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Begriffe

IT-Bereich, Digitalisierung - KI

Übersicht

1. KI-VO:  Inkrafttreten, Übergangsvorschriften, Bestandsschutz 

2. Neu: Deepseek ein echter Durchbruch? 

3. BGH - KI als Erfinder 

4. OZG

5. Berichte aus der Praxis

6. Literatur 

7. Prof. Dr. Harald Bartl, Frankfurt am Main Digitalisierung, KI und Vergaberecht 

  • 1.  Inkrafttreten, Übergangsvorschriften, Bestandsschutz 
  • Geltung der KI-VO und Übergangs- und Bestandsvorschriften - KI-VO vom 13. Juni 2024 (Amtsblatt vom 12. Juli 2024) - Geltung ab 2. Februar 2025 am 20. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt am 12. Juli 2024 

    Übersichten

    1.Veröffentlichung, Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

    2024

    2025

    2026

    2027

    Veröffentlichung - Inkrafttreten

    Übergangsvorschriften (Art. 113 S. 2 lit. a), Art. 113 S. 2 lit. b), Art. 6 Abs. 1 KI-VO - Anhang I)

    1. KI-VO  Veröffentlichung im Amtsblatt am 12.Juli 2024

     

    2.Inkrafttreten am 1. August 2024

     

    1.Allgemeine Anwendbarkeit der KI-VO ab 2. Februar 2025

    2. Anwendbarkeit für verbotene Praktiken 2. August 2025

    Anwendbarkeit für KI-Modelle mit Allgemeinem Verwendungszweck  ab 2. August 2025

    Anwendbarkeit für neue Hochrisiko-Systeme und wesentlich veränderte Hochrisikosysteme bis zum 2. August 2027

             

     

    2. Bestandschutz

    2027/2030

    2026/2030

    2025/2027

    Bestandsschutz für KI-Systeme als Bestandteil bestimmter IT-Großsysteme nach Art. 111 Abs. 1 KI-VO für vor dem 2. August 2027 für in-Verkehr-gebrachte oder In-Betrieb-genommene IT-Großsysteme in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht bis zum 31. Dezember 2030

     

    Bestandsschutz für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen nach Art. 111 Abs. 2 KI-VO für  vor dem 2. August 2026 in-Verkehr-gebrachte oder in-Betrieb-genommene Hochrisiko-KI-Systeme (vgl. Art. 25 KI-VO) bis zum 2. August 2030 – allerdings keine Geltung der Ausnahme bei „erheblicher Veränderung der Konzeption“ der Hochrisiko-Systeme (beachte Art. 96 Abs. 1 lit. c) KI-VO – Leitlinien der EU-Kommission).

    Bestandschutz für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck nach Art. 111 Abs. 3 KI-VO für vor dem 2. August 2025 in-Verkehr-gebrachte KI-Modelle bis zum  2. August 2027 – Pflicht zur Erfüllung der  „die erforderlichen Maßnahmen″

     

     

2. Deepseek - ein echter Durchbruch?

Prof. Dr. Harald Bartl

Wie schätzt der Leiter Antonio Krüger vom Deutschen Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI) das Deepseek-KI-System  (Dps) der Chinesen ein?

Das Dps der Chinesen war für Alexander Armbruster  (FAZ vom 1.2.2025, S. 24) Anlass, den Leiter des DFKI Antonio Krüger ausführlich zu interviewen.

Prof. Dr. Harald Bartl stellt die aus seiner Sicht wesentlichsten Punkte des Interviews zusammen:

1.               Altere Technik (u. a. Hardware) habe die Chinesen zu einer „gewissen Kreativität“ und zu anderem Denken mit besserer Optimierung, Kombinierung und effizienterem Training ihres Modells gezwungen.

2.               Nicht nur die Verbesserung des Trainings, sondern auch eine veränderte Bearbeitung der Anfragen an die KI und die dadurch erreichte Ersparnis des großen Aufwands und die Verwendung des Modells von sog. „Policies“ vergleichbar mit „verschiedenen Kochrezepten“ bei der Bearbeitung von Anfragen sei erfolgt: Reinforcement Learning = „bestärkendes Lernen“ von unterschiedlichen Rechenwegen für die Lösung mathematischer  Probleme und Rückmeldungen an den Algorithmus und Herausfinden selbständiger bester Aufgabenlösungen (Anklang an Kahnemanns „langsameres Denken“).

3.               Dps sei nicht „wirklich neu“, Dps habe aber erstmals die in Ziff. 2. genannten Schritte zudem kombiniert mit dem Ziel des besten Weges durch die „Verbalisierung“  aller Zwischenschritte und –ergebnisse  und „lautes Nachdenken“ ähnlich wie dem in der Psychiatrie angewendeten „Think-Aloud-Protokolle“ ausgeführt Das führe zu immer wieder erfolgendem Selbst-Hinterfragen des KI-Modells.

4.               Darin liege vor allem eine „große Ingenieurleistung“ („klassische Ingenieursaufgabe etwa für geübte Tüftler“) mit vielen Möglichkeiten und Stellschrauben zur Änderung, Kombination verschiedener (teils auch älterer) Modellteile etc., wofür die Chinesen ein Ökosystem mit vielen Leuten hätte, was vergleichsweise  in Amerika der Fall sei.

5.               Er [Antonio Krüger] nehme allerdings keinen „nächsten großen Sprung“ an, da die Grundarchitektur dem gegenwärtig angesagten Ansatz der für das KI-System folgenden Basisprinzipien folge, aber deutlich effizientere Wege und merkliche Optimierungen gefunden habe, was u. a. „ermutigend“ sei und in eine „gute Richtung“ gehe.

6.               Sehr zu begrüßen sei Dps als „Open Source“ (m Gegensatz etwa zu Open AI) als wichtiges Element der akademischen Forschung an großen KI-Modellen, breiter Verfügbarkeit und der Möglichkeit des Trainings von spezialisierten Modellen für den Mittelstand. Künftig sei die Erstellung von mehr Modellvarianten mit der verfügbaren Rechenleistung möglich, was zur „Befeuerung“ und Fortschritt an KI-Modellen führen könne.

7.               Hinter Dps stehe im Übrigen keine „kleine Start-up-Klitsche“, sondern ein „potenter Hedgefonds und wohl auch Alibaba“ für eine lohnenswerte Aufgabe, was auch für deutsche und europäische Wissenschaftler, wobei man allerdings „sicher zu zögerlich“ gewesen sei und sich auf ein Abwarten mit Blick auf die USA-Modelle zurückgezogen habe.

8.               Die großen Recheninfrastrukturen und Investitionen seien in Europa nicht zu stemmen gewesen, man hoffe nun aber einen Schub durch die neue Regierung. Die amerikanische gewaltige KI-Initiative von 500 Milliarden-$ verändere diese Stoßrichtung nicht, auch änder dies nicht an dem Erfordernis einer leistungsfähigeren Infrastruktur.

9.               Die Risiken der KI  seien zu sehen. Insoweit sei auf den AI Safety Report zu verweisen, an dem er als Fachmann beteiligt gewesen sei. U. a. sei die größte Gefahr bei den fehlerbehafteten KI-Systemen, insbesondere einer  schleichenden Beeinflussung der Gesellschaft und den bekannten Attacken aus dem Internet, der Meinungsbildung etc.

10.            Es bedürfe dringend einer Erneuerung der KI-Strategie Deutschlands und einer auf die KI zugeschnittenen Infrastruktur und nicht einfach nur einer Ertüchtigung der Hochleistungszentren.  

 

Auf das sehr lesenswerte, umfassende und ausführliche  Interview in der FAZ vom 1.2.2025, S. 24 mit dem Titel wird verwiesen:

„Ist die neue KI der Chinesen ein  echter Durchbruch, Herr Krüger“

Der Informatiker Antonio Krüger leitet das Deutsche Informationszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI). Er erklärt, was hinter Deepseek steckt, wieso die KI-Systeme besser nachdenken können, ob wir nun weniger Rechenzentren brauchen – und was Deutschland zu tun hat.

Das Gespräch führte Alexander Armbruster.

 

3. BGH - KI als Erfinder 

BGH Beschl. v. 11.06.2024 – X ZB 5/22 – Dabus – Patentanmeldung durch Hilfsantrag zulässig, da sich aus den Angaben die Anmeldung des Erfinders ergibt - Benennung einer Künstlichen Intelligenz als Erfinder unzulässig – Anmeldung muss natürliche Person hinreichend deutlich als Erfinder benennen (im Streitfall gegeben) – wichtig: Unzulässigkeit der Anmeldung der Erfindung mit KI als Erfinder  – DABUS - § 6 PatG, § 37 Abs 1 PatG, § 38 S 1 PatG, § 42 Abs 3 S 1 PatG –

Leitsatz: 1. Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt. 2. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder ist auch dann möglich und erforderlich, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt worden ist. 3. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder im dafür vorgesehenen amtlichen Formular genügt nicht den Anforderungen aus § 37 Abs. 1 PatG, wenn zugleich beantragt wird, die Beschreibung um den Hinweis zu ergänzen, die Erfindung sei durch eine künstliche Intelligenz generiert oder geschaffen worden. 4. Die Ergänzung einer hinreichend deutlichen Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine näher bezeichnete künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung veranlasst, ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung nach § 42 Abs. 3 PatG.

4. OZG 2024
Bundestag Beschluss v. 23. 02. 2024 (BT Dr 20/8093).Än­derungen des  OZG - Online­zugangsgesetz
5.  Berichte aus der Praxis

KI im  Hessenland 2024 (dpa 18.7.2024) Bundesregierung  - Abruf auf  Anforderung - Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

6. Literatur Autoren - A - Z 

Becker, Generative KI und Deepfakes in der KI-VO, CR 2024, 353-366 

Borges, Die europäische KI-Verordnung (AI Act) – Teil 1, CR 2024, 497-507

Chibanguza/Steege, Die KI-Verordnung – Überblick über den neuen Rechtsrahmen, NJW 2024, 1769

Gerdemann, Konformitätsbewertung als Kernpflicht der KI-Verordnung, NJW 2024, 2209

Muchalik/Gehrmann, Von Nullen und Einsen zu Paragraphen: Der AI Act, ein Rechtscode für Künstliche Intelligenz, CR 2024, 145-153

Wagner, Gerhard, Produkthaftung für autonome Fahrzeuge – die zweite Spur der Straßenverkehrshaftung, NJW, 2024, 1313

Bierekoven, Verarbeitung von Trainings‑, Test- und Validierungsdaten nach KI-VO-E, Data Act und DSGVO, ITRB 2023

Duschlbauer, Affectiv and artifial Intelligence, The Organisation in Times of Mannerist Discource, 2024

Hillmer: Schatten-KI: Kontrollverlust auf Geschäftsführungsebene, BC 2024, 251

Kippenhan, Jürgen, Künstliche Intelligenz und die Sinnstrukturen menschlichen Handelns, 2024

Moreno, KI-gestützte Systeme – Zur Notwendigkeit von Systemsicht, Evaluation und Interdisziplinarität, GUP 2023, 5

Pfeuffer, Formal, digital – ganz egal? , Vergabe Navigator 2023, 5

Reus, KI und Haftung – Realisierung erlaubter Risiken, NZG 2024, 36

Thoms/Mattheus, Künstliche Intelligenz und die Rolle des Aufsichtsrats, ESG 2024, 69

Thurow, ChatGPT-Interview zum „Rechnungswesen und Jahresabschluss“: Update nach einem Jahr, BC 2024, 110

Thurow: ChatGPT: Quick-Tipp zum Thema „Datenschutz“, BC 2024, 252

 Thurow: Einsatz von KI in Finanzberichterstattung und Wirtschaftsprüfung, BC 2024, 249

Thurow: Einsatz von KI in Finanzberichterstattung und Wirtschaftsprüfung, BC 2024, 249

Thurow: Zwischenreport des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA): ChatGPT-Taskforce,  BC 2024, 250

Thurow: Zwischenreport des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA): ChatGPT-Taskforce,  BC 2024, 250

Weidenbach-Koschnike/Herzer, Anwendungsfall: Agiles Projektmanagement – Entwicklungskosten selbst erstellter Software jenseits des Wasserfallmodells, BC 2024, 110

Wilmer, Thomas, Künstliche Intelligenz & Recht (Textsammlung mit Vorgehensmodell, Checklists, FAQ, ): KI-VO (AI Act), KI-Haftungs-RL (Entwurf), Produkthaftungs-RL (Entwurf), Medizinprodukte-VO (Auszug) und ... für Innovations- und Technikrecht), 2024, h.da Hochschule Darmstadt

_______

 

 

Weiterlesen:

EuGH

 Der Europäische Gerichtshof hat die generelle Aufgabe, bei der Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der abgeschlossenen Verträge die Wahrung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen

Weiterlesen:

Innovationswettbewerb

Zu den Grundprinzipien des Vergabeverfahrens gehört der Wettbewerb.

Weiterlesen:

Rangfolge

Bei der Wertung ist die Rangfolge der Bieter, mithin der 1. Rang für den Auftragnehmer festzulegen.

Weiterlesen:

Grundgesetz

Letztlich garantieren die Bestimmungen des GG auch den Leistungswettbewerb, sichern das Gleichbehandlungsgebot etc. und bilden auch die Grundlage für die Grundsätze des Vergabeverfahrens.

Weiterlesen:

Unvollständigkeit Unterlagen

Die Unvollständigkeit der Unterlagen und Nachweise kann zum Ausschluß führen - vgl. § 25 Nr. 2 a) VOL/A.


~0723

Berichtspflichten

Berichtspflichten

Weiterlesen:

Unterauftragnehmer

Unterauftragnehmer - §§ 26 UVgO, 36 VgV

Weiterlesen …

Teilnehmer am Wettbewerb

Die Voraussetzungen für die Teilnahme am Wettbewerb ergeben sich aus den Bestimmungen der VOL/A bzw. VOB/A sowie der VOF.

Weiterlesen:

  1. Vertraulichkeit

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