Bewerbungsbedingungen für die Bearbeitung von Angeboten - Hilfe und Checklist für Vergabestelle und Bewerber (bitte überprüfen !) - Teilnehmer- bzw. Bewerberbedingungen sind AGB und unterliegen folglich der Inhaltskontrolle nach dem AGBG - "unangemessene Klauseln sind nichtig" - vgl. früher § 9 AGBG
- nunmehr §§ 305 I, 310, 307 BGB.

Vgl. hierzu OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 3.6.2002 – 1 U 26/01 - NZBau 2003, 566 (auszugsweise) = BauR 2003, 269 – zahlreiche Klauseln (insgesamt 37 Klauseln) einer Gemeinde – unzulässig – Verstoß gegen §§ 9, 11 Nr. 2, 7 AGBG (vgl. jetzt §§ 305 ff BGB) – unwirksame Bewerberbedingungen – Unzulässigkeit der „ganzen Palette“ von Klauseln; ferner BGH, Urt. v. 25.3.2004 – VII ZR 453/02 – ZIP 2004, 1004 – Bürgschaft auf erstes Anfordern in AGB der öffentlichen Hand – Unwirksamkeit nach § 9 AGBG – jetzt § 307 BGB – seit Jahren wird Kritik an den AGB der öffentlichen Hand geübt (vgl. Bartl, Harald, Handbuch öffentliche Aufträge, 2. Aufl., Rdnr. 247 ff; ders. in seinen Kommentierungen VOB/B, 2004, sowie VOL/B, 2004. Im übrigen ist auf die Entscheidung zu verweisen BGH, Urt. v. 22.1.2004 – VII ZR 419/02 – ZIP 2004, 511 – Inhaltskontrolle der VOB/B bei jeder vertraglichen Abweichung – Unwirksamkeitsfolge bei abweichenden AGB.

Die nachfolgenden Bewerberbedingungen zeigen auf, dass es in der Regel um die Wiedergabe der VOL/A handelt. Sie sind allerdings kurz halten, da nach aller Erfahrung von den Bietern nicht beachtet werden. Im Grunde müsste man eigentlich den Bewerbern lediglich weitergeben:

- Ausschluß in den Fällen des § 25 Nr. 1 I VOL/A: alle Preise, unverändert auf der Basis der Verdingungsunterlagen, Rechtzeitigkeit, Vollständigkeit, keine Unklarheiten in den Angeboten, Nebenangebote auf besonderer Anlage und gekennzeichnet

- Ausschluß bei Unvollständigkeit - Fehlen der erforderlichen Nachweise und Erklärungen

- Nichtberücksichtigng bei fehlender Eignung

- Nichtberücksichtigung unzulässiger "besondersniedriger Angebote"

- Nichtberücksichtigung unwirtschaftlicher Angebote

- Zuschlagskriterien (Preis oder Preis mit Matrix).


Zahlreiche Punkte des nachfolgenden Beispiels gehören in das Anschreiben, das im Übrigen nach neuerer Rechtsprechung zu den Vergabeunterlagen gehört. Entweder man verlangt bestimmte Anforderungen - oder man unterlässt dies. "Empfehlungen" etc. sind nicht weiterführend.

Form und Zustellung des Angebotes

    1. Für die Abgabe des Angebotes ist einer von der Beschaffungsstelle des Ministeriums
      übersandten Vordrucke zu verwenden (gilt nicht für Nebenangebote). Eine Ausfertigung des Angebotsvordrucks ist für die Unterlagen des Bieters bestimmt. Um Irrtümer bei der Zuordnung der Angebote zu vermeiden, wird empfohlen, jede beschriebenen Seite mit dem Firmenstempel zu versehen.
    2. Das Angebot ist an . . . . . . . . . . . . . . zur richten.
    3. Bei der Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibung ist das Angebot in einem äußerlich gemäß Ziffer 1.4 gekennzeichneten verschlossenen Umschlag und getrennt von etwaigen Mustern zuzustellen. Muster und Proben der Bieter müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.
    4. Der mit den Ausschreibungsunterlagen übersandte rosa Kennzettel ist auf den Umschlag zu kleben. Bei Fehlen des rosa Zettels muß auf der Vorderseite des Umschlages deutlich erkennbar der Hinweis z.B.
      "Angebot
      Geschäftszeichen der Ausschreibung: . . .
      Ablauf der Angebotsfrist: . . . . . . . . . "

      angebracht werden.
    5. Nachträgliche Berichtigungen oder Änderungen des Angebots, die bis zum Angebotsschlußtermin eingehen können, müssen entsprechend Ziff. 1.3 zugestellt werden. Auf der Vorderseite des Umschlags ist deutlich erkennbar der Hinweis z.B.
      "Angebotsberichtigung
      Geschäftszeichen der Ausschreibung: . . .
      Ablauf der Angebotsfrist: . . . . . . . . .
      anzubringen.
    6. Bei der Freihändigen Vergabe können die Angebotsunterlagen in einem einfachen Briefumschlag ohne besondere Kennzeichnung der Beschaffungsstelle zugestellt werden.
    7. Die Verdingungsunterlagen der Beschaffungsstelle dürfen nur zur Erstellung des Angebots und zur Erfüllung des evtl. folgenden Auftrags benutzt werden. Jede Benutzung für andere Zwecke ist untersagt.
  1. Entschädigung für die Angebotserstellung

    Für die Erstellung des Angebots und der ggf. geforderten Angebotsmuster wird keine Vergütung gewährt. Angebotsunterlagen und Angebotsmuster sind kostenfrei zuzusenden.
  2. Fristen
    1. Das Angebot muß vor Ablauf der Angebotsfrist bei der Beschaffungsstelle eingegangen sein; es kann bis zum Ablauf dieser Angebotsfrist schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch zurückgezogen werden.
    2. Nachträgliche Berichtigungen oder Änderungen sind ebenfalls nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich.
    3. Bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist
  3. Inhalt des Angebots
    1. Das Angebot muß die Preise und die sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Änderungen an den Eintragungen des Bieters müssen zweifelsfrei sein. In den Angebotsunterlagen sind Zusätze oder Änderungen weder an dem vorgeschriebenen noch an dem vorgedruckten Text zulässig.
    2. Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots für erforderlich gehalten werden, sind sie auf besonderer Anlage beizufügen.
    3. Änderungsvorschläge oder Nebenangebote - sofern sie nicht ausgeschlossen sind - müssen auf besonderer Anlage abgegeben werden und sind als solche deutlich zu kennzeichnen und zu beschreiben.
    4. Angebotsvordruck und Anlagen sind mit der Anschrift des Bieters sowie mit Datum und rechtsverbindlicher Unterschrift zu versehen. Der Angebotsvordruck soll wegen der Rechtsverbindlichkeit der Vertragsbedingungen auch dann unterschrieben zurückgegeben werden, wenn nur ein Nebenangebot auf besonderem Blatt abgegeben wird.
    5. Dem Angebot ist eine Selbstkostenpreiskalkulation beizufügen, wenn als Preisart ein Selbstkostenfest- oder Selbstkostenrichtpreis vorgesehen ist.
  4. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen

    Wettbewerbsbeschränkende Absprachen führen zum Ausschluß des Angebots.
  5. Weitergabe an Unterauftragnehmer
    1. Die Bewerber sollen sich insbesondere bei Großaufträgen bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie sie es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren können. Der Bieter hat daher Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er an Unterauftragnehmer übertragen will (§10 VOL/A). § 5 Nr. 6 VOL/B bleibt unberührt.
    2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Weitergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer nach den allgemeinen Wettbewerbsgrundsätzen der §§ 2, 8 bis 15 sowie 23 bis 25 VOL/A zu verfahren. Er hat den Verträgen mit Unterauftragnehmern die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) zugrunde zu legen.
      Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmern auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen.
      Der Auftragnehmer darf dem Unterauftragnehmer keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.
  6. Arbeitsgemeinschaften
    Angebote von Arbeitsgemeinschaften und anderen gemeinschaftlichen Bietern finden nur Berücksichtigung, wenn sie in den Angeboten jeweils die Mitglieder benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigen Vertreter für den Abschluß und die Durchführung des Vertrages bezeichnen.
  7. Nicht berücksichtigte Angebote
    1. Das Angebot ist nicht berücksichtigt worden, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt worden ist.
    2. Die Beschaffungsstelle teilt jedem erfolglosen Bieter nach Zuschlagserteilung auf dessen schriftlichen Antrag hin unverzüglich die Ablehnung seines Angebotes schriftlich mit, wenn der Bieter seinem Antrag einen adressierten Freiumschlag beigefügt hat. Proben und Muster zu Angeboten, die nicht berücksichtigt worden sind, werden nur dann auf Kosten des Bieters zurückgesandt, wenn es in der Ausschreibung angekündigt ist oder innerhalb von 12 Werktagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird. Die Beschaffungsstelle haftet bei Proben und Mustern nicht für Wertminderung oder Verlust, die ohne grobes Verschulden als Folge notwendiger Prüfungen oder während der Rücksendung an den Bieter entstehen.
    3. Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter damit einverstanden, daß nach Zuschlagerteilung unter den Voraussetzungen des § 27 VOL/A den nicht berücksichtigten Bietern der niedrigste und der höchste Angebotspreis mitgeteilt wird. Die Namen der Bieter werden nicht genannt.
    4. Zusatz für ausländische Bewerber
      Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen.


Der veraltete Hinweis - Verstoß gegen AGBG darf nicht mehr benutzt werden:
Die Auftragsvergabe erfolgt nach Teil A der VOL "Allgemeine Bedingungen für die Vergabe von Leistungen", ohne das dieser Teil Vertragsbestandteil wird; ein Rechtsanspruch des Bieters auf die Anwendung besteht nicht.


~0272