Die VOL/A ist ersetzt durch die UVgO2017 (Unterschwellenbereich)*) und die EG VOL/A durch die §§ 97 ff GWB sowie die §§ 1 ff VgV2016 im Oberschwellenbereich.
*) Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 7.2.2017 - Geltung im "Bund" und den meisten Ländern.

Die UVgO ersetzt die VOL/A.
Unterschwellenvergabe:
Die UVgO betrifft Verfahren unterhalb der Schwellenwerte. 
Verfahrensordnung: Die UVgO ist eine Verfahrensordnung (Verwaltungsvorschrift) und keine Verordnung.
Die Bekanntmachung
im Bundesanzeiger Ist am 7.2.2017 erfolgt.
Anwendungszeitpunkt: Anzuwenden ist die UVgO im "Bund" und den meisten Ländern (Erlasse etc.).
Anwendungsbereich: Liefer- und Dienstleistungsaufträge, nicht Bauaufträge (VOB/A 2016).
Persönlicher Anwendungsbereich: Betroffen sind sämtliche Einrichtungen, Behörden, Stellen etc., die haushaltsrechtlichen Grundsätzen unterworfen sind.
Wichtig: Ca. 95 % aller Beschaffungen liegen unter dem Schwellenwert von derzeit 209.000 € netto. Nur 5 % gehören zum „oberschwelligen Beschaffungsbereich“ nach GWB und den Vergabeverordnungen (in Kraft seit dem 18.4.2016).

Einige Hinweise zur neuen UVgO 2017:

In der Konzeption ist die neue UVgO sehr stark an die VgV2016 angelehnt. Statt der früheren 20 Paragraphen der der VOL/A treffen wir nun 54 Bestimmungen an, also eine erhebliche Ausweitung an. Teilweise sind die neuen Vorschriften mit den Paragraphen der VgV2016 identisch. 
Bauaufträge sind nach der VOB/A (Neufassung 2019) zu beschaffen (oberhalb der Schwellenwerte §§ 97 ff GWB, 2 VgV, EU VOB/A).

Damit ist die Reform 2016/2017 abgeschlossen.


Text und Erläuterungen

UVgO 2017 Text und Erläuterungen



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VOL/A 2009 bzw. die EG VOL/A 2009 (oberhalb der Schwellenwerte) .

Text der VOL/A 2009
Text VOL/B:


Die VOL/A bezwiht sich auf die Vergabe von Leistungen - ausgenommen Bauleistungen und Freiberufler-Leistungen (§ 1 VOL/A - Fußnote - hier ist Haushaltsrecht zu beachten). sie liegt derzeit in der Ausgabe 2009 vor und gliedert sich in zwei Abschnitte wie folgt:
- §§ 1 - 20 VOL/A - Abschnitt 1 (unterhalb der Schwellenwerte)
- §§ 1 - 24 EG VOL/A - Abschnitt 2  (oberhalb der Schwellenwerte - vgl. §§ 1 - 3 VgV)

Übersicht (unterscheide nationale und EU-weite Vergabe <grundsätzlich oberhalb der Schwellenwerte>
EU-Vergabe
- Grundsätze - § 97 GWB - § 2 I, II EG VOL/A
- öffentlicher Auftraggeber - § 98 GWB
- öffentliche Aufträge - Lieferungen - Bauleistungen - "Rest = Dienstleistungen- § 99 II, III, IV, X ("gemischte Verträge")  GWB
- Anwendungsbereich - §§ 100, 100a, 100b, 100c GWB
- Informationspflicht nach §§ 101a <§ 101b> GWB
- §§ 102 f GWB - Nachprüfungsverfahren (Vergabekammer, OLG, BGB, EU-Kommission, EuGH)
- Schadensersatz - § 126 GWB (Kosten für Angebot etc.) - auch Schadensersatz nach §§ 241 II, 311 II, III, 249 f BGB 
- EG VOL/A (Abschnitt 2)-  "Verordnung"

Nationale Vergabe
- VOL/A (Abschnitt 1)
- Verwaltungsvorschrift
- Rechtsschutz grundsätzlich bejaht - Sonderbestimmungen in einzelnen Ländern wie z. B. in Thüringen
- Schadenersatz nach den §§ 241 II, 311 II, III, 276, 249 f BGB (frühere culpa in contrahendo)

Abschnitt I Basis-§§ Abschnitt II EG VOL/A    
Schwellenwerte 2014 - 2015 - vgl. §§ 1 - 3 VgV - Schätzung des Auftragswerts
unter 207.000 Euro netto über 207.000 Euro netto (Bund 134.000 €)    
     
Lieferungen Lieferungen    
Leistungen Leistungen    
Dienstleistungen (nicht Bau- bzw.  Freiberufliche Tätigkeiten) Dienstleistungen, Freiberuflerleistungen bein eindeutiger und erschöpfender Beschreibbarkeit  
Verwaltungsrichtline - Verwaltungsvorschrift
Verordnungscharakter  
Schadensersatzansprüche aus ( früher c.i.c.) nach den §§ 241 II, 311 II, III, 276 f, 249 ff BGB Überprüfung durch Vergabekammer auf Antrag - Schadensersatzansprüche nach § 126 GWB - Vergabeüberprüfungsverfahren


In sämtlichen Bereichen können schwerwiegende Fehler gemacht werden, die speziell bei EU-weiten Vergabeverfahren zu diesen Folgen bei Anrugung der Vergabekammer führen können:

  • Zuschlagssperre mit Zustellung des Antrags auf Nachprüfung bei der Vergabestelle nach § 115 GWB
  • Gestattung des Zuschlags bei Überwiegen des Interesses der Allgemeinheit auf Antrag der Vergabestelle
  • Entscheidung der Vergabekammer nach § 114 GWB - Verwaltungsakt
  • Sofortige Beschwerde - Oberlandesgericht (OLG) - gegen Entscheidung der Vergabekammer
  • Rechtskraft der Entscheidung des OLG
  • Schadensersatz nach § 126 GWB bzw. nach den §§ 241 II, 311 II, III, 249 f GWB (früher culpa in contrahendo) vor den ordentlichen Gerichten

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