Nach § 3 Nr. 1 VOL/A/SKR können die Auftraggeber - anders als z.B. in den §§ 3 a VOL/A bzw. 3 b Nr. 1 VOL/A (hier aber wohl auch die Wahl möglich) -

 




Soweit die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 VOL/A-SKR vorliegen, ist das "stille Verhandlungsverfahren" ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb ausnahmsweise zulässig

  1. keine oder keine geeigneten Angebote - keine grundlegende Änderung der die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags,
  2. Auftrag nur zum Zweck der Forschung etc. ohne Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten beim Auftragnehmer - kein Vorgreifen auf Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge mit diesen Zielen (Gewinn, Deckung)
  3. Nur ein Unternehmen: Technische oder künstlerische Besonderheiten oder Ausschließlichkeitsrechte
  4. Dringlichkeit, Unvorhersehbarkeit der Gründe, Unzulässigkeit der Fristeinhaltung
  5. Abrufaufträge - Einzelaufträge nach Rahmenvereinbarung vergeben in einem Verfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
  6. "Nachlieferungen"
  7. "Zusätzliche Dienstleistungen"
  8. Börsenwaren
  9. "Besonders günstige Gelegenheit"
  10. fehlt
  11. "Erwerb von Konkursware"
  12. Dienstleistungsauftrag in Anschluß an Wettbewerb




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