Rechnerische Unrichtigkeit
 Technische Unrichtigkeit
 Wirtschaftliche Unrichtigkeit
Angebote, die den Bestimmungen des § 21 Nr. 1 und 2 VOB/A entsprechen, sind nach § 23 Nr. 2 VOB/A zu prüfen auf
- (fachliche),
 - rechnerische,
 - technische
 - und wirtschaftliche "Richtigkeit".
 
 Die auf Grund der Prüfung festgestellten Angebotsendsummen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
 
 Heiermann/Riedl/Rusam, VOB/A, 7. Aufl., 1994, A § 23 Nr. 10 ff, mit Beispielen und Hinweisen.
 
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