Besonderheiten des Verfahrens nach der SektVO
(Bitte Reform des EU-Rechts 2014 beachten - neue Richtlinie 2014/25/EU - Umsetzungfrist bis ca. März 2016)


Liegt eine Sektorentätigkeit i. S. d. § 99 IV GWB vor, so richtet sich dies ausschließlich nach den für diesen Bereich maßgeblichen vorschriften (nicht nach § 98 Nr. 1-3, 5 und 6 GWB). Auch die VgV greift nicht ein, nicht die VOF, VOB/A oder VOL/A, sondern ausschließlich die SektVO. Darin ist eine Abkehr von dem ansonsten anzutreffenden "Kaskadenprinzip" zu sehen (vgl. insofern GWB, VgV, VOL/A, VOB/A, VOF). 

  1. Für dieses Verfahren gelten daher die
    • §§ 97 ff GWB, speziell genannt seien insofern die §§ 98 Nr. 4, 100b GWB ,
    • ferner die SektVO
  2. Zu beachten sind die höheren Schwellenwerte für 2014-2015, nämlich 414.000 Euro - Bauleistungen 5.186.000 €.
  3. Besonders problematisch sind
  4. die Einordnung in den Sektorenbereich sowie
  5. die Fragen der ausgenommenen Tätigkeiten, der ausgenommenen Aufträge und die Freistellung verbundener Unternehmer.
    • Betroffen von der SektVO sindTätigkeiten auf dem Gebiet des Trinkwasser- oder Energieversorgung, des Verkehrs oder des Auftragebers nach dem Bundesberggesetz - vgl. § 99 XII GWB.
    • Die weiteren Sonderregelungen für Tätigkeiten finden sich in §§ 100a, 100b GWB sowie der SektVO.
    • Eine Ausnahme besteht für die Stromversorgung - freier Zugang - Entscheidung der EU-Kommission nach § 6 II SektVO.

  6. Erfüllung der Informationspflicht vor dem Zuschlag
      Vgl. §§ 101a, 100b GWB  - Informationspflicht in EU-weiten Verfahren - es sind auch hier
    • die nichtberücksichtigten Bieter und Bewerber
    • über die Nichtberücksichtigung ihres Angebots
    • und über die Gründe der Nichtberücksichtigung
    • sowie über den Namen des "gewinnenden" Bieters
    •  vor dem Zuschlag
    zu informieren.
  7. Besonderheiten bei Dienstleistungen - wie sonst auch unterschieden zwischen Aufträgen nach dem Anhang 1 Teil A und Teil B (nur §§ 7, 12 I und 15 SektVO) unterschieden:
    • Dienstleistungen nach Anhang IA - volle Anwendung der SektVO
    • Dienstleistungen nach Anhang IB - nur §§ 7, 12 I, 15 SektVO
    • Dienstleistungen sowohl nach Anhang IA als auch Anhang IB: Entscheidend der wertmäßig überwiegende (mehr als 50 `%) Teil.
  8. Besonderheiten bei der Wahl des Vergabeverfahrens
    Nach § 6 I SektVO können die Auftraggeber
  9. unter der Voraussetzung eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 6 I  SektVO
  10. jedes Vergabeverfahren wählen, also
  11. Soweit die Voraussetzungen des § 6 II SektVO vorliegen, ist das "stille Verhandlungsverfahren"ohne vorherige Bekanntmachung ausnahmsweise u. a. zulässig
    • keine oder keine geeigneten Angebote - keine grundlegende Änderung der die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags,
    • Auftag nur zum Zweck der Forschung etc. ohne Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten beim Auftragnehmer - kein Vorgreifen auf Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge mit diesen Zielen (Gewinn, Deckung)
    • Nur ein Unternehmen: Technische oder künstlerische Besonderheiten oder Ausschließlichkeitsrechte
    • Dringlichkeit, Unvorhersehbarkeit der Gründe, Unzulässigkeit der Fristeinhaltung
    • Abrufaufträge - Einzelaufträge nach Rahmenvereinbarung vergeben in einem Verfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
    • "Nachlieferungen"
    • "Zusätzliche Dienstleistungen"
    • Börsenwaren
    • "Besonders günstige Gelegenheit"
    • "Erwerb von Insolvenzware"
    • Dienstleistungsauftrag in Anschluß an Wettbewerb
    • etc.