Ausführungsfristen

Fristen sind in §§ 13 UVgO, 20 VgV angesprochen (Teilnahmefrist und Angebots- und Bindefrist). Für die Ausführungsfristen ist die Leistungsbeschreibung maßgeblich. Entscheidend ist der einzelne Fall. Die "Fälligkeit" der Leistung folgtausden vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.Fehlt eine Leistungzeitsbestimmung der Parteien, sogreift § 271 BGB ein. Vergabrechtlich wäre die fehlende Festlegung der Leistungszeit in der Regel ein Fall der unvollständigen Leistungsbeschreibung und würde den in den §§ 23 UVgO und § 31 VgV enthaltenen Grundsätzen widersprechen.

In der UVgO ist in § 21 keine Ausführungsfrist genannt. Allerdings sind Ausführungsfristen in die Bekanntmachung aufzunehmen(§ 28 II Nr. 8 UVgO). Anders ist dies in § 9 I VOB/A und § 9 EU VOB/A. Dortwerden "ausreichende Ausführungsfristen" verlangt. Die VOL/B sieht keine Regelung vor. § 5 I VIB/B behandelt den Beginn der Ausführung entsprchenden Vertragsfristen etc.

Grundsätzlich gehört die Festlegung der Leistungszeit zum "Bestimmungsrecht" des Auftraggebers. Inssofern sind die Grenzen einzuhalten. Die Ausführungsfrist darf nicht wettbewerbsbeschränkend sein. Das könnte in ungerechtfertigten Ausführungsfristen der Fall sein (besonders kurze Fristen ohne Begründung<keine Dringlichkeit etc.>. Das kann zu Rügen und vergabrechtlichen Nachprüfungsverfahren duch die Vergabekammer führen. Denkbar istauch, dasskeine Angebote abgegeben werden, wenn die Ausführungsfrist zu kurz bemessen ist.

Hieraus folgt, dass die Entscheidung über die Leistungszeit nachvollziehbar zu dokumentieren ist (Markterkundung und Ergebnisse hinsichtlich der Lieferzeiten etc.). Es muss folglich im Einzelfall die Ausführungsfrist auf der Bais von Nachfragen etc. geschätzT werden.

Checklist Schätzung der Leistungs-//Bereitstellungs-/Fertigstellungszeit

  • Leistungs-/Erstellungs-/Fertigstellungszeit:
    Basis:
  • Eigene Erfahrungen aus einem abgewickelten oder noch laufenden Vertrag:
  • Erfahrungen Dritter aus einem abgewickelten oder noch laufenden Vertrag:
  • Vertragszeitpunkt:
  • Dauer der Ausführungsfristen in diesem Vertrag:
  • Bestätigung der Ausführungsfristen aus den Vergabeunterlagen durch die Abwicklung:
  • Aktualisierung dieser Fristen (z.B. bei Fortschritt der eingesetzten Verfahren):
  • Umfrage bei Bewerbern:
  • Mindestzeitangaben der Bewerber:
  • Höchstzeitangaben der Bewerber:
    • Schätzung der üblichen/durchschnittlichen Ausführungsfrist:
    • Festlegung von Einzelfristen:
  • In sich abgeschlossene Teilleistungen - konkrete Anführung:
  • erhebliches Interesse des Auftraggebers - konkrete Gründe (Abhängigkeit anderer Leistungen oder Mitwirkungspflichten von der rechtzeitigen erstellten Teilleistung, Abnahme der Teilleistung, Unmöglichkeit späterer Überprüfung der in sich abgeschlossenen Teilleistung, erhebliche Gefahren durch falsche "Weichenstellungen" in Teilleistungen, Probleme bei späterer Korrektur infolge zusätzlichen Aufwands etc.):
  • Schätzung erforderlicher besonders kurzer Fristen - "besondere
    Dringlichkeit" - konkrete Gründe (z.B.
    Erfordernis der sofortigen Verfügbarkeit/Wiederverfügbarkeit - erhebliche Nachteile bei weiterem Ausfall, Nichterfüllung eigener wesentlicher Pflichten gegenüber Mitarbeitern, Bürgern, anderen Behörden, Gefahr im Verzug etc.):
    • Feststellung der Mitwirkungspflichten:
  • Übergabe von notwendigen Unterlagen für die Durchführung:
  • Beistellung/Überlassung von notwendigen Leistungen:
  • Zeitpunkt:
  • Abhängigkeit der weiteren Durchführung der Auftragnehmerleistungen von der Erfüllung der "Mitwirkungspflicht":
  • Erhebliche Gefahr der Verzögerung bzw. Behinderung oder Unterbrechung der Durchführung:
  • Konkrete Folgen der Nichterfüllung bzw. Verzögerung der "Mitwirkungspflicht":


Ergebnis:
Schätzung der üblichen/durchschnittlichen Ausführungsfrist:

Schätzung bei erforderlicher besonders kurzer Ausführungsfrist:
Erforderlichkeit von Einzelfristen für folgende Einzelleistungen/Teilleistungen:
Erforderlichkeit von Fristen für die Erfüllung von Mitwirkungspflichten:

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