VOB 2000
Verdingungsordnung für Bauleistungen

- Teil A - (VOB/A) 2000
- Teil B - (VOB/B) 2000

Textausgabe 2000
Hinweise - Vorspann






Hinweise zu den
Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
- VOBIA, DIN 1960 Ausgabe 1992-Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Basisparagraphen

Die Regelungen gelten für die Vergabe von Bauaufträgen unterhalb des Schwellenwertes der EG-Baukoordinierungsrichtlinie (§1 a) und der EG-Sektorenrichtlinie (§1 b) durch Auftraggeber, die durch die Bundeshaushaltsordnung, die Landeshaushaltsordnungen und die Gemeindehaushaltsverordnungen zur Anwendung der VOB/A verpflichtet sind.

Abschnitt 2 Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EG-Baukoordinierungsrichtlinie

 

  1. Die Regelungen gelten für die Vergabe von Bauaufträgen, die den Schwellenwert der EG-Baukoordinierungsrichtlinie erreichen oder übersteigen (§ 1 a).
  2. Die Bestimmungen der a-Paragraphen finden keine Anwendung, wenn die unter Nr.1 genannten Auftraggeber Bauaufträge auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung sowie des Verkehrs- oder Fernmeldewesens vergeben (vgl. Hinweise zu den Anwendungsbereichen der Abschnitte 3 und 4).


Abschnitt 3 Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie
Die Regelungen gelten für die Vergabe von Bauaufträgen durch Auftraggeber, die zur Anwendung der Vergabebestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie (VOB/A SKR) verpflichtet sind und daneben die Basisparagraphen anwenden.

Abschnitt 4 Vergabebestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie (VOB/A - SKR)
Die Regelungen gelten für die Vergabe von Bauaufträgen, die den Schwellenwert der EG-Sektorenrichtlinie erreichen oder übersteigen (§1 SKR), durch Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung sowie des Verkehrs- oder Fernmeldewesens tätig sind.


Zu § 1 Abgrenzung der Bauleistungen
Unter § 1 fallen alle zur Herstellung, Instandhaltung oder Änderung einer baulichen Anlage zu montierenden Bauteile. insbesondere die Lieferung und Montage maschineller und elektrotechnischer Einrichtungen.
Nicht unter § 1 fallen Einrichtungen, die von der baulichen Anlage ohne Beeinträchtigung der Vollständigkeit oder Benutzbarkeit abgetrennt werden können und einem selbständigen Nutzungszweck dienen,
z.B.:

 

  • maschinelle und elektrotechnische Anlagen, soweit sie nicht zur Funktion einer baulichen Anlage erforderlich sind, z.B. Einrichtungen für Heizkraftwerke, für Energieerzeugung und -verteilung,
  • öffentliche Vermittlungs- und Übertragungseinrichtungen,
  • Kommunikationsanlagen (Sprach-. Text-, Bild- und Datenkommunikation), soweit sie nicht zur Funktion einer baulichen Anlage erforderlich sind,
  • EDV-Anlagen und Geräte, soweit sie nicht zur Funktion einer baulichen Anlage erforderlich sind,
  • selbständige medizintechnische Anlagen.



Zu § 3 b Wahl der Vergabeart
Der nicht zur Anwendung verpflichtete Auftraggeber entscheidet. ob er bei der Wahl der Vergabearten nach § 3 vorgeht.

Zu § 8 Nr.3 Buchstabe f, § 5 SKR Nr.2 Buchstabe f Angabe des Berufsregisters
Von den Bewerbern oder Bietern dürfen zum Nachweis ihrer Eignung auch der Nachweis ihrer Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes verlangt werden. Die Berufsregister der EG-Mitgliedstaaten sind:

 

  • für Belgien das ,Registre du Commerce" - .,Handelsregister";
  • für Dänemark das .,Handelsregister", Aktieselskabsregistret' und "Erhvervsregistret";
  • für Deutschland das,, Handelsregister", die ,,Handwerksrolle" und das "Mitgliederverzeichnis der Industrie- und Handelskammer";
  • für Griechenland kann eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des Berufs eines Bauunternehmers verlangt werden;
  • für Spanien der "registro Oficial dc Contratistat del Ministerio de lndustria y Energia"
  • für Frankreich das ,,Registre du commerce" und das ..Répertoire des métiers"
  • für Italien das "Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato";
  • für Luxemburg das ,Registre aux firmes" und die .,Róle de la Chambre des métiers";
  • für die Niederlande das "Handelsregister";
  • für Portugal der ,.Commissao dc Alvarás de Empresas de Obras Públicas e Particulares(CAEOPP)";


im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des ,Registrar of Companies" oder des "Registrat of Friendly Societies" vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von den Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt.

Zu § 9 Nr.4 Abs. 2, § 6 SKR Bezugnahme auf technische Spezifikationen
Die technischen Anforderungen an eine Bauleistung müssen unter Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikationen, insbesondere durch Bezugnahme auf eine als innerstaatliche Norm übernommene Europäische Norm (DIN-EN) festgelegt werden. soweit für die Leistung eine solche Norm vorliegt und kein Ausnahmetatbestand (§ 9 Nr.4 Abs. 3, § 6 SKR Nr.2 Abs. 1) gegeben ist.
In Teil C der VOB, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen. werden die jeweils zu beachtenden bzw. anzuwendenden DIN-EN aufgenommen.

Die Aufsteller von standardisierten Texten einer Leistungsbeschreibung (z. B. Texte des Standardleistungsbuchs) werden in den Texten die anzuwendenden DIN-EN zitieren. Der Aufsteller einer Leistungsbeschreibung, der keine standardisierten Texte verwendet, hat im Einzelfall zu prüfen. ob für die zu beschreibenden technischen Anforderungen auf eine DIN-EN Bezug zu nehmen ist.
Das DIN gibt eine Liste mit den geltenden DIN-EN heraus.

Zu § 10 Nr.4 Abs. 1
1. Wartungsvertrag für maschinelle und elektrotechnische Einrichtungen

Ist Gegenstand der Leistung eine maschinelle oder elektrotechnische Anlage. bei der eine ordnungsgemäße Pflege und Wartung einen erheblichen Einfluß auf Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Anlage haben, z. B. bei Aufzugsanlagen, Meß-, Steuerung Regelungseinrichtungen, Anlagen der Gebäudeleittechnik, Gefahrenmeldeanlagen ist dem Auftragnehmer während der Dauer der Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche die Pflege und Wartung der Anlage zu übertragen (0.2.19 ATV DIN 18299). Es empfiehlt sieh. hierfür das Vertragsmuster ,,Wartung 85" für technische Anlagen und Einrichtungen, herausgegeben vom Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV-Veröffentlichung 1985 Wartung 85, Stand 20.06.1991) zugrunde zu legen.

2. Vorauszahlungen (Absatz 1 Buchstabe k)
Im Gegensatz zu Abschlagszahlungen müssen Vorauszahlungen jeweils besonders vereinbart werden. Sie können vorgesehen werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Als allgemein üblich sind Vorauszahlungen anzusehen, wenn in einem Wirtschaftszweig regelmäßig Vorauszahlungen vereinbart werden. Vorauszahlungen sind z.B. im Bereich der elektrotechnischen Industrie sowie im Maschinen- und Anlagenbau allgemein üblich.


Zu § 11 Nr.4 Pauschalierung des Verzugsschadens
Die Pauschalierung des Verzugsschadens soll in den Fällen vereinbart werden, in denen die branchenüblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Fachbereichs eine Begrenzung des Verzugsschadens der Höhe nach vorsehen. Derartige Allgemeine Geschäftsbedingungen gibt es z.B. in der elektrotechnischen Industrie und im Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus.

Zu § 17a Nr.1, § 17b Nr.2, § 8 SKR Nr.2 Verpflichtung zur Vorinformation
Die Auftraggeber sind zur Bekanntmachung der Vorinformation verpflichtet. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung stellt einen Verstoß gegen die VOB/A und gegen das EG-Recht dar.

Zu § 21 Nr.2, § 6 SKR Nr.7 Leistungen mit abweichenden technischen Spezifikationen
Ein Angebot mit einer Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, gilt nicht als Änderungsvorschlag oder Nebenangebot, es kann in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht ausgeschlossen werden. Das Angebot muß gewertet werden, wenn die Voraussetzungen von § 21 Nr.2 bzw. § 6 SKR Nr.7 erfüllt sind.

Zu § 31, § 13 SKR Vergabeprüfstelle
Die Vergabeprüfstelle für Vergabeverfahren nach Abschnitt 1 ist die Behörde, die die Fach- oder Rechtsaufsicht über die Vergabestelle ausübt.
Die Vergabeprüfstellen für Vergabeverfahren nach Abschnitt 2 bis Abschnitt 4 werden mit der Umsetzung der EG-Überwachungsrichtlinie festgelegt.

Zu den Mustern:
1. Anhang B Nr.15, C Nr.13, D Nr.13

In den Anhängen nicht vorgesehene Angaben:
Die Anhänge enthalten für nachfolgende Angaben keine Textvorgabe:

 

  • Gründe für die Ausnahme von der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher technischer Spezifikationen (§ 9 Nr.4 Abs. 3).
  • Angabe, daß Anträge auf Teilnahme auch durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer. Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt werden dürfen (§17 Nr.3).
  • Angabe der Möglichkeit der Anwendung des Verfahrens nach § 3a Nr.5 Buchstabe f bei der Ausschreibung des ersten Bauabschnitts (Wiederholung gleichartiger Bauleistungen durch den selben Auftraggeber).


Diese Angaben sind unter den Nummern 15 bzw. 13 "Sonstige Angaben" aufzunehmen.

2. Anhang A/SKR Nr.15, B/SKR Nr.13, CISKR Nr.13 In den Anhängen nicht vorgesehene Angaben:
Die Anhänge enthalten für nachfolgende Angaben keine Textvorgabe:

 

  • Angabe, daß Anträge auf Teilnahme auch durch Telegramme, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt werden dürfen (§17 Nr.3 bzw. § 8 SKR Nr.9).
  • Angabe der Möglichkeit der Anwendung des Verfahrens nach § 3b Nr, 2 Buchstabe f bzw. § 3 SKR Nr.3 Buchstabe f bei der Ausschreibung des ersten Bauabschnitts (Wiederholung gleichartiger Bauleistungen durch denselben Auftraggeber).


Diese Angaben sind unter den Nummern 15 bzw. 13 "Sonstige Angaben" aufzunehmen.
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