Hinweise für EU-weite Verfahren - die entsprechende Gestaltung markieren/kopieren und in die Vergabeakte übertragen:

Nach § 3 Nr. 1 VOL/A/SKR können die Auftraggeber - anders als z.B. in § 3 a VOL/A (bzw. § 3 b Nr. 1 VOL/A - von frei wählen ist nicht die Rede, aber wohl auch hier die Wahl unter nachfolgender Voraussetzung möglich) -

Soweit die Voraussetzungen des § 3 b Nr. 2 VOL/A bzw. des § 3 Nr. 3 VOL/A-SKR vorliegen, ist das "stille Verhandlungsverfahren" ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb ausnahmsweise zulässig

  • keine oder keine geeigneten Angebote - keine grundlegende Änderung der die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags,
  • Auftag nur zum Zweck der Forschung etc. ohne Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten beim Auftragnehmer - kein Vorgreifen auf Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge mit diesen Zielen (Gewinn, Deckung)
  • Nur ein Unternehmen: Technische oder künstlerische Besonderheiten oder Ausschließlichkeitsrechte
  • Dringlichkeit, Unvorhersehbarkeit der Gründe, Unzulässigkeit der Fristeinhaltung
  • Abrufaufträge - Einzelaufträge nach Rahmenvereinbarung vergeben in einem Verfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
  • "Nachlieferungen"
  • "Zusätzliche Dienstleistungen"
  • Börsenwaren
  • "Besonders günstige Gelegenheit"
  • "Erwerb von Konkursware"
  • Dienstleistungsauftrag in Anschluß an Wettbewerb


Beachtung der Mindestfristen - vgl. § 18 b VOL/A

    Offenes Verfahren
    52 Tage:
    angemessene Verlängerung:
    Ortsbesichtigung
    Einsichtnahme
    Nichtoffenes Verfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung:
    Begründung
    Teilnehmerwettbewerb:
   
  • 37 Tage:
   
  • angemessene Verlängerung:
    Ortsbesichtigung
    Einsichtnahme
   
    Angebotsfrist:
   
  • 40 Tage
   
  • angemessene Verlängerung:
    Ortsbesichtigung
    Einsichtnahme
   
    Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung:
    Teilnehmerwettbewerb:
   
  • 37 Tage:
   
  • angemessene Verlängerung:
   
 
    Fristverkürzung bei Dienstleistungen und Vorinformationsverfahren nach § 17 a Nr. 1 II VOL/A:
    Verkürzung auf 36 Tage:
    Längere Frist als 36 Tage:


Ergebnisse in die Vergabeakte übertragen.

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