Nach § 3 Nr. 1 VOL/A/SKR können die Auftraggeber - anders als z.B. in den §§ 3 a VOL/A bzw. 3 b Nr. 1 VOL/A (hier aber wohl auch die Wahl möglich) -
- unter der Voraussetzung eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 9 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A-SKR
- jedes Vergabeverfahren wählen, also
- das Verhandlungsverfahren
- das Nichtoffene Verfahren
- das Offene Verfahren.
Soweit die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 VOL/A-SKR vorliegen, ist das "stille Verhandlungsverfahren" ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb ausnahmsweise zulässig
- keine oder keine geeigneten Angebote - keine grundlegende Änderung der die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags,
- Auftrag nur zum Zweck der Forschung etc. ohne Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten beim Auftragnehmer - kein Vorgreifen auf Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge mit diesen Zielen (Gewinn, Deckung)
- Nur ein Unternehmen: Technische oder künstlerische Besonderheiten oder Ausschließlichkeitsrechte
- Dringlichkeit, Unvorhersehbarkeit der Gründe, Unzulässigkeit der Fristeinhaltung
- Abrufaufträge - Einzelaufträge nach Rahmenvereinbarung vergeben in einem Verfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
- "Nachlieferungen"
- "Zusätzliche Dienstleistungen"
- Börsenwaren
- "Besonders günstige Gelegenheit"
- fehlt
- "Erwerb von Konkursware"
- Dienstleistungsauftrag in Anschluß an Wettbewerb
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