Öffentliche und Beschränke Ausschreibung
Hier sind die Vergabeunerlagen den Bewerbern mit einem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu übergeben, das alle Angaben enthält, die abfesehen von den sonstigen Vergabeunterlagen für den Entschluß zur Abgabe eines Angebots notwendig sind. Dies gilt auch für Beschränkte Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb (vgl. 8 I, 12 II VOL/A). Im EU-Verfahren sind die §§ 8 I, 10 II EG VOL/a maßgeblich.

Muster Anschreiben (EU-Verfahren) - geändert - vgl. § 9 I a) EG VOL/A:
Auforderung zur Angebotsabgabe
oder
Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen.

§ 10 EG VOL/A

Aufforderung zur Angebotsabgabe und zur Teilnahme am wettbewerblichen Dialog

(1) Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt worden, so wählen die Auftraggeber anhand der mit den Teilnahmeanträgen vorgelegten oder durch die Bewerber elektronisch verfügbar gemachten Unterlagen unter den Bewerbern, die den Anforderungen an Fachkunde, Leistungsfähigkeit, und Zuverlässigkeit entsprechen, diejenigen aus,
die sie gleichzeitig
und unter Beifügen der Vergabeunterlagen
in Textform auffordern,
in einem nicht offenen
oder einem Verhandlungsverfahren ein Angebot einzureichen
oder am wettbewerblichen Dialog teilzunehmen.
Teilnahmeanträge, die nach Ablauf der vorgeschriebenen Einreichungsfrist nicht den Anforderungen des § 14 EG entsprechen, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(2) Bei Aufforderung zur Angebotsabgabe in nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren oder zur Teilnahme an einem wettbewerblichen Dialog enthalten die Vergabeunterlagen mindestens Folgendes:

a)   im nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb den Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung,

b)   beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Dialogphase,

c)   alle vorgesehenen Zuschlagskriterien, einschließlich deren Gewichtung oder, sofern diese aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden können, der absteigenden Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung,

d)   ob beabsichtigt ist, ein Verhandlungsverfahren oder einen wettbewerblichen Dialog in verschiedenen Phasen abzuwickeln, um die Zahl der Angebote zu verringern,

e)   die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabestimmungen wenden kann.

Die Angaben zu Buchstaben c) und d) können anstatt in der Aufforderung auch in der Vergabebekanntmachung erfolgen.

 

§ 11 EG