Der Bieter kann ggf. auf einer besonderen Anlage erklären und erforderlichenfalls Unterlagen darüber beifügen,
- ob er Vertriebener, Sowjetzonenflüchtling oder eine diesen gleichgestellte Person ist (§§ 1 bis 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - BVFG),
- der Nachweis ist durch Vorlage eines gemäß § 15 BVFG ausgestellten Ausweises A, B oder C zu führen, für Vertriebene gelten die bisher nach den Länderflüchtlingsgesetzen ausgestellten Ausweise in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein nur die ausweise A solange, bis sie durch Ausweise A oder B gemäß § 15 BVFG ersetzt oder durch die Bundesregierung außer Kraft gesetzt worden sind,
- ob er ein Unternehmen besitzt, an dem Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge oder diesen gleichgestellte Personen (§§1-4, 14 BVFG) mit mindestens der Hälfte des Kapitals beteiligt sind und diese Beteiligung mindestens 6 Jahre sichergestellt ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 BVFG),
- der Nachweis, der bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sein darf, ist durch Vorlage eines beglaubigten Handelsregisterauszuges, beglaubigter Abschriften der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke, insbesondere des Gesellschaftsvertrages oder sonstiger geeigneter öffentlicher oder privater Urkunden ggf. auch durch Vorlage einer Bescheinigung der Landesflüchtlingsverwaltung zu führen,
- ob er ein Verfolgter ist, der einen schaden im beruflichen fortkommen nach Maßgabe der §§ 64 bis 66 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) erlitten hat oder ein Unternehmen besitzt, an dem diese Personen maßgeblich beteiligt sind. Maßgeblich ist eine Beteiligung, wenn der Verfolgte mit mindestens 50 vom Hundert am Kapital des Unternehmens beteiligt ist,
- der Nachweis der Eigenschaft des Verfolgten ist durch Vorlage eines Bescheides der Entschädigungsbehörde (§ 195 BEG) oder einer rechtskräftigen Entscheidung der Entschädigungsgerichte zu führen. Darin muß festgestellt sein, daß der Bewerber die Voraussetzungen des § 1 BEG in Verbindung mit §§ 64 bis 66 BEG erfüllt,
- der Nachweis der maßgeblichen Beteiligung von Verfolgten an einem Unternehmen ist durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, die bei der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein darf, zu führen,
- ob sein Betrieb in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg/Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen liegt,
- ob er ein Unternehmen besitzt, das nach den §§ 55 bzw. 56 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) als Werkstatt für Behinderte oder als Blindenwerkstatt anerkannt ist,
- der Nachweis der Eigenschaft als Werkstatt für Behinderte ist durch Vorlage der Anerkennung seitens der Bundesanstalt für Arbeit zu führen; der Nachweis der Eigenschaft als Blindenwerkstatt ist durch Vorlage der Anerkennung im Sinne der §§ 5 und 13 des Blindenwarenvertriebsgesetzes zu erbringen,
- ob er ein Unternehmen besitzt, das im Sinne der "Richtlinien der Bundesregierung zu angemessenen Beteiligung kleiner und mittleren Unternehmen im Handwerk, Handel und Industrie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL)" zum Kreis der kleinen und mittleren Unternehmen gehört. Wenn der Nachweis hierüber bei früheren Angeboten geführt wurde und die seinerzeit eingereichten Bescheinigungen noch bis zum Ablauf der Angebotsfrist gültig sind, ist dies unter Angabe des Datum des früheren Angebots und der gelieferten Ware zu vermerken. Gibt ein Bieter, bei dem Umstände der oben näher bezeichneten Art vorliegen, die notwendigen Erklärungen nicht ab oder fügt er die genannten Unterlagen nicht bei, bleiben die besonderen Umstände unberücksichtigt.
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