Hinweis: Die VOL/A ist 2006 neugefasst worden - allerdings nur in den Abschnitten II (a-§§ mit Basis-§§), III (b-§§ mit Basis-§§) und IV (SKR-Vorschriften). Zu den neuen Texten siehe "Reform des Vergabrechts 2006" bzw. "Stichworte" und "Texte".
§§ 1-32
mit Kommentierung
1. Teil, Einleitung
2. Teil, die Paragraphen 1-7
3. Teil, die Paragraphen 8-18
4. Teil, die Paragraphen 19-32
5. Teil, Anhänge
§ 19
Zuschlags- und Bindefrist
| 1. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist (§ 18). |
| 2. Die Zuschlagsfrist ist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. Das Ende der Zuschlagsfrist soll durch Angabe des Kalendertages bezeichnet werden. |
| 3. Es ist vorzusehen, daß der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist (Bindefrist ). |
| 4. Nummer 1 bis 3 gilt bei Freihändiger Vergabe entsprechend |
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§ 20
Kosten
| 1. | (1) Bei öffentlicher Ausschreibung dürfen für die Verdingungsunterlagen die Vervielfältigungskosten gefordert werden. In der Bekanntmachung (§ 17) ist anzugeben, wie hoch sie sind. Sie werden nicht erstattet. |
| (2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind die Unterlagen unentgeltlich abzugeben. Eine Entschädigung (Absatz 1 Satz 1) darf nur ausnahmsweise gefordert werden, wenn die Selbstkosten der Vervielfältigung unverhältnismäßig hoch sind. |
| 2. | (1) Für die Bearbeitung des Angebots werden keine Kosten erstattet. Verlangt jedoch der Auftraggeber , dass der Bieter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet , insbesondere in den Fällen des § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a) , so ist einheitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Ist eine Kostenerstattung festgesetzt, so steht sie jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung entsprechendes Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat. |
| (2) Absatz 1 gilt für Freihändige Vergabe entsprechend . |
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§ 21
Inhalt der Angebote
| 1. | (1) Die Angebote müssen die Preise und die sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann der Bieter sie auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen. |
| (2) Die Angebote müssen unterschrieben sein. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. | |
| (3) Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig. 6 | |
| (4) Muster und Proben des Bieters müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein. |
| 2. Etwaige Nebenangebote und Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. |
| 3. | (1) Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind. |
| (2) Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt. Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten. |
| 4. Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben in den Angeboten jeweils die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluß und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Fehlt eine dieser Bezeichnungen im Angebot , so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen. |
| 5. Der Bieter kann schon im Angebot die Rückgabe von Entwürfen, Ausarbeitungen, Mustern und Proben verlangen, falls das Angebot nicht berücksichtigt wird (§ 27 Nr. 7). |
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§ 22
Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen ; Vertraulichkeit
| 1.Die Angebote sind auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluß zu halten. Den Eingangsvermerk soll ein an der Vergabe nicht Beteiligter anbringen. Elektronische Angebote sind entsprechend zu kennzeichnen und unter Verschluß zu halten. |
| 2. | (1) Die Verhandlung zur Öffnung der Angebote soll unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist stattfinden. |
| (2) In der Verhandlung zur Öffnung der Angebote muß neben dem Verhandlungsleiter ein weiterer Vertreter des Auftraggebers anwesend sein. | |
| (3) Bieter sind nicht zuzulassen. |
| 3. | Der Verhandlungsleiter stellt fest,ob die Angebote |
| a) ordnungsgemäß verschlossen und äußerlich gekennzeichnet , | |
| b) bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der für den Eingang als zuständig bezeichneten Stelle eingegangen sind. Die Angebote werden geöffnet /a> und in allen wesentlichen Teilen einschließlich der Anlagen gekennzeichnet. |
| 4. | (1) Über die Verhandlung zur Öffnung der Angebote ist eine Niederschrift zu fertigen. In die Niederschrift sind folgende Angaben aufzunehmen: |
| a) Name und Wohnort der Bieter und die Endbeträge der Angebote, ferner andere den Preis betreffende Angaben, | |
| b) ob und von wem Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingereicht worden sind. | |
| (2) Angebote, die nicht den Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 entsprechen, müssen in der Niederschrift oder, soweit sie nach Schluß der Eröffnungsverhandlungeingegangen sind, in einem Nachtrag zur Niederschrift besonders aufgeführt werden; die Eingangszeit , etwa bekannte Gründe, aus denen die Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 nicht erfüllt sind, sind zu vermerken. |
|
| (3) Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und dem weiteren Vertreter des Auftraggebers zu unterschreiben . |
5. Die Niederschrift darf weder den Bietern noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
| 6. | (1) Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln. Von den nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangenen Angeboten sind auch der Umschlag und andere Beweismittel aufzubewahren. |
| (2) Im Falle des § 21 Nr. 3 Abs. 2 ist sicherzustellen , daß die Kenntnis des Angebots auf die mit der Sache Befaßten beschränkt bleibt. | |
| (3) Der Auftraggeber darf Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen Vorschläge eines Bieters nur für die Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 23 und 25 ) verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung , in der auch die Entschädigung zu regeln ist. | |
| (4) Absatz 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend . |
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§ 23
Prüfung der Angebote
| 1. | Nicht geprüft zu werden brauchen Angebote , |
| a) die nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangen sind, es sei denn, daß der nicht ordnungsgemäße oder verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind, | |
| b) die nicht unterschrieben sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1), | |
| c) bei denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2), | |
| d) bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 3). |
2. Die übrigen Angebote sind einzeln auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit zu prüfen; ferner sind die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Angebote maßgebenden Gesichtspunkte festzuhalten. Gegebenenfalls sind Sachverständige (§ 6) hinzuzuziehen.
3. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen .
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§ 24
Verhandlungen mit Bietern bei Ausschreibungen
| 1. | (1) Nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung darf mit den Bietern über ihre Angebote nur verhandelt werden, um Zweifel über die Angebote oder die Bieter zu beheben. |
| (2) Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben , so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben. | |
| 2. | (1) Andere Verhandlungen , besonders über Änderungen der Angebote oder Preise , sind unstatthaft . |
| (2) Ausnahmsweise darf bei einem Nebenangebot und Änderungsvorschlag (§ 17 Nr. 3 Abs. 5) oder bei einem Angebot aufgrund funktionaler Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a) mit dem Bieter , dessen Angebot als das wirtschaftlichste gewertet wurde (§ 25 Nr. 3) , im Rahmen der geforderten Leistung über notwendige technische Änderungen geringen Umfangs verhandelt werden. Hierbei kann auch der Preis entsprechend angepaßt werden. Mit weiteren Bietern darf nicht verhandelt werden. |
3. Grund und Ergebnis der Verhandlungen sind vertraulich zu behandeln und schriftlich niederzulegen.
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§ 25
Wertung der Angebote
| 2. | (1) Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen , sind nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. |
| (2) Erscheinen Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig , so überprüft der Auftraggeber vor der Vergabe des Auftrages die Einzelposten dieser Angebote. Zu diesem Zweck verlangt er vom Bieter die erforderlichen Belege. Der Auftraggeber berücksichtigt bei der Vergabe des Ergebnis dieser Überprüfung. | |
| (3) Auf Angebote , deren Preise in offenbarem Mißverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden. |
3. Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend .
4. Nebenangebote und Änderungsvorschläge , die der Auftraggeber bei der Ausschreibung gewünscht oder ausdrücklich zugelassen hat, sind ebenso zu werten wie die Hauptangebote. Sonstige Nebenangebote und Änderungsvorschläge können berücksichtigt werden.
5. Die Gründe für die Zuschlagserteilung sind in den Akten zu vermerken .
§ 26
Aufhebung der Ausschreibung
| 1. | Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn |
| a) kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht , | |
| b) sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert haben, | |
| c) sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat, | |
| d) andere schwerwiegende Gründe bestehen. |
| 2. | Die Ausschreibung kann unter der Voraussetzung, daß Angebote in Losen vorgesehen oder Nebenangebote und Änderungsvorschläge nicht ausgeschlossen sind, teilweise aufgehoben werden, wenn |
| a) das wirtschaftlichste Angebot den ausgeschriebenen Bedarf nicht voll deckt , | |
| b) schwerwiegende Gründe der Vergabe der gesamten Leistung an einen Bieter entgegenstehen. |
3. Die Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung sind in den Akten zu vermerken .
4. Die Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Bekanntgabe der Gründe (Nummer 1 Buchstabe a) bis d), Nummer 2 Buchstabe a) und b)) unverzüglich zu benachrichtigen .
5. Eine neue Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe ist nur zulässig, wenn die vorhergehende Ausschreibung über denselben Gegenstand ganz oder teilweise aufgehoben ist.
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§ 26 a
Mitteilung über den Verzicht auf die Vergabe
Die Entscheidung , auf die Vergabe eines dem EG-weiten Wettbewerb unterstellten Auftrages zu verzichten , teilt der Auftraggeber dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften1) mit.
Den Bewerbern oder Bietern , die das schriftlich beantragen , teilt der Auftraggeber die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die Vergabe eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemachten Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten.
1) Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften, 2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg, Telefon:00 33 5/229 29-1, Telefax: 0035 2/2 92 94 26 70, tttp://ted.eur-op.eu.int, E-mail:
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§ 27
Nicht berücksichtigte Angebote
1. Ein Angebot gilt als nicht berücksichtigt , wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde. Die Vergabestelle teilt jedem erfolglosen Bieter nach Zuschlagserteilung auf dessen schriftlichen Antrag hin unverzüglich die Ablehnung seines Angebots schriftlich mit . Dem Antrag ist ein adressierter Freiumschlag beizufügen. Der Antrag kann bereits bei Abgabe des Angebotes gestellt werden. Weiterhin muß in den Verdingungsunterlagen bereits darauf hingewiesen werden, daß das Angebot nicht berücksichtigt worden ist, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde.
| 2. | In der Mitteilung gemäß Nummer 1 Satz 1 sind zusätzlich bekannt zu geben: |
| a) Die Gründe für die Ablehnung (z.B. preisliche, technische, funktionsbedingte, gestalterische, ästhetische) seines Angebots . Bei der Mitteilung ist darauf zu achten, daß die Auskunft mit Rücksicht auf die Verpflichtung der Vergabestelle, die Angebote vertraulich zu behandeln (§ 22 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1), keine Angaben aus Angeboten anderer Bieter enthält. | |
| b) Die Anzahl der eingegangenen Angebote. | |
| c) Der niedrigste und höchste Angebotsendpreis der nach § 23 geprüften Angebote. |
| 3. | Die zusätzliche Bekanntgabe nach Nummer 2 entfällt, wenn |
| a) der Zuschlagspreis unter 5000 Euro liegt oder | |
| b) weniger als 8 Angebote eingegangen sind oder | |
| c) der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine funktionale Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a) ) zugrunde gelegen hat oder | |
| d) das Angebot nach § 25 Nr. 1 ausgeschlossen worden ist oder nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 nicht berücksichtigt werden konnte. |
4. Ist aufgrund der Aufforderung zur Angebotsabgabe Vergabe in Losen vorgesehen, so sind zusätzlich in der Bekanntgabe nach Nummer 2 Preise (Nummer 2 Buchstabe c)) zu Losangeboten dann mitzuteilen, wenn eine Vergleichbarkeit der Losangebote (z. B. gleiche Losgröße und Anzahl der Lose) gegeben ist.
5. Sind Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingegangen , so sind diese bei den Angaben gemäß Nummer 2 außer Betracht zu lassen; im Rahmen der Bekanntgabe nach Nummer 2 ist jedoch anzugeben, daß Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingegangen sind.
6. Die Mitteilungen nach Nummer 1 und 2 sind abschließend .
7.Entwürfe. Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben, wenn dies im Angebot oder innerhalb von 24 Werktagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird .
8. Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der Bieter dürfen nur mit ihrer Zustimmung für eine neue Vergabe oder für andere Zwecke benutzt werden.
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§ 27 a
Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote
1. Der Auftraggebe teilt innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags den nicht berücksichtigten Bewerbern und Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes und den Bietern , die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des erfolgreichen Bieters mit.
2. Der Auftraggeber kann die in Nummer 1 genannten Informationen zurückhalten , wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.
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§ 28
Zuschlag
| 1. | (1) Der Zuschlag (§ 25 Nr. 3) auf ein Angebot soll schriftlich und so rechtzeitig erteilt werden, daß ihn der Bieter noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist erhält. Wird ausnahmsweise der Zuschlag nicht schriftlich erteilt, so ist er umgehend schriftlich zu bestätigen . |
| (2) Dies gilt nicht für die Fälle, in denen durch Ausführungsbestimmungen auf die Schriftform verzichtet worden ist. |
| 2. | (1) Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt , so ist damit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen , auch wenn spätere urkundliche Festlegung vorgesehen ist. |
| (2) Verzögert sich der Zuschlag , so kann die Zuschlagsfrist nur im Einvernehmen mit den in Frage kommenden Bietern verlängert werden . |
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§ 28a
Bekanntmachung über die Auftragserteilung
2. Die Auftraggeber brauchen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe jedoch nicht mitzuteilen, wenn dies dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen berührt oder den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde.
1) Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften, 2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg, Telefon:00 33 5/229 29-1, Telefax: 0035 2/2 92 94 26 70, tttp://ted.eur-op.eu.int, E-mail:
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Literatur :
Wegen der Einzelheiten wird auf die weiterverweisenden Links Bezug genommen.
§ 29
Vertragsurkunde
Eine besondere Urkundekann über den Vertrag dann gefertigt werden, wenn die Vertragspartner dies für notwendig halten.
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§ 30
Vergabevermerk
1. Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält.
2. Wird auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachweise verzichtet , ist dies im Vergabevermerk zu begründen.
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§ 30a
Melde- und Berichtspflichten
| 1. | (1) Die Auftraggeber machen über jeden vergebenen Auftrag Mitteilung nach den im Anhang E enthaltenen Mustern innerhalb von 48 Tagen nach Vergabe des Auftrags an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften1). |
| (2) Bei der Mitteilung von vergebenen Aufträgen über Dienstleistungen nach Anhang I B geben die Auftraggeber an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind. |
| 1. | Auf Verlangen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind aus dem Vergabevermerk folgende Angaben zu übermitteln: |
| a) Name und Anschrift des Auftraggebers , | |
| b) Art und Umfang der Leistung , | |
| c) Wert des Auftrages , | |
| d) Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und Gründe für ihre Auswahl, | |
| e) Name der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung , | |
| f) Name des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, | |
| g) bei Verhandlungsverfahren Gründe für die Wahl dieses Verfahrens (§ 3a Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 2) , | |
| h) Gründe für die Ausnahme von der Anwendung technischer Spezifikationen (§ 8a Nr. 2 Abs. 1). |
2. Die Auftraggeber übermitteln an die zuständige Stelle eine jährliche statistische Aufstellung über die vergebenen Aufträge. Diese Aufstellung nach Satz 1 enthält mindestens Angaben über die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge ab den Schwellenwerten aufgeschlüsselt nach den in § 3a vorgesehenen Verfahren, Warenbereichen entsprechend der Nomenklatur CPV, Dienstleistungskategorien entsprechend der Nomenklatur in den Anhängen I A und I B und Nationalität des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, bei Verhandlungsverfahren aufgeschlüsselt nach § 3 a, mit Angaben über Anzahl und Wert der Aufträge, die in die einzelnen EG-Mitgliedstaaten und in Drittländer vergeben wurden. Die statistischen Aufstellungen für oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen enthalten auch den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte sowie nach Anzahl und Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund von Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden. Sie enthalten keine Angaben über Dienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs I A und über Fernmeldedienstleistungen der Kategorie 5, deren CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 lauten, sowie über Dienstleistungen des Anhangs I B, sofern der geschätzte Wert ohne Umsatzsteuer unter 200.000 Euro liegt.
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§ 31 a
Wettbewerbe
| 1. | (1) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen und dazu dienen, dem Auftraggeber Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Die Auswahl der Lösungsvorschläge erfolgt durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen. |
| (2) Für Wettbewerbe über freiberufliche Leistungen insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) . |
| 2. | (1) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen. |
| (2) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden: | |
| - auf das Gebiet eines Mitgliedsstaates oder einen Teil davon, | |
| - auf natürliche oder juristische Personen. | |
| (3) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Bewerber muß ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. | |
| (4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muß mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. | |
| (5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund von Kriterien, die in der Bekanntmachung nach Nummer 3 genannt sind. |
| 3. | (1) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung nach dem im Anhang F enthaltenen Muster mit. Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften1) unverzüglich mitzuteilen. |
| (2) § 17a Nr.1 gilt entsprechend. | |
| (3) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 48 Tage nach Durchführung eine Bekanntmachung nach dem im Anhang G enthaltenen Muster an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. § 27a gilt entsprechend . |
1) Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften, 2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg, Telefon:00 33 5/229 29-1, Telefax: 0035 2/2 92 94 26 70, tttp://ted.eur-op.eu.int, E-mail:
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§ 32a
Nachprüfungsbehörden
In der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Stelle anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.
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Literatur :
Wegen der Einzelheiten wird auf die weiterverweisenden Links Bezug genommen. 1. Teil, Einleitung
2. Teil, die Paragraphen 1-7
3. Teil, die Paragraphen 8-18
4. Teil, die Paragraphen 19-32
5. Teil, Anhänge
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