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Ausschluß von Bewerbern

Ausschluß

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Prüfung der Angebote - § 41 I UVgO

Prüfung der Angebote nach § 41 I UVgO sowie 56 I VgV

Ausschluß

Wertung

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Niederschrift

Die Vorschrft des früheren § 22 VOB/A ist die § 14a VOB/A ersetzt worden - allerdings ist der Regelungsgehalt weitgehend ähnlich. Vgl. acuh §§ 39, 40 II UVgO.
Insofern wird Aktualisierung empfohlen.
Muster Niederschrift Öffnungsverhandlung
Öffnung
Checklist Öffnungsverhandlung
Eröffnungstermin

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Leistungsschein

Muster Leisungsscheine
BVB-EVB-IT -Texte

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Vertragssprache

Die Vertragssprache sollte deutsch sein; denn eine Vertragsunterlage z.B. in englischer Sprache hat erhebliche Probleme zur Folge (Übersetzungsprobleme, auch "Anknüpfungspunkt" für die Frage des anwendbaren Rechts etc.).

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Vertragsstrafe

Vertragsstrafen verspricht der Schuldner dem Gläubiger zur Absicherung seiner Verpflichtungen. Insoweit wird auf die §3 339 BGB verwiesen.

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Gewährleistung - jetzt Mängelhaftung

Durch die Schuldrechtsreform ist das frühere Gewährleistungsrecht - jetzt Sach- und Rechtsmängelhaftung - vgl. §§ 434 ff (Kauf), 633 ff (Werkvertrag) BGB 2002 - erheblich geändert worden.

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Eingang der Angebote

Eingang, Öffnung und Prüfung si9nd in den §§ 39, 40, 41 I UVgO, 54, 55, 56 I VgV geregelt

früher VOL/A und VOB/A (§§ 14, 16 VOB/A bzw. 14, 16 I VOL/A) verwiesen.

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Abnahme

Gefahrübergang, Ablieferung (Kauf) bzw. Abnahme bei Werkverträgen waren durch die Schuldrechtsreform 2002 nicht betroffen. Insofern hat sich an den §§ 446, 640, 641, 646 BGB grundsätzlich nichts geändert. Bei Kaufverträgen ist  nicht die Abnahme, sondern sondern Übergabe/Gefahrübergang bzw. Ablieferung maßgeblich - vgl§§ 446 f BGB.

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  1. Vorbereitung Eingang der Angebote

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