Öffentliche Auftragggeber - aktuellisiert durch die Reform 2016:
Neue Regelungen in §§ 98, 99 GWB16 weitgehend mit bisheriger Regelung in § 98 GWB a. F. identisch - vgl. hierzu Bartl, Harald, GWB16 und VgV16. Unterhlab der Schwellenwerte entscheidet sich nach der UVgO - Anküpfungspunkt nicht Auftraggeber, sondern Liefer- und Dienstleistungen.

Öffentlicher Auftragggeber nach § 98 GWB a. F.
- wichtige Entscheidungen:

- EuGH, Urt. v. 21.12.2016 - C-51/15 – Rimondis – Übertragung der Abfallentsorgung und –bewirtschaftung von Region Hannover auf den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (Zweckverband)
EuGH, Urt. v. 12.09.2013 - C - 526/11 – Ärztekammer Westfalen-Lippe kein öffentlicher Auftraggeber

Ausgenommene Aufträge

Prüfungspunkte nach § 98 Nr. 1- 4. GWB

  • Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Kreise und Gemeinden)
  • Verbände der Gebietskörperschaften (vgl. § 98 Nr. 1 und 3 GWB a. F.):
  • Teils strittig: die nach § 98 Nr. 2 GWB betroffenen "anderen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die ebenfalls erfaßt sind, wenn
    • sie zu dem besonderen Zweck gegründet wurden,
    • im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen
    • und Gebietskörperschaften oder deren Verbände, wenn sie "überwiegend" (mehr als 50 % = überwiegend) oder
    • über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder
    • mehr als die Hälfte der Mitglieder eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans bestimmen.



In diesen Fällen sind neben der "staatlichen" Beherrschung der juristischen Person


die maßgeblichen Kriterien:



Ergebnis der Prüfung
Zugehörigkeit zum Kreis der öffentlichen Auftraggeber:

  • Ja __
  • nein - Begründung:



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