Software ist häufiger Beschaffungsgegenstand.

 

Es ist zu zu unterscheiden:

  • Zzifilrecht (Standardsoftware (Kauf, Miete oder Leasing) sowie Individualsoftware Werkvertrag in zwei Stufen: Planung und Realisierung).
  • Vergabrecht (vgl. § 103 IV GWB - Dienstleistungen - alles, was kein Bauauftrag oder Bauleistung ist).

Vgl.Verfasser ausführlich zur Vergabe KI (Künstliche Intelligenz) und Vergaberecht .

Die öffentliche Hand ist gehalten, insofern die EVB und frürhere (teils nach) BVB sowie die entsprechenden Leistungsscheine zu nutzen. Insofern ist allerdings insbesondere auf die seit 1989 erforderliche und nunmehr vorliegende Änderung der BVB zu achten - EBV-IT. Von den EVB-IT beziehen sich auf Software:
EVB-IT - Überlassung Vertragstyp A - Standardsoftware - Kauf
EVB-IT - Überlassung Vertragstyp B - Standardsoftware - "Miete"
EVB-IT - Pflege - S - Pflege von Standardsoftware
EVB-IT - Systemlieferung - auch auf Standardsoftware
EVB-IT - Erstellung  - Anpassung bzw. Erstellung
EVB-IT - System - Fachliches Feinkonzept = Lasten- und Pflichtenheft für Individualsoftware
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