• Bekanntmachung bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe - § 17 VOL/A
  • Fehler, die bis jetzt gemacht worden sind, können später kaum mehr korrigiert werden - auch nicht durch eine Aufhebung des Verfahrens, da die Gründe für die Aufhebung bei Bekanntmachung/Aufforderung zur Abgabe eines Angebots nicht "vorhersehbar" sein dürfen !

* Eingang der Angebote - § 18 sowie § 22 Nr. 1 VOL/A


* Öffnung der Angebote - § 22 VOL/A - entsprechende Anwendung auf die Freihändige Vergabe (vgl. § 22 Nr. 6 IV VOL/A )

Die Niederschrift über die Öffnungsverhandlung hat die Vermutung der Richtigkeit für sich - will die Vergabestelle später darüber hinaus Gehendes z.B. in einem Streitverfahren einbringen, trägt Sie die Darlegungs- und Beweislast etwa dafür, daß ein Angebot nicht ordnungsgemäß verschlossen, nicht rechtzeitig etc. war !

* Inhalt der Angebote - § 21 VOL/A - hier handelt es sich im Grunde um eine Information der Bieter, die diese vor Angebotsabgabe beachten müßten, was leider vielfach nicht der Fall ist - die entsprechenden Voraussetzungen für einwandfreie Angebote werden teils bereits bei der Öffnung (§ 22 Nr. 2 f VOL/A), dann bei der Prüfung (§ 23 Nr. Nr. 1 und 2 VOL/A) , ferner in "Aufklärungsverhandlungen" (§ 24 VOL/A - Achtung absoluter zu begründender Ausnahmefall !) sowie letztlich bei der Wertung nach § 25 Nr. 1 VOL/A bearbeitet !

Diese sich aus dieser Zusammenstellung ergebenden Mindestvoraussetzungen für ein ordnungsgemäßes, vollständiges Angebot müßten im Grunde sämtliche Bieter kennen und beachten ! Dem ist leider nicht so.
Viele Vergabestellen bemühen sich daher um entsprechende Aufklärung der Bieter, um zu verhindern, daß eine Aufhebung der Ausschreibung nach § 26 Nr. 1 a) VOL/A zu veranlassen ist. Die Ausschreibung hat dann zwar den "Vorteil", daß man eine Freihändige Vergabe durchführen kann, sofern nach § 3 Nr. 4 n) VOL/A "eine erneute Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht". Zu diesem Schritt gelangt die Vergabestelle indessen erst nach der Prüfung - vgl. § 23 Nr. 1 VOL/A - , falls diese durchgeführt wird ("nicht geprüft zu werden brauchen") sowie eventuellen Zweifels-/Aufklärungsverhandlungen - vgl. § 24 VOL/A



Achtung strikte Trennung der bisherigen Wertung vor dem nächsten Schritt, der "eigentlichen" Wertung


~0048 ##