Besonderheiten des Verfahrens nach der SektVO
(Bitte Reform des EU-Rechts 2014 beachten - neue Richtlinie 2014/25/EU - Umsetzungfrist bis ca. März 2016)
Liegt eine Sektorentätigkeit i. S. d. § 99 IV GWB vor, so richtet sich dies ausschließlich nach den für diesen Bereich maßgeblichen vorschriften (nicht nach § 98 Nr. 1-3, 5 und 6 GWB). Auch die VgV greift nicht ein, nicht die VOF, VOB/A oder VOL/A, sondern ausschließlich die SektVO. Darin ist eine Abkehr von dem ansonsten anzutreffenden "Kaskadenprinzip" zu sehen (vgl. insofern GWB, VgV, VOL/A, VOB/A, VOF).
- Für dieses Verfahren gelten daher die
- Zu beachten sind die höheren Schwellenwerte für 2014-2015, nämlich 414.000 Euro - Bauleistungen 5.186.000 €.
- Besonders problematisch sind
- die Einordnung in den Sektorenbereich sowie
- die Fragen der ausgenommenen Tätigkeiten, der ausgenommenen Aufträge und die Freistellung verbundener Unternehmer.
-
- Betroffen von der SektVO sindTätigkeiten auf dem Gebiet des Trinkwasser- oder Energieversorgung, des Verkehrs oder des Auftragebers nach dem Bundesberggesetz - vgl. § 99 XII GWB.
- Die weiteren Sonderregelungen für Tätigkeiten finden sich in §§ 100a, 100b GWB sowie der SektVO.
- Eine Ausnahme besteht für die Stromversorgung - freier Zugang - Entscheidung der EU-Kommission nach § 6 II SektVO.
- Erfüllung der Informationspflicht vor dem Zuschlag
Vgl. §§ 101a, 100b GWB - Informationspflicht in EU-weiten Verfahren - es sind auch hier- die nichtberücksichtigten Bieter und Bewerber
- über die Nichtberücksichtigung ihres Angebots
- und über die Gründe der Nichtberücksichtigung
- sowie über den Namen des "gewinnenden" Bieters
- vor dem Zuschlag
- Besonderheiten bei Dienstleistungen - wie sonst auch unterschieden zwischen Aufträgen nach dem Anhang 1 Teil A und Teil B (nur §§ 7, 12 I und 15 SektVO) unterschieden:
- Besonderheiten bei der Wahl des Vergabeverfahrens
Nach § 6 I SektVO können die Auftraggeber - unter der Voraussetzung eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 6 I SektVO
- jedes Vergabeverfahren wählen, also
- Soweit die Voraussetzungen des § 6 II SektVO vorliegen, ist das "stille Verhandlungsverfahren"ohne vorherige Bekanntmachung ausnahmsweise u. a. zulässig
- keine oder keine geeigneten Angebote - keine grundlegende Änderung der die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags,
- Auftag nur zum Zweck der Forschung etc. ohne Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten beim Auftragnehmer - kein Vorgreifen auf Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge mit diesen Zielen (Gewinn, Deckung)
- Nur ein Unternehmen: Technische oder künstlerische Besonderheiten oder Ausschließlichkeitsrechte
- Dringlichkeit, Unvorhersehbarkeit der Gründe, Unzulässigkeit der Fristeinhaltung
- Abrufaufträge - Einzelaufträge nach Rahmenvereinbarung vergeben in einem Verfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
- "Nachlieferungen"
- "Zusätzliche Dienstleistungen"
- Börsenwaren
- "Besonders günstige Gelegenheit"
- "Erwerb von Insolvenzware"
- Dienstleistungsauftrag in Anschluß an Wettbewerb
- etc.
