Im vorliegenden Fall ist die Freihändige Vergabe nach § 3 V i) VOL/A zu wählen.

Es liegt ein Fall der besonderen und dem Auftraggeber nicht zuzurechnenden Dringlichkeit vor. Die Leistungen werden am benötigt.

Liegen die Leistungen zum nicht vor, so ergeben sich folgende konkreten und erheblichen Nachteile:
(z. B.

  1. Die Versorgungsansprüche der Betroffenen können nicht befriedigt werden. Dies führt zu Zinsbelastungen, Anfragen und zusätzlichem Aufwand bei den Betroffenen sowie bei der Vergabestelle.
  2. Ferner entstehen infolge einer Verzögerung folgende weiteren Gefahren und Schäden für.....
  3. .....)


Im Hinblick hierauf kann und muß die Freihändige Vergabe gewählt werden, weil konkrete meßbare Vermögensschäden etc. dargelegt sind und das Vergabeverfahren keinen Aufschub duldet. Die Umstände, auf die dies zurückzuführen sind, sind von der Vergabestelle nicht zu vertreten. Sie sind auf ein nicht vorhersehbares und zuzurechnendes Verhalten des ...... zurückzuführen, das auch trotz entsprechender Kontrollen/Abmahnungen nicht abgestellt werden konnte bzw. von der Vergabestelle nicht vorhergesehen werden konnte. Gerechtfertigt ist damit die Freihändige Vergabe nach § 3 V i) VOL/A.

Die "besondere und nicht zuzurechnende Dringlichkeit nach § 3 V i) VOL/A ist von der Dringlichkeit nach § 3 IV b VOL/A (Bechränkte Ausschreibung ohne Teiulnehmewetbewerb zulässig) zu unterscheiden.

Die zwingende, unvorsehbare und nicht zuzurechende Dringlichkeit des § 3 IV g) EG VOL/A erlaubt das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung - im Grunde nur in den Fällen der höheren Gewalt bzw. dem weiteren Ausnahmefall der zwingend gebotenen Versorgung der Bevölkerung mit wesentlichen Leistungen (Daseinsvorsorge). Iist die Begründung in diesen Ausnahmefällen nicht dokumentiert und begründet (vgl. § 24 EG VOL/A), so wird die vegabe als unzulässige Direktvergabe nach § 101b I GWB anzusehen sein - der Vertrag ist unwirksam. Es ind zwar in § 101b II Fristen enthalten, die eine Geltendmachung der Vertragsunwirksamkeit unzulässig machen - gleichwohl kann die EU-Kommission ohne Rücksicht auf nationale Rechtsbehelfe etc. den Verstoß als Hüterin der EU-Verfassung verfolgen und insbesondere auch den EuGH anrufen, der den Verstoß und gegebenenfalls sein Fortwirkung feststellt. Das wiederum hat zur folge, dass die betroffenen Verträge beendet und abgfewicjelt werden müssen (bekanntester Fall: Messehallen Köln).

*) Um sicherzugehen, sollte man hier auch das fehlende Verschulden anführen, da in der Literatur dies teils verlangt wird.
So Ingenstau/Korbion, aaO, § 3 Rdnr. 40. A.A. Bartl, Harald, Handbuch, 2. Aufl., 2000, Rdnr. 206 f. Heiermann/Reidl/Rusam, VOB, 7. Aufl., 1994, A § 3 Rdnr. 43: "besondere Dringlichkeit" = "Katastrophenfall" - m.E. ebenfalls unrichtig - zu § 3a Rdnr. 17 die Fälle der besonderen Dringlichkeit und den Katastrophenfall nicht weiter differenzierend.

~0798, ~0909