichkeit vor, daß eine Auslobung = Wettbewerb durchgeführt wird - vor allem gilt dies für die VOF. Hinsichtlich des Auslobungsverfahren gelten Besonderheiten, die zu beachten sind.


Die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens (GRW 1995). (Fassung ab dem 1.1.1996 gültig BAnz. Nr. 64 v. 30.3.1996, S. 3922; auch abgedruckt bei Boesen/Maibaum/Noebel, Die Vergabe öffentlicher Aufträge, 1. Aufl., 1999, S. 277 ff).
In der VOL/A finden sich die Bestimmungen der §§ 31 a, 31 b. Ferner treffen wir die §§ 20 und 25 VOF an. In der VOF dürfte auch der Schwerpunkt liegen (Architektenwettbewerbe etc.).
Im wesentlichen liegen diese Wettbewerbe auf der Linie des § 31 a VOL/A, der nachfolgend wiedergegeben wird:

§ 31 a
Wettbewerbe

    1. Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen und dazu dienen, dem Auftraggeber Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Die Auswahl der Lösungsvorschläge erfolgt durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen.
    2. Für Wettbewerbe über freiberufliche Leistungen insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF).
    3. Für die Durchführung von Wettbewerben,
      • die zu einem Dienstleistungsauftrag führen, dessen geschätzter Wert 200.000 ECU ohne Umsatzsteuer oder mehr beträgt
      • oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer 200.000 ECU oder mehr beträgt

      gelten die folgenden Regelungen.
    1. Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.
    2. Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden:
      • auf das Gebiet eines Mitgliedsstaates oder einen Teil davon,
      • auf natürliche oder juristische Personen.
    3. Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Bewerber muß ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
    4. Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muß mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
    5. Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund von Kriterien, die in der Bekanntmachung nach Nummer 3 genannt sind.
    1. Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung nach dem im Anhang F enthaltenen Muster mit. Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften . unverzüglich mitzuteilen
    2. § 17a Nr.1 gilt entsprechend.
    3. Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 48 Tage nach Durchführung eine Bekanntmachung nach dem im Anhang G enthaltenen Muster an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. § 27a gilt entsprechend.