Aufhebung des ersten Verfahrens
- Mögliche Gründe nach § 26 Nr. 1 VOL/A bzw. § 26 VOB/A
- kein Angebot entsprechend den "Ausschreibungsbedingungen" - das ist vor allem dann anzunehmen, wenn es sich um nach § 23 Nr. 1 VOL/A nicht zu prüfende Angebote handelt - nicht ordnungsgemäß, Änderungen der Verdingungsunterlagen, fehlende Nachweis, fehlende Fachkunde etc.;
- Wesentliche Änderung der Ausschreibungsunterlagen - z.B. erhebliche Auftragserweiterung, für die Vergabestelle unvorhersehbare Kürzung bewilligter Haushaltsmittel, Änderung von Wissenschaft und Technik/Stand der Technik etc.;
- Ausschreibung ohne wirtschaftliches Ergebnis - Mondpreise - das setzt natürlich eine zutreffende Kostenschätzung voraus;
- andere schwerwiegende Gründe - Generalklausel - hier ist entscheidend, ob diese Gründe erheblichen Gewichts bereits im Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. Angebotsaufforderung vorlagen. Es muß sich hier vor allem um Tatbestände und Umstände handeln, auf die der Auftraggeber keinen Einfluß hat (unvorhergesehener Eingriff des Gesetzgebers, nachträgliches Auftreten besonderer Umstände etc.).
- Unvorhersehbarkeit der Aufhebungsgründe im Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. Angebotsaufforderung - das ist der meist problematischste Fall; denn häufig werden bei der Vorbereitung der Vergabeunterlagen bestimmte Vorbereitungsschritte nicht oder nicht zutreffend durchgeführt - das stellt sich dann später meist als unkorrigierbarer Fehler heraus.
- Folgen bei vorhersehbaren Aufhebungsgründen: Schadensersatz der Bieter - gegebenenfalls Probleme im zweiten Vergabeverfahren.
- In allen Fällen der Aufhebung ist größte Vorsicht geboten; die Ausführungen in der Literatur sind vielfach nicht auf dem neuesten Stand, sondern möglicherweise durch die BGH-Rechtspechung sowie die Vergabekammerentscheidungen oder OLG-Entscheidungen überholt. Auf die aktuellen Hinweise in Vergabetip ist zu achten. Vor Überraschungen ist man nicht sicher. Rechtsrat ist unbedingt einzuholen - vor jeder Aufhebung.
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