Begriffe
Von der Teilnahme am Wettbewerb sind ("können") Bieter auszuschließen, bei denen die Voraussetzungen der §§ 7 Nr. 5 VOL/A bzw. 8 Nr. 5 VOB/A vorliegen.
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Angaben und Erklärungen -Nachforderung -siehe Anforderungen
Ausschluss von Nebenangeboten - §§ 127 IV S. 2 GWB, 35 I , 57 INr. 6 VgV, 25, 42 I Nr. 6 UVgO, § 8 II Nr. 3 VOB/A, 8 EU Nr. 3 a VOB/A
Rechtsverordnungen sind keine Gesetze im formellen Sinne, also von der zuständigen Körperschaft in einem formellen Verfahren beschlossen, sondern beruhen auf Ermächtigungen des Gesetzgebers (Art. 80 GG) und einem entsprechenden Erlaß - Die Vergabeverordnung ist hier zu nennen.
Im Gegensatz zu den "förmlichen Verfahren" bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung handelt es sich bei der Freihändigen Vergabe
Mit diesem Instrument versuchen Auftraggeber dem schwierigen Nachweis des Vermögensschadens nach den §§ 249 ff BGB zu entgehen, indem z.B. pro Tag 1/1500 der betroffenen Vergütung festgesetzt wird.
