Öffentliche Auftragggeber - aktuellisiert durch die Reform 2016:
Neue Regelungen in §§ 98, 99 GWB16 weitgehend mit bisheriger Regelung in § 98 GWB a. F. identisch - vgl. hierzu Bartl, Harald, GWB16 und VgV16. Unterhlab der Schwellenwerte entscheidet sich nach der UVgO - Anküpfungspunkt nicht Auftraggeber, sondern Liefer- und Dienstleistungen.
Öffentlicher Auftragggeber nach § 98 GWB a. F.
- wichtige Entscheidungen:
- EuGH, Urt. v. 21.12.2016 - C-51/15 – Rimondis – Übertragung der Abfallentsorgung und –bewirtschaftung von Region Hannover auf den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (Zweckverband)
EuGH, Urt. v. 12.09.2013 - C - 526/11 – Ärztekammer Westfalen-Lippe kein öffentlicher Auftraggeber
Prüfungspunkte nach § 98 Nr. 1- 4. GWB
- Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Kreise und Gemeinden)
- Verbände der Gebietskörperschaften (vgl. § 98 Nr. 1 und 3 GWB a. F.):
- Teils strittig: die nach § 98 Nr. 2 GWB betroffenen "anderen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die ebenfalls erfaßt sind, wenn
- sie zu dem besonderen Zweck gegründet wurden,
- im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen
- und Gebietskörperschaften oder deren Verbände, wenn sie "überwiegend" (mehr als 50 % = überwiegend) oder
- über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder
- mehr als die Hälfte der Mitglieder eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans bestimmen.
In diesen Fällen sind neben der "staatlichen" Beherrschung der juristischen Person
- die Aufgabenerfüllung im Allgemeininteresse
- sowie die Nichtgewerblichkeit
die maßgeblichen Kriterien:
Ergebnis der Prüfung
Zugehörigkeit zum Kreis der öffentlichen Auftraggeber:
- Ja __
- nein - Begründung:
~0496
