Schwerpunkte PbefG-Novelle - Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen
Rückforderung - Zuschüsse – Fördermittel – Vergabeverfahren – ANBest

  1. Schwerpunkt PbefG-Novelle

    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drs. 17/8233) wurde in der von CDU/CSU, SPD, FDP und Grünen im Verkehrsausschuss verabredeten Fassung (Drs. 17/10857) angenommen. Das Gesetz wird nun in den Bundesrat überwiesen, wo es möglichst am 2. 11. 2012 abschließend beraten werden soll, womit die Novelle zum 1. Januar 2013 in Kraft treten könnte. Der Gegen-Entwurf von SPD und Grünen (Drs. 17/7046) wurde mit dem Beschluss für entbehrlich erklärt. Die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist in § 8a IV – VII sowie in § 8b (vgl. auch § 12 VI) PBefGE geregelt. Diese Bestimmungen sind den bisher geltenden Grundsätzen insbesondere des § 97 GWB nachgebildet. Ob der bisherige Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit in der Tat „erhalten und konkretisiert" wird, ist zu hinterfragen. Die Auswirkungen der Novellierung sind derzeit noch nicht abzuschätzen. Neuere Entscheidungen wie die des OLG Karlsruhe vom 9.10.2012 (Aktenzeichen 15 Verg 12/11) zeigen im Übrigen, dass in diesem Bereich große Rechtsunsicherheit herrscht. Es ist fraglich, ob diese durch die Novellierung des PBefG beseitigt wird.
    Rechtsprechung

    OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.10.2012 – 15 Verg 12/11 – rechtswidrige Vergabe von ÖPNV-Leistungen als „Konzessionsvertrag" – kein (Dienstleistungs-) Konzessionsvertrag (kein Einnahmerisiko), sondern Dienstleistungsauftrag i. S. des § 99 IV GWB – Anwendung der §§ 97 ff GWB sowie der SektVO – nicht maßgeblich VO 1370/07 (zwar ab dem 3.9.2009 in Kraft), sondern Richtlinie 2004/17/EG sowie SektVO – Art. 5 VO 1370/07 noch nicht anwendbar – Verstoß gegen §§ 101a, 101b, 14 GWB – unzulässige Vergabeart entgegen der Richtlinie 2004/17/EG und § 6 I SektVO: Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme – Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b GWB – vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 8.2.2011 – X ZB 4/10 (allerdings zum SPNV).

    OLG München, Beschl. v. 22.6.2011 – Verg 6/11 – NZBau 2011, 701 = VergabeR 2011,848 – vgl. hierzu Hübner/Frosch VergabeR 2011, 811 – Voraussetzungen für zulässige ÖPNV-Direktvergabe verneint – Stadtbusverkehr L" – auch Kirch, Thomas, Direktvergabe von Busverkehrsdienstleistungen - VergabeNavigator 11/2011, 27 - PNV – Direktvergabe – analoge Anwendung der §§ 102 ff GWB – Abgrenzung von Dienstleistungsauftrag, Dienstleistungsauftrag und Direktvergabe – Antragsbefugnis - Rüge - Art. 5 Abs. 2 VO EG Nr. 1370/2007 - speziell für die "Inhouse-Vergabe" von ÖPNV – Leistungen – „Hier enthält Art. 5 Abs. 2 VO Regelungen zur Vertragsgestaltung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem internen Betreiber. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Es ist nicht gewährleistet, dass die Beigeladene den überwiegenden Teil des Busverkehrs selbst erbringt. In der Betrauungsanweisung heißt es vielmehr unter § 7, dass die Beigeladene die ihr obliegenden Leistungen teilweise von Dritten ausführen lassen kann. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Prozentanteil ist aus dieser Klausel nicht zu ersehen. Damit ist eine korrekte Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO nicht möglich; die Direktvergabe ist aus diesem Grund unwirksam." - Beschluss: I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 25.3.2011 aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin bisher durchgeführte Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO EG Nr. 1370/2007 wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2e VO EG Nr. 1370/2007 unwirksam ist und die Antragstellerin insoweit in ihren Rechten verletzt ist. III. Der Antragsgegnerin wird vorbehaltlich einer dauerhaften Aufgabe der geplanten Direktvergabe, welche im Supplement zum EU-Amtsblatt unter dem Aktenzeichen 2009/S 201-289432 vom 17.10.2009 bekannt gemacht worden ist, aufgegeben, die Anforderungen des Art. 5 Abs. 2e VO EG Nr. 1370/2007 durch entsprechende vertragliche Regelungen sicherzustellen. IV. Im Übrigen werden der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

    OLG Jena, Beschl. v. 23.12.2011 – 9 Verg 3/11 – VergabeR 2012 461, m. teils krit. Anm. und weiteren Hinweisen v. Hübner, Alexander – offenes Verfahren zur Ausschreibung von ÖPNV-Leistungen – Prüfung der „Vorfrage" des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistung im Nachprüfungsverfahren nach den §§ 102 f GWB: diese Frage ist nicht Gegenstand vergaberechtlicher Nachprüfung – vgl. insofern die Regelung in § 8a PbefGE 2012 (s.o.); insofern auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.3 .2011 – VII Verg 48/10; zum Vorrang der eigenwirtschaftlichen/kommerziellen Verkehre vor gemeinschaftlichen/nicht kommerziellen Verkehren BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 – 3 C 33/05; Urt. v. 29.10.2009 – 3 C 1/09; Urt. v. 29.10.2009 – 3 C 1/09.
    Literatur – Auswahl

    Diemon-Wies, Ingeborg/Hesse, Katharina, Präzisierte Kriterien zur Abgrenzung von Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession, NZBau 2012, 341

    Heinze, Christian, Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften, ZRP 2012, 84

    Hübner, Alexander/Frosch, Christian, Die Vergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007 im Übergangszeitraum bis 03.12.2019, VergabeR 2011, 811

    Kirch, Thomas, Direktvergabe von Busverkehrsdienstleistungen - VergabeNavigator 11/2011, 27 -
    Knauff, Matthias, Das wettbewerbliche Vergabeverfahren nach Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. mit § 8 b PbefG-E, NZBau 2011, 655

    Knauff, Matthias, Möglichkeiten der Direktvergabe im ÖPNV (Scheine und Straße), NZBau 2012, 65

    Linke, Benjamin, Die Vergabe von Subunternehmerleistungen im öffentlichen Personenverkehr, NZBau 2012, 338

    Roth, Hans-Peter, Neues Vergaberecht für den ÖPNV, Vergabe Navigator 2012, 15

  2. Schwerpunkt Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen
    1. Kartell- und Beihilferecht – Kooperationen
      Maßgebliche Texte
      1. Vertrag über die Europäische Union und Verträge über die Arbeitsweise der Europäische Union – ABl. C 83 v. 30.3.2010 – Art. 101 ff (EU-Wettbewerbsrecht), 108 ff (EU-Beihilferecht)
      2. Kartellrecht – „De-minimis-VO"
      3. Kartellrecht - F+E Gruppenfreistellungsverordnung 2011
      4. Beihilfe - VERORDNUNG (EG) Nr. 1998/2006 v. 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis"-Beihilfen - L 379/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union 28.12.2006 – In Kraft am 29.12.2066 – Geltung bis 2013
      5. Beihilfe - VERORDNUNG (EG) Nr. 800/2008 v. 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) - 9.8.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 214/3 (Text von Bedeutung für den EWR)
    2. Zivilrecht

      BGH, Urt. v. 16.7.2002 - X ZR 27/01 - §§ 631 Abs. 1, 611 Abs. BGB – Lebererkrankung – Leitsätze: a) Forschungs- und Entwicklungsleistungen können Gegenstand eines Dienstvertrags wie auch eines Werkvertrags sein. b) Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird. Bei der tatrichterlichen Feststellung, was bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung Vertragsgegenstand ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; die vertragliche Beschreibung eines Ziels ist allein kein hinreichendes Indiz für die Annahme eines Werkvertrags.

      Hierzu auch Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl., 2012, Einf v § 631, Rnr. 23; ferner Roth, JZ 2003, 371; Schmeißer/Zirkel, MDR 2003, 849; im Übrigen Rosenberger, Hans-Peter, Verträge über Forschung und Entwicklung – F&E-Kooperationen in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht, 2. Aufl., 201, S. 281 f; auch Möffert, Franz-Josef, Der Forschungs- und Entwicklungsvertrag, 3. Aufl., 2008, S. 3 f.

    3. Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsleistungen nach EU-Recht unter Berücksichtigung der EG-Richtlinien 2004/17/EG bzw. 2004/18/EG sowie § 100 IV Nr. 2 GWB
      1. EUV bzw. der AEUV - Art. 163
      2. EG-Richtlinien
        1. EG-Richtlinie 2004/17/EG - Artikel 24 (identisch mit Art. 16 Richtlinie 2004/18/EG)
        2. EG-Richtlinie 2004/18/EG – Art. 16
          Art. 16 Besondere Ausnahmen

          Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben: ....

          f) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, deren Ergebnisse nicht ausschließlich Eigentum des öffentlichen Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet wird.

          Hierzu Grabitz/Hilf/Hailbronner - Eikenberg, Das Recht der Europäischen Union, Lsbl., 28. Erg., 2005, Art. 163, Rn. 15; Boesen, Arnold, Vergaberecht, 1. Aufl., 2000, § 100, Rn. 144; zu den Erwägungsgründen der Richtlinie für die Ausnahme vom Vergaberegime auch Hattig/Maibaum, Hrsg., Praxiskommentar zum Vergaberecht, 2010, § 100 Rn. 143; BayObLG, Beschl. v. 27.2.2003 – Verg 25/02 – NZBau 2003, 634 = VergabeR 2003, 669.

          Die Vorschrift ist als Ausnahmebestimmung eng auszulegen.

          Weyand, Rudolf, Vergaberecht,3. Aufl., 2011, § 100 GWB Rn. 1316 – 1319; BayObLG, Beschl. v. 27.2.2003 – Verg 25/02 – NZBau 2003, 634 = VergabeR 2003, 669.

          Der Auftraggeber, der sich auf die Ausnahmevorschrift beruft, hatg die Voraussetzungen darlegen und nachzuweisen hat.

          EuGH, Urt. v. 15. 10. 2009 - C-275/08 – NZBau 2010, 63 -= VergabeR 2010, 57, m. Anm. v. Schabel „Kraftfahrzeugzulassungssoftware” - Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung nur bei Nachweis dringlicher, zwingender Gründe; OLG Karlsruhe Beschl. v. 27. 7.2009 — 15 Verg 3/09 – VergabeR 2010, 96, m. teils krit. Anm. v. Hartung

          Die Ausnahmeregelung des § 100 IV Nr. 2 GWB = Art. 16 Richtlinie 2004/18/EG greift nicht ein, wenn

          • es sich nicht um Forschungs- oder Entwicklungsdienstleistungen handelt,
            <l>die Ergebnisse
            • ausschließliches Eigentum des Auftraggebers = ausschließliches Verwertungs-/Nutzungsrecht werden,
            • nur für den eigenen Dienstgebrauch (zur Erfüllung der eigenen Fachaufgaben) vorgesehen sind
            • nur bei Ausübung einer eigenen Tätigkeit (Vorgaben der Fachaufgaben entsprechend der einschlägigen Bestimmungen) einschließlich der Tätigkeiten von weiteren eigenen Stellen eingesetzt werden
          • und die Dienstleistung vollständig vom Auftraggeber vergütet wird (keine Beihilfen, keine Zuschüsse, keine finanziell teil- oder voll geförderte Leistung).
    4. Eingreifen der VOL/A oder VOF

      In den Fällen, in denen die Ausnahmeregelung nicht eingreift, ist die Vergabe der entsprechenden Dienstleistungen

      • entweder nach VOL/A (unterhalb der Schwellenwerte bei Freiberufler-Leistungen analoge Anwendung des § 6 V h) VOL/A) bzw. nach § 3 EG VOL/A
      • oder nach VOF (nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbare Freiberufler-Leistungen)
        zu vergeben.

      1. Vergabe unterhalb der Schwellenwerte nach VOL/A
        § 3 Arten der Vergabe …….
        (5) Eine Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn ....

        c) es sich um die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen handelt, die zur Erfüllung wissenschaftlich-technischer Fachaufgaben auf dem Gebiet von Forschung, Entwicklung und Untersuchung, die nicht der Aufrechterhaltung des allgemeinen Dienstbetriebs und der Infrastruktur einer Dienststelle des Auftraggebers dienen,

        h) die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können, ….


        Prüfung des § 3 V c) VOL/A
        Die Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn es sich handelt um
        • Waren oder Dienstleistungen
        • zur Erfüllung wissenschaftlich-technischer Fachaufgaben
          • auf dem Gebiet von
          • Forschung,
          • Entwicklung und/oder
          • Untersuchung
        • nicht zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Dienstbetriebs oder
        • nicht zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur.

        Ausführungen in der Literatur sind wenig weiterführend.

        Vgl. z. B. Müller-Wrede/Kaelble, VOL/A, 3. Aufl., 2010, § 3 Rn. 37; anders ist dies im EU-Verfahren – vgl. hierzu § 100 II n) GWB, 3 IV b) EG VOL/A – hierzu Müller-Wrede, aaO, § 3 EG Rn. 123 – 130; vgl. BayObLG, Beschl. v. 27.3.2003 – Verg 25/02 – VergabeR 2003, 669 = NZBau 2003, 634 m. w. Nachw. – Rüstungsaltlastverdacht in Bayern – Auftrag des zuständigen bayerischen Landesministeriums: Voraussetzungen der Freiheit vom Vergaberegime nicht gegeben – Voraussetzungen sind nämlich Forschungs- oder Entwicklungsauftrag nach § 100 II n) GWB – kein „ausschließliches Eigentum" – keine vollständige Vergütung – im Streitfall nicht gegeben. Die Ausnahmeregelung des § 3 V c) VOL/A bezieht sich nicht auf Leistungen für den allgemeinen Dienstbetrieb bzw. Maßnahmen der Infrastruktur, sondern auf „wissenschaftlich-technische Fachaufgaben" mit der weiteren Schranke, dass es sich um Fachaufgaben auf dem Gebiet der Forschung etc. handelt. Sämtliche Tatbestandmerkmale sind zu begründen und zu dokumentieren.

      2. Vergabe nach EG VOL/A oberhalb der Schwellenwerte
        § 3 EG Arten der Vergabe

        (3) Die Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben, wenn ….

        b) es sich um Aufträge handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken die vorherige Festlegung eines Gesamtpreises nicht zulassen,

        (4) Die Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben:

        b) wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die nur zum Zwecke von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen, Entwicklungen oder Verbesserungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;

        c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten (z. B. Patent-, Urheberrecht) nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann;

        Stichworte: Ausnahmeregelung - „Lieferung hergestellter Waren" - Herstellung zum Zweck der Forschung etc. - Ausschließlicher Beschaffungszweck – keine Nebenzwecke etc.

      1. 2.2.5.1.VOB/A – unterhalb der Schwellenwerte
        § 3 Arten der Vergabe – keine spezielle Erwähnung
      2. VOB/A – oberhalb der Schwellenwerte
        § 3 Arten der Vergabe

        (1) Bauaufträge im Sinne von § 1 werden vergeben: ...

        (5) Das Verhandlungsverfahren ist zulässig nach Öffentlicher Vergabebekanntmachung, ....

        2. wenn die betroffenen Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Rentabilität oder der Deckung der Entwicklungskosten durchgeführt werden,

        Nach dem früheren § 3a V Nr. 2 VOB/A = § 3 IV Nr. 2 EG VOB/A kann ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung durchgeführt werden, wenn es sich um ein „Forschungsbauhaben" handelt – nur zur Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken. In der Literatur wird mit Recht ausgeführt, dass es hier um einen Fall handelt, dem kaum praktische Relevanz zukommt.

        Kapellmann-Messerschmidt, VOB, 3. Aufl., 2o10, § 3a VOB/A Rn. 109.

        Nur die genannten Ziele dürfen („nur" = ausschließlich) verfolgt werden – auch die Verfolgung von Nebenzwecken ist unzulässig. Die Ziele der Rentabilität oder der Deckung der Entwicklungskosten ebenfalls nicht verfolgt werden – auch nicht als Nebenzweck. Zutreffend wird insofern vermutet, dass derartige „Forschungsvorhaben" praktisch nicht vorkommen dürften.

        Kapellmann-Messerschmidt, VOB, 3. Aufl., 2010, § 3a VOB/A Rn. 109; auch Ingenstau/Korbion-Müller-Wrede, VOB, 17. Aufl., 2010, § 3a Rn. 41; auch Kulartz/Marx/Prieß, Hrsg., VOB/A, 2010, § 3 a Rn. 107.

        Entscheidungen oder weiterführende Literatur sind nicht ersichtlich.

    5. VOF – keine spezielle Bestimmung
      Die VOF enthält keine Vorschrift für Forschungs- und Entwicklungsleistungen.
      Es kommt vielmehr lediglich auf folgende Punkte an, nämlich dass
      • es sich um eine "freiberufliche Leistung" handelt,
      • diese Leistung nicht "eindeutig und erschöpfend" beschrieben werden kann und
      • der Schwellenwert von 200.000 EURO bzw. 130.000 Euro (bei Forschungsaufträgen ist § 2 Nr. 1 a) VgV zu beachten) überschritten wird.
    6. SektVO
      Abschnitt 2 Vorbereitung des Vergabeverfahrens
      § 6 Vergabeverfahren ....

      (2) Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, ....

      2. wenn ein Auftrag nur vergeben wird zum Zweck von Forschung, Versuchen, Untersuchungen oder der Entwicklung und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten, und die Vergabe einer wettbewerblichen Vergabe von Folgeaufträgen, die diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift; ....

    7. VSVgV
      § 12 Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
      Ein Verhandlungsverfahren ist nur zulässig,
      1....
      d) wenn es sich um Forschungs- und Entwicklungsleistungen handelt;

      e) wenn es sich um Güter handelt, die ausschließlich zum Zwecke von Forschung und Entwicklung hergestellt werden; dies gilt nicht für Serienanfertigungen zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten;....

  3. Rückforderung - Zuschüsse – Fördermittel – Vergabeverfahren – ANBest
    1. Rechtsprechung

      EuGH, Urt. vom 21.12.2011 – C-465/10 vom 21.12.2011 – VergabeR 2012, 601 , m. Anm. vom Erdmann – CCI Indre – Zuwendungen – Rückforderung von EFRE-Zuschüssen

      BGH, Urt. v. 17.11.2011 – III ZR 234/10 – Software-Factory - §§ 133, 157 BGB - Recht auf Rückforderung eines auf privatrechtlicher Grundlage gewährten Investitionszuschusses wegen Verstoßes gegen Vergabevorschriften bei der Verwirklichung des geförderten Projekts

      OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.10.2010 – 23 U 173/09 – Rückforderung nach Zuschüssen - § 49 VwVfG NRW – Allgemeine Nebenbestimmungen – ANBest – Nichtbeachtung der Nebenbestimmungen: Ermessensentscheidung über Rückforderung

      VGH München, Beschl. v. 23.5.2012 – 4 ZB 10.547- Wasserversorgungsanlage – fehlende Begründung für die freihändige Vergabe

      OVG Münster, Urt. v. 20.4.2012 – 4 A 1055/09 - NZBau 2012 – 589 – Fernwärme-Übernahmestation

      OVG Münster, Beschl. v. 13.2.2012 – 12 A 12/17/11 – Seniorenheim - VergabeR 2012, 802 m. Anm. v. Schabel

      Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urt. v. 04.04.2011 – 11 K 4198/09 – Altenheimsanierung mit öffentlichen Zuschüssen – Vergabeart und Generalunternehmer nicht hinreichend begründet – teilweise Rückforderung von Zuschüssen

    2. Literatur

      Braun, Christian, Rückforderungen von europäischen Zuwendungen bei Vergaberechtsverstößen NZBau 2010, 279

      Drey, Franz, Wenn Rückzahlung droht - Der sorgfältige Umgang mit Fördergeldern, Behördenspiegel 9/2009, S. 25 (in dem Beitrag wird zu den Folgen von Verstößen im Rahmen des Konjunkturpakets Stellung genommen).

      Greb, Klaus, Die Rückforderung von Zuwendungen wegen Verstoßes gegen Vergaberecht, VergabeR 2010, 387

      Pape/Holz, Die Rückforderung von Zuwendungen bei Vergabeverstößen in der behördlichen Praxis - NVwZ 2011, 1231

      Schilder, Hendrik, Zuwendungsrückforderung wegen Vergaberechtsverstoßes, Forum Vergabe, Jahrbuch 2009, Band 29, S. 97; ders. NZBau 2009, 155.

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