Vergaberecht Aktuell 2026 1. Jahreshälfte - Rechtsprechung und Literatur
CitoExpert Prof. Dr. Harald Bartl
Übersicht
1. Vergaberecht Aktuell 2026 1. Jahreshlfte
Übersicht
1. EuGH (12)
2. BGH
3. Oberlandesgerichte
4. Vergabekammern - Auswahl
5. Rechtsprechung und Literatur - Stichworte von A-Z
6. Literatur 2022 - Autoren
7. Literatur – IT-Bereich (KI) – Fachbeiträge
1. EuGH 2026 1. Jahreshälfte (12)
EuGH 2026 – Urteile – Schlussanträge (11)
1. EuGH, Urt. v. 18.06.2026 - C-575-24 – öffentliches Unternehmen - Begriff i. S. d. tschechischen Informationsfreiheitsgesetzes (bejaht) – Antrag auf Übermittlung von Sitzungsprotokollen einer tschechischen AG (Wasser- und Abwasserentsorgung – Anteile zu fast 100 % in der Hand von tschechischen Städten und Gemeinden - kein Aktionär mit Mehrheitsbeteiligung) - amtlicher Leitsatz: „Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, auf das mehrere öffentliche Stellen gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können, unter den Begriff „öffentliches Unternehmen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, ohne dass für die Vermutung eines solchen Einflusses geprüft werden muss, ob diese Stellen einvernehmlich handeln und gemeinsame Interessen haben.“
2. EuGH, SchlussA v. 07.05.2026 - C-266-25 und C-267-25 –Rechtsbehelf und Suspensiveffekt – 2024: Änderung (Portugal) der Regelung für dringliche Klagen gegen die Vergabe öffentlicher Aufträge (Ergänzung der bisherigen Regelung über den automatischen Suspensiveffekt durch eine Bestimmung, „die im Wesentlichen die vorläufige Aufhebung dieser Aussetzung vorsieht, wenn die Gefahr des Finanzierungsverlusts bei einem Vertrag zur Durchführung eines mit europäischen Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Projekts besteht.“ - Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 Richtlinie 89/665/EWG – Leitsatz: Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 Richtlinie 89/665/EWG v. 21. 12. 1989 ist dahin auszulegen, dass - er einer nationalen Regelung entgegensteht, die allein aufgrund des Nachweises, dass ein Vertrag mit europäischen Mitteln finanziert oder kofinanziert wird, das nationale Gericht verpflichtet, auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers den automatischen Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags vorläufig aufzuheben; dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die dem Gericht, das über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden hat, die Befugnis verleiht, alle betroffenen öffentlichen und privaten Interessen ordnungsgemäß gegeneinander abzuwägen, um zu beurteilen, ob die Schäden, die sich aus der Aufrechterhaltung des Suspensiveffekts ergeben würden, höher sind als diejenigen, die sich aus ihrer Aufhebung ergeben können. Nichts spricht dagegen, dass zu diesen öffentlichen Interessen als zusätzlicher, nicht zwingend vorrangiger Beurteilungsfaktor das Interesse zählt, bei einem Vertrag zur Durchführung eines mit europäischen Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Bauprojekts einen Finanzierungsverlust zu verhindern.
3. EuGH, Urt. v. 16.04.2026 - C‑568-24 - Operationsroboter – Rumänien - technische Spezifikationen (Anforderungen an Modularität, Mobilität, Gewicht, Platzbedarf, Anordnung der Arme) nicht ohne Zusatz „oder gleichwertig“ „es sei denn, die Anforderungen ergeben sich“ “zwangsläufig“ „aus dem Auftragsgegenstand“.- Art. 42 RL 2014/24/EU; Art. 18 RL 2014/24/EU - Leitsatz: „ 1. Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 und Art. 49 der Richtlinie 2014/24/EU v. 26. Februar 2014 ,,,ist dahin auszulegen, dass die in Art. 18 Abs. 1 genannten Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung dem nicht entgegenstehen, dass ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines öffentlichen Lieferauftrags das Angebot eines Bieters auf der Grundlage technischer Spezifikationen ausschließt, ohne dass diese bei der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in den Auftragsunterlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 13 der Richtlinie objektiv begründet waren. 2. Art. 42 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber in den technischen Spezifikationen … über die Lieferung eines Operationsroboters Anforderungen an die Modularität …. nicht vorsehen darf, ohne dass diese Anforderungen mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen sind, es sei denn, die Anforderungen ergeben sich auf der Grundlage der Auftragsunterlagen zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand.“ – Entscheidung Sache des nationalen Grichts („zwangsläuifig“ etc.)
4. EuGH, SchlussA v. 26.03.2026 - C-888-24-SchlussA – Rili 2014-24-EU – Entwurf zum Bau einer Brücke über den Fluss Douro - Art. 82 – Verfahren in Bezug auf einen Wettbewerb – Unterlassen der vorherigen Anhörung – Schutz der Anonymität der Bewerber – Recht auf Anhörung “ - D. Ergebnis:“ 59. Aus den dargestellten Gründen schlage ich dem Gerichtshof daher vor, die Frage des Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) wie folgt zu beantworten: Art. 82 Abs. 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014/24/EU … verstanden im Licht des allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts, wonach in Verwaltungsverfahren ein Recht auf Anhörung gewährt wird, dahin auszulegen, dass sie der zwingenden Durchführung einer vorherigen Anhörung der Teilnehmer an Wettbewerben im Sinne der vorgenannten Richtlinie entgegenstehen.
5. EuGH, SchlussA v. 26.02.2026 - C-809-24 – ÖPNV – Schienenverkehr – Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370-2007 - Abschluss eines Vertrags über Schienenverkehrsdienste - Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen - Risiko - Ausgleichsbetrag für Kosten ohne angemessenen Gewinn – Verhinderung von ausreichender Qualität (Prüfung durch nationales Gericht) – Leitsatz: Auslegung von Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 1. dahin, „dass sie dem Abschluss eines Vertrags über Schienenverkehrsdienste nicht entgegensteht, der angesichts des für den mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beauftragten Betreiber entfallenden Risikos vorsieht, dass der diesem Betreiber zustehende Ausgleichsbetrag alle ihm entstandenen Kosten abdeckt, ohne jedoch einen angemessenen Gewinn einzubeziehen, und zwar für einen Übergangszeitraum bis zum Abschluss eines neuen, langfristigen Vertrags über dieselbe gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, sofern die Nichtgewährung eines angemessenen Gewinns nicht zu einer unzureichenden Ausgleichsleistung führt, die die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und die Aufrechterhaltung der Erbringung von Personenverkehrsdiensten von ausreichender Qualität verhindert, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. 2. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er dem Abschluss eines Dienstleistungsvertrags nicht entgegensteht, der keine getrennte Rechnungslegung über die Kosten und Einnahmen eines unter diesen Vertrag fallenden Verkehrsdienstes vorsieht, dessen Tarifbedingungen die wirtschaftliche Rentabilität garantieren.
6. EuGH, Urt. v. 12.02.2026 - C-313-24 – Ukraine - Destabilisierung - restriktive Maßnahmen - Handlungen Russlands - Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Erbringung bestimmter Dienstleistungen an die Uffizien - amtlicher Leitsatz: „Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 … in der durch die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das Verbot, öffentliche Aufträge an „natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen“ zu vergeben, die „im Namen oder auf Anweisung“ einer der unter Art. 5k Abs. 1 Buchst. a oder b dieser Verordnung genannten „Organisationen“ handeln, bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen, keine Anwendung findet, wenn ein öffentlicher Auftrag von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats an eine gebietsansässige Gesellschaft vergeben wird, in deren Verwaltungsrat zwei von drei Mitgliedern russische Staatsangehörige sind, wobei einer von beiden, der Vorsitzender des Verwaltungsrats und Geschäftsführer ist, auch alleiniger Geschäftsführer der Muttergesellschaft der betreffenden Gesellschaft ist, sofern sich diese Stellen im Rahmen einer umfassenden Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls, die sie jeweils vorzunehmen haben, wenn sie beabsichtigen, einen öffentlichen Auftrag an eine Gesellschaft zu vergeben, die nicht in Russland niedergelassen ist, aber von einem Geschäftsführer verwaltet wird, der die russische Staatsangehörigkeit besitzt, zuvor vergewissert haben, dass eine solche Vergabe keine plausible Gefahr mit sich bringt, dass die Mittel, die im Rahmen des in Rede stehenden Auftrags gezahlt werden sollen, in die russische Wirtschaft umgeleitet werden, da nicht erwiesen oder zumindest höchst unwahrscheinlich ist, dass dieser Geschäftsführer faktisch die Möglichkeit hat, diese Gesellschaft zu kontrollieren.
7. EuGH, Urt. v.05.03.2026 - C-210-24 – Zuschlag auf wirtschaftlichstes Angebots - Kriterium für Zuschlagserteilung - soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung –,- Berücksichtigung bei Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots: Erhöhung des Lohns nach Branchentarifvertrag - Art. 67 I RL 2014/24/EU, 28 EUGrdRCh - amtlicher:Leitsatz: 1. Art. 67 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … ist dahin auszulegen, dass ein Kriterium für die Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag über soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung, mit dem die vom Bieter in Bezug auf das auftragsausführende Personal vorgeschlagene Erhöhung der Lohnsumme über die sich aus der Anwendung des anwendbaren Branchentarifvertrags ergebende Höhe hinaus berücksichtigt wird, es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglicht, das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne dieser Bestimmung zu ermitteln. 2. Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einem Kriterium für die Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag über soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung nicht entgegensteht, mit dem zum einen die vom Bieter in Bezug auf das auftragsausführende Personal vorgeschlagene Erhöhung der Lohnsumme über die sich aus der Anwendung des anwendbaren Branchentarifvertrags ergebende Höhe hinaus berücksichtigt wird und zum anderen der Bieter verpflichtet wird, nach einer Tarifverhandlung mit den Vertretern dieses Personals die von der Lohnerhöhung betroffenen Vergütungsbestandteile anzugeben und sich um den Abschluss eines für dieses Personal geltenden Tarifvertrags zu bemühen.
8. EuGH, Urt. v. 05.02.2026 - C-810-24 – Konzession – Bau – Gestaltung etc. automatisierter öffentlicher Toiletten – unzulässiges Vorrecht für Projektleiter durch „Eintrittsrecht“ in Angebot des ursprünglich ausgewählten Bieters unter der Voraussetzung der Angebotskostenerstattung bis zu 2,5 % der geschätzten Angebotsinvestitionen - Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz – Pflicht verlangt Gleichbehandlung „sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote erstellen, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber bewertet werden …. Daher kann ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden, und zwar weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters. Zum anderen verlangt diese Pflicht, die zum Wesen der Unionsvorschriften über die Verfahren zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen gehört, u. a., dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote erstellen, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber bewertet werden, gleichbehandelt werden. Daher kann ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden, und zwar weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters …. Im vorliegenden Fall hat das dem Projektwerber zustehende Vorrecht zur Folge, dass die vor Ablauf der Angebotsfrist angebotenen Preise die Rangfolge der Bieter nicht unmittelbar und endgültig bestimmen. … Demnach bietet die Abgabe des wirtschaftlich günstigsten Angebots keine Gewähr für den Erhalt des Zuschlags….“ – anderer Fall im BibMedia-Urt. v. 13. 6. 2024 - C 737/22 zur Klausel (größtes Los an Bieter, kleineres Los an zweitrangigen Bieter zum Preis des wirtschaftlich günstigsten Bieters (kein Verhandlungselement!) – bei Ablehnung des „zweitplatzierte Bieter“ Nachrücken des weiteren Drittplatzierten etc. – ferner Verstoß durch Vorrecht gegen Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23 (Bewertung unter Wettbewerbsbedingungen – etc. Art. 3 I RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23/EU … vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe ist in Verbindung mit Art. 49 AEUV, den Art. 30 und 41 sowie mit dem 68. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, dem Projektwerber eines Verfahrens zur Projektfinanzierung ein Vorrecht zu gewähren, das es ihm für den Fall, dass der betreffende Vertrag ursprünglich nicht an ihn vergeben wurde, ermöglicht, sein Angebot an das des ursprünglich ausgewählten Bieters anzupassen und somit den Zuschlag für diesen Vertrag zu erhalten, sofern er die Kosten erstattet, die dem ursprünglichen Zuschlagsempfänger für die Erstellung seines Angebots entstanden sind, wobei diese Erstattung 2,5 % des geschätzten Werts der erwarteten Investitionen des Zuschlagsempfängers, ausgehend von der der Ausschreibung zugrunde liegenden Machbarkeitsstudie, nicht übersteigen darf.
9. EuGH, Urt. v. 22.01.2026 - C-590-24 – Charta - Dlhopolec u. a. - Verstoß im Eintragungsverfahren in Register der Partner des öffentlichen Sektors (RPÖS) - Slowakei.- Urteilstenor: 1. Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Grundsatz der Rechtssicherheit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die zur Eintragung eines Unternehmens in ein Register der Partner des öffentlichen Sektors berechtigte Person daran gehindert ist, eine solche Eintragung vorzunehmen, wenn ihre Beziehung zu dem Partner des öffentlichen Sektors Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen kann, insbesondere aufgrund persönlicher oder Vermögensverbindungen zwischen ihr und diesem Partner des öffentlichen Sektors, ohne dass weitere Kriterien zur Beurteilung dieser Unparteilichkeit genannt werden und obwohl die Nichterfüllung des Erfordernisses der Unparteilichkeit zur Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion führt, sofern die berechtigte Person und der Partner des öffentlichen Sektors angesichts des Wortlauts dieser nationalen Regelung und ihrer Auslegung auf der Grundlage der üblichen Methoden der Rechtsauslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte in der Lage sind, hinreichend klar und bestimmt zu erkennen, welche Handlungen und Unterlassungen ihre strafrechtliche Verantwortung begründen können. 2. Art. 49 Abs. 1 der Charta … sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die sich für den Fall der Nichterfüllung des Erfordernisses der Unparteilichkeit der Person, die zur Eintragung eines Unternehmens in ein Register der Partner des öffentlichen Sektors berechtigt ist, darauf beschränkt, die Verhängung einer Geldbuße gegen dieses Unternehmen vorzusehen, und zwar in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils, den das Unternehmen im Rahmen seiner Beziehungen zum öffentlichen Sektor erlangt hat, ohne die Parameter zu nennen, anhand deren dieser Vorteil bestimmt werden kann, sofern sich diese Parameter aus einer üblichen Methode der Rechtsauslegung ergeben können, die von den zuständigen nationalen Gerichten angewandt wird, so dass das Unternehmen in der Lage ist, die Sanktionen, die ihm im Fall eines Verstoßes gegen diese Regelung drohen, hinreichend klar und bestimmt zu erkennen. 3. Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der gegen ein Unternehmen, das gegen diese Regelung verstoßen hat, automatisch eine Geldbuße in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils verhängt wird, den dieses Unternehmen im Rahmen seiner Beziehungen zum öffentlichen Sektor erlangt hat, ohne dass die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Höhe dieser Geldbuße Umstände berücksichtigen kann, die mit dem Verstoß gegen die fragliche Verpflichtung in Zusammenhang stehen. Hingegen ist Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Verhängung einer Geldbuße innerhalb einer Spanne mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag vorsieht, sofern die zuständige Behörde insbesondere die Natur, die Schwere, die Art und Weise der Begehung und die Folgen des Verstoßes gegen die betreffende Verpflichtung berücksichtigt.
10. EuGH, Urt. v. 22.01.2026 - C-812- 24 – Abfallbewirtschaftung – Portugal – LIPOR (Muttergesellschaft von Tochter PreZero) – Auftrag an PreZero („Tochter“: eigene Rechtspersönlichkeit – Kapital zu 100 % bei Muttergesellschaft – zwar widerlegliche Vermutung für bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft – andere Sicht im Vergaberecht: „Gibt eine Muttergesellschaft in ihrem Angebot an, dass sie eine … Tochtergesellschaften mit der Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags betrauen möchte, muss der … Auftraggeber somit in der Lage sein, zum einen die Eignung dieser Tochtergesellschaft … und zum anderen zu kontrollieren, dass in Bezug auf diese Tochtergesellschaft keine Ausschlussgründe nach Art. 57 dieser Richtlinie vorliegen. …eine zu 100 % von ihrer Muttergesellschaft gehaltene Tochtergesellschaft [bleibt] ein von der Muttergesellschaft getrenntes „anderes Unternehmen“. - Art. 2 Abs. 1, Art. 63, Art. 59 Abs. 1 RL 2014/24/EU – grundsätzlich Ausschluss wegen fehlender Übermittlung einer EEE dieser Tochtergesellschaft mit dem Angebot wegen Pflicht zur Vorlage der EEE jedes dieser Unternehmen – möglich aber nach Art. 60 Abs. 1 Unterabs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 Nachweis der für den Auftrag erforderlichen Ressourcen mit allen geeigneten Mitteln insbesondere Vorlage einer verpflichtenden Zusage dieser „anderen“ Unternehmen – „Unter diesem Blickwinkel beschränkt sich Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie, indem darin vorgesehen ist, dass die … Auftraggeber zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten die EEE „akzeptieren“, auf den – im Übrigen häufigsten – Fall, dass sich der Bewerber oder Bieter dafür entschieden hat, auf eine solche Art des Nachweises zurückzugreifen … Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich jedoch dafür entscheiden, anstelle der EEE Bescheinigungen von Behörden oder Dritten vorzulegen, aus denen u. a. hervorgeht, dass nicht nur ihn selbst, sondern auch die Unternehmen betreffend, deren Kapazitäten er in Anspruch nehmen will, keiner der in Art. 57 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe vorliegt und/oder dass sie die Eignungskriterien nach Art. 58 der Richtlinie erfüllen.“ – hier ausreichend die beigfügte Genehmigung zum Betrieb der Deponie, die Umweltgenehmigung und die Betriebsgenehmigung der „Tochter“ durch die „Mutter“ (zulässige „Mängelbehebung“, sofern kein Entgegenstehen nationalen Rechts und Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung - amtlicher Leitsatz: 1. Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26.02.2014 … ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, wenn sie beabsichtigt, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zu nutzen, an der sie das gesamte Kapital hält. 2. Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft, die beabsichtigt, auf die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zurückzugreifen, an der sie das gesamte Kapital hält und bei der einer der Geschäftsführer ebenfalls Geschäftsführer der Muttergesellschaft ist, nicht allein deshalb von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, weil sie mit ihrem Angebot keine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) dieser Tochtergesellschaft übermittelt hat, da ein solches Versäumnis behoben werden kann, sofern dem keine Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht und diese Mängelbehebung unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der
11. EuGH, Urt. v. 16.01.2026- C‑424-23 - Abwasser - Regenwasser – Belgien – Bau – Rohre: Steinzeug für Abwasser sowie Beton für Regenwasser – fehlender Zusatz “oder gleichwertig“ – auch keine Gestattung anderer Materialien wegen besonderer technischer Umstände – rechtswidriger Ausschluss des Bieters wegen Rohren aus Kunststoff - fehlender Zusatz “oder gleichwertig“ - Art. 42 II, III, IV RL 2014/24/EU – abschließende Aufzählung der zulässigen technischen Spezifikationen in Auftragsunterlagen nach Art. 42 III RL 2024/25 – Verstoß durch Angabe technischer Spezifikationen (hier Steinzeug bzw. Beton) ohne den Zusatz „oder gleichwertig“ – Ausnahme: zwangsläufiges Ergeben der notwendiger Verwendung eines bestimmten Materials aus dem Auftragsgegenstand und Fehlen einer alternativen anderen technischen Lösung - amtlicher Leitsatz: 1. Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26. Februar 2014 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschließend ist – unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie. 2. Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Bauauftrags ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht angeben können, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen müssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt. 3. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewähren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsläufig verletzt werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschließt.
12. EuGH, Urt. v. 15.01.2026 - C-692-23 – Abfallverwertung – Niederlande – Muttergesellschaft – Kontrolle – 80-%-Vorgabe - amtlicher Leitsatz: Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, dass mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person der Ausführung der Aufgaben dienen müssen, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, es in dem Fall, dass diese Voraussetzung anhand des Kriteriums des Umsatzes beurteilt wird und die kontrollierte juristische Person die Muttergesellschaft einer Gruppe ist, erfordert, auch den Umsatz der anderen Einrichtungen dieser Gruppe zu berücksichtigen, und zwar gegebenenfalls auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes, den die kontrollierte juristische Person gemäß den Art. 22 und 24 der Richtlinie 2013/34 … vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG … zu ermitteln hat.
2. BGH - BVerwG
- BGH, Urt. v. 07.05.2026 - VII ZR 107-25 – Fahrbahnsanierungsauftrag -- AGB – Sicherheitsleistung in ZVB der ö. Hand – ZVB-E-StGB 2012 – Klausel: Rückgabe der Sicherheit [erst] nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche – Unangemessenheit nach § 307 I S. 1 BGB – Klauselwortlaut: „Sicherheitsleistung (§ 17): ..1 Sicherheit für Vertragserfüllung … bei …Auftrag … von mehr als 250.000 EUR … in Höhe von 5 % der Auftragssumme ... 2 Die Sicherheit für Vertragserfüllung ist auf Verlangen des Auftragnehmers nach Abnahme gegen eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme auszutauschen. Sind noch festgestellte Mängel zu beseitigen, erhöht sich die Sicherheit um den zweifachen Betrag der voraussichtlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung. … 3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind." – Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung i. S. d. § 307 I S. 1 BGB – Sachverhalt und Ablauf: Mängelrüge des AG - Privatgutachten mit Ergebnis: Ausschluss der Verantwortlichkeit des AN – Einholen einer Stellungnahme der T. GmbH S. durch AN (Ausschluss der Verantwortlichkeit der AN) – Verlangen der Herausgabe der Sicherheit durch AN - Verlangen der Aufklärung der Mangelursache durch AG – schriftliche Einigung der Parteien auf privatgutachterliche Überprüfung – mehrfache vergebliche Aufforderung auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde durch AN – Ablehnung der Herausgabe durch AG „bis zur abschließenden Bewertung seiner Mängelansprüche“ – Klage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und Ausgleich der Anwaltskosten – Privatgutachten mit Ergebnis: Fahrbahnsanierungsarbeiten nicht mangelhaft – danach Herausgabe der Bürgschaftsurkunde, aber Ablehnung des Ausgleichs von Rechtsverfolgungskosten und Avalgebühren durch AG. - Ziff. 110.3 ZVB/E-StB 2012 ist vom AN gestellte AGB - Behandlung wie revisible Rechtsnorm – freie Auslegung durch den Senat – Auslegung der AGB in st. Rechtsprechung einheitlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn etc. –. „Eine Formularklausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren. Sind nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsregeln mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. …“ – Unangemessenheit u. a.: Bestehen des Rückgabeanspruchs erst nach nicht mehr in Betracht kommen von durchsetzbaren Ansprüche wegen Mängeln und sogar der Verjährung vermeintlicher Ansprüche wegen zu Unrecht gerügter Mängel – auch Bezug der Klausel auf Sicherheit für Vertragserfüllung und Sicherheit für Mängelansprüche – keinerlei Einschränkungen durch Bestehen tatsächlicher Mängel etc. (ausführliche Erörterung) – auch kein Anspruch auf Teilfreigabe - etc. - Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde (Herausgabepflicht ab 7. August 2018) - Unwirksamkeit der Klausel Anwendung der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften – bei Fehlen entsprechender Gesetzesbestimmungen anstatt der unwirksamen Klausel Lösung durch ergänzende Vertragsauslegung Anspruch des Auftragnehmers auf Freigabe der Sicherheit, „wenn und soweit diese zur Erfüllung des Sicherungszweckes endgültig nicht mehr benötigt wird (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB – auch kein anderes Ergebnis infolge der Einbeziehung der VOB/B neben den ZVB/E-StB 2012 trotz § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B 2012 (zwei Jahre Rückgabezeitpunkt), da Unwirksamkeit der Vereinbarung der ersatzweisen Geltung von § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VOB/B 2012 nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da „die in § 306 Abs. 2 BGB für den Fall der Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vorgesehene Geltung des dispositiven Gesetzesrechts (vgl. oben III. 1. a) aa)) zu verdrängen. … Jedenfalls wenn sich die Ersatzklausel für den Verwendungsgegner im Vergleich zu den nach § 306 Abs. 2 BGB maßgeblichen Vorschriften - wie hier zur Verjährung - nachteilig auswirken kann, muss es im Grundsatz bei der in § 306 Abs. 2 BGB vorgesehenen Rechtsfolge verbleiben… . Dem steht § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht entgegen, da die Parteien die VOB/B 2012 nicht ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen haben.“
- BGH, Urt. v. 13.01.2026 - EnZR 22-24 – Konzession - Wegerecht – Gasversorgungsnetz – Eilverfahren – Rügepräklusion - § 47 V EnWG - Neuvergabe der Wegerechte – „Nichtigkeit eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts tritt bei Verstoß gegen ein einseitiges - wie hier aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 EnWG folgendes - Verbot nach § 134 BGB allerdings nur dann ein, wenn diesem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Das ist der Fall, wenn der Verbotszweck nicht anders als durch die Annullierung zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden … Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die fortdauernde Behinderung durch einen fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit dann hingenommen werden, wenn alle unbillig behinderten oder diskriminierten Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit haben, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzen …Diese Rügepräklusion beruht auf der Erwägung, dass es mit dem in § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG und dem GWB verfolgten Ziel eines effektiven Wettbewerbs um die Netze nicht zu vereinbaren wäre, wenn sich ein unterlegener Bieter, insbesondere auch ein Altkonzessionär, auch dann noch auf die Fehlerhaftigkeit der Neuvergabe und der daraus folgenden Nichtigkeit des neu abgeschlossenen Wegenutzungsvertrags nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 134 BGB berufen und gegebenenfalls Übereignung oder Überlassung der gemeindlichen Netze auch dann noch verweigern könnte, wenn er es unterlassen hat, ihm mögliche Schritte zur Verhinderung einer rechtswidrigen Konzessionsvergabe zu unternehmen (BGH, WM 2021, 542 Rn. 27, 30 - Stromnetz Steinbach).“ - amtlicher Leitsatz: 1. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann. 2. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt.
3. Oberlandesgerichte
- 1.BayObLG, Beschl. v. 18.06.2026 - Verg 5-26 e – Oktoberfest – Standplatzvergabe – Grossbetriebe - Gastronomie – Zulassung nach Stadtratsbeschluss und Bewertungssystem – kein Vergabeverfahren – Rüge der Unterlassung des EU-Vergabeverfahrens nach GWB und KonzVgV – Beschl. der VK-Südbayern (Beschl. v. 21.05.2026 - 3194.Z33_01-26-21 – Konzession ablehnend infolge fehlender Rechtspflicht der Festwirte und Brauereien gegenüber konzessionsgebender Stadt München zum Betrieb der Festhallen während der Öffnungszeiten des Oktoberfests) – BayObLG: Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde - „Verlängerung der aufschiebenden Wirkung [ist] schon deshalb abzulehnen, da unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Eine Vergabe der Standplätze für das am 19. September 2026 beginnende Oktoberfest nach Durchführung einer europaweiten Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession ist aus zeitlichen Gründen unmöglich. Die Antragstellerin kann daher ihr Primärrechtsschutzziel für das allein streitgegenständliche Oktoberfest 2026 nicht erreichen.“
- 2.KG Berlin, Beschl. v. 14.04.2026 - Verg 13-25 - Betriebsleistungen in Flüchtlingsunterkünften – Information nach § 134 I S. 1 GWB – Antragsbefugnis – Rechtsschutz – nicht ausreichender Inhalt des Informationsschreibens: zwar Name des gewinnenden Unternehmens und frühester Zeitpunkt des Vertragsschlusses, aber fehlende Gründe für die vorgesehene Nichtberücksichtigung des Angebotes (nicht ausreichend MItteilung des „günstigeren Preises“ des vorgesehenen „Gewinners“ sowie Angabe des erreichten Rangplatzes des „Unterlegenen“) – „Vielmehr hätte es zumindest der Angabe des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes bedurft.“ – „Darüber hinaus hat der Antragsgegner den Anspruch des Antragstellers aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB auf ein transparent geführtes Vergabeverfahren verletzt. … hat Anspruch darauf, dass der Antragsgegner seine Zuschlagsentscheidung in einem Umfang erläutert, dass der Antragsteller sie im Hinblick auf die von ihm aufgeworfenen Bedenken gegen eine vergaberechtskonforme Entscheidung nachvollziehen kann, also verstehen kann, dass und warum gegebenenfalls ein Ausschluss des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens nach einer Preisprüfung nach Maßgabe der einschlägigen vergaberechtlichen Vorgaben nicht in Betracht kam und dass und warum gegebenenfalls an der Leistungsfähigkeit dieses Bieters keine durchgreifenden Zweifel bestanden. Solche Erläuterungen ist der Antragsgegner bislang schuldig geblieben. Dafür genügt keinesfalls der pauschale Hinweis auf eine angeblich durchgeführte Preisprüfung, wonach sich gegen das Angebot der Beigeladenen als der für den Zuschlag vorgesehenen Bieterin keine Bedenken gezeigt hätten, weil der Antragsteller hiermit nicht selbst nachvollziehen kann, ob seine vergaberechtlichen Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB von dem Antragsgegner tatsächlich gewahrt worden sind.“ - §§ 97, 134, 160 GWB -- amtlicher Leitsatz: 1. Ist es dem an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen gerade durch eine unzureichende Information (oder Dokumentation) des … Auftraggebers nicht möglich, zu erkennen, ob überhaupt ein von ihm gerügter Verstoß gegen vergaberechtliche Vorgaben vorliegen könnte, der zu einer Verschlechterung seiner Zuschlagschancen geführt haben könnte, dann liegt bereits hierin ein drohender Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB. Das Unternehmen hat insoweit nur das darzulegen, was ihm nach seinem Kenntnisstand möglich ist; je weniger Kenntnisse das Unternehmen aufgrund unzureichender Informationen des öffentlichen Auftraggebers über das Vorliegen der von ihm gerügten vergaberechtlichen Verstöße hat, desto weniger kann und muss es insoweit vortragen (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – Verg 9/19 … ). 2. Der öffentliche Auftraggeber hat die nicht berücksichtigten Bieter nach § 134 I S. 1 BGB über die tragenden Gründe der nach seiner Zuschlagsentscheidung vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes zu informieren. Ist der Preis Zuschlagskriterium, setzt dies zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens voraus; sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – Verg 9/19 …). Geschäftsgeheimnisse dieses Bieter sowie auch der anderen Bieter stehen nicht entgegen, weil das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren mit der Zuschlagsentscheidung das Geheimhaltungsinteresse der Bieter jedenfalls an den von ihnen angebotenen Gesamtpreisen überwiegt. 3. Der allgemeine Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB gewährt dem Bieter neben den allgemeinen Informationsansprüchen aus § 134 Abs. 1 S. 1 ein subjektives Recht im Sinne des § 97 Abs. 6 WB, darüber informiert zu werden, ob, inwieweit und mit welchem Ergebnis der öffentliche Auftraggeber Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die gegen eine Auftragserteilung an den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter, von dem der nicht berücksichtigte Bieter erstmals zuverlässig mit der Mitteilung nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB Kenntnis erlangt, sprechen. Diesen Anspruch auf Transparenz (hier bezüglich der Zuschlagsentscheidung) kann er nach vorheriger Rüge (Transparenzrüge) nötigenfalls im Vergabenachprüfungsverfahren durchsetzen, wenn er für seine Geltendmachung ein berechtigtes Interesse hat. Hierzu hat er nachvollziehbar darzulegen, welche ihm vom öffentlichen Auftraggeber vorenthaltenen Informationen er benötigt, um beurteilen zu können, dass die vergaberechtlichen Vorschriften, auf deren Einhaltung im Vergabeverfahren er nach § 97 Abs. 6 GWB Anspruch hat, auch tatsächlich beachtet worden sind. Geheimhaltungsinteressen sind entsprechend § 165 Abs. 2 GWB zu berücksichtigen. 4. Macht der Antragsteller mit dem Nachprüfungsantrag geltend, dass der öffentliche Auftraggeber unter Missachtung von Informationspflichten aus § 134 Abs. 1 S. 1 GWB oder Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB keine hinreichenden Auskünfte zum Vergabeverfahren erteilt hat, so dass er nicht beurteilen kann, ob die von ihm erhobenen Sachrügen berechtigt sind, kann ihm das Rechtsschutzbedürfnis an einer Einsicht in die Vergabeakten nach Maßgabe von § 165 GWB, soweit es zur Klärung dieser Sachrügen erforderlich ist, nicht abgesprochen werden. – Aufhebung und Zurückverweisung an Vk – Kostenentscheidung – Streitwert der Beschwerde
- 3.OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.05.2026 - Verg 6-26 – Verteidigungsbereich – VK-Verfahren – Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an BVerfG durch OLG Düsseldorf - Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB (Unterlassung der Information über Insolvenz) – Zurückweisung des Nachprüfungsantrags durch VK (keine Präklusion der Rüge der Nichtanwendbarkeit der VSVgV und Nichterfüllung des § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB) – sofortige Beschwerde und Antrag auf Verlängerung der aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde – zwischenzeitliches Inkrafttreten des „Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr“ (Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz, im Folgenden: BwBBG) am 14.2.2026 und Übergangsvorschrift Geltung auch für begonnene, noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren – Festlegung in § 1 BwBBG: § 16 Abs. 1 BwBBG: sofortige Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung und Nichtanwendung u. des § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB nach Zurückweisung des Nachprüfungsantrages durch VK – Abschluss der ausgeschrieben Rahmenvereinbarung mit der Beigeladenen am 17.02.2026 – Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sof. Beschwerde durch Senat am 18.02.2026 – weitere Verfolgung des Zuschlagsziels im Primärrechtsschutz durch Antragstellerin – Aussetzung des Verfahrens und Vorlag an BVerfG durch OLG Düsseldorf: „Das Verfahren war gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. Sowohl die abschließende Entscheidung über den in diesem Verfahren gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde zu verlängern, als auch die Entscheidung über den auf primären Rechtsschutz gerichteten Verpflichtungsantrag hängen davon ab, ob § 16 Abs. 1 BwBBG gültig ist (1). Der vorlegende Senat ist indes davon überzeugt, dass dies nicht der Fall, sondern die Regelung über die „beschleunigte sofortige Beschwerde“ in § 16 Abs. 1 BwBBG verfassungswidrig ist (2). Deshalb ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu unter Beachtung der Vorgaben des § 80 Abs. 1 BVerfGG einzuholen.
- 4.OLG Celle, Beschl. v. 12.02.2026 - 13 W 8-26 – Bau - Neubau der Druckrohrleitung - Primärrechtsschutz – culpa in contrahendo im unterschwelligen Vergabeverfahren (ausführlich) - Zurückweisung des einstweiligen Verfügungsantrags auf Untersagung des Zuschlags im Unterschwellenbereich durch LG Lüneburg – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch OLG - Angebotsänderung - Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes [nach Verlangen verbindlicher Angaben zum Nachunternehmereinsatz bereits im Angebot] – Unzulässigkeit nach § 15 III VOB/A – Ausschluss des Angebots nicht per se, aber Nichtberücksichtigung der Änderung bei Angebotsprüfung – auch Ausschluss wegen fehlenden Nachweises eines DVGW-Zertifikats nach GW 301 zusätzlich und nicht anstelle des Nachweises des RAL-Gütezeichens trotz Nachforderung – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen LG-Entscheidung - Streitwert nach Zuschlagsinteresse (5 % der Bruttoauftragssumme) – amtlicher Leitsatz: 1. Zum Primärrechtsschutz in einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich 2. Zu einer gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A unzulässigen nachträglichen Angebotsänderung zählt grundsätzlich auch die Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber im Angebot bereits verbindliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz verlangt hat. 3. Eine unzulässige Angebotsänderung führt zwar nicht dazu, dass das Angebot des Bieters per se auszuschließen wäre. Jedoch dürfen die daraus folgenden Änderungen bei der Prüfung und Wertung des Angebots nicht berücksichtigt werden. 4. Ist ein einstweiliger Verfügungsantrag auf die Untersagung des Zuschlags an einen konkurrierenden Bieter in einem Unterschwellenvergabeverfahren gerichtet, bemisst sich der Streitwert nach dem Zuschlagsinteresse des Antragstellers. Dieses drückt sich in dem mit dem Auftrag angestrebten Bruttogewinn aus und ist idR entsprechend § 50 Abs. 2 GKG mit 5 % der Bruttoauftragssumme zu bemessen.
- 5.OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.02.2026 - 11 Verg 5-25 - Anmietung von noch zu errichtenden Leichtbauhallen, Sanitär-Containern, Mobiltoiletten – Ablehnung des Nachprüfungsantrags durch OLG – Zulässigkeit der sofortige Beschwerde - Schwellenwert erreicht - kein Erwerb, Miete oder Pacht von vorhandenen Gebäuden (noch erforderliche Errichtung der Leichtbauhallen) – fehlende Antragsbefugnis: pauschales Vorbringen – Rüge ins Blaue: „Die Antragstellerin stellt für eine im Zuge der durchgeführten Preisaufklärung erfolgte Verletzung von Vergabevorschriften nur pauschal darauf ab, dass es nicht denkbar sei, dass sie als Bestandsunternehmen von einem anderen Bieter unterboten werde, ohne dass dieser ein nicht kostendeckendes Angebot abgegeben hat. Denn sie habe selbst „äußerst knapp“ kalkuliert. Allein darauf stützt sie Zweifel an einer ausreichenden Preisaufklärung durch die Auftraggeberin und macht eine fehlerhafte Preisaufklärung geltend. Damit hätte sie einen möglichen Vergaberechtsfehler hinsichtlich des Loses 3 auch dann nicht hinreichend dargelegt, wenn ihr pauschales Vorbringen ansonsten als ausreichend anzusehen wäre. Denn bei Los 3 ist sie keine Bestandsunternehmerin, so dass schon von daher völlig offenbleibt, woraus die Antragstellerin ihre Bedenken herleitet. Das Vorbringen der Antragstellerin ist aber unabhängig davon und für alle vom Nachprüfungsantrag betroffenen Lose unzureichend. Zwar darf der Antragsteller, wenn er - wie vorliegend - keine eigene Kenntnis hat und haben kann, auch nur vermutete Tatsachen vortragen, aus denen sich der Rechtsverstoß ergibt. Der Antragsteller muss, um substanzlose, auf bloßen Verdacht erfolgende und sich damit in einer reinen Bezichtigung erschöpfende Nachprüfungsanträge zu vermeiden, aber zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 11 Verg 3/23 -, Rn. 38, 44, 45, juris). Der Antragsteller muss insoweit die Anhaltspunkte vortragen, die die Behauptungen so weit plausibilisieren, dass sie mehr sind als eine nur abstrakte Möglichkeit; der Vortrag darf nicht willkürlich „ins Blaue hinein“ erfolgen (vgl. BGH NZBau 2006, 800 Rn. 39; OLG München 7.8.2007 - Verg 8/07, BeckRS 2007, 16152; OLG Düsseldorf 8.12.2008 - Verg 55/08, BeckRS 2009, 6214 unter 2a; Ziekow/Völlink/Dicks/ Schnabel, VergabeR, 5. Auflage, § 160 Rn. 18). Macht der Antragsteller die Unwirtschaftlichkeit des Angebots des Zuschlagsprätendenten geltend, muss er dafür einigermaßen plausible Anhaltspunkte vorweisen, z.B. indem er seine eigene Preiskalkulation erläutert und darlegt, wieso auf dieser Grundlage ein Vergaberechtsfehler zu besorgen ist (Ziekow/Völlink/Dicks/Schnabel aaO Rn. 19). „Daran fehlt es völlig.“ - keine Akteneinsicht bei unzulässigem Nachprüfungsantrag - Kostenentscheidung – keine Notwendigkeit der Hinzuziehung des anwaltlichen Vertreters für Land Hessen (nur Fragen der Antragsbefugnis, Preisprüfung, pauschale Rüge:- „Damit ging es um Fragen, die dem auftraggebenden Land aus einer Vielzahl von Vergabeverfahren geläufig waren und keine besonderen Schwierigkeiten aufwarfen. Dass sie derzeit weitere Nachprüfungsverfahren führt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die von der Antragstellerin genannte mittlere einstellige Zahl geht nicht über das hinaus, worauf die Antragsgegnerin - ein Flächenstaat - eingerichtet sein muss.“
- 6.OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.01.2026 - 11 Verg 6-25 – Feuerwehrhauptstützpunkt - Los 1 „Pumpen- und Armaturenprüfung“ und Los 2 „Schlauchpflege“ - jeweils mit Wartung in den ersten vier Jahren - Zuschlagskriterium Preis - „verfristete“ Entscheidung der Vergabekammer – sof. Beschwerde – Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung - Zurückweisung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 II GWB: 1. Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen – 2. Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde mit Blick auf die damit verbundenen Vorteile - 3. Abwägung unter Berücksichtigung 3.1. des Interesses der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers - 3.2. der Erfolgsaussichten der Beschwerde – 3.3. der allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren den Auftrag zu erhalten und 3.4. des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens – Zurückweisung des Eilantrags bei schon „vorherein“ bei summarischer Prüfung Ersichtlichkeit fehlender Aussicht auf Erfolg“ der sofortigen Beschwerde: „So liegt der Fall hier. Anträge teils unzulässig (fiktive Ablehnung des Nachprüfungsantrags der VK [nicht in der verlängerten Frist getroffene Entscheidung]; unzulässig wegen fehlender Antragsbefugnis, „soweit gegen beabsichtigte Vergabeentscheidung zu Los 2: kein Anbot für Los 2 – zwar zulässiger Nachprüfungsantrag gegen die beabsichtigten Zuschlag auf Los 1, keine Aussicht auf Erfolg in der Sache, weil sich „auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht feststellen lässt, dass die Antragstellerin durch eine fehlerhafte bzw. unzureichende Preisaufklärung der Antragsgegnerin in ihren Rechten aus § 97 VI GWB verletzt worden ist.“ [wird unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags ausführlich dargestellt: Preisaufklärung und –prüfung, Prognoseentscheidung, Unauskömmlichkeit oder Verlagerung durch Mischkalkulation etc.] - auch berechtigte Verweigerung der Akteneinsicht infolge bereits ausreichend bekannter Umstände: „Dem Antrag …auf Akteneinsicht war nicht statt zu geben, da unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen des Antragsgegners sowie der Beigeladenen gegen das Offenlegungsinteresse der Antragstellerin keine über die bereits aus dem schriftsätzlichen Austausch der Parteien hinausgehenden entscheidungsrelevanten Inhalte bekannt zu geben waren. Die Gewährung darüber hinaus gehender Informationen hätten der Antragstellerin einen potenziellen Wettbewerbsvorteil gewährt. Soweit die Antragstellerin Einsicht in Unterlagen der Beigeladenen oder solche Unterlagen begehrte, welche Informationen hinsichtlich des Angebots der Beigeladenen enthalten, war diese nach § 165 Abs. 2 Alt. 2 GWB i.V.m. § 2 Nr. 1 GeschGehG zu versagen. Die konkreten Inhalte des Angebots der Beigeladenen stellen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG dar. Dies betrifft insbesondere auch die Einzelheiten der Preisaufklärung durch die Antragsgegnerin. …. „
- 7.OLG Koblenz, Beschl. v. 24.03.2026 - Verg 2-25 - Bioabfälle - Übernahme und Verwertung - § 178 GWB –– Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erledigung durch Zuschlag – Feststellungsinteresse - Auslegung europarechtlicher Regelung, - Maßgeblichkeit für Eignungskriterien nur Auftragsbekanntmachung und Kenntnisse eines potentiellen Bieters zum Zeitpunkt ihrer Kenntnis, nicht Bestandteile der Vergabeunterlagen - – Feststellungsantrag (Interesse [ausführlich] – Unbegründetheit (fehlender Verstoß: unrichtige Behauptung der Antragstellerin [keine erforderliche Zuordnung behandelter Bioabfällen (Komposte, Gärrückstände) zu Abfallbezeichnungen (Abfallart und Abfallschlüssel) gemäß der Anlage zur AVV] – zulässige Eignungskriterien: Weder stehen die genannten Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis nicht unerfüllbar - Auslegung der Vergabeunterlagen wie bei Willenserklärungen [ausführlich] – Erfüllung der zulässigen Eignungskriterien - klar und transparent – Streitwert für Beschwerdeverfahren bei Fehlen anderweitiger tauglicher Grundlagen geschätzten Gesamtwert des Antragsgegners
- 8.OLG Naumburg, Beschl. v. 17.04.2026 - 6 Verg 4-25 - Durchführung tierschutzgerechter Tötungen - Sachsen-Anhalt (Antragsgegner) - TierGesG LSA – erster Schritt: Übertragung der Aufgaben nach TierGesG LSA i.V.m. TierGesR-DVO LSA (Kennzeichnung und Registrierung u.a. von Nutztieren auf Verein K. Sachsen-Anhalt e.V. („K.“ - Mitglieder: ua landwirtschaftliche Betriebe etc.- Zweck: Förderung der Tierzucht und Haltung) – zweiter Schritt: Ermächtigung des K. zur Einschaltung einer GmbH (K. Service GmbH ( „K.GmbH“ – alle Anteile bei K.) zur Beschaffung, Lagerung und Vergabe der Kennzeichen - Pflicht der Tierhalter zur Durchführung amtlich angeordneter Maßnahmen beim Ausbruch einer Tierseuche durch sog. „bestimmten Dritten“ – dritter Schritt: Bestimmung des Dritten durch Runderlass des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt v. 30.11.2015 (Az.: 65.1-42100/1: K. GmbH ab dem 01.01.2016 bestimmter Dritter (Tötung von Geflügel und Schweinen) – Ausführung der Tötungen nicht durch die K. GmbH selbst (nur Konzeption und Koordinierung) – Ausführung der Tötungen durch privaten Dienstleister – vierter Schritt: Aufforderung mehrerer Fachunternehmen durch K.GmbH zur Angebotsabgabe für Organisation und Ausführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, Vorhalten von Kapazitäten (personell, materiell, technisch) und sachgerechte Durchführung amtlich angeordneter Tötungen – drei Lose nach Tierarten Schweine (Los 1), Rinder (Los 2) sowie Schafe und Ziegen (Los 3) – Angebote für ein oder mehrere Lose – Mindestlauf des Vorsorgevertrags ab 2026 bis 2029 – Rüge: Unterlassen des EU-weiten Verfahrens – Zurückweisung der Rüge durch K. GmbH: geschätzter Netto-Gesamtauftragswert aller Lose lediglich 191.666,80 € - Antragsgegner (Land): Beschaffung nicht durch Land, sondern K. GmbH - weitere Rüge: Festlegung der K. GmbH als „bestimmte Dritte“ ohne ein wettbewerbliches Verfahren - Nachprüfungsverfahrens gegen den Antragsgegner (Land) – VK - Beschluss v. 01.12.2025: Verwerfung des Nachprüfungsantrags und Zurückweisung des Antrags auf Einsicht in die Akten des Antragsgegners und der K. GmbH - Dienstleistungskonzession mit erforderlichem Schwellenwert von 5.538.000 € - OLG Naumburg: Primärrechtsschutz durch Nachprüfung der VK nur bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags bzw. einer öffentlichen Konzession - Eröffnung des Primärrechtsschutzes nur nach Beginn und Lauf eines Vergabeverfahrens – hier keine Einleitung durch Antragsgegner (Land), sondern durch K.GmbH (ausführl.) - Runderlass einseitige Willenserklärung ohne Mitwirkung der K. GmbH und nicht an die K. GmbH gerichtet, sondern an die Landkreise und kreisfreien Städte gerichtet – auch keine Umgehung des Vergaberechts – fehlendes Vertragsverhältnis (u. a. fehlender Spielraum für Partei für die Ausführung des Auftrags oder die Leistungsentgelte - Unanwendbarkeit des § 132 GWB zwischen Land und K.GmbH (kein Vertragsverhältnis - auch nicht im Abschluss von Rahmenvereinbarungen zwischen der K. GmbH, und privaten Dienstleistern (auch Wechsel des – funktional betrachtet – „Nachauftragnehmers“ grundsätzlich keine wesentliche Änderung) – weitere Rüge (fehlende rechtliche Grundlage für Zahlungen der Tierseuchenkasse an die K. GmbH – Land nicht betroffen) – Bestimmung der K.GmbH durch Runderlass keine Pflicht der K.GmbH zu Vergabeverfahren (ausführl.) – Kotenentscheidung amtlicher Leitsatz: !. Der Zugang zum kartellvergaberechtlichen Primärrechtsschutz setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren entweder förmlich ein Vergabeverfahren begonnen und noch nicht beendet hat oder im materiellen Sinne eine Beschaffung vornimmt, die durch einen eigenen internen Beschaffungsbeschluss und sein nach außen wahrnehmbares Verhalten mit dem Ziel eines Vertragsschlusses gekennzeichnet ist. 2. Wird ein Dritter in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts durch einen ministeriellen Runderlass gegenüber Kommunen als bestimmter Dritter i.S.v. § 3 Nr. 3 TierGesG i.V.m. § 17 AG TierGesG LSA sowie § 10c TierGesR-DVO LSA festgelegt, liegt hierin kein Vertrag i.S.v. § 103 Abs. 1 GWB. 3. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 132 GWB setzt voraus, dass sich die beanstandeten Änderungen auf ein Vertragsverhältnis beziehen.
- 9.OLG Naumburg, Beschl. v. 20.02.2026 - 6 Verg 5-25 - Fachsoftware für Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren nach SGB IX - Ablösung des bish. Fachverfahrens - Aufhebung der vorgängigen 1. Ausschreibung - 2. Ausschreibung mit Bekanntmachung: Zuschlag u.a. wegen Dringlichkeit bis Ende Okt. 2025 zur Gewährleistung der Leistung zum 01.01.2026 - Verhandlungsverfahren mit TNWB – Leistung: Erneuerung der Fachsoftware (vollständig neues Umsetzungskonzept, nicht schrittweise Ertüchtigung - geschätzter Netto-Auftragswert beträgt 1,1 Mio. €. - §§ 122, 160 GWB, 14 VgV - Eignungskriterien: 1. Nachweis eines Mindestjahresumsatzes in der „IT-Systementwicklung“ i.H.v. 1 Mio. € der letzten drei Geschäftsjahre - Verfügung über die wirtsch. und finanz. Kapazität etc. – 2. Kriterium „Referenzen“: mindestens zwei Referenzen zu Aufträgen im Bereich IT-Systementwicklung - hiervon mindestens eine Referenz im Bereich Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren - Vorlage einer Referenzliste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen (unter Vorgabe von Mindestangaben) - „Um mehr Wettbewerb zu gewährleisten, können auch Referenzen gewertet werden, die länger zurückliegen, aber maximal fünf Jahre.“ - Begründetheit – keine Bindung des OLG an Anträge – gesonderte Prüfung der einzelnen Rügen – Entscheidung nicht über Hauptantrag (Aufhebung und Zurückversetzung in das Stadium der Wertung mit jährlichm Mindestumsatz würde Verstoß nicht beseitigen – Insofern erforderliche Änderungsbekanntmachung) – Unzulässigkeit des Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages ohne Bezug zum Nachprüfungsverfahren - Entsheidung lediglich über Hilfsaantrag (Zurückversetzung in den Stand vor Bekanntmachung) – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden durch Wahl der Verfahrensart [VhV m. TNWB – keine Zulassung zur Stufe der Verhandlungen sowie durch Verkürzung der Bewerbungsfrist auf 20 Tage – rechtzeitige Rüge [aus der Auftragsbekanntmachung zwar Ersichtlichkeit der gewählten Verfahrensart, nicht aber der vom Antragsgegner hierfür herangezogene Zulässigkeitsgrund vgl. fünf Gründe nach § 14 III VgV]] - - keine „Erkennbarkeit“ Erkennbarkeit der Gründe aus der Sicht des Teilnehmers] – Rügen hinsichtlich der Wahl des VhV mit TNWB (keine Ermessensausübung) und des Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“, vergaberechtswidrigen Beschränkung der bei Auftragsbekanntmachung bereits zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen [nach dem OLG nicht berechtigte Rüge] sowie einer vergaberechtswidrigen Feststellung der Eignung der Beigeladenen – Beseitigung der Rechtswidrigkeit der 2. Ausschreibung nur durch eine vollständig neue Durchführung des Vergabeverfahrens bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht - .rechtswidriges Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“ sowie das K.o.-Kriterium spezifischer Mindestjahresumsatzes (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – ausf.) - Verstoß durch die Wahl der Verfahrensart (VhV m TNWB) im vorliegenden Einzelfall: keine Ausnahmegründe des § 14 III VgV – auch keine Lösung durh komplexe Aufgabe – auch fehlende Ermessensausübung.nach § 14 III Nr. 3 VgV (kann“) - Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren nach §§ 175 Abs. 2, 78 GWB nicht paritätisch, sondern höheren Anteil auf Auftraggeber - amtlicher Leitsatz: [1] Ein Antrag im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, welcher sich nicht auf das den Gegenstand der Nachprüfung bildende Vergabeverfahren bezieht, sondern auf die Unwirksamkeit des Zuschlags in einem Vergabeverfahren gerichtet ist, ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zwischen Vergabeverfahren und Nachprüfungsverfahren unzulässig. [2] Auch einem Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb kann aus der gerügten vergaberechtswidrigen Wahl dieser Vergabeart ein Schaden i.S. von § 160 Abs. 2 GWB drohen. - Das Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes durch die Wahl eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Teilnahmewettbewerb ist aus der Auftragsbekanntmachung regelmäßig nicht erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB, wenn im Bekanntmachungstext lediglich die Vergabeart bezeichnet und kein Grund für die Auswahl dieser Verfahrensart genannt ist. [3] Eignungsanforderungen müssen in dem Maße, in dem sie eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten, durch umso gewichtigere Gründe sachlich gerechtfertigt sein. Führt die Festlegung einer Mindesteignungsvoraussetzung in ihrer Tendenz dazu, dass nur noch ein Wirtschaftsteilnehmer als Vertragspartner in Betracht kommt und jeglicher Wettbewerb um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ausgeschlossen wird, kann darin ein Anzeichen für eine bewusste Diskriminierung anderer Interessenten am Auftrag liegen. [4] Bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens nach §14 Abs. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber selbst dann, wenn ein in dieser Vorschrift genannter Zulässigkeitsgrund vorliegt, eine Ermessensentscheidung unter Abwägung dahin vorzunehmen, ob die Vorteile dieser Vergabeart für ihn in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch bewirkten Nachteilen, insbesondere der Einschränkung des Wettbewerbs und der Transparenz des Vergabeverfahrens, stehen.
4. Vergabekammern - Auswahl
5. Stichworte - Rechtsprechung und Literatur A-Z
Akteneinsicht – Verweigerung - 6.OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.01.2026 - 11 Verg 6-25 – Feuerwehrhauptstützpunkt - Los 1 „Pumpen- und Armaturenprüfung“ und Los 2 „Schlauchpflege“ - jeweils mit Wartung in den ersten vier Jahren - Zuschlagskriterium Preis - „verfristete“ Entscheidung der Vergabekammer – sof. Beschwerde – Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung - Zurückweisung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 II GWB: 1. Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen – 2. Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde mit Blick auf die damit verbundenen Vorteile - 3. Abwägung unter Berücksichtigung 3.1. des Interesses der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers - 3.2. der Erfolgsaussichten der Beschwerde – 3.3. der allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren den Auftrag zu erhalten und 3.4. des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens – Zurückweisung des Eilantrags bei schon „vorherein“ bei summarischer Prüfung Ersichtlichkeit fehlender Aussicht auf Erfolg“ der sofortigen Beschwerde: „So liegt der Fall hier. Anträge teils unzulässig (fiktive Ablehnung des Nachprüfungsantrags der VK [nicht in der verlängerten Frist getroffene Entscheidung]; unzulässig wegen fehlender Antragsbefugnis, „soweit gegen beabsichtigte Vergabeentscheidung zu Los 2: kein Anbot für Los 2 – zwar zulässiger Nachprüfungsantrag gegen die beabsichtigten Zuschlag auf Los 1, keine Aussicht auf Erfolg in der Sache, weil sich „auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht feststellen lässt, dass die Antragstellerin durch eine fehlerhafte bzw. unzureichende Preisaufklärung der Antragsgegnerin in ihren Rechten aus § 97 VI GWB verletzt worden ist.“ [wird unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags ausführlich dargestellt: Preisaufklärung und –prüfung, Prognoseentscheidung, Unauskömmlichkeit oder Verlagerung durch Mischkalkulation etc.] - auch berechtigte Verweigerung der Akteneinsicht infolge bereits ausreichend bekannter Umstände: „Dem Antrag …auf Akteneinsicht war nicht statt zu geben, da unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen des Antragsgegners sowie der Beigeladenen gegen das Offenlegungsinteresse der Antragstellerin keine über die bereits aus dem schriftsätzlichen Austausch der Parteien hinausgehenden entscheidungsrelevanten Inhalte bekannt zu geben waren. Die Gewährung darüber hinaus gehender Informationen hätten der Antragstellerin einen potenziellen Wettbewerbsvorteil gewährt. Soweit die Antragstellerin Einsicht in Unterlagen der Beigeladenen oder solche Unterlagen begehrte, welche Informationen hinsichtlich des Angebots der Beigeladenen enthalten, war diese nach § 165 Abs. 2 Alt. 2 GWB i.V.m. § 2 Nr. 1 GeschGehG zu versagen. Die konkreten Inhalte des Angebots der Beigeladenen stellen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG dar. Dies betrifft insbesondere auch die Einzelheiten der Preisaufklärung durch die Antragsgegnerin. …. „
Akteneinsicht verneint – unzulässiger Nachprüfungsantrag – – 5.OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.02.2026 - 11 Verg 5-25 - Anmietung von noch zu errichtenden Leichtbauhallen, Sanitär-Containern, Mobiltoiletten – Ablehnung des Nachprüfungsantrags durch OLG – Zulässigkeit der sofortige Beschwerde - Schwellenwert erreicht - kein Erwerb, Miete oder Pacht von vorhandenen Gebäuden (noch erforderliche Errichtung der Leichtbauhallen) – fehlende Antragsbefugnis: pauschales Vorbringen – Rüge ins Blaue: „Die Antragstellerin stellt für eine im Zuge der durchgeführten Preisaufklärung erfolgte Verletzung von Vergabevorschriften nur pauschal darauf ab, dass es nicht denkbar sei, dass sie als Bestandsunternehmen von einem anderen Bieter unterboten werde, ohne dass dieser ein nicht kostendeckendes Angebot abgegeben hat. Denn sie habe selbst „äußerst knapp“ kalkuliert. Allein darauf stützt sie Zweifel an einer ausreichenden Preisaufklärung durch die Auftraggeberin und macht eine fehlerhafte Preisaufklärung geltend. Damit hätte sie einen möglichen Vergaberechtsfehler hinsichtlich des Loses 3 auch dann nicht hinreichend dargelegt, wenn ihr pauschales Vorbringen ansonsten als ausreichend anzusehen wäre. Denn bei Los 3 ist sie keine Bestandsunternehmerin, so dass schon von daher völlig offenbleibt, woraus die Antragstellerin ihre Bedenken herleitet. Das Vorbringen der Antragstellerin ist aber unabhängig davon und für alle vom Nachprüfungsantrag betroffenen Lose unzureichend. Zwar darf der Antragsteller, wenn er - wie vorliegend - keine eigene Kenntnis hat und haben kann, auch nur vermutete Tatsachen vortragen, aus denen sich der Rechtsverstoß ergibt. Der Antragsteller muss, um substanzlose, auf bloßen Verdacht erfolgende und sich damit in einer reinen Bezichtigung erschöpfende Nachprüfungsanträge zu vermeiden, aber zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 11 Verg 3/23 -, Rn. 38, 44, 45, juris). Der Antragsteller muss insoweit die Anhaltspunkte vortragen, die die Behauptungen so weit plausibilisieren, dass sie mehr sind als eine nur abstrakte Möglichkeit; der Vortrag darf nicht willkürlich „ins Blaue hinein“ erfolgen (vgl. BGH NZBau 2006, 800 Rn. 39; OLG München 7.8.2007 - Verg 8/07, BeckRS 2007, 16152; OLG Düsseldorf 8.12.2008 - Verg 55/08, BeckRS 2009, 6214 unter 2a; Ziekow/Völlink/Dicks/ Schnabel, VergabeR, 5. Auflage, § 160 Rn. 18). Macht der Antragsteller die Unwirtschaftlichkeit des Angebots des Zuschlagsprätendenten geltend, muss er dafür einigermaßen plausible Anhaltspunkte vorweisen, z.B. indem er seine eigene Preiskalkulation erläutert und darlegt, wieso auf dieser Grundlage ein Vergaberechtsfehler zu besorgen ist (Ziekow/Völlink/Dicks/Schnabel aaO Rn. 19). „Daran fehlt es völlig.“ - keine Akteneinsicht bei unzulässigem Nachprüfungsantrag - Kostenentscheidung – keine Notwendigkeit der Hinzuziehung des anwaltlichen Vertreters für Land Hessen (nur Fragen der Antragsbefugnis, Preisprüfung, pauschale Rüge:- „Damit ging es um Fragen, die dem auftraggebenden Land aus einer Vielzahl von Vergabeverfahren geläufig waren und keine besonderen Schwierigkeiten aufwarfen. Dass sie derzeit weitere Nachprüfungsverfahren führt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die von der Antragstellerin genannte mittlere einstellige Zahl geht nicht über das hinaus, worauf die Antragsgegnerin – ein Flächenstaat - eingerichtet sein muss.“
Änderung – 4.OLG Celle, Beschl. v. 12.02.2026 - 13 W 8-26 – Bau - Neubau der Druckrohrleitung - Primärrechtsschutz – culpa in contrahendo im unterschwelligen Vergabeverfahren (ausführlich) - Zurückweisung des einstweiligen Verfügungsantrags auf Untersagung des Zuschlags im Unterschwellenbereich durch LG Lüneburg – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch OLG - Angebotsänderung - Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes [nach Verlangen verbindlicher Angaben zum Nachunternehmereinsatz bereits im Angebot] – Unzulässigkeit nach § 15 III VOB/A – Ausschluss des Angebots nicht per se, aber Nichtberücksichtigung der Änderung bei Angebotsprüfung – auch Ausschluss wegen fehlenden Nachweises eines DVGW-Zertifikats nach GW 301 zusätzlich und nicht anstelle des Nachweises des RAL-Gütezeichens trotz Nachforderung – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen LG-Entscheidung - Streitwert nach Zuschlagsinteresse (5 % der Bruttoauftragssumme) – amtlicher Leitsatz: 1. Zum Primärrechtsschutz in einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich 2. Zu einer gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A unzulässigen nachträglichen Angebotsänderung zählt grundsätzlich auch die Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber im Angebot bereits verbindliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz verlangt hat. 3. Eine unzulässige Angebotsänderung führt zwar nicht dazu, dass das Angebot des Bieters per se auszuschließen wäre. Jedoch dürfen die daraus folgenden Änderungen bei der Prüfung und Wertung des Angebots nicht berücksichtigt werden. 4. Ist ein einstweiliger Verfügungsantrag auf die Untersagung des Zuschlags an einen konkurrierenden Bieter in einem Unterschwellenvergabeverfahren gerichtet, bemisst sich der Streitwert nach dem Zuschlagsinteresse des Antragstellers. Dieses drückt sich in dem mit dem Auftrag angestrebten Bruttogewinn aus und ist idR entsprechend § 50 Abs. 2 GKG mit 5 % der Bruttoauftragssumme zu bemessen.
Antragsbefugnis - 2.KG Berlin, Beschl. v. 14.04.2026 - Verg 13-25 - Betriebsleistungen in Flüchtlingsunterkünften – Information nach § 134 I S. 1 GWB – Antragsbefugnis – Rechtsschutz – nicht ausreichender Inhalt des Informationsschreibens: zwar Name des gewinnenden Unternehmens und frühester Zeitpunkt des Vertragsschlusses, aber fehlende Gründe für die vorgesehene Nichtberücksichtigung des Angebotes (nicht ausreichend MItteilung des „günstigeren Preises“ des vorgesehenen „Gewinners“ sowie Angabe des erreichten Rangplatzes des „Unterlegenen“) – „Vielmehr hätte es zumindest der Angabe des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes bedurft.“ – „Darüber hinaus hat der Antragsgegner den Anspruch des Antragstellers aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB auf ein transparent geführtes Vergabeverfahren verletzt. … hat Anspruch darauf, dass der Antragsgegner seine Zuschlagsentscheidung in einem Umfang erläutert, dass der Antragsteller sie im Hinblick auf die von ihm aufgeworfenen Bedenken gegen eine vergaberechtskonforme Entscheidung nachvollziehen kann, also verstehen kann, dass und warum gegebenenfalls ein Ausschluss des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens nach einer Preisprüfung nach Maßgabe der einschlägigen vergaberechtlichen Vorgaben nicht in Betracht kam und dass und warum gegebenenfalls an der Leistungsfähigkeit dieses Bieters keine durchgreifenden Zweifel bestanden. Solche Erläuterungen ist der Antragsgegner bislang schuldig geblieben. Dafür genügt keinesfalls der pauschale Hinweis auf eine angeblich durchgeführte Preisprüfung, wonach sich gegen das Angebot der Beigeladenen als der für den Zuschlag vorgesehenen Bieterin keine Bedenken gezeigt hätten, weil der Antragsteller hiermit nicht selbst nachvollziehen kann, ob seine vergaberechtlichen Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB von dem Antragsgegner tatsächlich gewahrt worden sind.“ - §§ 97, 134, 160 GWB -- amtlicher Leitsatz: 1. Ist es dem an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen gerade durch eine unzureichende Information (oder Dokumentation) des … Auftraggebers nicht möglich, zu erkennen, ob überhaupt ein von ihm gerügter Verstoß gegen vergaberechtliche Vorgaben vorliegen könnte, der zu einer Verschlechterung seiner Zuschlagschancen geführt haben könnte, dann liegt bereits hierin ein drohender Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB. Das Unternehmen hat insoweit nur das darzulegen, was ihm nach seinem Kenntnisstand möglich ist; je weniger Kenntnisse das Unternehmen aufgrund unzureichender Informationen des öffentlichen Auftraggebers über das Vorliegen der von ihm gerügten vergaberechtlichen Verstöße hat, desto weniger kann und muss es insoweit vortragen (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – Verg 9/19 … ). 2. Der öffentliche Auftraggeber hat die nicht berücksichtigten Bieter nach § 134 I S. 1 BGB über die tragenden Gründe der nach seiner Zuschlagsentscheidung vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes zu informieren. Ist der Preis Zuschlagskriterium, setzt dies zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens voraus; sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – Verg 9/19 …). Geschäftsgeheimnisse dieses Bieter sowie auch der anderen Bieter stehen nicht entgegen, weil das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren mit der Zuschlagsentscheidung das Geheimhaltungsinteresse der Bieter jedenfalls an den von ihnen angebotenen Gesamtpreisen überwiegt. 3. Der allgemeine Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB gewährt dem Bieter neben den allgemeinen Informationsansprüchen aus § 134 Abs. 1 S. 1 ein subjektives Recht im Sinne des § 97 Abs. 6 WB, darüber informiert zu werden, ob, inwieweit und mit welchem Ergebnis der öffentliche Auftraggeber Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die gegen eine Auftragserteilung an den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter, von dem der nicht berücksichtigte Bieter erstmals zuverlässig mit der Mitteilung nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB Kenntnis erlangt, sprechen. Diesen Anspruch auf Transparenz (hier bezüglich der Zuschlagsentscheidung) kann er nach vorheriger Rüge (Transparenzrüge) nötigenfalls im Vergabenachprüfungsverfahren durchsetzen, wenn er für seine Geltendmachung ein berechtigtes Interesse hat. Hierzu hat er nachvollziehbar darzulegen, welche ihm vom öffentlichen Auftraggeber vorenthaltenen Informationen er benötigt, um beurteilen zu können, dass die vergaberechtlichen Vorschriften, auf deren Einhaltung im Vergabeverfahren er nach § 97 Abs. 6 GWB Anspruch hat, auch tatsächlich beachtet worden sind. Geheimhaltungsinteressen sind entsprechend § 165 Abs. 2 GWB zu berücksichtigen. 4. Macht der Antragsteller mit dem Nachprüfungsantrag geltend, dass der öffentliche Auftraggeber unter Missachtung von Informationspflichten aus § 134 Abs. 1 S. 1 GWB oder Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB keine hinreichenden Auskünfte zum Vergabeverfahren erteilt hat, so dass er nicht beurteilen kann, ob die von ihm erhobenen Sachrügen berechtigt sind, kann ihm das Rechtsschutzbedürfnis an einer Einsicht in die Vergabeakten nach Maßgabe von § 165 GWB, soweit es zur Klärung dieser Sachrügen erforderlich ist, nicht abgesprochen werden. – Aufhebung und Zurückverweisung an Vk – Kostenentscheidung – Streitwert der Beschwerde
Antragsbefugnis –9.OLG Naumburg, Beschl. v. 20.02.2026 - 6 Verg 5-25 - Fachsoftware für Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren nach SGB IX - Ablösung des bish. Fachverfahrens - Aufhebung der vorgängigen 1. Ausschreibung - 2. Ausschreibung mit Bekanntmachung: Zuschlag u.a. wegen Dringlichkeit bis Ende Okt. 2025 zur Gewährleistung der Leistung zum 01.01.2026 - Verhandlungsverfahren mit TNWB – Leistung: Erneuerung der Fachsoftware (vollständig neues Umsetzungskonzept, nicht schrittweise Ertüchtigung - geschätzter Netto-Auftragswert beträgt 1,1 Mio. €. - §§ 122, 160 GWB, 14 VgV - Eignungskriterien: 1. Nachweis eines Mindestjahresumsatzes in der „IT-Systementwicklung“ i.H.v. 1 Mio. € der letzten drei Geschäftsjahre - Verfügung über die wirtsch. und finanz. Kapazität etc. – 2. Kriterium „Referenzen“: mindestens zwei Referenzen zu Aufträgen im Bereich IT-Systementwicklung - hiervon mindestens eine Referenz im Bereich Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren - Vorlage einer Referenzliste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen (unter Vorgabe von Mindestangaben) - „Um mehr Wettbewerb zu gewährleisten, können auch Referenzen gewertet werden, die länger zurückliegen, aber maximal fünf Jahre.“ - Begründetheit – keine Bindung des OLG an Anträge – gesonderte Prüfung der einzelnen Rügen – Entscheidung nicht über Hauptantrag (Aufhebung und Zurückversetzung in das Stadium der Wertung mit jährlichm Mindestumsatz würde Verstoß nicht beseitigen – Insofern erforderliche Änderungsbekanntmachung) – Unzulässigkeit des Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages ohne Bezug zum Nachprüfungsverfahren - Entsheidung lediglich über Hilfsaantrag (Zurückversetzung in den Stand vor Bekanntmachung) – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden durch Wahl der Verfahrensart [VhV m. TNWB – keine Zulassung zur Stufe der Verhandlungen sowie durch Verkürzung der Bewerbungsfrist auf 20 Tage – rechtzeitige Rüge [aus der Auftragsbekanntmachung zwar Ersichtlichkeit der gewählten Verfahrensart, nicht aber der vom Antragsgegner hierfür herangezogene Zulässigkeitsgrund vgl. fünf Gründe nach § 14 III VgV]] - - keine „Erkennbarkeit“ Erkennbarkeit der Gründe aus der Sicht des Teilnehmers] – Rügen hinsichtlich der Wahl des VhV mit TNWB (keine Ermessensausübung) und des Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“, vergaberechtswidrigen Beschränkung der bei Auftragsbekanntmachung bereits zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen [nach dem OLG nicht berechtigte Rüge] sowie einer vergaberechtswidrigen Feststellung der Eignung der Beigeladenen – Beseitigung der Rechtswidrigkeit der 2. Ausschreibung nur durch eine vollständig neue Durchführung des Vergabeverfahrens bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht - .rechtswidriges Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“ sowie das K.o.-Kriterium spezifischer Mindestjahresumsatzes (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – ausf.) - Verstoß durch die Wahl der Verfahrensart (VhV m TNWB) im vorliegenden Einzelfall: keine Ausnahmegründe des § 14 III VgV – auch keine Lösung durh komplexe Aufgabe – auch fehlende Ermessensausübung.nach § 14 III Nr. 3 VgV (kann“) - Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren nach §§ 175 Abs. 2, 78 GWB nicht paritätisch, sondern höheren Anteil auf Auftraggeber - amtlicher Leitsatz: [1] Ein Antrag im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, welcher sich nicht auf das den Gegenstand der Nachprüfung bildende Vergabeverfahren bezieht, sondern auf die Unwirksamkeit des Zuschlags in einem Vergabeverfahren gerichtet ist, ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zwischen Vergabeverfahren und Nachprüfungsverfahren unzulässig. [2] Auch einem Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb kann aus der gerügten vergaberechtswidrigen Wahl dieser Vergabeart ein Schaden i.S. von § 160 Abs. 2 GWB drohen. - Das Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes durch die Wahl eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Teilnahmewettbewerb ist aus der Auftragsbekanntmachung regelmäßig nicht erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB, wenn im Bekanntmachungstext lediglich die Vergabeart bezeichnet und kein Grund für die Auswahl dieser Verfahrensart genannt ist. [3] Eignungsanforderungen müssen in dem Maße, in dem sie eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten, durch umso gewichtigere Gründe sachlich gerechtfertigt sein. Führt die Festlegung einer Mindesteignungsvoraussetzung in ihrer Tendenz dazu, dass nur noch ein Wirtschaftsteilnehmer als Vertragspartner in Betracht kommt und jeglicher Wettbewerb um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ausgeschlossen wird, kann darin ein Anzeichen für eine bewusste Diskriminierung anderer Interessenten am Auftrag liegen. [4] Bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens nach §14 Abs. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber selbst dann, wenn ein in dieser Vorschrift genannter Zulässigkeitsgrund vorliegt, eine Ermessensentscheidung unter Abwägung dahin vorzunehmen, ob die Vorteile dieser Vergabeart für ihn in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch bewirkten Nachteilen, insbesondere der Einschränkung des Wettbewerbs und der Transparenz des Vergabeverfahrens, stehen.
Anwalt - – 5.OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.02.2026 - 11 Verg 5-25 - Anmietung von noch zu errichtenden Leichtbauhallen, Sanitär-Containern, Mobiltoiletten – Ablehnung des Nachprüfungsantrags durch OLG – Zulässigkeit der sofortige Beschwerde - Schwellenwert erreicht - kein Erwerb, Miete oder Pacht von vorhandenen Gebäuden (noch erforderliche Errichtung der Leichtbauhallen) – fehlende Antragsbefugnis: pauschales Vorbringen – Rüge ins Blaue: „Die Antragstellerin stellt für eine im Zuge der durchgeführten Preisaufklärung erfolgte Verletzung von Vergabevorschriften nur pauschal darauf ab, dass es nicht denkbar sei, dass sie als Bestandsunternehmen von einem anderen Bieter unterboten werde, ohne dass dieser ein nicht kostendeckendes Angebot abgegeben hat. Denn sie habe selbst „äußerst knapp“ kalkuliert. Allein darauf stützt sie Zweifel an einer ausreichenden Preisaufklärung durch die Auftraggeberin und macht eine fehlerhafte Preisaufklärung geltend. Damit hätte sie einen möglichen Vergaberechtsfehler hinsichtlich des Loses 3 auch dann nicht hinreichend dargelegt, wenn ihr pauschales Vorbringen ansonsten als ausreichend anzusehen wäre. Denn bei Los 3 ist sie keine Bestandsunternehmerin, so dass schon von daher völlig offenbleibt, woraus die Antragstellerin ihre Bedenken herleitet. Das Vorbringen der Antragstellerin ist aber unabhängig davon und für alle vom Nachprüfungsantrag betroffenen Lose unzureichend. Zwar darf der Antragsteller, wenn er - wie vorliegend - keine eigene Kenntnis hat und haben kann, auch nur vermutete Tatsachen vortragen, aus denen sich der Rechtsverstoß ergibt. Der Antragsteller muss, um substanzlose, auf bloßen Verdacht erfolgende und sich damit in einer reinen Bezichtigung erschöpfende Nachprüfungsanträge zu vermeiden, aber zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 11 Verg 3/23 -, Rn. 38, 44, 45, juris). Der Antragsteller muss insoweit die Anhaltspunkte vortragen, die die Behauptungen so weit plausibilisieren, dass sie mehr sind als eine nur abstrakte Möglichkeit; der Vortrag darf nicht willkürlich „ins Blaue hinein“ erfolgen (vgl. BGH NZBau 2006, 800 Rn. 39; OLG München 7.8.2007 - Verg 8/07, BeckRS 2007, 16152; OLG Düsseldorf 8.12.2008 - Verg 55/08, BeckRS 2009, 6214 unter 2a; Ziekow/Völlink/Dicks/ Schnabel, VergabeR, 5. Auflage, § 160 Rn. 18). Macht der Antragsteller die Unwirtschaftlichkeit des Angebots des Zuschlagsprätendenten geltend, muss er dafür einigermaßen plausible Anhaltspunkte vorweisen, z.B. indem er seine eigene Preiskalkulation erläutert und darlegt, wieso auf dieser Grundlage ein Vergaberechtsfehler zu besorgen ist (Ziekow/Völlink/Dicks/Schnabel aaO Rn. 19). „Daran fehlt es völlig.“ - keine Akteneinsicht bei unzulässigem Nachprüfungsantrag - Kostenentscheidung – keine Notwendigkeit der Hinzuziehung des anwaltlichen Vertreters für Land Hessen (nur Fragen der Antragsbefugnis, Preisprüfung, pauschale Rüge:- „Damit ging es um Fragen, die dem auftraggebenden Land aus einer Vielzahl von Vergabeverfahren geläufig waren und keine besonderen Schwierigkeiten aufwarfen. Dass sie derzeit weitere Nachprüfungsverfahren führt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die von der Antragstellerin genannte mittlere einstellige Zahl geht nicht über das hinaus, worauf die Antragsgegnerin – ein Flächenstaat - eingerichtet sein muss.“
Aufgabenübertragung – TierGesG LSA – Verein mit Ermächtigung der Ein8.OLG Naumburg, Beschl. v. 17.04.2026 - 6 Verg 4-25 - Durchführung tierschutzgerechter Tötungen - Sachsen-Anhalt (Antragsgegner) - TierGesG LSA – erster Schritt: Übertragung der Aufgaben nach TierGesG LSA i.V.m. TierGesR-DVO LSA (Kennzeichnung und Registrierung u.a. von Nutztieren auf Verein K. Sachsen-Anhalt e.V. („K.“ - Mitglieder: ua landwirtschaftliche Betriebe etc.- Zweck: Förderung der Tierzucht und Haltung) – zweiter Schritt: Ermächtigung des K. zur Einschaltung einer GmbH (K. Service GmbH ( „K.GmbH“ – alle Anteile bei K.) zur Beschaffung, Lagerung und Vergabe der Kennzeichen - Pflicht der Tierhalter zur Durchführung amtlich angeordneter Maßnahmen beim Ausbruch einer Tierseuche durch sog. „bestimmten Dritten“ – dritter Schritt: Bestimmung des Dritten durch Runderlass des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt v. 30.11.2015 (Az.: 65.1-42100/1: K. GmbH ab dem 01.01.2016 bestimmter Dritter (Tötung von Geflügel und Schweinen) – Ausführung der Tötungen nicht durch die K. GmbH selbst (nur Konzeption und Koordinierung) – Ausführung der Tötungen durch privaten Dienstleister – vierter Schritt: Aufforderung mehrerer Fachunternehmen durch K.GmbH zur Angebotsabgabe für Organisation und Ausführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, Vorhalten von Kapazitäten (personell, materiell, technisch) und sachgerechte Durchführung amtlich angeordneter Tötungen – drei Lose nach Tierarten Schweine (Los 1), Rinder (Los 2) sowie Schafe und Ziegen (Los 3) – Angebote für ein oder mehrere Lose – Mindestlauf des Vorsorgevertrags ab 2026 bis 2029 – Rüge: Unterlassen des EU-weiten Verfahrens – Zurückweisung der Rüge durch K. GmbH: geschätzter Netto-Gesamtauftragswert aller Lose lediglich 191.666,80 € - Antragsgegner (Land): Beschaffung nicht durch Land, sondern K. GmbH - weitere Rüge: Festlegung der K. GmbH als „bestimmte Dritte“ ohne ein wettbewerbliches Verfahren - Nachprüfungsverfahrens gegen den Antragsgegner (Land) – VK - Beschluss v. 01.12.2025: Verwerfung des Nachprüfungsantrags und Zurückweisung des Antrags auf Einsicht in die Akten des Antragsgegners und der K. GmbH - Dienstleistungskonzession mit erforderlichem Schwellenwert von 5.538.000 € - OLG Naumburg: Primärrechtsschutz durch Nachprüfung der VK nur bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags bzw. einer öffentlichen Konzession - Eröffnung des Primärrechtsschutzes nur nach Beginn und Lauf eines Vergabeverfahrens – hier keine Einleitung durch Antragsgegner (Land), sondern durch K.GmbH (ausführl.) - Runderlass einseitige Willenserklärung ohne Mitwirkung der K. GmbH und nicht an die K. GmbH gerichtet, sondern an die Landkreise und kreisfreien Städte gerichtet – auch keine Umgehung des Vergaberechts – fehlendes Vertragsverhältnis (u. a. fehlender Spielraum für Partei für die Ausführung des Auftrags oder die Leistungsentgelte - Unanwendbarkeit des § 132 GWB zwischen Land und K.GmbH (kein Vertragsverhältnis - auch nicht im Abschluss von Rahmenvereinbarungen zwischen der K. GmbH, und privaten Dienstleistern (auch Wechsel des – funktional betrachtet – „Nachauftragnehmers“ grundsätzlich keine wesentliche Änderung) – weitere Rüge (fehlende rechtliche Grundlage für Zahlungen der Tierseuchenkasse an die K. GmbH – Land nicht betroffen) – Bestimmung der K.GmbH durch Runderlass keine Pflicht der K.GmbH zu Vergabeverfahren (ausführl.) – Kotenentscheidung amtlicher Leitsatz: !. Der Zugang zum kartellvergaberechtlichen Primärrechtsschutz setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren entweder förmlich ein Vergabeverfahren begonnen und noch nicht beendet hat oder im materiellen Sinne eine Beschaffung vornimmt, die durch einen eigenen internen Beschaffungsbeschluss und sein nach außen wahrnehmbares Verhalten mit dem Ziel eines Vertragsschlusses gekennzeichnet ist. 2. Wird ein Dritter in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts durch einen ministeriellen Runderlass gegenüber Kommunen als bestimmter Dritter i.S.v. § 3 Nr. 3 TierGesG i.V.m. § 17 AG TierGesG LSA sowie § 10c TierGesR-DVO LSA festgelegt, liegt hierin kein Vertrag i.S.v. § 103 Abs. 1 GWB. 3. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 132 GWB setzt voraus, dass sich die beanstandeten Änderungen auf ein Vertragsverhältnis beziehen.
Aufhebung – 9.OLG Naumburg, Beschl. v. 20.02.2026 - 6 Verg 5-25 - Fachsoftware für Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren nach SGB IX - Ablösung des bish. Fachverfahrens - Aufhebung der vorgängigen 1. Ausschreibung - 2. Ausschreibung mit Bekanntmachung: Zuschlag u.a. wegen Dringlichkeit bis Ende Okt. 2025 zur Gewährleistung der Leistung zum 01.01.2026 - Verhandlungsverfahren mit TNWB – Leistung: Erneuerung der Fachsoftware (vollständig neues Umsetzungskonzept, nicht schrittweise Ertüchtigung - geschätzter Netto-Auftragswert beträgt 1,1 Mio. €. - §§ 122, 160 GWB, 14 VgV - Eignungskriterien: 1. Nachweis eines Mindestjahresumsatzes in der „IT-Systementwicklung“ i.H.v. 1 Mio. € der letzten drei Geschäftsjahre - Verfügung über die wirtsch. und finanz. Kapazität etc. – 2. Kriterium „Referenzen“: mindestens zwei Referenzen zu Aufträgen im Bereich IT-Systementwicklung - hiervon mindestens eine Referenz im Bereich Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren - Vorlage einer Referenzliste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen (unter Vorgabe von Mindestangaben) - „Um mehr Wettbewerb zu gewährleisten, können auch Referenzen gewertet werden, die länger zurückliegen, aber maximal fünf Jahre.“ - Begründetheit – keine Bindung des OLG an Anträge – gesonderte Prüfung der einzelnen Rügen – Entscheidung nicht über Hauptantrag (Aufhebung und Zurückversetzung in das Stadium der Wertung mit jährlichm Mindestumsatz würde Verstoß nicht beseitigen – Insofern erforderliche Änderungsbekanntmachung) – Unzulässigkeit des Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages ohne Bezug zum Nachprüfungsverfahren - Entsheidung lediglich über Hilfsaantrag (Zurückversetzung in den Stand vor Bekanntmachung) – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden durch Wahl der Verfahrensart [VhV m. TNWB – keine Zulassung zur Stufe der Verhandlungen sowie durch Verkürzung der Bewerbungsfrist auf 20 Tage – rechtzeitige Rüge [aus der Auftragsbekanntmachung zwar Ersichtlichkeit der gewählten Verfahrensart, nicht aber der vom Antragsgegner hierfür herangezogene Zulässigkeitsgrund vgl. fünf Gründe nach § 14 III VgV]] - - keine „Erkennbarkeit“ Erkennbarkeit der Gründe aus der Sicht des Teilnehmers] – Rügen hinsichtlich der Wahl des VhV mit TNWB (keine Ermessensausübung) und des Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“, vergaberechtswidrigen Beschränkung der bei Auftragsbekanntmachung bereits zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen [nach dem OLG nicht berechtigte Rüge] sowie einer vergaberechtswidrigen Feststellung der Eignung der Beigeladenen – Beseitigung der Rechtswidrigkeit der 2. Ausschreibung nur durch eine vollständig neue Durchführung des Vergabeverfahrens bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht - .rechtswidriges Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“ sowie das K.o.-Kriterium spezifischer Mindestjahresumsatzes (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – ausf.) - Verstoß durch die Wahl der Verfahrensart (VhV m TNWB) im vorliegenden Einzelfall: keine Ausnahmegründe des § 14 III VgV – auch keine Lösung durh komplexe Aufgabe – auch fehlende Ermessensausübung.nach § 14 III Nr. 3 VgV (kann“) - Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren nach §§ 175 Abs. 2, 78 GWB nicht paritätisch, sondern höheren Anteil auf Auftraggeber - amtlicher Leitsatz: [1] Ein Antrag im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, welcher sich nicht auf das den Gegenstand der Nachprüfung bildende Vergabeverfahren bezieht, sondern auf die Unwirksamkeit des Zuschlags in einem Vergabeverfahren gerichtet ist, ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zwischen Vergabeverfahren und Nachprüfungsverfahren unzulässig. [2] Auch einem Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb kann aus der gerügten vergaberechtswidrigen Wahl dieser Vergabeart ein Schaden i.S. von § 160 Abs. 2 GWB drohen. - Das Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes durch die Wahl eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Teilnahmewettbewerb ist aus der Auftragsbekanntmachung regelmäßig nicht erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB, wenn im Bekanntmachungstext lediglich die Vergabeart bezeichnet und kein Grund für die Auswahl dieser Verfahrensart genannt ist. [3] Eignungsanforderungen müssen in dem Maße, in dem sie eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten, durch umso gewichtigere Gründe sachlich gerechtfertigt sein. Führt die Festlegung einer Mindesteignungsvoraussetzung in ihrer Tendenz dazu, dass nur noch ein Wirtschaftsteilnehmer als Vertragspartner in Betracht kommt und jeglicher Wettbewerb um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ausgeschlossen wird, kann darin ein Anzeichen für eine bewusste Diskriminierung anderer Interessenten am Auftrag liegen. [4] Bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens nach §14 Abs. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber selbst dann, wenn ein in dieser Vorschrift genannter Zulässigkeitsgrund vorliegt, eine Ermessensentscheidung unter Abwägung dahin vorzunehmen, ob die Vorteile dieser Vergabeart für ihn in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch bewirkten Nachteilen, insbesondere der Einschränkung des Wettbewerbs und der Transparenz des Vergabeverfahrens, stehen.
Aufschiebende Wirkung – 1.BayObLG, Beschl. v. 18.06.2026 - Verg 5-26 e – Oktoberfest – Standplatzvergabe – Grossbetriebe - Gastronomie – Zulassung nach Stadtratsbeschluss und Bewertungssystem – kein Vergabeverfahren – Rüge der Unterlassung des EU-Vergabeverfahrens nach GWB und KonzVgV – Beschl. der VK-Südbayern (Beschl. v. 21.05.2026 - 3194.Z33_01-26-21 – Konzession ablehnend infolge fehlender Rechtspflicht der Festwirte und Brauereien gegenüber konzessionsgebender Stadt München zum Betrieb der Festhallen während der Öffnungszeiten des Oktoberfests) – BayObLG: Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde - „Verlängerung der aufschiebenden Wirkung [ist] schon deshalb abzulehnen, da unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Eine Vergabe der Standplätze für das am 19. September 2026 beginnende Oktoberfest nach Durchführung einer europaweiten Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession ist aus zeitlichen Gründen unmöglich. Die Antragstellerin kann daher ihr Primärrechtsschutzziel für das allein streitgegenständliche Oktoberfest 2026 nicht erreichen.“
Aufschiebende Wirkung – Verlängerung – 1.BayObLG, Beschl. v. 18.06.2026 - Verg 5-26 e – Oktoberfest – Standplatzvergabe – Grossbetriebe - Gastronomie – Zulassung nach Stadtratsbeschluss und Bewertungssystem – kein Vergabeverfahren – Rüge der Unterlassung des EU-Vergabeverfahrens nach GWB und KonzVgV – Beschl. der VK-Südbayern (Beschl. v. 21.05.2026 - 3194.Z33_01-26-21 – Konzession ablehnend infolge fehlender Rechtspflicht der Festwirte und Brauereien gegenüber konzessionsgebender Stadt München zum Betrieb der Festhallen während der Öffnungszeiten des Oktoberfests) – BayObLG: Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde - „Verlängerung der aufschiebenden Wirkung [ist] schon deshalb abzulehnen, da unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Eine Vergabe der Standplätze für das am 19. September 2026 beginnende Oktoberfest nach Durchführung einer europaweiten Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession ist aus zeitlichen Gründen unmöglich. Die Antragstellerin kann daher ihr Primärrechtsschutzziel für das allein streitgegenständliche Oktoberfest 2026 nicht erreichen.“
Aufschiebende Wirkung – Verlängerung 3.OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.05.2026 - Verg 6-26 – Verteidigungsbereich – VK-Verfahren – Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an BVerfG durch OLG Düsseldorf - Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB (Unterlassung der Information über Insolvenz) – Zurückweisung des Nachprüfungsantrags durch VK (keine Präklusion der Rüge der Nichtanwendbarkeit der VSVgV und Nichterfüllung des § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB) – sofortige Beschwerde und Antrag auf Verlängerung der aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde – zwischenzeitliches Inkrafttreten des „Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr“ (Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz, im Folgenden: BwBBG)
Aufschiebende Wirkung – Zurückweisung – 6.OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.01.2026 - 11 Verg 6-25 – Feuerwehrhauptstützpunkt - Los 1 „Pumpen- und Armaturenprüfung“ und Los 2 „Schlauchpflege“ - jeweils mit Wartung in den ersten vier Jahren - Zuschlagskriterium Preis - „verfristete“ Entscheidung der Vergabekammer – sof. Beschwerde – Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung - Zurückweisung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 II GWB: 1. Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen – 2. Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde mit Blick auf die damit verbundenen Vorteile - 3. Abwägung unter Berücksichtigung 3.1. des Interesses der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers - 3.2. der Erfolgsaussichten der Beschwerde – 3.3. der allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren den Auftrag zu erhalten und 3.4. des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens – Zurückweisung des Eilantrags bei schon „vorherein“ bei summarischer Prüfung Ersichtlichkeit fehlender Aussicht auf Erfolg“ der sofortigen Beschwerde: „So liegt der Fall hier. Anträge teils unzulässig (fiktive Ablehnung des Nachprüfungsantrags der VK [nicht in der verlängerten Frist getroffene Entscheidung]; unzulässig wegen fehlender Antragsbefugnis, „soweit gegen beabsichtigte Vergabeentscheidung zu Los 2: kein Anbot für Los 2 – zwar zulässiger Nachprüfungsantrag gegen die beabsichtigten Zuschlag auf Los 1, keine Aussicht auf Erfolg in der Sache, weil sich „auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht feststellen lässt, dass die Antragstellerin durch eine fehlerhafte bzw. unzureichende Preisaufklärung der Antragsgegnerin in ihren Rechten aus § 97 VI GWB verletzt worden ist.“ [wird unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags ausführlich dargestellt: Preisaufklärung und –prüfung, Prognoseentscheidung, Unauskömmlichkeit oder Verlagerung durch Mischkalkulation etc.] - auch berechtigte Verweigerung der Akteneinsicht infolge bereits ausreichend bekannter Umstände: „Dem Antrag …auf Akteneinsicht war nicht statt zu geben, da unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen des Antragsgegners sowie der Beigeladenen gegen das Offenlegungsinteresse der Antragstellerin keine über die bereits aus dem schriftsätzlichen Austausch der Parteien hinausgehenden entscheidungsrelevanten Inhalte bekannt zu geben waren. Die Gewährung darüber hinaus gehender Informationen hätten der Antragstellerin einen potenziellen Wettbewerbsvorteil gewährt. Soweit die Antragstellerin Einsicht in Unterlagen der Beigeladenen oder solche Unterlagen begehrte, welche Informationen hinsichtlich des Angebots der Beigeladenen enthalten, war diese nach § 165 Abs. 2 Alt. 2 GWB i.V.m. § 2 Nr. 1 GeschGehG zu versagen. Die konkreten Inhalte des Angebots der Beigeladenen stellen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG dar. Dies betrifft insbesondere auch die Einzelheiten der Preisaufklärung durch die Antragsgegnerin. …. „
Aufschiebende Wirkung – Zurückweisung – 6.OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.01.2026 - 11 Verg 6-25 – Feuerwehrhauptstützpunkt - Los 1 „Pumpen- und Armaturenprüfung“ und Los 2 „Schlauchpflege“ - jeweils mit Wartung in den ersten vier Jahren - Zuschlagskriterium Preis - „verfristete“ Entscheidung der Vergabekammer – sof. Beschwerde – Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung - Zurückweisung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 II GWB: 1. Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen – 2. Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde mit Blick auf die damit verbundenen Vorteile - 3. Abwägung unter Berücksichtigung 3.1. des Interesses der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers - 3.2. der Erfolgsaussichten der Beschwerde – 3.3. der allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren den Auftrag zu erhalten und 3.4. des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens – Zurückweisung des Eilantrags bei schon „vorherein“ bei summarischer Prüfung Ersichtlichkeit fehlender Aussicht auf Erfolg“ der sofortigen Beschwerde: „So liegt der Fall hier. Anträge teils unzulässig (fiktive Ablehnung des Nachprüfungsantrags der VK [nicht in der verlängerten Frist getroffene Entscheidung]; unzulässig wegen fehlender Antragsbefugnis, „soweit gegen beabsichtigte Vergabeentscheidung zu Los 2: kein Anbot für Los 2 – zwar zulässiger Nachprüfungsantrag gegen die beabsichtigten Zuschlag auf Los 1, keine Aussicht auf Erfolg in der Sache, weil sich „auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht feststellen lässt, dass die Antragstellerin durch eine fehlerhafte bzw. unzureichende Preisaufklärung der Antragsgegnerin in ihren Rechten aus § 97 VI GWB verletzt worden ist.“ [wird unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags ausführlich dargestellt: Preisaufklärung und –prüfung, Prognoseentscheidung, Unauskömmlichkeit oder Verlagerung durch Mischkalkulation etc.] - auch berechtigte Verweigerung der Akteneinsicht infolge bereits ausreichend bekannter Umstände: „Dem Antrag …auf Akteneinsicht war nicht statt zu geben, da unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen des Antragsgegners sowie der Beigeladenen gegen das Offenlegungsinteresse der Antragstellerin keine über die bereits aus dem schriftsätzlichen Austausch der Parteien hinausgehenden entscheidungsrelevanten Inhalte bekannt zu geben waren. Die Gewährung darüber hinaus gehender Informationen hätten der Antragstellerin einen potenziellen Wettbewerbsvorteil gewährt. Soweit die Antragstellerin Einsicht in Unterlagen der Beigeladenen oder solche Unterlagen begehrte, welche Informationen hinsichtlich des Angebots der Beigeladenen enthalten, war diese nach § 165 Abs. 2 Alt. 2 GWB i.V.m. § 2 Nr. 1 GeschGehG zu versagen. Die konkreten Inhalte des Angebots der Beigeladenen stellen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG dar. Dies betrifft insbesondere auch die Einzelheiten der Preisaufklärung durch die Antragsgegnerin. …. „
Aufschiebende Wirkung – Zurückweisung – 6.OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.01.2026 - 11 Verg 6-25 – Feuerwehrhauptstützpunkt - Los 1 „Pumpen- und Armaturenprüfung“ und Los 2 „Schlauchpflege“ - jeweils mit Wartung in den ersten vier Jahren - Zuschlagskriterium Preis - „verfristete“ Entscheidung der Vergabekammer – sof. Beschwerde – Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung - Zurückweisung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 II GWB: 1. Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen – 2. Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde mit Blick auf die damit verbundenen Vorteile - 3. Abwägung unter Berücksichtigung 3.1. des Interesses der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers - 3.2. der Erfolgsaussichten der Beschwerde – 3.3. der allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren den Auftrag zu erhalten und 3.4. des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens – Zurückweisung des Eilantrags bei schon „vorherein“ bei summarischer Prüfung Ersichtlichkeit fehlender Aussicht auf Erfolg“ der sofortigen Beschwerde: „So liegt der Fall hier. Anträge teils unzulässig (fiktive Ablehnung des Nachprüfungsantrags der VK [nicht in der verlängerten Frist getroffene Entscheidung]; unzulässig wegen fehlender Antragsbefugnis, „soweit gegen beabsichtigte Vergabeentscheidung zu Los 2: kein Anbot für Los 2 – zwar zulässiger Nachprüfungsantrag gegen die beabsichtigten Zuschlag auf Los 1, keine Aussicht auf Erfolg in der Sache, weil sich „auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht feststellen lässt, dass die Antragstellerin durch eine fehlerhafte bzw. unzureichende Preisaufklärung der Antragsgegnerin in ihren Rechten aus § 97 VI GWB verletzt worden ist.“ [wird unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags ausführlich dargestellt: Preisaufklärung und –prüfung, Prognoseentscheidung, Unauskömmlichkeit oder Verlagerung durch Mischkalkulation etc.] - auch berechtigte Verweigerung der Akteneinsicht infolge bereits ausreichend bekannter Umstände: „Dem Antrag …auf Akteneinsicht war nicht statt zu geben, da unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen des Antragsgegners sowie der Beigeladenen gegen das Offenlegungsinteresse der Antragstellerin keine über die bereits aus dem schriftsätzlichen Austausch der Parteien hinausgehenden entscheidungsrelevanten Inhalte bekannt zu geben waren. Die Gewährung darüber hinaus gehender Informationen hätten der Antragstellerin einen potenziellen Wettbewerbsvorteil gewährt. Soweit die Antragstellerin Einsicht in Unterlagen der Beigeladenen oder solche Unterlagen begehrte, welche Informationen hinsichtlich des Angebots der Beigeladenen enthalten, war diese nach § 165 Abs. 2 Alt. 2 GWB i.V.m. § 2 Nr. 1 GeschGehG zu versagen. Die konkreten Inhalte des Angebots der Beigeladenen stellen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG dar. Dies betrifft insbesondere auch die Einzelheiten der Preisaufklärung durch die Antragsgegnerin. …. „
Aufschiebende Wirkung – Zurückweisung – 6.OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.01.2026 - 11 Verg 6-25 – Feuerwehrhauptstützpunkt - Los 1 „Pumpen- und Armaturenprüfung“ und Los 2 „Schlauchpflege“ - jeweils mit Wartung in den ersten vier Jahren - Zuschlagskriterium Preis - „verfristete“ Entscheidung der Vergabekammer – sof. Beschwerde – Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung - Zurückweisung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 II GWB: 1. Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen – 2. Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde mit Blick auf die damit verbundenen Vorteile - 3. Abwägung unter Berücksichtigung 3.1. des Interesses der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers - 3.2. der Erfolgsaussichten der Beschwerde – 3.3. der allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren den Auftrag zu erhalten und 3.4. des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens – Zurückweisung des Eilantrags bei schon „vorherein“ bei summarischer Prüfung Ersichtlichkeit fehlender Aussicht auf Erfolg“ der sofortigen Beschwerde: „So liegt der Fall hier. Anträge teils unzulässig (fiktive Ablehnung des Nachprüfungsantrags der VK [nicht in der verlängerten Frist getroffene Entscheidung]; unzulässig wegen fehlender Antragsbefugnis, „soweit gegen beabsichtigte Vergabeentscheidung zu Los 2: kein Anbot für Los 2 – zwar zulässiger Nachprüfungsantrag gegen die beabsichtigten Zuschlag auf Los 1, keine Aussicht auf Erfolg in der Sache, weil sich „auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht feststellen lässt, dass die Antragstellerin durch eine fehlerhafte bzw. unzureichende Preisaufklärung der Antragsgegnerin in ihren Rechten aus § 97 VI GWB verletzt worden ist.“ [wird unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags ausführlich dargestellt: Preisaufklärung und –prüfung, Prognoseentscheidung, Unauskömmlichkeit oder Verlagerung durch Mischkalkulation etc.] - auch berechtigte Verweigerung der Akteneinsicht infolge bereits ausreichend bekannter Umstände: „Dem Antrag …auf Akteneinsicht war nicht statt zu geben, da unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen des Antragsgegners sowie der Beigeladenen gegen das Offenlegungsinteresse der Antragstellerin keine über die bereits aus dem schriftsätzlichen Austausch der Parteien hinausgehenden entscheidungsrelevanten Inhalte bekannt zu geben waren. Die Gewährung darüber hinaus gehender Informationen hätten der Antragstellerin einen potenziellen Wettbewerbsvorteil gewährt. Soweit die Antragstellerin Einsicht in Unterlagen der Beigeladenen oder solche Unterlagen begehrte, welche Informationen hinsichtlich des Angebots der Beigeladenen enthalten, war diese nach § 165 Abs. 2 Alt. 2 GWB i.V.m. § 2 Nr. 1 GeschGehG zu versagen. Die konkreten Inhalte des Angebots der Beigeladenen stellen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG dar. Dies betrifft insbesondere auch die Einzelheiten der Preisaufklärung durch die Antragsgegnerin. …. „
Auftragsgegenstand – in Verbindung mit – Eignung – 7.OLG Koblenz, Beschl. v. 24.03.2026 - Verg 2-25 - Bioabfälle - Übernahme und Verwertung - § 178 GWB –– Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erledigung durch Zuschlag – Feststellungsinteresse - Auslegung europarechtlicher Regelung, - Maßgeblichkeit für Eignungskriterien nur Auftragsbekanntmachung und Kenntnisse eines potentiellen Bieters zum Zeitpunkt ihrer Kenntnis, nicht Bestandteile der Vergabeunterlagen - – Feststellungsantrag (Interesse [ausführlich] – Unbegründetheit (fehlender Verstoß: unrichtige Behauptung der Antragstellerin [keine erforderliche Zuordnung behandelter Bioabfällen (Komposte, Gärrückstände) zu Abfallbezeichnungen (Abfallart und Abfallschlüssel) gemäß der Anlage zur AVV] – zulässige Eignungskriterien: Weder stehen die genannten Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis nicht unerfüllbar - Auslegung der Vergabeunterlagen wie bei Willenserklärungen [ausführlich] – Erfüllung der zulässigen Eignungskriterien - klar und transparent – Streitwert für Beschwerdeverfahren bei Fehlen anderweitiger tauglicher Grundlagen geschätzten Gesamtwert des Antragsgegners
Auslegung – EU-Vorschriften - 7.OLG Koblenz, Beschl. v. 24.03.2026 - Verg 2-25 - Bioabfälle - Übernahme und Verwertung - § 178 GWB –– Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erledigung durch Zuschlag – Feststellungsinteresse - Auslegung europarechtlicher Regelung, - Maßgeblichkeit für Eignungskriterien nur Auftragsbekanntmachung und Kenntnisse eines potentiellen Bieters zum Zeitpunkt ihrer Kenntnis, nicht Bestandteile der Vergabeunterlagen - – Feststellungsantrag (Interesse [ausführlich] – Unbegründetheit (fehlender Verstoß: unrichtige Behauptung der Antragstellerin [keine erforderliche Zuordnung behandelter Bioabfällen (Komposte, Gärrückstände) zu Abfallbezeichnungen (Abfallart und Abfallschlüssel) gemäß der Anlage zur AVV] – zulässige Eignungskriterien: Weder stehen die genannten Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis nicht unerfüllbar - Auslegung der Vergabeunterlagen wie bei Willenserklärungen [ausführlich] – Erfüllung der zulässigen Eignungskriterien - klar und transparent – Streitwert für Beschwerdeverfahren bei Fehlen anderweitiger tauglicher Grundlagen geschätzten Gesamtwert des Antragsgegners
Auslegung – Vergabeunterlagen – 7.OLG Koblenz, Beschl. v. 24.03.2026 - Verg 2-25 - Bioabfälle - Übernahme und Verwertung - § 178 GWB –– Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erledigung durch Zuschlag – Feststellungsinteresse - Auslegung europarechtlicher Regelung, - Maßgeblichkeit für Eignungskriterien nur Auftragsbekanntmachung und Kenntnisse eines potentiellen Bieters zum Zeitpunkt ihrer Kenntnis, nicht Bestandteile der Vergabeunterlagen - – Feststellungsantrag (Interesse [ausführlich] – Unbegründetheit (fehlender Verstoß: unrichtige Behauptung der Antragstellerin [keine erforderliche Zuordnung behandelter Bioabfällen (Komposte, Gärrückstände) zu Abfallbezeichnungen (Abfallart und Abfallschlüssel) gemäß der Anlage zur AVV] – zulässige Eignungskriterien: Weder stehen die genannten Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis nicht unerfüllbar - Auslegung der Vergabeunterlagen wie bei Willenserklärungen [ausführlich] – Erfüllung der zulässigen Eignungskriterien - klar und transparent – Streitwert für Beschwerdeverfahren bei Fehlen anderweitiger tauglicher Grundlagen geschätzten Gesamtwert des Antragsgegners
Ausschluss - 4.OLG Celle, Beschl. v. 12.02.2026 - 13 W 8-26 – Bau - Neubau der Druckrohrleitung - Primärrechtsschutz – culpa in contrahendo im unterschwelligen Vergabeverfahren (ausführlich) - Zurückweisung des einstweiligen Verfügungsantrags auf Untersagung des Zuschlags im Unterschwellenbereich durch LG Lüneburg – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch OLG - Angebotsänderung - Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes [nach Verlangen verbindlicher Angaben zum Nachunternehmereinsatz bereits im Angebot] – Unzulässigkeit nach § 15 III VOB/A – Ausschluss des Angebots nicht per se, aber Nichtberücksichtigung der Änderung bei Angebotsprüfung – auch Ausschluss wegen fehlenden Nachweises eines DVGW-Zertifikats nach GW 301 zusätzlich und nicht anstelle des Nachweises des RAL-Gütezeichens trotz Nachforderung – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen LG-Entscheidung - Streitwert nach Zuschlagsinteresse (5 % der Bruttoauftragssumme) – amtlicher Leitsatz: 1. Zum Primärrechtsschutz in einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich 2. Zu einer gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A unzulässigen nachträglichen Angebotsänderung zählt grundsätzlich auch die Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber im Angebot bereits verbindliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz verlangt hat. 3. Eine unzulässige Angebotsänderung führt zwar nicht dazu, dass das Angebot des Bieters per se auszuschließen wäre. Jedoch dürfen die daraus folgenden Änderungen bei der Prüfung und Wertung des Angebots nicht berücksichtigt werden. 4. Ist ein einstweiliger Verfügungsantrag auf die Untersagung des Zuschlags an einen konkurrierenden Bieter in einem Unterschwellenvergabeverfahren gerichtet, bemisst sich der Streitwert nach dem Zuschlagsinteresse des Antragstellers. Dieses drückt sich in dem mit dem Auftrag angestrebten Bruttogewinn aus und ist idR entsprechend § 50 Abs. 2 GKG mit 5 % der Bruttoauftragssumme zu bemessen.
Ausschluss – Angebotsänderung – abgelehnt - 4.OLG Celle, Beschl. v. 12.02.2026 - 13 W 8-26 – Bau - Neubau der Druckrohrleitung - Primärrechtsschutz – culpa in contrahendo im unterschwelligen Vergabeverfahren (ausführlich) - Zurückweisung des einstweiligen Verfügungsantrags auf Untersagung des Zuschlags im Unterschwellenbereich durch LG Lüneburg – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch OLG - Angebotsänderung - Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes [nach Verlangen verbindlicher Angaben zum Nachunternehmereinsatz bereits im Angebot] – Unzulässigkeit nach § 15 III VOB/A – Ausschluss des Angebots nicht per se, aber Nichtberücksichtigung der Änderung bei Angebotsprüfung – auch Ausschluss wegen fehlenden Nachweises eines DVGW-Zertifikats nach GW 301 zusätzlich und nicht anstelle des Nachweises des RAL-Gütezeichens trotz Nachforderung – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen LG-Entscheidung - Streitwert nach Zuschlagsinteresse (5 % der Bruttoauftragssumme) – amtlicher Leitsatz: 1. Zum Primärrechtsschutz in einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich 2. Zu einer gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A unzulässigen nachträglichen Angebotsänderung zählt grundsätzlich auch die Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber im Angebot bereits verbindliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz verlangt hat. 3. Eine unzulässige Angebotsänderung führt zwar nicht dazu, dass das Angebot des Bieters per se auszuschließen wäre. Jedoch dürfen die daraus folgenden Änderungen bei der Prüfung und Wertung des Angebots nicht berücksichtigt werden. 4. Ist ein einstweiliger Verfügungsantrag auf die Untersagung des Zuschlags an einen konkurrierenden Bieter in einem Unterschwellenvergabeverfahren gerichtet, bemisst sich der Streitwert nach dem Zuschlagsinteresse des Antragstellers. Dieses drückt sich in dem mit dem Auftrag angestrebten Bruttogewinn aus und ist idR entsprechend § 50 Abs. 2 GKG mit 5 % der Bruttoauftragssumme zu bemessen.
Ausschreibung – Unmöglichkeit – Eilegebot -1.BayObLG, Beschl. v. 18.06.2026 - Verg 5-26 e – Oktoberfest – Standplatzvergabe – Grossbetriebe - Gastronomie – Zulassung nach Stadtratsbeschluss und Bewertungssystem – kein Vergabeverfahren – Rüge der Unterlassung des EU-Vergabeverfahrens nach GWB und KonzVgV – Beschl. der VK-Südbayern (Beschl. v. 21.05.2026 - 3194.Z33_01-26-21 – Konzession ablehnend infolge fehlender Rechtspflicht der Festwirte und Brauereien gegenüber konzessionsgebender Stadt München zum Betrieb der Festhallen während der Öffnungszeiten des Oktoberfests) – BayObLG: Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde - „Verlängerung der aufschiebenden Wirkung [ist] schon deshalb abzulehnen, da unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Eine Vergabe der Standplätze für das am 19. September 2026 beginnende Oktoberfest nach Durchführung einer europaweiten Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession ist aus zeitlichen Gründen unmöglich. Die Antragstellerin kann daher ihr Primärrechtsschutzziel für das allein streitgegenständliche Oktoberfest 2026 nicht erreichen.“
Ausschreibung- Änderung – 9.OLG Naumburg, Beschl. v. 20.02.2026 - 6 Verg 5-25 - Fachsoftware für Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren nach SGB IX - Ablösung des bish. Fachverfahrens - Aufhebung der vorgängigen 1. Ausschreibung - 2. Ausschreibung mit Bekanntmachung: Zuschlag u.a. wegen Dringlichkeit bis Ende Okt. 2025 zur Gewährleistung der Leistung zum 01.01.2026 - Verhandlungsverfahren mit TNWB – Leistung: Erneuerung der Fachsoftware (vollständig neues Umsetzungskonzept, nicht schrittweise Ertüchtigung - geschätzter Netto-Auftragswert beträgt 1,1 Mio. €. - §§ 122, 160 GWB, 14 VgV - Eignungskriterien: 1. Nachweis eines Mindestjahresumsatzes in der „IT-Systementwicklung“ i.H.v. 1 Mio. € der letzten drei Geschäftsjahre - Verfügung über die wirtsch. und finanz. Kapazität etc. – 2. Kriterium „Referenzen“: mindestens zwei Referenzen zu Aufträgen im Bereich IT-Systementwicklung - hiervon mindestens eine Referenz im Bereich Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren - Vorlage einer Referenzliste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen (unter Vorgabe von Mindestangaben) - „Um mehr Wettbewerb zu gewährleisten, können auch Referenzen gewertet werden, die länger zurückliegen, aber maximal fünf Jahre.“ - Begründetheit – keine Bindung des OLG an Anträge – gesonderte Prüfung der einzelnen Rügen – Entscheidung nicht über Hauptantrag (Aufhebung und Zurückversetzung in das Stadium der Wertung mit jährlichm Mindestumsatz würde Verstoß nicht beseitigen – Insofern erforderliche Änderungsbekanntmachung) – Unzulässigkeit des Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages ohne Bezug zum Nachprüfungsverfahren - Entsheidung lediglich über Hilfsaantrag (Zurückversetzung in den Stand vor Bekanntmachung) – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden durch Wahl der Verfahrensart [VhV m. TNWB – keine Zulassung zur Stufe der Verhandlungen sowie durch Verkürzung der Bewerbungsfrist auf 20 Tage – rechtzeitige Rüge [aus der Auftragsbekanntmachung zwar Ersichtlichkeit der gewählten Verfahrensart, nicht aber der vom Antragsgegner hierfür herangezogene Zulässigkeitsgrund vgl. fünf Gründe nach § 14 III VgV]] - - keine „Erkennbarkeit“ Erkennbarkeit der Gründe aus der Sicht des Teilnehmers] – Rügen hinsichtlich der Wahl des VhV mit TNWB (keine Ermessensausübung) und des Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“, vergaberechtswidrigen Beschränkung der bei Auftragsbekanntmachung bereits zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen [nach dem OLG nicht berechtigte Rüge] sowie einer vergaberechtswidrigen Feststellung der Eignung der Beigeladenen – Beseitigung der Rechtswidrigkeit der 2. Ausschreibung nur durch eine vollständig neue Durchführung des Vergabeverfahrens bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht - .rechtswidriges Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“ sowie das K.o.-Kriterium spezifischer Mindestjahresumsatzes (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – ausf.) - Verstoß durch die Wahl der Verfahrensart (VhV m TNWB) im vorliegenden Einzelfall: keine Ausnahmegründe des § 14 III VgV – auch keine Lösung durh komplexe Aufgabe – auch fehlende Ermessensausübung.nach § 14 III Nr. 3 VgV (kann“) - Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren nach §§ 175 Abs. 2, 78 GWB nicht paritätisch, sondern höheren Anteil auf Auftraggeber - amtlicher Leitsatz: [1] Ein Antrag im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, welcher sich nicht auf das den Gegenstand der Nachprüfung bildende Vergabeverfahren bezieht, sondern auf die Unwirksamkeit des Zuschlags in einem Vergabeverfahren gerichtet ist, ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zwischen Vergabeverfahren und Nachprüfungsverfahren unzulässig. [2] Auch einem Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb kann aus der gerügten vergaberechtswidrigen Wahl dieser Vergabeart ein Schaden i.S. von § 160 Abs. 2 GWB drohen. - Das Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes durch die Wahl eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Teilnahmewettbewerb ist aus der Auftragsbekanntmachung regelmäßig nicht erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB, wenn im Bekanntmachungstext lediglich die Vergabeart bezeichnet und kein Grund für die Auswahl dieser Verfahrensart genannt ist. [3] Eignungsanforderungen müssen in dem Maße, in dem sie eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten, durch umso gewichtigere Gründe sachlich gerechtfertigt sein. Führt die Festlegung einer Mindesteignungsvoraussetzung in ihrer Tendenz dazu, dass nur noch ein Wirtschaftsteilnehmer als Vertragspartner in Betracht kommt und jeglicher Wettbewerb um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ausgeschlossen wird, kann darin ein Anzeichen für eine bewusste Diskriminierung anderer Interessenten am Auftrag liegen. [4] Bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens nach §14 Abs. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber selbst dann, wenn ein in dieser Vorschrift genannter Zulässigkeitsgrund vorliegt, eine Ermessensentscheidung unter Abwägung dahin vorzunehmen, ob die Vorteile dieser Vergabeart für ihn in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch bewirkten Nachteilen, insbesondere der Einschränkung des Wettbewerbs und der Transparenz des Vergabeverfahrens, stehen.
Aussicht auf Erfolg – aufschiebende Wirkung – Verlängerung - 1.BayObLG, Beschl. v. 18.06.2026 - Verg 5-26 e – Oktoberfest – Standplatzvergabe – Grossbetriebe - Gastronomie – Zulassung nach Stadtratsbeschluss und Bewertungssystem – kein Vergabeverfahren – Rüge der Unterlassung des EU-Vergabeverfahrens nach GWB und KonzVgV – Beschl. der VK-Südbayern (Beschl. v. 21.05.2026 - 3194.Z33_01-26-21 – Konzession ablehnend infolge fehlender Rechtspflicht der Festwirte und Brauereien gegenüber konzessionsgebender Stadt München zum Betrieb der Festhallen während der Öffnungszeiten des Oktoberfests) – BayObLG: Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde - „Verlängerung der aufschiebenden Wirkung [ist] schon deshalb abzulehnen, da unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Eine Vergabe der Standplätze für das am 19. September 2026 beginnende Oktoberfest nach Durchführung einer europaweiten Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession ist aus zeitlichen Gründen unmöglich. Die Antragstellerin kann daher ihr Primärrechtsschutzziel für das allein streitgegenständliche Oktoberfest 2026 nicht erreichen.“
Bau – Bereich – Drucktrohleitung – 4.OLG Celle, Beschl. v. 12.02.2026 - 13 W 8-26 – Bau - Neubau der Druckrohrleitung - Primärrechtsschutz – culpa in contrahendo im unterschwelligen Vergabeverfahren (ausführlich) - Zurückweisung des einstweiligen Verfügungsantrags auf Untersagung des Zuschlags im Unterschwellenbereich durch LG Lüneburg – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch OLG - Angebotsänderung - Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes [nach Verlangen verbindlicher Angaben zum Nachunternehmereinsatz bereits im Angebot] – Unzulässigkeit nach § 15 III VOB/A – Ausschluss des Angebots nicht per se, aber Nichtberücksichtigung der Änderung bei Angebotsprüfung – auch Ausschluss wegen fehlenden Nachweises eines DVGW-Zertifikats nach GW 301 zusätzlich und nicht anstelle des Nachweises des RAL-Gütezeichens trotz Nachforderung – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen LG-Entscheidung - Streitwert nach Zuschlagsinteresse (5 % der Bruttoauftragssumme) – amtlicher Leitsatz: 1. Zum Primärrechtsschutz in einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich 2. Zu einer gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A unzulässigen nachträglichen Angebotsänderung zählt grundsätzlich auch die Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber im Angebot bereits verbindliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz verlangt hat. 3. Eine unzulässige Angebotsänderung führt zwar nicht dazu, dass das Angebot des Bieters per se auszuschließen wäre. Jedoch dürfen die daraus folgenden Änderungen bei der Prüfung und Wertung des Angebots nicht berücksichtigt werden. 4. Ist ein einstweiliger Verfügungsantrag auf die Untersagung des Zuschlags an einen konkurrierenden Bieter in einem Unterschwellenvergabeverfahren gerichtet, bemisst sich der Streitwert nach dem Zuschlagsinteresse des Antragstellers. Dieses drückt sich in dem mit dem Auftrag angestrebten Bruttogewinn aus und ist idR entsprechend § 50 Abs. 2 GKG mit 5 % der Bruttoauftragssumme zu bemessen.
Bau – noch erforderliche Errichtung von Leichtbauhallen - 5.OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.02.2026 - 11 Verg 5-25 - Anmietung von noch zu errichtenden Leichtbauhallen, Sanitär-Containern, Mobiltoiletten – Ablehnung des Nachprüfungsantrags durch OLG – Zulässigkeit der sofortige Beschwerde - Schwellenwert erreicht - kein Erwerb, Miete oder Pacht von vorhandenen Gebäuden (noch erforderliche Errichtung der Leichtbauhallen) – fehlende Antragsbefugnis: pauschales Vorbringen – Rüge ins Blaue: „Die Antragstellerin stellt für eine im Zuge der durchgeführten Preisaufklärung erfolgte Verletzung von Vergabevorschriften nur pauschal darauf ab, dass es nicht denkbar sei, dass sie als Bestandsunternehmen von einem anderen Bieter unterboten werde, ohne dass dieser ein nicht kostendeckendes Angebot abgegeben hat. Denn sie habe selbst „äußerst knapp“ kalkuliert. Allein darauf stützt sie Zweifel an einer ausreichenden Preisaufklärung durch die Auftraggeberin und macht eine fehlerhafte Preisaufklärung geltend. Damit hätte sie einen möglichen Vergaberechtsfehler hinsichtlich des Loses 3 auch dann nicht hinreichend dargelegt, wenn ihr pauschales Vorbringen ansonsten als ausreichend anzusehen wäre. Denn bei Los 3 ist sie keine Bestandsunternehmerin, so dass schon von daher völlig offenbleibt, woraus die Antragstellerin ihre Bedenken herleitet. Das Vorbringen der Antragstellerin ist aber unabhängig davon und für alle vom Nachprüfungsantrag betroffenen Lose unzureichend. Zwar darf der Antragsteller, wenn er - wie vorliegend - keine eigene Kenntnis hat und haben kann, auch nur vermutete Tatsachen vortragen, aus denen sich der Rechtsverstoß ergibt. Der Antragsteller muss, um substanzlose, auf bloßen Verdacht erfolgende und sich damit in einer reinen Bezichtigung erschöpfende Nachprüfungsanträge zu vermeiden, aber zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 11 Verg 3/23 -, Rn. 38, 44, 45, juris). Der Antragsteller muss insoweit die Anhaltspunkte vortragen, die die Behauptungen so weit plausibilisieren, dass sie mehr sind als eine nur abstrakte MHinzuziehung verneint – Land Hessen glichkeit; der Vortrag darf nicht willkürlich „ins Blaue hinein“ erfolgen (vgl. BGH NZBau 2006, 800 Rn. 39; OLG München 7.8.2007 - Verg 8/07, BeckRS 2007, 16152; OLG Düsseldorf 8.12.2008 - Verg 55/08, BeckRS 2009, 6214 unter 2a; Ziekow/Völlink/Dicks/ Schnabel, VergabeR, 5. Auflage, § 160 Rn. 18). Macht der Antragsteller die Unwirtschaftlichkeit des Angebots des Zuschlagsprätendenten geltend, muss er dafür einigermaßen plausible Anhaltspunkte vorweisen, z.B. indem er seine eigene Preiskalkulation erläutert und darlegt, wieso auf dieser Grundlage ein Vergaberechtsfehler zu besorgen ist (Ziekow/Völlink/Dicks/Schnabel aaO Rn. 19). „Daran fehlt es völlig.“ - keine Akteneinsicht bei unzulässigem Nachprüfungsantrag - Kostenentscheidung – keine Notwendigkeit der Hinzuziehung des anwaltlichen Vertreters für Land Hessen (nur Fragen der Antragsbefugnis, Preisprüfung, pauschale Rüge:- „Damit ging es um Fragen, die dem auftraggebenden Land aus einer Vielzahl von Vergabeverfahren geläufig waren und keine besonderen Schwierigkeiten aufwarfen. Dass sie derzeit weitere Nachprüfungsverfahren führt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die von der Antragstellerin genannte mittlere einstellige Zahl geht nicht über das hinaus, worauf die Antragsgegnerin - ein Flächenstaat - eingerichtet sein muss.“
Be3reich – Bioabfälle – 7.OLG Koblenz, Beschl. v. 24.03.2026 - Verg 2-25 - Bioabfälle - Übernahme und Verwertung - § 178 GWB –– Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erledigung durch Zuschlag – Feststellungsinteresse - Auslegung europarechtlicher Regelung, - Maßgeblichkeit für Eignungskriterien nur Auftragsbekanntmachung und Kenntnisse eines potentiellen Bieters zum Zeitpunkt ihrer Kenntnis, nicht Bestandteile der Vergabeunterlagen - – Feststellungsantrag (Interesse [ausführlich] – Unbegründetheit (fehlender Verstoß: unrichtige Behauptung der Antragstellerin [keine erforderliche Zuordnung behandelter Bioabfällen (Komposte, Gärrückstände) zu Abfallbezeichnungen (Abfallart und Abfallschlüssel) gemäß der Anlage zur AVV] – zulässige Eignungskriterien: Weder stehen die genannten Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis nicht unerfüllbar - Auslegung der Vergabeunterlagen wie bei Willenserklärungen [ausführlich] – Erfüllung der zulässigen Eignungskriterien - klar und transparent – Streitwert für Beschwerdeverfahren bei Fehlen anderweitiger tauglicher Grundlagen geschätzten Gesamtwert des Antragsgegners
Bereich – Flüchtlingsunterkünfte – Mindestangaben – 2.KG Berlin, Beschl. v. 14.04.2026 - Verg 13-25 - Betriebsleistungen in Flüchtlingsunterkünften – Information nach § 134 I S. 1 GWB – Antragsbefugnis – Rechtsschutz – nicht ausreichender Inhalt des Informationsschreibens: zwar Name des gewinnenden Unternehmens und frühester Zeitpunkt des Vertragsschlusses, aber fehlende Gründe für die vorgesehene Nichtberücksichtigung des Angebotes (nicht ausreichend MItteilung des „günstigeren Preises“ des vorgesehenen „Gewinners“ sowie Angabe des erreichten Rangplatzes des „Unterlegenen“) – „Vielmehr hätte es zumindest der Angabe des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes bedurft.“ – „Darüber hinaus hat der Antragsgegner den Anspruch des Antragstellers aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB auf ein transparent geführtes Vergabeverfahren verletzt. … hat Anspruch darauf, dass der Antragsgegner seine Zuschlagsentscheidung in einem Umfang erläutert, dass der Antragsteller sie im Hinblick auf die von ihm aufgeworfenen Bedenken gegen eine vergaberechtskonforme Entscheidung nachvollziehen kann, also verstehen kann, dass und warum gegebenenfalls ein Ausschluss des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens nach einer Preisprüfung nach Maßgabe der einschlägigen vergaberechtlichen Vorgaben nicht in Betracht kam und dass und warum gegebenenfalls an der Leistungsfähigkeit dieses Bieters keine durchgreifenden Zweifel bestanden. Solche Erläuterungen ist der Antragsgegner bislang schuldig geblieben. Dafür genügt keinesfalls der pauschale Hinweis auf eine angeblich durchgeführte Preisprüfung, wonach sich gegen das Angebot der Beigeladenen als der für den Zuschlag vorgesehenen Bieterin keine Bedenken gezeigt hätten, weil der Antragsteller hiermit nicht selbst nachvollziehen kann, ob seine vergaberechtlichen Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB von dem Antragsgegner tatsächlich gewahrt worden sind.“ - §§ 97, 134, 160 GWB -- amtlicher Leitsatz: 1. Ist es dem an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen gerade durch eine unzureichende Information (oder Dokumentation) des … Auftraggebers nicht möglich, zu erkennen, ob überhaupt ein von ihm gerügter Verstoß gegen vergaberechtliche Vorgaben vorliegen könnte, der zu einer Verschlechterung seiner Zuschlagschancen geführt haben könnte, dann liegt bereits hierin ein drohender Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB. Das Unternehmen hat insoweit nur das darzulegen, was ihm nach seinem Kenntnisstand möglich ist; je weniger Kenntnisse das Unternehmen aufgrund unzureichender Informationen des öffentlichen Auftraggebers über das Vorliegen der von ihm gerügten vergaberechtlichen Verstöße hat, desto weniger kann und muss es insoweit vortragen (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – Verg 9/19 … ). 2. Der öffentliche Auftraggeber hat die nicht berücksichtigten Bieter nach § 134 I S. 1 BGB über die tragenden Gründe der nach seiner Zuschlagsentscheidung vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes zu informieren. Ist der Preis Zuschlagskriterium, setzt dies zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens voraus; sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – Verg 9/19 …). Geschäftsgeheimnisse dieses Bieter sowie auch der anderen Bieter stehen nicht entgegen, weil das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren mit der Zuschlagsentscheidung das Geheimhaltungsinteresse der Bieter jedenfalls an den von ihnen angebotenen Gesamtpreisen überwiegt. 3. Der allgemeine Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB gewährt dem Bieter neben den allgemeinen Informationsansprüchen aus § 134 Abs. 1 S. 1 ein subjektives Recht im Sinne des § 97 Abs. 6 WB, darüber informiert zu werden, ob, inwieweit und mit welchem Ergebnis der öffentliche Auftraggeber Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die gegen eine Auftragserteilung an den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter, von dem der nicht berücksichtigte Bieter erstmals zuverlässig mit der Mitteilung nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB Kenntnis erlangt, sprechen. Diesen Anspruch auf Transparenz (hier bezüglich der Zuschlagsentscheidung) kann er nach vorheriger Rüge (Transparenzrüge) nötigenfalls im Vergabenachprüfungsverfahren durchsetzen, wenn er für seine Geltendmachung ein berechtigtes Interesse hat. Hierzu hat er nachvollziehbar darzulegen, welche ihm vom öffentlichen Auftraggeber vorenthaltenen Informationen er benötigt, um beurteilen zu können, dass die vergaberechtlichen Vorschriften, auf deren Einhaltung im Vergabeverfahren er nach § 97 Abs. 6 GWB Anspruch hat, auch tatsächlich beachtet worden sind. Geheimhaltungsinteressen sind entsprechend § 165 Abs. 2 GWB zu berücksichtigen. 4. Macht der Antragsteller mit dem Nachprüfungsantrag geltend, dass der öffentliche Auftraggeber unter Missachtung von Informationspflichten aus § 134 Abs. 1 S. 1 GWB oder Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB keine hinreichenden Auskünfte zum Vergabeverfahren erteilt hat, so dass er nicht beurteilen kann, ob die von ihm erhobenen Sachrügen berechtigt sind, kann ihm das Rechtsschutzbedürfnis an einer Einsicht in die Vergabeakten nach Maßgabe von § 165 GWB, soweit es zur Klärung dieser Sachrügen erforderlich ist, nicht abgesprochen werden. – Aufhebung und Zurückverweisung an Vk – Kostenentscheidung – Streitwert der Beschwerde
Bereich – Oktoberfest – Standplatz – 1.BayObLG, Beschl. v. 18.06.2026 - Verg 5-26 e – Oktoberfest – Standplatzvergabe – Grossbetriebe - Gastronomie – Zulassung nach Stadtratsbeschluss und Bewertungssystem – kein Vergabeverfahren – Rüge der Unterlassung des EU-Vergabeverfahrens nach GWB und KonzVgV – Beschl. der VK-Südbayern (Beschl. v. 21.05.2026 - 3194.Z33_01-26-21 – Konzession ablehnend infolge fehlender Rechtspflicht der Festwirte und Brauereien gegenüber konzessionsgebender Stadt München zum Betrieb der Festhallen während der Öffnungszeiten des Oktoberfests) – BayObLG: Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde - „Verlängerung der aufschiebenden Wirkung [ist] schon deshalb abzulehnen, da unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Eine Vergabe der Standplätze für das am 19. September 2026 beginnende Oktoberfest nach Durchführung einer europaweiten Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession ist aus zeitlichen Gründen unmöglich. Die Antragstellerin kann daher ihr Primärrechtsschutzziel für das allein streitgegenständliche Oktoberfest 2026 nicht erreichen.“
Bereich – Tötungen – tierschutzgerechte – 8.OLG Naumburg, Beschl. v. 17.04.2026 - 6 Verg 4-25 - Durchführung tierschutzgerechter Tötungen - Sachsen-Anhalt (Antragsgegner) - TierGesG LSA – erster Schritt: Übertragung der Aufgaben nach TierGesG LSA i.V.m. TierGesR-DVO LSA (Kennzeichnung und Registrierung u.a. von Nutztieren auf Verein K. Sachsen-Anhalt e.V. („K.“ - Mitglieder: ua landwirtschaftliche Betriebe etc.- Zweck: Förderung der Tierzucht und Haltung) – zweiter Schritt: Ermächtigung des K. zur Einschaltung einer GmbH (K. Service GmbH ( „K.GmbH“ – alle Anteile bei K.) zur Beschaffung, Lagerung und Vergabe der Kennzeichen - Pflicht der Tierhalter zur Durchführung amtlich angeordneter Maßnahmen beim Ausbruch einer Tierseuche durch sog. „bestimmten Dritten“ – dritter Schritt: Bestimmung des Dritten durch Runderlass des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt v. 30.11.2015 (Az.: 65.1-42100/1: K. GmbH ab dem 01.01.2016 bestimmter Dritter (Tötung von Geflügel und Schweinen) – Ausführung der Tötungen nicht durch die K. GmbH selbst (nur Konzeption und Koordinierung) – Ausführung der Tötungen durch privaten Dienstleister – vierter Schritt: Aufforderung mehrerer Fachunternehmen durch K.GmbH zur Angebotsabgabe für Organisation und Ausführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, Vorhalten von Kapazitäten (personell, materiell, technisch) und sachgerechte Durchführung amtlich angeordneter Tötungen – drei Lose nach Tierarten Schweine (Los 1), Rinder (Los 2) sowie Schafe und Ziegen (Los 3) – Angebote für ein oder mehrere Lose – Mindestlauf des Vorsorgevertrags ab 2026 bis 2029 – Rüge: Unterlassen des EU-weiten Verfahrens – Zurückweisung der Rüge durch K. GmbH: geschätzter Netto-Gesamtauftragswert aller Lose lediglich 191.666,80 € - Antragsgegner (Land): Beschaffung nicht durch Land, sondern K. GmbH - weitere Rüge: Festlegung der K. GmbH als „bestimmte Dritte“ ohne ein wettbewerbliches Verfahren - Nachprüfungsverfahrens gegen den Antragsgegner (Land) – VK - Beschluss v. 01.12.2025: Verwerfung des Nachprüfungsantrags und Zurückweisung des Antrags auf Einsicht in die Akten des Antragsgegners und der K. GmbH - Dienstleistungskonzession mit erforderlichem Schwellenwert von 5.538.000 € - OLG Naumburg: Primärrechtsschutz durch Nachprüfung der VK nur bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags bzw. einer öffentlichen Konzession - Eröffnung des Primärrechtsschutzes nur nach Beginn und Lauf eines Vergabeverfahrens – hier keine Einleitung durch Antragsgegner (Land), sondern durch K.GmbH (ausführl.) - Runderlass einseitige Willenserklärung ohne Mitwirkung der K. GmbH und nicht an die K. GmbH gerichtet, sondern an die Landkreise und kreisfreien Städte gerichtet – auch keine Umgehung des Vergaberechts – fehlendes Vertragsverhältnis (u. a. fehlender Spielraum für Partei für die Ausführung des Auftrags oder die Leistungsentgelte - Unanwendbarkeit des § 132 GWB zwischen Land und K.GmbH (kein Vertragsverhältnis - auch nicht im Abschluss von Rahmenvereinbarungen zwischen der K. GmbH, und privaten Dienstleistern (auch Wechsel des – funktional betrachtet – „Nachauftragnehmers“ grundsätzlich keine wesentliche Änderung) – weitere Rüge (fehlende rechtliche Grundlage für Zahlungen der Tierseuchenkasse an die K. GmbH – Land nicht betroffen) – Bestimmung der K.GmbH durch Runderlass keine Pflicht der K.GmbH zu Vergabeverfahren (ausführl.) – Kotenentscheidung amtlicher Leitsatz: !. Der Zugang zum kartellvergaberechtlichen Primärrechtsschutz setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren entweder förmlich ein Vergabeverfahren begonnen und noch nicht beendet hat oder im materiellen Sinne eine Beschaffung vornimmt, die durch einen eigenen internen Beschaffungsbeschluss und sein nach außen wahrnehmbares Verhalten mit dem Ziel eines Vertragsschlusses gekennzeichnet ist. 2. Wird ein Dritter in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts durch einen ministeriellen Runderlass gegenüber Kommunen als bestimmter Dritter i.S.v. § 3 Nr. 3 TierGesG i.V.m. § 17 AG TierGesG LSA sowie § 10c TierGesR-DVO LSA festgelegt, liegt hierin kein Vertrag i.S.v. § 103 Abs. 1 GWB. 3. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 132 GWB setzt voraus, dass sich die beanstandeten Änderungen auf ein Vertragsverhältnis beziehen.
Bereich Feuerwehr – 6.OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.01.2026 - 11 Verg 6-25 – Feuerwehrhauptstützpunkt - Los 1 „Pumpen- und Armaturenprüfung“ und Los 2 „Schlauchpflege“ - jeweils mit Wartung in den ersten vier Jahren - Zuschlagskriterium Preis - „verfristete“ Entscheidung der Vergabekammer – sof. Beschwerde – Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung - Zurückweisung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 II GWB: 1. Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen – 2. Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde mit Blick auf die damit verbundenen Vorteile - 3. Abwägung unter Berücksichtigung 3.1. des Interesses der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers - 3.2. der Erfolgsaussichten der Beschwerde – 3.3. der allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren den Auftrag zu erhalten und 3.4. des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens – Zurückweisung des Eilantrags bei schon „vorherein“ bei summarischer Prüfung Ersichtlichkeit fehlender Aussicht auf Erfolg“ der sofortigen Beschwerde: „So liegt der Fall hier. Anträge teils unzulässig (fiktive Ablehnung des Nachprüfungsantrags der VK [nicht in der verlängerten Frist getroffene Entscheidung]; unzulässig wegen fehlender Antragsbefugnis, „soweit gegen beabsichtigte Vergabeentscheidung zu Los 2: kein Anbot für Los 2 – zwar zulässiger Nachprüfungsantrag gegen die beabsichtigten Zuschlag auf Los 1, keine Aussicht auf Erfolg in der Sache, weil sich „auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht feststellen lässt, dass die Antragstellerin durch eine fehlerhafte bzw. unzureichende Preisaufklärung der Antragsgegnerin in ihren Rechten aus § 97 VI GWB verletzt worden ist.“ [wird unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags ausführlich dargestellt: Preisaufklärung und –prüfung, Prognoseentscheidung, Unauskömmlichkeit oder Verlagerung durch Mischkalkulation etc.] - auch berechtigte Verweigerung der Akteneinsicht infolge bereits ausreichend bekannter Umstände: „Dem Antrag …auf Akteneinsicht war nicht statt zu geben, da unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen des Antragsgegners sowie der Beigeladenen gegen das Offenlegungsinteresse der Antragstellerin keine über die bereits aus dem schriftsätzlichen Austausch der Parteien hinausgehenden entscheidungsrelevanten Inhalte bekannt zu geben waren. Die Gewährung darüber hinaus gehender Informationen hätten der Antragstellerin einen potenziellen Wettbewerbsvorteil gewährt. Soweit die Antragstellerin Einsicht in Unterlagen der Beigeladenen oder solche Unterlagen begehrte, welche Informationen hinsichtlich des Angebots der Beigeladenen enthalten, war diese nach § 165 Abs. 2 Alt. 2 GWB i.V.m. § 2 Nr. 1 GeschGehG zu versagen. Die konkreten Inhalte des Angebots der Beigeladenen stellen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG dar. Dies betrifft insbesondere auch die Einzelheiten der Preisaufklärung durch die Antragsgegnerin. ….
Bereich Software – Software für Schwerbehindertenrecht – 9.OLG Naumburg, Beschl. v. 20.02.2026 - 6 Verg 5-25 - Fachsoftware für Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren nach SGB IX - Ablösung des bish. Fachverfahrens - Aufhebung der vorgängigen 1. Ausschreibung - 2. Ausschreibung mit Bekanntmachung: Zuschlag u.a. wegen Dringlichkeit bis Ende Okt. 2025 zur Gewährleistung der Leistung zum 01.01.2026 - Verhandlungsverfahren mit TNWB – Leistung: Erneuerung der Fachsoftware (vollständig neues Umsetzungskonzept, nicht schrittweise Ertüchtigung - geschätzter Netto-Auftragswert beträgt 1,1 Mio. €. - §§ 122, 160 GWB, 14 VgV - Eignungskriterien: 1. Nachweis eines Mindestjahresumsatzes in der „IT-Systementwicklung“ i.H.v. 1 Mio. € der letzten drei Geschäftsjahre - Verfügung über die wirtsch. und finanz. Kapazität etc. – 2. Kriterium „Referenzen“: mindestens zwei Referenzen zu Aufträgen im Bereich IT-Systementwicklung - hiervon mindestens eine Referenz im Bereich Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren - Vorlage einer Referenzliste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen (unter Vorgabe von Mindestangaben) - „Um mehr Wettbewerb zu gewährleisten, können auch Referenzen gewertet werden, die länger zurückliegen, aber maximal fünf Jahre.“ - Begründetheit – keine Bindung des OLG an Anträge – gesonderte Prüfung der einzelnen Rügen – Entscheidung nicht über Hauptantrag (Aufhebung und Zurückversetzung in das Stadium der Wertung mit jährlichm Mindestumsatz würde Verstoß nicht beseitigen – Insofern erforderliche Änderungsbekanntmachung) – Unzulässigkeit des Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages ohne Bezug zum Nachprüfungsverfahren - Entsheidung lediglich über Hilfsaantrag (Zurückversetzung in den Stand vor Bekanntmachung) – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden durch Wahl der Verfahrensart [VhV m. TNWB – keine Zulassung zur Stufe der Verhandlungen sowie durch Verkürzung der Bewerbungsfrist auf 20 Tage – rechtzeitige Rüge [aus der Auftragsbekanntmachung zwar Ersichtlichkeit der gewählten Verfahrensart, nicht aber der vom Antragsgegner hierfür herangezogene Zulässigkeitsgrund vgl. fünf Gründe nach § 14 III VgV]] - - keine „Erkennbarkeit“ Erkennbarkeit der Gründe aus der Sicht des Teilnehmers] – Rügen hinsichtlich der Wahl des VhV mit TNWB (keine Ermessensausübung) und des Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“, vergaberechtswidrigen Beschränkung der bei Auftragsbekanntmachung bereits zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen [nach dem OLG nicht berechtigte Rüge] sowie einer vergaberechtswidrigen Feststellung der Eignung der Beigeladenen – Beseitigung der Rechtswidrigkeit der 2. Ausschreibung nur durch eine vollständig neue Durchführung des Vergabeverfahrens bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht - .rechtswidriges Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“ sowie das K.o.-Kriterium spezifischer Mindestjahresumsatzes (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – ausf.) - Verstoß durch die Wahl der Verfahrensart (VhV m TNWB) im vorliegenden Einzelfall: keine Ausnahmegründe des § 14 III VgV – auch keine Lösung durh komplexe Aufgabe – auch fehlende Ermessensausübung.nach § 14 III Nr. 3 VgV (kann“) - Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren nach §§ 175 Abs. 2, 78 GWB nicht paritätisch, sondern höheren Anteil auf Auftraggeber - amtlicher Leitsatz: [1] Ein Antrag im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, welcher sich nicht auf das den Gegenstand der Nachprüfung bildende Vergabeverfahren bezieht, sondern auf die Unwirksamkeit des Zuschlags in einem Vergabeverfahren gerichtet ist, ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zwischen Vergabeverfahren und Nachprüfungsverfahren unzulässig. [2] Auch einem Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb kann aus der gerügten vergaberechtswidrigen Wahl dieser Vergabeart ein Schaden i.S. von § 160 Abs. 2 GWB drohen. - Das Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes durch die Wahl eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Teilnahmewettbewerb ist aus der Auftragsbekanntmachung regelmäßig nicht erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB, wenn im Bekanntmachungstext lediglich die Vergabeart bezeichnet und kein Grund für die Auswahl dieser Verfahrensart genannt ist. [3] Eignungsanforderungen müssen in dem Maße, in dem sie eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten, durch umso gewichtigere Gründe sachlich gerechtfertigt sein. Führt die Festlegung einer Mindesteignungsvoraussetzung in ihrer Tendenz dazu, dass nur noch ein Wirtschaftsteilnehmer als Vertragspartner in Betracht kommt und jeglicher Wettbewerb um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ausgeschlossen wird, kann darin ein Anzeichen für eine bewusste Diskriminierung anderer Interessenten am Auftrag liegen. [4] Bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens nach §14 Abs. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber selbst dann, wenn ein in dieser Vorschrift genannter Zulässigkeitsgrund vorliegt, eine Ermessensentscheidung unter Abwägung dahin vorzunehmen, ob die Vorteile dieser Vergabeart für ihn in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch bewirkten Nachteilen, insbesondere der Einschränkung des Wettbewerbs und der Transparenz des Vergabeverfahrens, stehen.
Beschwerde – sofortige keine aufachiebende Wirkung - 3.OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.05.2026 - Verg 6-26 – Verteidigungsbereich – VK-Verfahren – Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an BVerfG durch OLG Düsseldorf - Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB (Unterlassung der Information über Insolvenz) – Zurückweisung des Nachprüfungsantrags durch VK (keine Präklusion der Rüge der Nichtanwendbarkeit der VSVgV und Nichterfüllung des § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB) – sofortige Beschwerde und Antrag auf Verlängerung der aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde – zwischenzeitliches Inkrafttreten des „Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr“ (Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz, im Folgenden: BwBBG)
Bundeswehrbeschaffsbeschleunigungsgesetz - 3.OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.05.2026 - Verg 6-26 – Verteidigungsbereich – VK-Verfahren – Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an BVerfG durch OLG Düsseldorf - Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB (Unterlassung der Information über Insolvenz) – Zurückweisung des Nachprüfungsantrags durch VK (keine Präklusion der Rüge der Nichtanwendbarkeit der VSVgV und Nichterfüllung des § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB) – sofortige Beschwerde und Antrag auf Verlängerung der aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde – zwischenzeitliches Inkrafttreten des „Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr“ (Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz, im Folgenden: BwBBG)
BVerfG – Vorlage – 3.OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.05.2026 - Verg 6-26 – Verteidigungsbereich – VK-Verfahren – Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an BVerfG durch OLG Düsseldorf - Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB (Unterlassung der Information über Insolvenz) – Zurückweisung des Nachprüfungsantrags durch VK (keine Präklusion der Rüge der Nichtanwendbarkeit der VSVgV und Nichterfüllung des § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB) – sofortige Beschwerde und Antrag auf Verlängerung der aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde – zwischenzeitliches Inkrafttreten des „Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr“ (Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz, im Folgenden: BwBBG)
chaltung einer GmbH – 8.OLG Naumburg, Beschl. v. 17.04.2026 - 6 Verg 4-25 - Durchführung tierschutzgerechter Tötungen - Sachsen-Anhalt (Antragsgegner) - TierGesG LSA – erster Schritt: Übertragung der Aufgaben nach TierGesG LSA i.V.m. TierGesR-DVO LSA (Kennzeichnung und Registrierung u.a. von Nutztieren auf Verein K. Sachsen-Anhalt e.V. („K.“ - Mitglieder: ua landwirtschaftliche Betriebe etc.- Zweck: Förderung der Tierzucht und Haltung) – zweiter Schritt: Ermächtigung des K. zur Einschaltung einer GmbH (K. Service GmbH ( „K.GmbH“ – alle Anteile bei K.) zur Beschaffung, Lagerung und Vergabe der Kennzeichen - Pflicht der Tierhalter zur Durchführung amtlich angeordneter Maßnahmen beim Ausbruch einer Tierseuche durch sog. „bestimmten Dritten“ – dritter Schritt: Bestimmung des Dritten durch Runderlass des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt v. 30.11.2015 (Az.: 65.1-42100/1: K. GmbH ab dem 01.01.2016 bestimmter Dritter (Tötung von Geflügel und Schweinen) – Ausführung der Tötungen nicht durch die K. GmbH selbst (nur Konzeption und Koordinierung) – Ausführung der Tötungen durch privaten Dienstleister – vierter Schritt: Aufforderung mehrerer Fachunternehmen durch K.GmbH zur Angebotsabgabe für Organisation und Ausführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, Vorhalten von Kapazitäten (personell, materiell, technisch) und sachgerechte Durchführung amtlich angeordneter Tötungen – drei Lose nach Tierarten Schweine (Los 1), Rinder (Los 2) sowie Schafe und Ziegen (Los 3) – Angebote für ein oder mehrere Lose – Mindestlauf des Vorsorgevertrags ab 2026 bis 2029 – Rüge: Unterlassen des EU-weiten Verfahrens – Zurückweisung der Rüge durch K. GmbH: geschätzter Netto-Gesamtauftragswert aller Lose lediglich 191.666,80 € - Antragsgegner (Land): Beschaffung nicht durch Land, sondern K. GmbH - weitere Rüge: Festlegung der K. GmbH als „bestimmte Dritte“ ohne ein wettbewerbliches Verfahren - Nachprüfungsverfahrens gegen den Antragsgegner (Land) – VK - Beschluss v. 01.12.2025: Verwerfung des Nachprüfungsantrags und Zurückweisung des Antrags auf Einsicht in die Akten des Antragsgegners und der K. GmbH - Dienstleistungskonzession mit erforderlichem Schwellenwert von 5.538.000 € - OLG Naumburg: Primärrechtsschutz durch Nachprüfung der VK nur bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags bzw. einer öffentlichen Konzession - Eröffnung des Primärrechtsschutzes nur nach Beginn und Lauf eines Vergabeverfahrens – hier keine Einleitung durch Antragsgegner (Land), sondern durch K.GmbH (ausführl.) - Runderlass einseitige Willenserklärung ohne Mitwirkung der K. GmbH und nicht an die K. GmbH gerichtet, sondern an die Landkreise und kreisfreien Städte gerichtet – auch keine Umgehung des Vergaberechts – fehlendes Vertragsverhältnis (u. a. fehlender Spielraum für Partei für die Ausführung des Auftrags oder die Leistungsentgelte - Unanwendbarkeit des § 132 GWB zwischen Land und K.GmbH (kein Vertragsverhältnis - auch nicht im Abschluss von Rahmenvereinbarungen zwischen der K. GmbH, und privaten Dienstleistern (auch Wechsel des – funktional betrachtet – „Nachauftragnehmers“ grundsätzlich keine wesentliche Änderung) – weitere Rüge (fehlende rechtliche Grundlage für Zahlungen der Tierseuchenkasse an die K. GmbH – Land nicht betroffen) – Bestimmung der K.GmbH durch Runderlass keine Pflicht der K.GmbH zu Vergabeverfahren (ausführl.) – Kotenentscheidung amtlicher Leitsatz: !. Der Zugang zum kartellvergaberechtlichen Primärrechtsschutz setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren entweder förmlich ein Vergabeverfahren begonnen und noch nicht beendet hat oder im materiellen Sinne eine Beschaffung vornimmt, die durch einen eigenen internen Beschaffungsbeschluss und sein nach außen wahrnehmbares Verhalten mit dem Ziel eines Vertragsschlusses gekennzeichnet ist. 2. Wird ein Dritter in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts durch einen ministeriellen Runderlass gegenüber Kommunen als bestimmter Dritter i.S.v. § 3 Nr. 3 TierGesG i.V.m. § 17 AG TierGesG LSA sowie § 10c TierGesR-DVO LSA festgelegt, liegt hierin kein Vertrag i.S.v. § 103 Abs. 1 GWB. 3. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 132 GWB setzt voraus, dass sich die beanstandeten Änderungen auf ein Vertragsverhältnis beziehen.
CiC – Untershwellenvergabe – 4.OLG Celle, Beschl. v. 12.02.2026 - 13 W 8-26 – Bau - Neubau der Druckrohrleitung - Primärrechtsschutz – culpa in contrahendo im unterschwelligen Vergabeverfahren (ausführlich) - Zurückweisung des einstweiligen Verfügungsantrags auf Untersagung des Zuschlags im Unterschwellenbereich durch LG Lüneburg – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch OLG - Angebotsänderung - Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes [nach Verlangen verbindlicher Angaben zum Nachunternehmereinsatz bereits im Angebot] – Unzulässigkeit nach § 15 III VOB/A – Ausschluss des Angebots nicht per se, aber Nichtberücksichtigung der Änderung bei Angebotsprüfung – auch Ausschluss wegen fehlenden Nachweises eines DVGW-Zertifikats nach GW 301 zusätzlich und nicht anstelle des Nachweises des RAL-Gütezeichens trotz Nachforderung – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen LG-Entscheidung - Streitwert nach Zuschlagsinteresse (5 % der Bruttoauftragssumme) – amtlicher Leitsatz: 1. Zum Primärrechtsschutz in einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich 2. Zu einer gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A unzulässigen nachträglichen Angebotsänderung zählt grundsätzlich auch die Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber im Angebot bereits verbindliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz verlangt hat. 3. Eine unzulässige Angebotsänderung führt zwar nicht dazu, dass das Angebot des Bieters per se auszuschließen wäre. Jedoch dürfen die daraus folgenden Änderungen bei der Prüfung und Wertung des Angebots nicht berücksichtigt werden. 4. Ist ein einstweiliger Verfügungsantrag auf die Untersagung des Zuschlags an einen konkurrierenden Bieter in einem Unterschwellenvergabeverfahren gerichtet, bemisst sich der Streitwert nach dem Zuschlagsinteresse des Antragstellers. Dieses drückt sich in dem mit dem Auftrag angestrebten Bruttogewinn aus und ist idR entsprechend § 50 Abs. 2 GKG mit 5 % der Bruttoauftragssumme zu bemessen.
Eignungskriterien – in Verbindung mit Auftragsgegenstand – 7.OLG Koblenz, Beschl. v. 24.03.2026 - Verg 2-25 - Bioabfälle - Übernahme und Verwertung - § 178 GWB –– Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erledigung durch Zuschlag – Feststellungsinteresse - Auslegung europarechtlicher Regelung, - Maßgeblichkeit für Eignungskriterien nur Auftragsbekanntmachung und Kenntnisse eines potentiellen Bieters zum Zeitpunkt ihrer Kenntnis, nicht Bestandteile der Vergabeunterlagen - – Feststellungsantrag (Interesse [ausführlich] – Unbegründetheit (fehlender Verstoß: unrichtige Behauptung der Antragstellerin [keine erforderliche Zuordnung behandelter Bioabfällen (Komposte, Gärrückstände) zu Abfallbezeichnungen (Abfallart und Abfallschlüssel) gemäß der Anlage zur AVV] – zulässige Eignungskriterien: Weder stehen die genannten Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis nicht unerfüllbar - Auslegung der Vergabeunterlagen wie bei Willenserklärungen [ausführlich] – Erfüllung der zulässigen Eignungskriterien - klar und transparent – Streitwert für Beschwerdeverfahren bei Fehlen anderweitiger tauglicher Grundlagen geschätzten Gesamtwert des Antragsgegners
Einstweilige Verfügung - Streitwert – 4.OLG Celle, Beschl. v. 12.02.2026 - 13 W 8-26 – Bau - Neubau der Druckrohrleitung - Primärrechtsschutz – culpa in contrahendo im unterschwelligen Vergabeverfahren (ausführlich) - Zurückweisung des einstweiligen Verfügungsantrags auf Untersagung des Zuschlags im Unterschwellenbereich durch LG Lüneburg – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch OLG - Angebotsänderung - Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes [nach Verlangen verbindlicher Angaben zum Nachunternehmereinsatz bereits im Angebot] – Unzulässigkeit nach § 15 III VOB/A – Ausschluss des Angebots nicht per se, aber Nichtberücksichtigung der Änderung bei Angebotsprüfung – auch Ausschluss wegen fehlenden Nachweises eines DVGW-Zertifikats nach GW 301 zusätzlich und nicht anstelle des Nachweises des RAL-Gütezeichens trotz Nachforderung – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen LG-Entscheidung - Streitwert nach Zuschlagsinteresse (5 % der Bruttoauftragssumme) – amtlicher Leitsatz: 1. Zum Primärrechtsschutz in einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich 2. Zu einer gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A unzulässigen nachträglichen Angebotsänderung zählt grundsätzlich auch die Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber im Angebot bereits verbindliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz verlangt hat. 3. Eine unzulässige Angebotsänderung führt zwar nicht dazu, dass das Angebot des Bieters per se auszuschließen wäre. Jedoch dürfen die daraus folgenden Änderungen bei der Prüfung und Wertung des Angebots nicht berücksichtigt werden. 4. Ist ein einstweiliger Verfügungsantrag auf die Untersagung des Zuschlags an einen konkurrierenden Bieter in einem Unterschwellenvergabeverfahren gerichtet, bemisst sich der Streitwert nach dem Zuschlagsinteresse des Antragstellers. Dieses drückt sich in dem mit dem Auftrag angestrebten Bruttogewinn aus und ist idR entsprechend § 50 Abs. 2 GKG mit 5 % der Bruttoauftragssumme zu bemessen.
Erledigung durch Zuschlag – 7.OLG Koblenz, Beschl. v. 24.03.2026 - Verg 2-25 - Bioabfälle - Übernahme und Verwertung - § 178 GWB –– Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erledigung durch Zuschlag – Feststellungsinteresse - Auslegung europarechtlicher Regelung, - Maßgeblichkeit für Eignungskriterien nur Auftragsbekanntmachung und Kenntnisse eines potentiellen Bieters zum Zeitpunkt ihrer Kenntnis, nicht Bestandteile der Vergabeunterlagen - – Feststellungsantrag (Interesse [ausführlich] – Unbegründetheit (fehlender Verstoß: unrichtige Behauptung der Antragstellerin [keine erforderliche Zuordnung behandelter Bioabfällen (Komposte, Gärrückstände) zu Abfallbezeichnungen (Abfallart und Abfallschlüssel) gemäß der Anlage zur AVV] – zulässige Eignungskriterien: Weder stehen die genannten Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis nicht unerfüllbar - Auslegung der Vergabeunterlagen wie bei Willenserklärungen [ausführlich] – Erfüllung der zulässigen Eignungskriterien - klar und transparent – Streitwert für Beschwerdeverfahren bei Fehlen anderweitiger tauglicher Grundlagen geschätzten Gesamtwert des Antragsgegners
Ermessen - 9.OLG Naumburg, Beschl. v. 20.02.2026 - 6 Verg 5-25 - Fachsoftware für Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren nach SGB IX - Ablösung des bish. Fachverfahrens - Aufhebung der vorgängigen 1. Ausschreibung - 2. Ausschreibung mit Bekanntmachung: Zuschlag u.a. wegen Dringlichkeit bis Ende Okt. 2025 zur Gewährleistung der Leistung zum 01.01.2026 - Verhandlungsverfahren mit TNWB – Leistung: Erneuerung der Fachsoftware (vollständig neues Umsetzungskonzept, nicht schrittweise Ertüchtigung - geschätzter Netto-Auftragswert beträgt 1,1 Mio. €. - §§ 122, 160 GWB, 14 VgV - Eignungskriterien: 1. Nachweis eines Mindestjahresumsatzes in der „IT-Systementwicklung“ i.H.v. 1 Mio. € der letzten drei Geschäftsjahre - Verfügung über die wirtsch. und finanz. Kapazität etc. – 2. Kriterium „Referenzen“: mindestens zwei Referenzen zu Aufträgen im Bereich IT-Systementwicklung - hiervon mindestens eine Referenz im Bereich Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren - Vorlage einer Referenzliste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen (unter Vorgabe von Mindestangaben) - „Um mehr Wettbewerb zu gewährleisten, können auch Referenzen gewertet werden, die länger zurückliegen, aber maximal fünf Jahre.“ - Begründetheit – keine Bindung des OLG an Anträge – gesonderte Prüfung der einzelnen Rügen – Entscheidung nicht über Hauptantrag (Aufhebung und Zurückversetzung in das Stadium der Wertung mit jährlichm Mindestumsatz würde Verstoß nicht beseitigen – Insofern erforderliche Änderungsbekanntmachung) – Unzulässigkeit des Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages ohne Bezug zum Nachprüfungsverfahren - Entsheidung lediglich über Hilfsaantrag (Zurückversetzung in den Stand vor Bekanntmachung) – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden durch Wahl der Verfahrensart [VhV m. TNWB – keine Zulassung zur Stufe der Verhandlungen sowie durch Verkürzung der Bewerbungsfrist auf 20 Tage – rechtzeitige Rüge [aus der Auftragsbekanntmachung zwar Ersichtlichkeit der gewählten Verfahrensart, nicht aber der vom Antragsgegner hierfür herangezogene Zulässigkeitsgrund vgl. fünf Gründe nach § 14 III VgV]] - - keine „Erkennbarkeit“ Erkennbarkeit der Gründe aus der Sicht des Teilnehmers] – Rügen hinsichtlich der Wahl des VhV mit TNWB (keine Ermessensausübung) und des Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“, vergaberechtswidrigen Beschränkung der bei Auftragsbekanntmachung bereits zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen [nach dem OLG nicht berechtigte Rüge] sowie einer vergaberechtswidrigen Feststellung der Eignung der Beigeladenen – Beseitigung der Rechtswidrigkeit der 2. Ausschreibung nur durch eine vollständig neue Durchführung des Vergabeverfahrens bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht - .rechtswidriges Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“ sowie das K.o.-Kriterium spezifischer Mindestjahresumsatzes (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – ausf.) - Verstoß durch die Wahl der Verfahrensart (VhV m TNWB) im vorliegenden Einzelfall: keine Ausnahmegründe des § 14 III VgV – auch keine Lösung durh komplexe Aufgabe – auch fehlende Ermessensausübung.nach § 14 III Nr. 3 VgV (kann“) - Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren nach §§ 175 Abs. 2, 78 GWB nicht paritätisch, sondern höheren Anteil auf Auftraggeber - amtlicher Leitsatz: [1] Ein Antrag im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, welcher sich nicht auf das den Gegenstand der Nachprüfung bildende Vergabeverfahren bezieht, sondern auf die Unwirksamkeit des Zuschlags in einem Vergabeverfahren gerichtet ist, ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zwischen Vergabeverfahren und Nachprüfungsverfahren unzulässig. [2] Auch einem Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb kann aus der gerügten vergaberechtswidrigen Wahl dieser Vergabeart ein Schaden i.S. von § 160 Abs. 2 GWB drohen. - Das Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes durch die Wahl eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Teilnahmewettbewerb ist aus der Auftragsbekanntmachung regelmäßig nicht erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB, wenn im Bekanntmachungstext lediglich die Vergabeart bezeichnet und kein Grund für die Auswahl dieser Verfahrensart genannt ist. [3] Eignungsanforderungen müssen in dem Maße, in dem sie eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten, durch umso gewichtigere Gründe sachlich gerechtfertigt sein. Führt die Festlegung einer Mindesteignungsvoraussetzung in ihrer Tendenz dazu, dass nur noch ein Wirtschaftsteilnehmer als Vertragspartner in Betracht kommt und jeglicher Wettbewerb um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ausgeschlossen wird, kann darin ein Anzeichen für eine bewusste Diskriminierung anderer Interessenten am Auftrag liegen. [4] Bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens nach §14 Abs. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber selbst dann, wenn ein in dieser Vorschrift genannter Zulässigkeitsgrund vorliegt, eine Ermessensentscheidung unter Abwägung dahin vorzunehmen, ob die Vorteile dieser Vergabeart für ihn in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch bewirkten Nachteilen, insbesondere der Einschränkung des Wettbewerbs und der Transparenz des Vergabeverfahrens, stehen.
EU-Verfahren – Unterlassung – 8.OLG Naumburg, Beschl. v. 17.04.2026 - 6 Verg 4-25 - Durchführung tierschutzgerechter Tötungen - Sachsen-Anhalt (Antragsgegner) - TierGesG LSA – erster Schritt: Übertragung der Aufgaben nach TierGesG LSA i.V.m. TierGesR-DVO LSA (Kennzeichnung und Registrierung u.a. von Nutztieren auf Verein K. Sachsen-Anhalt e.V. („K.“ - Mitglieder: ua landwirtschaftliche Betriebe etc.- Zweck: Förderung der Tierzucht und Haltung) – zweiter Schritt: Ermächtigung des K. zur Einschaltung einer GmbH (K. Service GmbH ( „K.GmbH“ – alle Anteile bei K.) zur Beschaffung, Lagerung und Vergabe der Kennzeichen - Pflicht der Tierhalter zur Durchführung amtlich angeordneter Maßnahmen beim Ausbruch einer Tierseuche durch sog. „bestimmten Dritten“ – dritter Schritt: Bestimmung des Dritten durch Runderlass des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt v. 30.11.2015 (Az.: 65.1-42100/1: K. GmbH ab dem 01.01.2016 bestimmter Dritter (Tötung von Geflügel und Schweinen) – Ausführung der Tötungen nicht durch die K. GmbH selbst (nur Konzeption und Koordinierung) – Ausführung der Tötungen durch privaten Dienstleister – vierter Schritt: Aufforderung mehrerer Fachunternehmen durch K.GmbH zur Angebotsabgabe für Organisation und Ausführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, Vorhalten von Kapazitäten (personell, materiell, technisch) und sachgerechte Durchführung amtlich angeordneter Tötungen – drei Lose nach Tierarten Schweine (Los 1), Rinder (Los 2) sowie Schafe und Ziegen (Los 3) – Angebote für ein oder mehrere Lose – Mindestlauf des Vorsorgevertrags ab 2026 bis 2029 – Rüge: Unterlassen des EU-weiten Verfahrens – Zurückweisung der Rüge durch K. GmbH: geschätzter Netto-Gesamtauftragswert aller Lose lediglich 191.666,80 € - Antragsgegner (Land): Beschaffung nicht durch Land, sondern K. GmbH - weitere Rüge: Festlegung der K. GmbH als „bestimmte Dritte“ ohne ein wettbewerbliches Verfahren - Nachprüfungsverfahrens gegen den Antragsgegner (Land) – VK - Beschluss v. 01.12.2025: Verwerfung des Nachprüfungsantrags und Zurückweisung des Antrags auf Einsicht in die Akten des Antragsgegners und der K. GmbH - Dienstleistungskonzession mit erforderlichem Schwellenwert von 5.538.000 € - OLG Naumburg: Primärrechtsschutz durch Nachprüfung der VK nur bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags bzw. einer öffentlichen Konzession - Eröffnung des Primärrechtsschutzes nur nach Beginn und Lauf eines Vergabeverfahrens – hier keine Einleitung durch Antragsgegner (Land), sondern durch K.GmbH (ausführl.) - Runderlass einseitige Willenserklärung ohne Mitwirkung der K. GmbH und nicht an die K. GmbH gerichtet, sondern an die Landkreise und kreisfreien Städte gerichtet – auch keine Umgehung des Vergaberechts – fehlendes Vertragsverhältnis (u. a. fehlender Spielraum für Partei für die Ausführung des Auftrags oder die Leistungsentgelte - Unanwendbarkeit des § 132 GWB zwischen Land und K.GmbH (kein Vertragsverhältnis - auch nicht im Abschluss von Rahmenvereinbarungen zwischen der K. GmbH, und privaten Dienstleistern (auch Wechsel des – funktional betrachtet – „Nachauftragnehmers“ grundsätzlich keine wesentliche Änderung) – weitere Rüge (fehlende rechtliche Grundlage für Zahlungen der Tierseuchenkasse an die K. GmbH – Land nicht betroffen) – Bestimmung der K.GmbH durch Runderlass keine Pflicht der K.GmbH zu Vergabeverfahren (ausführl.) – Kotenentscheidung amtlicher Leitsatz: !. Der Zugang zum kartellvergaberechtlichen Primärrechtsschutz setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren entweder förmlich ein Vergabeverfahren begonnen und noch nicht beendet hat oder im materiellen Sinne eine Beschaffung vornimmt, die durch einen eigenen internen Beschaffungsbeschluss und sein nach außen wahrnehmbares Verhalten mit dem Ziel eines Vertragsschlusses gekennzeichnet ist. 2. Wird ein Dritter in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts durch einen ministeriellen Runderlass gegenüber Kommunen als bestimmter Dritter i.S.v. § 3 Nr. 3 TierGesG i.V.m. § 17 AG TierGesG LSA sowie § 10c TierGesR-DVO LSA festgelegt, liegt hierin kein Vertrag i.S.v. § 103 Abs. 1 GWB. 3. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 132 GWB setzt voraus, dass sich die beanstandeten Änderungen auf ein Vertragsverhältnis beziehen.
Feststellungsinteresse – Fortsetzungsfeststellungsantrag – 7.OLG Koblenz, Beschl. v. 24.03.2026 - Verg 2-25 - Bioabfälle - Übernahme und Verwertung - § 178 GWB –– Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erledigung durch Zuschlag – Feststellungsinteresse - Auslegung europarechtlicher Regelung, - Maßgeblichkeit für Eignungskriterien nur Auftragsbekanntmachung und Kenntnisse eines potentiellen Bieters zum Zeitpunkt ihrer Kenntnis, nicht Bestandteile der Vergabeunterlagen - – Feststellungsantrag (Interesse [ausführlich] – Unbegründetheit (fehlender Verstoß: unrichtige Behauptung der Antragstellerin [keine erforderliche Zuordnung behandelter Bioabfällen (Komposte, Gärrückstände) zu Abfallbezeichnungen (Abfallart und Abfallschlüssel) gemäß der Anlage zur AVV] – zulässige Eignungskriterien: Weder stehen die genannten Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis nicht unerfüllbar - Auslegung der Vergabeunterlagen wie bei Willenserklärungen [ausführlich] – Erfüllung der zulässigen Eignungskriterien - klar und transparent – Streitwert für Beschwerdeverfahren bei Fehlen anderweitiger tauglicher Grundlagen geschätzten Gesamtwert des Antragsgegners
Feststellungsverfahren nach SGB IX – 9.OLG Naumburg, Beschl. v. 20.02.2026 - 6 Verg 5-25 - Fachsoftware für Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren nach SGB IX - Ablösung des bish. Fachverfahrens - Aufhebung der vorgängigen 1. Ausschreibung - 2. Ausschreibung mit Bekanntmachung: Zuschlag u.a. wegen Dringlichkeit bis Ende Okt. 2025 zur Gewährleistung der Leistung zum 01.01.2026 - Verhandlungsverfahren mit TNWB – Leistung: Erneuerung der Fachsoftware (vollständig neues Umsetzungskonzept, nicht schrittweise Ertüchtigung - geschätzter Netto-Auftragswert beträgt 1,1 Mio. €. - §§ 122, 160 GWB, 14 VgV - Eignungskriterien: 1. Nachweis eines Mindestjahresumsatzes in der „IT-Systementwicklung“ i.H.v. 1 Mio. € der letzten drei Geschäftsjahre - Verfügung über die wirtsch. und finanz. Kapazität etc. – 2. Kriterium „Referenzen“: mindestens zwei Referenzen zu Aufträgen im Bereich IT-Systementwicklung - hiervon mindestens eine Referenz im Bereich Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren - Vorlage einer Referenzliste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen (unter Vorgabe von Mindestangaben) - „Um mehr Wettbewerb zu gewährleisten, können auch Referenzen gewertet werden, die länger zurückliegen, aber maximal fünf Jahre.“ - Begründetheit – keine Bindung des OLG an Anträge – gesonderte Prüfung der einzelnen Rügen – Entscheidung nicht über Hauptantrag (Aufhebung und Zurückversetzung in das Stadium der Wertung mit jährlichm Mindestumsatz würde Verstoß nicht beseitigen – Insofern erforderliche Änderungsbekanntmachung) – Unzulässigkeit des Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages ohne Bezug zum Nachprüfungsverfahren - Entsheidung lediglich über Hilfsaantrag (Zurückversetzung in den Stand vor Bekanntmachung) – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden durch Wahl der Verfahrensart [VhV m. TNWB – keine Zulassung zur Stufe der Verhandlungen sowie durch Verkürzung der Bewerbungsfrist auf 20 Tage – rechtzeitige Rüge [aus der Auftragsbekanntmachung zwar Ersichtlichkeit der gewählten Verfahrensart, nicht aber der vom Antragsgegner hierfür herangezogene Zulässigkeitsgrund vgl. fünf Gründe nach § 14 III VgV]] - - keine „Erkennbarkeit“ Erkennbarkeit der Gründe aus der Sicht des Teilnehmers] – Rügen hinsichtlich der Wahl des VhV mit TNWB (keine Ermessensausübung) und des Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“, vergaberechtswidrigen Beschränkung der bei Auftragsbekanntmachung bereits zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen [nach dem OLG nicht berechtigte Rüge] sowie einer vergaberechtswidrigen Feststellung der Eignung der Beigeladenen – Beseitigung der Rechtswidrigkeit der 2. Ausschreibung nur durch eine vollständig neue Durchführung des Vergabeverfahrens bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht - .rechtswidriges Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“ sowie das K.o.-Kriterium spezifischer Mindestjahresumsatzes (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – ausf.) - Verstoß durch die Wahl der Verfahrensart (VhV m TNWB) im vorliegenden Einzelfall: keine Ausnahmegründe des § 14 III VgV – auch keine Lösung durh komplexe Aufgabe – auch fehlende Ermessensausübung.nach § 14 III Nr. 3 VgV (kann“) - Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren nach §§ 175 Abs. 2, 78 GWB nicht paritätisch, sondern höheren Anteil auf Auftraggeber - amtlicher Leitsatz: [1] Ein Antrag im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, welcher sich nicht auf das den Gegenstand der Nachprüfung bildende Vergabeverfahren bezieht, sondern auf die Unwirksamkeit des Zuschlags in einem Vergabeverfahren gerichtet ist, ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zwischen Vergabeverfahren und Nachprüfungsverfahren unzulässig. [2] Auch einem Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb kann aus der gerügten vergaberechtswidrigen Wahl dieser Vergabeart ein Schaden i.S. von § 160 Abs. 2 GWB drohen. - Das Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes durch die Wahl eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Teilnahmewettbewerb ist aus der Auftragsbekanntmachung regelmäßig nicht erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB, wenn im Bekanntmachungstext lediglich die Vergabeart bezeichnet und kein Grund für die Auswahl dieser Verfahrensart genannt ist. [3] Eignungsanforderungen müssen in dem Maße, in dem sie eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten, durch umso gewichtigere Gründe sachlich gerechtfertigt sein. Führt die Festlegung einer Mindesteignungsvoraussetzung in ihrer Tendenz dazu, dass nur noch ein Wirtschaftsteilnehmer als Vertragspartner in Betracht kommt und jeglicher Wettbewerb um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ausgeschlossen wird, kann darin ein Anzeichen für eine bewusste Diskriminierung anderer Interessenten am Auftrag liegen. [4] Bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens nach §14 Abs. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber selbst dann, wenn ein in dieser Vorschrift genannter Zulässigkeitsgrund vorliegt, eine Ermessensentscheidung unter Abwägung dahin vorzunehmen, ob die Vorteile dieser Vergabeart für ihn in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch bewirkten Nachteilen, insbesondere der Einschränkung des Wettbewerbs und der Transparenz des Vergabeverfahrens, stehen.
Fortsetzungsfeststellungsantrag - - Erledigung durch Zuschlag – 7.OLG Koblenz, Beschl. v. 24.03.2026 - Verg 2-25 - Bioabfälle - Übernahme und Verwertung - § 178 GWB –– Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erledigung durch Zuschlag – Feststellungsinteresse - Auslegung europarechtlicher Regelung, - Maßgeblichkeit für Eignungskriterien nur Auftragsbekanntmachung und Kenntnisse eines potentiellen Bieters zum Zeitpunkt ihrer Kenntnis, nicht Bestandteile der Vergabeunterlagen - – Feststellungsantrag (Interesse [ausführlich] – Unbegründetheit (fehlender Verstoß: unrichtige Behauptung der Antragstellerin [keine erforderliche Zuordnung behandelter Bioabfällen (Komposte, Gärrückstände) zu Abfallbezeichnungen (Abfallart und Abfallschlüssel) gemäß der Anlage zur AVV] – zulässige Eignungskriterien: Weder stehen die genannten Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis nicht unerfüllbar - Auslegung der Vergabeunterlagen wie bei Willenserklärungen [ausführlich] – Erfüllung der zulässigen Eignungskriterien - klar und transparent – Streitwert für Beschwerdeverfahren bei Fehlen anderweitiger tauglicher Grundlagen geschätzten Gesamtwert des Antragsgegners
GmbH – 8.OLG Naumburg, Beschl. v. 17.04.2026 - 6 Verg 4-25 - Durchführung tierschutzgerechter Tötungen - Sachsen-Anhalt (Antragsgegner) - TierGesG LSA – erster Schritt: Übertragung der Aufgaben nach TierGesG LSA i.V.m. TierGesR-DVO LSA (Kennzeichnung und Registrierung u.a. von Nutztieren auf Verein K. Sachsen-Anhalt e.V. („K.“ - Mitglieder: ua landwirtschaftliche Betriebe etc.- Zweck: Förderung der Tierzucht und Haltung) – zweiter Schritt: Ermächtigung des K. zur Einschaltung einer GmbH (K. Service GmbH ( „K.GmbH“ – alle Anteile bei K.) zur Beschaffung, Lagerung und Vergabe der Kennzeichen - Pflicht der Tierhalter zur Durchführung amtlich angeordneter Maßnahmen beim Ausbruch einer Tierseuche durch sog. „bestimmten Dritten“ – dritter Schritt: Bestimmung des Dritten durch Runderlass des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt v. 30.11.2015 (Az.: 65.1-42100/1: K. GmbH ab dem 01.01.2016 bestimmter Dritter (Tötung von Geflügel und Schweinen) – Ausführung der Tötungen nicht durch die K. GmbH selbst (nur Konzeption und Koordinierung) – Ausführung der Tötungen durch privaten Dienstleister – vierter Schritt: Aufforderung mehrerer Fachunternehmen durch K.GmbH zur Angebotsabgabe für Organisation und Ausführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, Vorhalten von Kapazitäten (personell, materiell, technisch) und sachgerechte Durchführung amtlich angeordneter Tötungen – drei Lose nach Tierarten Schweine (Los 1), Rinder (Los 2) sowie Schafe und Ziegen (Los 3) – Angebote für ein oder mehrere Lose – Mindestlauf des Vorsorgevertrags ab 2026 bis 2029 – Rüge: Unterlassen des EU-weiten Verfahrens – Zurückweisung der Rüge durch K. GmbH: geschätzter Netto-Gesamtauftragswert aller Lose lediglich 191.666,80 € - Antragsgegner (Land): Beschaffung nicht durch Land, sondern K. GmbH - weitere Rüge: Festlegung der K. GmbH als „bestimmte Dritte“ ohne ein wettbewerbliches Verfahren - Nachprüfungsverfahrens gegen den Antragsgegner (Land) – VK - Beschluss v. 01.12.2025: Verwerfung des Nachprüfungsantrags und Zurückweisung des Antrags auf Einsicht in die Akten des Antragsgegners und der K. GmbH - Dienstleistungskonzession mit erforderlichem Schwellenwert von 5.538.000 € - OLG Naumburg: Primärrechtsschutz durch Nachprüfung der VK nur bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags bzw. einer öffentlichen Konzession - Eröffnung des Primärrechtsschutzes nur nach Beginn und Lauf eines Vergabeverfahrens – hier keine Einleitung durch Antragsgegner (Land), sondern durch K.GmbH (ausführl.) - Runderlass einseitige Willenserklärung ohne Mitwirkung der K. GmbH und nicht an die K. GmbH gerichtet, sondern an die Landkreise und kreisfreien Städte gerichtet – auch keine Umgehung des Vergaberechts – fehlendes Vertragsverhältnis (u. a. fehlender Spielraum für Partei für die Ausführung des Auftrags oder die Leistungsentgelte - Unanwendbarkeit des § 132 GWB zwischen Land und K.GmbH (kein Vertragsverhältnis - auch nicht im Abschluss von Rahmenvereinbarungen zwischen der K. GmbH, und privaten Dienstleistern (auch Wechsel des – funktional betrachtet – „Nachauftragnehmers“ grundsätzlich keine wesentliche Änderung) – weitere Rüge (fehlende rechtliche Grundlage für Zahlungen der Tierseuchenkasse an die K. GmbH – Land nicht betroffen) – Bestimmung der K.GmbH durch Runderlass keine Pflicht der K.GmbH zu Vergabeverfahren (ausführl.) – Kotenentscheidung amtlicher Leitsatz: !. Der Zugang zum kartellvergaberechtlichen Primärrechtsschutz setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren entweder förmlich ein Vergabeverfahren begonnen und noch nicht beendet hat oder im materiellen Sinne eine Beschaffung vornimmt, die durch einen eigenen internen Beschaffungsbeschluss und sein nach außen wahrnehmbares Verhalten mit dem Ziel eines Vertragsschlusses gekennzeichnet ist. 2. Wird ein Dritter in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts durch einen ministeriellen Runderlass gegenüber Kommunen als bestimmter Dritter i.S.v. § 3 Nr. 3 TierGesG i.V.m. § 17 AG TierGesG LSA sowie § 10c TierGesR-DVO LSA festgelegt, liegt hierin kein Vertrag i.S.v. § 103 Abs. 1 GWB. 3. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 132 GWB setzt voraus, dass sich die beanstandeten Änderungen auf ein Vertragsverhältnis beziehen.
GmbH – Aufgabenübertragung auf Verein mit Ermächtigung der Einschaltung 8.OLG Naumburg, Beschl. v. 17.04.2026 - 6 Verg 4-25 - Durchführung tierschutzgerechter Tötungen - Sachsen-Anhalt (Antragsgegner) - TierGesG LSA – erster Schritt: Übertragung der Aufgaben nach TierGesG LSA i.V.m. TierGesR-DVO LSA (Kennzeichnung und Registrierung u.a. von Nutztieren auf Verein K. Sachsen-Anhalt e.V. („K.“ - Mitglieder: ua landwirtschaftliche Betriebe etc.- Zweck: Förderung der Tierzucht und Haltung) – zweiter Schritt: Ermächtigung des K. zur Einschaltung einer GmbH (K. Service GmbH ( „K.GmbH“ – alle Anteile bei K.) zur Beschaffung, Lagerung und Vergabe der Kennzeichen - Pflicht der Tierhalter zur Durchführung amtlich angeordneter Maßnahmen beim Ausbruch einer Tierseuche durch sog. „bestimmten Dritten“ – dritter Schritt: Bestimmung des Dritten durch Runderlass des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt v. 30.11.2015 (Az.: 65.1-42100/1: K. GmbH ab dem 01.01.2016 bestimmter Dritter (Tötung von Geflügel und Schweinen) – Ausführung der Tötungen nicht durch die K. GmbH selbst (nur Konzeption und Koordinierung) – Ausführung der Tötungen durch privaten Dienstleister – vierter Schritt: Aufforderung mehrerer Fachunternehmen durch K.GmbH zur Angebotsabgabe für Organisation und Ausführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, Vorhalten von Kapazitäten (personell, materiell, technisch) und sachgerechte Durchführung amtlich angeordneter Tötungen – drei Lose nach Tierarten Schweine (Los 1), Rinder (Los 2) sowie Schafe und Ziegen (Los 3) – Angebote für ein oder mehrere Lose – Mindestlauf des Vorsorgevertrags ab 2026 bis 2029 – Rüge: Unterlassen des EU-weiten Verfahrens – Zurückweisung der Rüge durch K. GmbH: geschätzter Netto-Gesamtauftragswert aller Lose lediglich 191.666,80 € - Antragsgegner (Land): Beschaffung nicht durch Land, sondern K. GmbH - weitere Rüge: Festlegung der K. GmbH als „bestimmte Dritte“ ohne ein wettbewerbliches Verfahren - Nachprüfungsverfahrens gegen den Antragsgegner (Land) – VK - Beschluss v. 01.12.2025: Verwerfung des Nachprüfungsantrags und Zurückweisung des Antrags auf Einsicht in die Akten des Antragsgegners und der K. GmbH - Dienstleistungskonzession mit erforderlichem Schwellenwert von 5.538.000 € - OLG Naumburg: Primärrechtsschutz durch Nachprüfung der VK nur bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags bzw. einer öffentlichen Konzession - Eröffnung des Primärrechtsschutzes nur nach Beginn und Lauf eines Vergabeverfahrens – hier keine Einleitung durch Antragsgegner (Land), sondern durch K.GmbH (ausführl.) - Runderlass einseitige Willenserklärung ohne Mitwirkung der K. GmbH und nicht an die K. GmbH gerichtet, sondern an die Landkreise und kreisfreien Städte gerichtet – auch keine Umgehung des Vergaberechts – fehlendes Vertragsverhältnis (u. a. fehlender Spielraum für Partei für die Ausführung des Auftrags oder die Leistungsentgelte - Unanwendbarkeit des § 132 GWB zwischen Land und K.GmbH (kein Vertragsverhältnis - auch nicht im Abschluss von Rahmenvereinbarungen zwischen der K. GmbH, und privaten Dienstleistern (auch Wechsel des – funktional betrachtet – „Nachauftragnehmers“ grundsätzlich keine wesentliche Änderung) – weitere Rüge (fehlende rechtliche Grundlage für Zahlungen der Tierseuchenkasse an die K. GmbH – Land nicht betroffen) – Bestimmung der K.GmbH durch Runderlass keine Pflicht der K.GmbH zu Vergabeverfahren (ausführl.) – Kotenentscheidung amtlicher Leitsatz: !. Der Zugang zum kartellvergaberechtlichen Primärrechtsschutz setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren entweder förmlich ein Vergabeverfahren begonnen und noch nicht beendet hat oder im materiellen Sinne eine Beschaffung vornimmt, die durch einen eigenen internen Beschaffungsbeschluss und sein nach außen wahrnehmbares Verhalten mit dem Ziel eines Vertragsschlusses gekennzeichnet ist. 2. Wird ein Dritter in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts durch einen ministeriellen Runderlass gegenüber Kommunen als bestimmter Dritter i.S.v. § 3 Nr. 3 TierGesG i.V.m. § 17 AG TierGesG LSA sowie § 10c TierGesR-DVO LSA festgelegt, liegt hierin kein Vertrag i.S.v. § 103 Abs. 1 GWB. 3. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 132 GWB setzt voraus, dass sich die beanstandeten Änderungen auf ein Vertragsverhältnis beziehen.
In Verbindung mit dem Auftragsgegenstand – 7.OLG Koblenz, Beschl. v. 24.03.2026 - Verg 2-25 - Bioabfälle - Übernahme und Verwertung - § 178 GWB –– Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erledigung durch Zuschlag – Feststellungsinteresse - Auslegung europarechtlicher Regelung, - Maßgeblichkeit für Eignungskriterien nur Auftragsbekanntmachung und Kenntnisse eines potentiellen Bieters zum Zeitpunkt ihrer Kenntnis, nicht Bestandteile der Vergabeunterlagen - – Feststellungsantrag (Interesse [ausführlich] – Unbegründetheit (fehlender Verstoß: unrichtige Behauptung der Antragstellerin [keine erforderliche Zuordnung behandelter Bioabfällen (Komposte, Gärrückstände) zu Abfallbezeichnungen (Abfallart und Abfallschlüssel) gemäß der Anlage zur AVV] – zulässige Eignungskriterien: Weder stehen die genannten Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis nicht unerfüllbar - Auslegung der Vergabeunterlagen wie bei Willenserklärungen [ausführlich] – Erfüllung der zulässigen Eignungskriterien - klar und transparent – Streitwert für Beschwerdeverfahren bei Fehlen anderweitiger tauglicher Grundlagen geschätzten Gesamtwert des Antragsgegners
Information - § 134 GWB – 2.KG Berlin, Beschl. v. 14.04.2026 - Verg 13-25 - Betriebsleistungen in Flüchtlingsunterkünften – Information nach § 134 I S. 1 GWB – Antragsbefugnis – Rechtsschutz – nicht ausreichender Inhalt des Informationsschreibens: zwar Name des gewinnenden Unternehmens und frühester Zeitpunkt des Vertragsschlusses, aber fehlende Gründe für die vorgesehene Nichtberücksichtigung des Angebotes (nicht ausreichend MItteilung des „günstigeren Preises“ des vorgesehenen „Gewinners“ sowie Angabe des erreichten Rangplatzes des „Unterlegenen“) – „Vielmehr hätte es zumindest der Angabe des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes bedurft.“ – „Darüber hinaus hat der Antragsgegner den Anspruch des Antragstellers aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB auf ein transparent geführtes Vergabeverfahren verletzt. … hat Anspruch darauf, dass der Antragsgegner seine Zuschlagsentscheidung in einem Umfang erläutert, dass der Antragsteller sie im Hinblick auf die von ihm aufgeworfenen Bedenken gegen eine vergaberechtskonforme Entscheidung nachvollziehen kann, also verstehen kann, dass und warum gegebenenfalls ein Ausschluss des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens nach einer Preisprüfung nach Maßgabe der einschlägigen vergaberechtlichen Vorgaben nicht in Betracht kam und dass und warum gegebenenfalls an der Leistungsfähigkeit dieses Bieters keine durchgreifenden Zweifel bestanden. Solche Erläuterungen ist der Antragsgegner bislang schuldig geblieben. Dafür genügt keinesfalls der pauschale Hinweis auf eine angeblich durchgeführte Preisprüfung, wonach sich gegen das Angebot der Beigeladenen als der für den Zuschlag vorgesehenen Bieterin keine Bedenken gezeigt hätten, weil der Antragsteller hiermit nicht selbst nachvollziehen kann, ob seine vergaberechtlichen Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB von dem Antragsgegner tatsächlich gewahrt worden sind.“ - §§ 97, 134, 160 GWB -- amtlicher Leitsatz: 1. Ist es dem an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen gerade durch eine unzureichende Information (oder Dokumentation) des … Auftraggebers nicht möglich, zu erkennen, ob überhaupt ein von ihm gerügter Verstoß gegen vergaberechtliche Vorgaben vorliegen könnte, der zu einer Verschlechterung seiner Zuschlagschancen geführt haben könnte, dann liegt bereits hierin ein drohender Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB. Das Unternehmen hat insoweit nur das darzulegen, was ihm nach seinem Kenntnisstand möglich ist; je weniger Kenntnisse das Unternehmen aufgrund unzureichender Informationen des öffentlichen Auftraggebers über das Vorliegen der von ihm gerügten vergaberechtlichen Verstöße hat, desto weniger kann und muss es insoweit vortragen (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – Verg 9/19 … ). 2. Der öffentliche Auftraggeber hat die nicht berücksichtigten Bieter nach § 134 I S. 1 BGB über die tragenden Gründe der nach seiner Zuschlagsentscheidung vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes zu informieren. Ist der Preis Zuschlagskriterium, setzt dies zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens voraus; sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – Verg 9/19 …). Geschäftsgeheimnisse dieses Bieter sowie auch der anderen Bieter stehen nicht entgegen, weil das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren mit der Zuschlagsentscheidung das Geheimhaltungsinteresse der Bieter jedenfalls an den von ihnen angebotenen Gesamtpreisen überwiegt. 3. Der allgemeine Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB gewährt dem Bieter neben den allgemeinen Informationsansprüchen aus § 134 Abs. 1 S. 1 ein subjektives Recht im Sinne des § 97 Abs. 6 WB, darüber informiert zu werden, ob, inwieweit und mit welchem Ergebnis der öffentliche Auftraggeber Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die gegen eine Auftragserteilung an den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter, von dem der nicht berücksichtigte Bieter erstmals zuverlässig mit der Mitteilung nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB Kenntnis erlangt, sprechen. Diesen Anspruch auf Transparenz (hier bezüglich der Zuschlagsentscheidung) kann er nach vorheriger Rüge (Transparenzrüge) nötigenfalls im Vergabenachprüfungsverfahren durchsetzen, wenn er für seine Geltendmachung ein berechtigtes Interesse hat. Hierzu hat er nachvollziehbar darzulegen, welche ihm vom öffentlichen Auftraggeber vorenthaltenen Informationen er benötigt, um beurteilen zu können, dass die vergaberechtlichen Vorschriften, auf deren Einhaltung im Vergabeverfahren er nach § 97 Abs. 6 GWB Anspruch hat, auch tatsächlich beachtet worden sind. Geheimhaltungsinteressen sind entsprechend § 165 Abs. 2 GWB zu berücksichtigen. 4. Macht der Antragsteller mit dem Nachprüfungsantrag geltend, dass der öffentliche Auftraggeber unter Missachtung von Informationspflichten aus § 134 Abs. 1 S. 1 GWB oder Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB keine hinreichenden Auskünfte zum Vergabeverfahren erteilt hat, so dass er nicht beurteilen kann, ob die von ihm erhobenen Sachrügen berechtigt sind, kann ihm das Rechtsschutzbedürfnis an einer Einsicht in die Vergabeakten nach Maßgabe von § 165 GWB, soweit es zur Klärung dieser Sachrügen erforderlich ist, nicht abgesprochen werden. – Aufhebung und Zurückverweisung an Vk – Kostenentscheidung – Streitwert der Beschwerde
Klarheit – Eignungskriterien – 7.OLG Koblenz, Beschl. v. 24.03.2026 - Verg 2-25 - Bioabfälle - Übernahme und Verwertung - § 178 GWB –– Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erledigung durch Zuschlag – Feststellungsinteresse - Auslegung europarechtlicher Regelung, - Maßgeblichkeit für Eignungskriterien nur Auftragsbekanntmachung und Kenntnisse eines potentiellen Bieters zum Zeitpunkt ihrer Kenntnis, nicht Bestandteile der Vergabeunterlagen - – Feststellungsantrag (Interesse [ausführlich] – Unbegründetheit (fehlender Verstoß: unrichtige Behauptung der Antragstellerin [keine erforderliche Zuordnung behandelter Bioabfällen (Komposte, Gärrückstände) zu Abfallbezeichnungen (Abfallart und Abfallschlüssel) gemäß der Anlage zur AVV] – zulässige Eignungskriterien: Weder stehen die genannten Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis nicht unerfüllbar - Auslegung der Vergabeunterlagen wie bei Willenserklärungen [ausführlich] – Erfüllung der zulässigen Eignungskriterien - klar und transparent – Streitwert für Beschwerdeverfahren bei Fehlen anderweitiger tauglicher Grundlagen geschätzten Gesamtwert des Antragsgegners
Konzession – Rechtspflicht - 1.BayObLG, Beschl. v. 18.06.2026 - Verg 5-26 e – Oktoberfest – Standplatzvergabe – Grossbetriebe - Gastronomie – Zulassung nach Stadtratsbeschluss und Bewertungssystem – kein Vergabeverfahren – Rüge der Unterlassung des EU-Vergabeverfahrens nach GWB und KonzVgV – Beschl. der VK-Südbayern (Beschl. v. 21.05.2026 - 3194.Z33_01-26-21 – Konzession ablehnend infolge fehlender Rechtspflicht der Festwirte und Brauereien gegenüber konzessionsgebender Stadt München zum Betrieb der Festhallen während der Öffnungszeiten des Oktoberfests) – BayObLG: Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde - „Verlängerung der aufschiebenden Wirkung [ist] schon deshalb abzulehnen, da unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Eine Vergabe der Standplätze für das am 19. September 2026 beginnende Oktoberfest nach Durchführung einer europaweiten Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession ist aus zeitlichen Gründen unmöglich. Die Antragstellerin kann daher ihr Primärrechtsschutzziel für das allein streitgegenständliche Oktoberfest 2026 nicht erreichen.“
Miete – Bau – noch zu errichtende Leichtbauhallen – 5.OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.02.2026 - 11 Verg 5-25 - Anmietung von noch zu errichtenden Leichtbauhallen, Sanitär-Containern, Mobiltoiletten – Ablehnung des Nachprüfungsantrags durch OLG – Zulässigkeit der sofortige Beschwerde - Schwellenwert erreicht - kein Erwerb, Miete oder Pacht von vorhandenen Gebäuden (noch erforderliche Errichtung der Leichtbauhallen) – fehlende Antragsbefugnis: pauschales Vorbringen – Rüge ins Blaue: „Die Antragstellerin stellt für eine im Zuge der durchgeführten Preisaufklärung erfolgte Verletzung von Vergabevorschriften nur pauschal darauf ab, dass es nicht denkbar sei, dass sie als Bestandsunternehmen von einem anderen Bieter unterboten werde, ohne dass dieser ein nicht kostendeckendes Angebot abgegeben hat. Denn sie habe selbst „äußerst knapp“ kalkuliert. Allein darauf stützt sie Zweifel an einer ausreichenden Preisaufklärung durch die Auftraggeberin und macht eine fehlerhafte Preisaufklärung geltend. Damit hätte sie einen möglichen Vergaberechtsfehler hinsichtlich des Loses 3 auch dann nicht hinreichend dargelegt, wenn ihr pauschales Vorbringen ansonsten als ausreichend anzusehen wäre. Denn bei Los 3 ist sie keine Bestandsunternehmerin, so dass schon von daher völlig offenbleibt, woraus die Antragstellerin ihre Bedenken herleitet. Das Vorbringen der Antragstellerin ist aber unabhängig davon und für alle vom Nachprüfungsantrag betroffenen Lose unzureichend. Zwar darf der Antragsteller, wenn er - wie vorliegend - keine eigene Kenntnis hat und haben kann, auch nur vermutete Tatsachen vortragen, aus denen sich der Rechtsverstoß ergibt. Der Antragsteller muss, um substanzlose, auf bloßen Verdacht erfolgende und sich damit in einer reinen Bezichtigung erschöpfende Nachprüfungsanträge zu vermeiden, aber zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 11 Verg 3/23 -, Rn. 38, 44, 45, juris). Der Antragsteller muss insoweit die Anhaltspunkte vortragen, die die Behauptungen so weit plausibilisieren, dass sie mehr sind als eine nur abstrakte Möglichkeit; der Vortrag darf nicht willkürlich „ins Blaue hinein“ erfolgen (vgl. BGH NZBau 2006, 800 Rn. 39; OLG München 7.8.2007 - Verg 8/07, BeckRS 2007, 16152; OLG Düsseldorf 8.12.2008 - Verg 55/08, BeckRS 2009, 6214 unter 2a; Ziekow/Völlink/Dicks/ Schnabel, VergabeR, 5. Auflage, § 160 Rn. 18). Macht der Antragsteller die Unwirtschaftlichkeit des Angebots des Zuschlagsprätendenten geltend, muss er dafür einigermaßen plausible Anhaltspunkte vorweisen, z.B. indem er seine eigene Preiskalkulation erläutert und darlegt, wieso auf dieser Grundlage ein Vergaberechtsfehler zu besorgen ist (Ziekow/Völlink/Dicks/Schnabel aaO Rn. 19). „Daran fehlt es völlig.“ - keine Akteneinsicht bei unzulässigem Nachprüfungsantrag - Kostenentscheidung – keine Notwendigkeit der Hinzuziehung des anwaltlichen Vertreters für Land Hessen (nur Fragen der Antragsbefugnis, Preisprüfung, pauschale Rüge:- „Damit ging es um Fragen, die dem auftraggebenden Land aus einer Vielzahl von Vergabeverfahren geläufig waren und keine besonderen Schwierigkeiten aufwarfen. Dass sie derzeit weitere Nachprüfungsverfahren führt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die von der Antragstellerin genannte mittlere einstellige Zahl geht nicht über das hinaus, worauf die Antragsgegnerin - ein Flächenstaat - eingerichtet sein muss.“
Miete – Pacht – Standplatz – 1.BayObLG, Beschl. v. 18.06.2026 - Verg 5-26 e – Oktoberfest – Standplatzvergabe – Grossbetriebe - Gastronomie – Zulassung nach Stadtratsbeschluss und Bewertungssystem – kein Vergabeverfahren – Rüge der Unterlassung des EU-Vergabeverfahrens nach GWB und KonzVgV – Beschl. der VK-Südbayern (Beschl. v. 21.05.2026 - 3194.Z33_01-26-21 – Konzession ablehnend infolge fehlender Rechtspflicht der Festwirte und Brauereien gegenüber konzessionsgebender Stadt München zum Betrieb der Festhallen während der Öffnungszeiten des Oktoberfests) – BayObLG: Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde - „Verlängerung der aufschiebenden Wirkung [ist] schon deshalb abzulehnen, da unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Eine Vergabe der Standplätze für das am 19. September 2026 beginnende Oktoberfest nach Durchführung einer europaweiten Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession ist aus zeitlichen Gründen unmöglich. Die Antragstellerin kann daher ihr Primärrechtsschutzziel für das allein streitgegenständliche Oktoberfest 2026 nicht erreichen.“
Mindestjahresumsatz - Eignung – 9.OLG Naumburg, Beschl. v. 20.02.2026 - 6 Verg 5-25 - Fachsoftware für Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren nach SGB IX - Ablösung des bish. Fachverfahrens - Aufhebung der vorgängigen 1. Ausschreibung - 2. Ausschreibung mit Bekanntmachung: Zuschlag u.a. wegen Dringlichkeit bis Ende Okt. 2025 zur Gewährleistung der Leistung zum 01.01.2026 - Verhandlungsverfahren mit TNWB – Leistung: Erneuerung der Fachsoftware (vollständig neues Umsetzungskonzept, nicht schrittweise Ertüchtigung - geschätzter Netto-Auftragswert beträgt 1,1 Mio. €. - §§ 122, 160 GWB, 14 VgV - Eignungskriterien: 1. Nachweis eines Mindestjahresumsatzes in der „IT-Systementwicklung“ i.H.v. 1 Mio. € der letzten drei Geschäftsjahre - Verfügung über die wirtsch. und finanz. Kapazität etc. – 2. Kriterium „Referenzen“: mindestens zwei Referenzen zu Aufträgen im Bereich IT-Systementwicklung - hiervon mindestens eine Referenz im Bereich Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren - Vorlage einer Referenzliste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen (unter Vorgabe von Mindestangaben) - „Um mehr Wettbewerb zu gewährleisten, können auch Referenzen gewertet werden, die länger zurückliegen, aber maximal fünf Jahre.“ - Begründetheit – keine Bindung des OLG an Anträge – gesonderte Prüfung der einzelnen Rügen – Entscheidung nicht über Hauptantrag (Aufhebung und Zurückversetzung in das Stadium der Wertung mit jährlichm Mindestumsatz würde Verstoß nicht beseitigen – Insofern erforderliche Änderungsbekanntmachung) – Unzulässigkeit des Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages ohne Bezug zum Nachprüfungsverfahren - Entsheidung lediglich über Hilfsaantrag (Zurückversetzung in den Stand vor Bekanntmachung) – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden durch Wahl der Verfahrensart [VhV m. TNWB – keine Zulassung zur Stufe der Verhandlungen sowie durch Verkürzung der Bewerbungsfrist auf 20 Tage – rechtzeitige Rüge [aus der Auftragsbekanntmachung zwar Ersichtlichkeit der gewählten Verfahrensart, nicht aber der vom Antragsgegner hierfür herangezogene Zulässigkeitsgrund vgl. fünf Gründe nach § 14 III VgV]] - - keine „Erkennbarkeit“ Erkennbarkeit der Gründe aus der Sicht des Teilnehmers] – Rügen hinsichtlich der Wahl des VhV mit TNWB (keine Ermessensausübung) und des Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“, vergaberechtswidrigen Beschränkung der bei Auftragsbekanntmachung bereits zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen [nach dem OLG nicht berechtigte Rüge] sowie einer vergaberechtswidrigen Feststellung der Eignung der Beigeladenen – Beseitigung der Rechtswidrigkeit der 2. Ausschreibung nur durch eine vollständig neue Durchführung des Vergabeverfahrens bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht - .rechtswidriges Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“ sowie das K.o.-Kriterium spezifischer Mindestjahresumsatzes (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – ausf.) - Verstoß durch die Wahl der Verfahrensart (VhV m TNWB) im vorliegenden Einzelfall: keine Ausnahmegründe des § 14 III VgV – auch keine Lösung durh komplexe Aufgabe – auch fehlende Ermessensausübung.nach § 14 III Nr. 3 VgV (kann“) - Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren nach §§ 175 Abs. 2, 78 GWB nicht paritätisch, sondern höheren Anteil auf Auftraggeber - amtlicher Leitsatz: [1] Ein Antrag im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, welcher sich nicht auf das den Gegenstand der Nachprüfung bildende Vergabeverfahren bezieht, sondern auf die Unwirksamkeit des Zuschlags in einem Vergabeverfahren gerichtet ist, ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zwischen Vergabeverfahren und Nachprüfungsverfahren unzulässig. [2] Auch einem Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb kann aus der gerügten vergaberechtswidrigen Wahl dieser Vergabeart ein Schaden i.S. von § 160 Abs. 2 GWB drohen. - Das Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes durch die Wahl eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Teilnahmewettbewerb ist aus der Auftragsbekanntmachung regelmäßig nicht erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB, wenn im Bekanntmachungstext lediglich die Vergabeart bezeichnet und kein Grund für die Auswahl dieser Verfahrensart genannt ist. [3] Eignungsanforderungen müssen in dem Maße, in dem sie eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten, durch umso gewichtigere Gründe sachlich gerechtfertigt sein. Führt die Festlegung einer Mindesteignungsvoraussetzung in ihrer Tendenz dazu, dass nur noch ein Wirtschaftsteilnehmer als Vertragspartner in Betracht kommt und jeglicher Wettbewerb um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ausgeschlossen wird, kann darin ein Anzeichen für eine bewusste Diskriminierung anderer Interessenten am Auftrag liegen. [4] Bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens nach §14 Abs. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber selbst dann, wenn ein in dieser Vorschrift genannter Zulässigkeitsgrund vorliegt, eine Ermessensentscheidung unter Abwägung dahin vorzunehmen, ob die Vorteile dieser Vergabeart für ihn in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch bewirkten Nachteilen, insbesondere der Einschränkung des Wettbewerbs und der Transparenz des Vergabeverfahrens, stehen.
Nachunternehmer – Wechsel- Änderung (nein) - 8.OLG Naumburg, Beschl. v. 17.04.2026 - 6 Verg 4-25 - Durchführung tierschutzgerechter Tötungen - Sachsen-Anhalt (Antragsgegner) - TierGesG LSA – erster Schritt: Übertragung der Aufgaben nach TierGesG LSA i.V.m. TierGesR-DVO LSA (Kennzeichnung und Registrierung u.a. von Nutztieren auf Verein K. Sachsen-Anhalt e.V. („K.“ - Mitglieder: ua landwirtschaftliche Betriebe etc.- Zweck: Förderung der Tierzucht und Haltung) – zweiter Schritt: Ermächtigung des K. zur Einschaltung einer GmbH (K. Service GmbH ( „K.GmbH“ – alle Anteile bei K.) zur Beschaffung, Lagerung und Vergabe der Kennzeichen - Pflicht der Tierhalter zur Durchführung amtlich angeordneter Maßnahmen beim Ausbruch einer Tierseuche durch sog. „bestimmten Dritten“ – dritter Schritt: Bestimmung des Dritten durch Runderlass des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt v. 30.11.2015 (Az.: 65.1-42100/1: K. GmbH ab dem 01.01.2016 bestimmter Dritter (Tötung von Geflügel und Schweinen) – Ausführung der Tötungen nicht durch die K. GmbH selbst (nur Konzeption und Koordinierung) – Ausführung der Tötungen durch privaten Dienstleister – vierter Schritt: Aufforderung mehrerer Fachunternehmen durch K.GmbH zur Angebotsabgabe für Organisation und Ausführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, Vorhalten von Kapazitäten (personell, materiell, technisch) und sachgerechte Durchführung amtlich angeordneter Tötungen – drei Lose nach Tierarten Schweine (Los 1), Rinder (Los 2) sowie Schafe und Ziegen (Los 3) – Angebote für ein oder mehrere Lose – Mindestlauf des Vorsorgevertrags ab 2026 bis 2029 – Rüge: Unterlassen des EU-weiten Verfahrens – Zurückweisung der Rüge durch K. GmbH: geschätzter Netto-Gesamtauftragswert aller Lose lediglich 191.666,80 € - Antragsgegner (Land): Beschaffung nicht durch Land, sondern K. GmbH - weitere Rüge: Festlegung der K. GmbH als „bestimmte Dritte“ ohne ein wettbewerbliches Verfahren - Nachprüfungsverfahrens gegen den Antragsgegner (Land) – VK - Beschluss v. 01.12.2025: Verwerfung des Nachprüfungsantrags und Zurückweisung des Antrags auf Einsicht in die Akten des Antragsgegners und der K. GmbH - Dienstleistungskonzession mit erforderlichem Schwellenwert von 5.538.000 € - OLG Naumburg: Primärrechtsschutz durch Nachprüfung der VK nur bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags bzw. einer öffentlichen Konzession - Eröffnung des Primärrechtsschutzes nur nach Beginn und Lauf eines Vergabeverfahrens – hier keine Einleitung durch Antragsgegner (Land), sondern durch K.GmbH (ausführl.) - Runderlass einseitige Willenserklärung ohne Mitwirkung der K. GmbH und nicht an die K. GmbH gerichtet, sondern an die Landkreise und kreisfreien Städte gerichtet – auch keine Umgehung des Vergaberechts – fehlendes Vertragsverhältnis (u. a. fehlender Spielraum für Partei für die Ausführung des Auftrags oder die Leistungsentgelte - Unanwendbarkeit des § 132 GWB zwischen Land und K.GmbH (kein Vertragsverhältnis - auch nicht im Abschluss von Rahmenvereinbarungen zwischen der K. GmbH, und privaten Dienstleistern (auch Wechsel des – funktional betrachtet – „Nachauftragnehmers“ grundsätzlich keine wesentliche Änderung) – weitere Rüge (fehlende rechtliche Grundlage für Zahlungen der Tierseuchenkasse an die K. GmbH – Land nicht betroffen) – Bestimmung der K.GmbH durch Runderlass keine Pflicht der K.GmbH zu Vergabeverfahren (ausführl.) – Kotenentscheidung amtlicher Leitsatz: !. Der Zugang zum kartellvergaberechtlichen Primärrechtsschutz setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren entweder förmlich ein Vergabeverfahren begonnen und noch nicht beendet hat oder im materiellen Sinne eine Beschaffung vornimmt, die durch einen eigenen internen Beschaffungsbeschluss und sein nach außen wahrnehmbares Verhalten mit dem Ziel eines Vertragsschlusses gekennzeichnet ist. 2. Wird ein Dritter in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts durch einen ministeriellen Runderlass gegenüber Kommunen als bestimmter Dritter i.S.v. § 3 Nr. 3 TierGesG i.V.m. § 17 AG TierGesG LSA sowie § 10c TierGesR-DVO LSA festgelegt, liegt hierin kein Vertrag i.S.v. § 103 Abs. 1 GWB. 3. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 132 GWB setzt voraus, dass sich die beanstandeten Änderungen auf ein Vertragsverhältnis beziehen.
Nachunternehmereinsatz – Änderung – 4.OLG Celle, Beschl. v. 12.02.2026 - 13 W 8-26 – Bau - Neubau der Druckrohrleitung - Primärrechtsschutz – culpa in contrahendo im unterschwelligen Vergabeverfahren (ausführlich) - Zurückweisung des einstweiligen Verfügungsantrags auf Untersagung des Zuschlags im Unterschwellenbereich durch LG Lüneburg – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch OLG - Angebotsänderung - Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes [nach Verlangen verbindlicher Angaben zum Nachunternehmereinsatz bereits im Angebot] – Unzulässigkeit nach § 15 III VOB/A – Ausschluss des Angebots nicht per se, aber Nichtberücksichtigung der Änderung bei Angebotsprüfung – auch Ausschluss wegen fehlenden Nachweises eines DVGW-Zertifikats nach GW 301 zusätzlich und nicht anstelle des Nachweises des RAL-Gütezeichens trotz Nachforderung – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen LG-Entscheidung - Streitwert nach Zuschlagsinteresse (5 % der Bruttoauftragssumme) – amtlicher Leitsatz: 1. Zum Primärrechtsschutz in einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich 2. Zu einer gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A unzulässigen nachträglichen Angebotsänderung zählt grundsätzlich auch die Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber im Angebot bereits verbindliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz verlangt hat. 3. Eine unzulässige Angebotsänderung führt zwar nicht dazu, dass das Angebot des Bieters per se auszuschließen wäre. Jedoch dürfen die daraus folgenden Änderungen bei der Prüfung und Wertung des Angebots nicht berücksichtigt werden. 4. Ist ein einstweiliger Verfügungsantrag auf die Untersagung des Zuschlags an einen konkurrierenden Bieter in einem Unterschwellenvergabeverfahren gerichtet, bemisst sich der Streitwert nach dem Zuschlagsinteresse des Antragstellers. Dieses drückt sich in dem mit dem Auftrag angestrebten Bruttogewinn aus und ist idR entsprechend § 50 Abs. 2 GKG mit 5 % der Bruttoauftragssumme zu bemessen.
Nachweise – fehlende – 4.OLG Celle, Beschl. v. 12.02.2026 - 13 W 8-26 – Bau - Neubau der Druckrohrleitung - Primärrechtsschutz – culpa in contrahendo im unterschwelligen Vergabeverfahren (ausführlich) - Zurückweisung des einstweiligen Verfügungsantrags auf Untersagung des Zuschlags im Unterschwellenbereich durch LG Lüneburg – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch OLG - Angebotsänderung - Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes [nach Verlangen verbindlicher Angaben zum Nachunternehmereinsatz bereits im Angebot] – Unzulässigkeit nach § 15 III VOB/A – Ausschluss des Angebots nicht per se, aber Nichtberücksichtigung der Änderung bei Angebotsprüfung – auch Ausschluss wegen fehlenden Nachweises eines DVGW-Zertifikats nach GW 301 zusätzlich und nicht anstelle des Nachweises des RAL-Gütezeichens trotz Nachforderung – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen LG-Entscheidung - Streitwert nach Zuschlagsinteresse (5 % der Bruttoauftragssumme) – amtlicher Leitsatz: 1. Zum Primärrechtsschutz in einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich 2. Zu einer gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A unzulässigen nachträglichen Angebotsänderung zählt grundsätzlich auch die Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber im Angebot bereits verbindliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz verlangt hat. 3. Eine unzulässige Angebotsänderung führt zwar nicht dazu, dass das Angebot des Bieters per se auszuschließen wäre. Jedoch dürfen die daraus folgenden Änderungen bei der Prüfung und Wertung des Angebots nicht berücksichtigt werden. 4. Ist ein einstweiliger Verfügungsantrag auf die Untersagung des Zuschlags an einen konkurrierenden Bieter in einem Unterschwellenvergabeverfahren gerichtet, bemisst sich der Streitwert nach dem Zuschlagsinteresse des Antragstellers. Dieses drückt sich in dem mit dem Auftrag angestrebten Bruttogewinn aus und ist idR entsprechend § 50 Abs. 2 GKG mit 5 % der Bruttoauftragssumme zu bemessen.
Primärrechtsschutz – 4.OLG Celle, Beschl. v. 12.02.2026 - 13 W 8-26 – Bau - Neubau der Druckrohrleitung - Primärrechtsschutz – culpa in contrahendo im unterschwelligen Vergabeverfahren (ausführlich) - Zurückweisung des einstweiligen Verfügungsantrags auf Untersagung des Zuschlags im Unterschwellenbereich durch LG Lüneburg – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch OLG - Angebotsänderung - Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes [nach Verlangen verbindlicher Angaben zum Nachunternehmereinsatz bereits im Angebot] – Unzulässigkeit nach § 15 III VOB/A – Ausschluss des Angebots nicht per se, aber Nichtberücksichtigung der Änderung bei Angebotsprüfung – auch Ausschluss wegen fehlenden Nachweises eines DVGW-Zertifikats nach GW 301 zusätzlich und nicht anstelle des Nachweises des RAL-Gütezeichens trotz Nachforderung – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen LG-Entscheidung - Streitwert nach Zuschlagsinteresse (5 % der Bruttoauftragssumme) – amtlicher Leitsatz: 1. Zum Primärrechtsschutz in einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich 2. Zu einer gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A unzulässigen nachträglichen Angebotsänderung zählt grundsätzlich auch die Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber im Angebot bereits verbindliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz verlangt hat. 3. Eine unzulässige Angebotsänderung führt zwar nicht dazu, dass das Angebot des Bieters per se auszuschließen wäre. Jedoch dürfen die daraus folgenden Änderungen bei der Prüfung und Wertung des Angebots nicht berücksichtigt werden. 4. Ist ein einstweiliger Verfügungsantrag auf die Untersagung des Zuschlags an einen konkurrierenden Bieter in einem Unterschwellenvergabeverfahren gerichtet, bemisst sich der Streitwert nach dem Zuschlagsinteresse des Antragstellers. Dieses drückt sich in dem mit dem Auftrag angestrebten Bruttogewinn aus und ist idR entsprechend § 50 Abs. 2 GKG mit 5 % der Bruttoauftragssumme zu bemessen.
Rechtsschutz - 2.KG Berlin, Beschl. v. 14.04.2026 - Verg 13-25 - Betriebsleistungen in Flüchtlingsunterkünften – Information nach § 134 I S. 1 GWB – Antragsbefugnis – Rechtsschutz – nicht ausreichender Inhalt des Informationsschreibens: zwar Name des gewinnenden Unternehmens und frühester Zeitpunkt des Vertragsschlusses, aber fehlende Gründe für die vorgesehene Nichtberücksichtigung des Angebotes (nicht ausreichend MItteilung des „günstigeren Preises“ des vorgesehenen „Gewinners“ sowie Angabe des erreichten Rangplatzes des „Unterlegenen“) – „Vielmehr hätte es zumindest der Angabe des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes bedurft.“ – „Darüber hinaus hat der Antragsgegner den Anspruch des Antragstellers aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB auf ein transparent geführtes Vergabeverfahren verletzt. … hat Anspruch darauf, dass der Antragsgegner seine Zuschlagsentscheidung in einem Umfang erläutert, dass der Antragsteller sie im Hinblick auf die von ihm aufgeworfenen Bedenken gegen eine vergaberechtskonforme Entscheidung nachvollziehen kann, also verstehen kann, dass und warum gegebenenfalls ein Ausschluss des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens nach einer Preisprüfung nach Maßgabe der einschlägigen vergaberechtlichen Vorgaben nicht in Betracht kam und dass und warum gegebenenfalls an der Leistungsfähigkeit dieses Bieters keine durchgreifenden Zweifel bestanden. Solche Erläuterungen ist der Antragsgegner bislang schuldig geblieben. Dafür genügt keinesfalls der pauschale Hinweis auf eine angeblich durchgeführte Preisprüfung, wonach sich gegen das Angebot der Beigeladenen als der für den Zuschlag vorgesehenen Bieterin keine Bedenken gezeigt hätten, weil der Antragsteller hiermit nicht selbst nachvollziehen kann, ob seine vergaberechtlichen Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB von dem Antragsgegner tatsächlich gewahrt worden sind.“ - §§ 97, 134, 160 GWB -- amtlicher Leitsatz: 1. Ist es dem an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen gerade durch eine unzureichende Information (oder Dokumentation) des … Auftraggebers nicht möglich, zu erkennen, ob überhaupt ein von ihm gerügter Verstoß gegen vergaberechtliche Vorgaben vorliegen könnte, der zu einer Verschlechterung seiner Zuschlagschancen geführt haben könnte, dann liegt bereits hierin ein drohender Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB. Das Unternehmen hat insoweit nur das darzulegen, was ihm nach seinem Kenntnisstand möglich ist; je weniger Kenntnisse das Unternehmen aufgrund unzureichender Informationen des öffentlichen Auftraggebers über das Vorliegen der von ihm gerügten vergaberechtlichen Verstöße hat, desto weniger kann und muss es insoweit vortragen (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – Verg 9/19 … ). 2. Der öffentliche Auftraggeber hat die nicht berücksichtigten Bieter nach § 134 I S. 1 BGB über die tragenden Gründe der nach seiner Zuschlagsentscheidung vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes zu informieren. Ist der Preis Zuschlagskriterium, setzt dies zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens voraus; sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – Verg 9/19 …). Geschäftsgeheimnisse dieses Bieter sowie auch der anderen Bieter stehen nicht entgegen, weil das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren mit der Zuschlagsentscheidung das Geheimhaltungsinteresse der Bieter jedenfalls an den von ihnen angebotenen Gesamtpreisen überwiegt. 3. Der allgemeine Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB gewährt dem Bieter neben den allgemeinen Informationsansprüchen aus § 134 Abs. 1 S. 1 ein subjektives Recht im Sinne des § 97 Abs. 6 WB, darüber informiert zu werden, ob, inwieweit und mit welchem Ergebnis der öffentliche Auftraggeber Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die gegen eine Auftragserteilung an den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter, von dem der nicht berücksichtigte Bieter erstmals zuverlässig mit der Mitteilung nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB Kenntnis erlangt, sprechen. Diesen Anspruch auf Transparenz (hier bezüglich der Zuschlagsentscheidung) kann er nach vorheriger Rüge (Transparenzrüge) nötigenfalls im Vergabenachprüfungsverfahren durchsetzen, wenn er für seine Geltendmachung ein berechtigtes Interesse hat. Hierzu hat er nachvollziehbar darzulegen, welche ihm vom öffentlichen Auftraggeber vorenthaltenen Informationen er benötigt, um beurteilen zu können, dass die vergaberechtlichen Vorschriften, auf deren Einhaltung im Vergabeverfahren er nach § 97 Abs. 6 GWB Anspruch hat, auch tatsächlich beachtet worden sind. Geheimhaltungsinteressen sind entsprechend § 165 Abs. 2 GWB zu berücksichtigen. 4. Macht der Antragsteller mit dem Nachprüfungsantrag geltend, dass der öffentliche Auftraggeber unter Missachtung von Informationspflichten aus § 134 Abs. 1 S. 1 GWB oder Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB keine hinreichenden Auskünfte zum Vergabeverfahren erteilt hat, so dass er nicht beurteilen kann, ob die von ihm erhobenen Sachrügen berechtigt sind, kann ihm das Rechtsschutzbedürfnis an einer Einsicht in die Vergabeakten nach Maßgabe von § 165 GWB, soweit es zur Klärung dieser Sachrügen erforderlich ist, nicht abgesprochen werden. – Aufhebung und Zurückverweisung an Vk – Kostenentscheidung – Streitwert der Beschwerde
Rechtsschutz – nur bei Vergabeverfahren – 8.OLG Naumburg, Beschl. v. 17.04.2026 - 6 Verg 4-25 - Durchführung tierschutzgerechter Tötungen - Sachsen-Anhalt (Antragsgegner) - TierGesG LSA – erster Schritt: Übertragung der Aufgaben nach TierGesG LSA i.V.m. TierGesR-DVO LSA (Kennzeichnung und Registrierung u.a. von Nutztieren auf Verein K. Sachsen-Anhalt e.V. („K.“ - Mitglieder: ua landwirtschaftliche Betriebe etc.- Zweck: Förderung der Tierzucht und Haltung) – zweiter Schritt: Ermächtigung des K. zur Einschaltung einer GmbH (K. Service GmbH ( „K.GmbH“ – alle Anteile bei K.) zur Beschaffung, Lagerung und Vergabe der Kennzeichen - Pflicht der Tierhalter zur Durchführung amtlich angeordneter Maßnahmen beim Ausbruch einer Tierseuche durch sog. „bestimmten Dritten“ – dritter Schritt: Bestimmung des Dritten durch Runderlass des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt v. 30.11.2015 (Az.: 65.1-42100/1: K. GmbH ab dem 01.01.2016 bestimmter Dritter (Tötung von Geflügel und Schweinen) – Ausführung der Tötungen nicht durch die K. GmbH selbst (nur Konzeption und Koordinierung) – Ausführung der Tötungen durch privaten Dienstleister – vierter Schritt: Aufforderung mehrerer Fachunternehmen durch K.GmbH zur Angebotsabgabe für Organisation und Ausführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, Vorhalten von Kapazitäten (personell, materiell, technisch) und sachgerechte Durchführung amtlich angeordneter Tötungen – drei Lose nach Tierarten Schweine (Los 1), Rinder (Los 2) sowie Schafe und Ziegen (Los 3) – Angebote für ein oder mehrere Lose – Mindestlauf des Vorsorgevertrags ab 2026 bis 2029 – Rüge: Unterlassen des EU-weiten Verfahrens – Zurückweisung der Rüge durch K. GmbH: geschätzter Netto-Gesamtauftragswert aller Lose lediglich 191.666,80 € - Antragsgegner (Land): Beschaffung nicht durch Land, sondern K. GmbH - weitere Rüge: Festlegung der K. GmbH als „bestimmte Dritte“ ohne ein wettbewerbliches Verfahren - Nachprüfungsverfahrens gegen den Antragsgegner (Land) – VK - Beschluss v. 01.12.2025: Verwerfung des Nachprüfungsantrags und Zurückweisung des Antrags auf Einsicht in die Akten des Antragsgegners und der K. GmbH - Dienstleistungskonzession mit erforderlichem Schwellenwert von 5.538.000 € - OLG Naumburg: Primärrechtsschutz durch Nachprüfung der VK nur bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags bzw. einer öffentlichen Konzession - Eröffnung des Primärrechtsschutzes nur nach Beginn und Lauf eines Vergabeverfahrens – hier keine Einleitung durch Antragsgegner (Land), sondern durch K.GmbH (ausführl.) - Runderlass einseitige Willenserklärung ohne Mitwirkung der K. GmbH und nicht an die K. GmbH gerichtet, sondern an die Landkreise und kreisfreien Städte gerichtet – auch keine Umgehung des Vergaberechts – fehlendes Vertragsverhältnis (u. a. fehlender Spielraum für Partei für die Ausführung des Auftrags oder die Leistungsentgelte - Unanwendbarkeit des § 132 GWB zwischen Land und K.GmbH (kein Vertragsverhältnis - auch nicht im Abschluss von Rahmenvereinbarungen zwischen der K. GmbH, und privaten Dienstleistern (auch Wechsel des – funktional betrachtet – „Nachauftragnehmers“ grundsätzlich keine wesentliche Änderung) – weitere Rüge (fehlende rechtliche Grundlage für Zahlungen der Tierseuchenkasse an die K. GmbH – Land nicht betroffen) – Bestimmung der K.GmbH durch Runderlass keine Pflicht der K.GmbH zu Vergabeverfahren (ausführl.) – Kotenentscheidung amtlicher Leitsatz: !. Der Zugang zum kartellvergaberechtlichen Primärrechtsschutz setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren entweder förmlich ein Vergabeverfahren begonnen und noch nicht beendet hat oder im materiellen Sinne eine Beschaffung vornimmt, die durch einen eigenen internen Beschaffungsbeschluss und sein nach außen wahrnehmbares Verhalten mit dem Ziel eines Vertragsschlusses gekennzeichnet ist. 2. Wird ein Dritter in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts durch einen ministeriellen Runderlass gegenüber Kommunen als bestimmter Dritter i.S.v. § 3 Nr. 3 TierGesG i.V.m. § 17 AG TierGesG LSA sowie § 10c TierGesR-DVO LSA festgelegt, liegt hierin kein Vertrag i.S.v. § 103 Abs. 1 GWB. 3. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 132 GWB setzt voraus, dass sich die beanstandeten Änderungen auf ein Vertragsverhältnis beziehen.
Referenzen – 9.OLG Naumburg, Beschl. v. 20.02.2026 - 6 Verg 5-25 - Fachsoftware für Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren nach SGB IX - Ablösung des bish. Fachverfahrens - Aufhebung der vorgängigen 1. Ausschreibung - 2. Ausschreibung mit Bekanntmachung: Zuschlag u.a. wegen Dringlichkeit bis Ende Okt. 2025 zur Gewährleistung der Leistung zum 01.01.2026 - Verhandlungsverfahren mit TNWB – Leistung: Erneuerung der Fachsoftware (vollständig neues Umsetzungskonzept, nicht schrittweise Ertüchtigung - geschätzter Netto-Auftragswert beträgt 1,1 Mio. €. - §§ 122, 160 GWB, 14 VgV - Eignungskriterien: 1. Nachweis eines Mindestjahresumsatzes in der „IT-Systementwicklung“ i.H.v. 1 Mio. € der letzten drei Geschäftsjahre - Verfügung über die wirtsch. und finanz. Kapazität etc. – 2. Kriterium „Referenzen“: mindestens zwei Referenzen zu Aufträgen im Bereich IT-Systementwicklung - hiervon mindestens eine Referenz im Bereich Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren - Vorlage einer Referenzliste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen (unter Vorgabe von Mindestangaben) - „Um mehr Wettbewerb zu gewährleisten, können auch Referenzen gewertet werden, die länger zurückliegen, aber maximal fünf Jahre.“ - Begründetheit – keine Bindung des OLG an Anträge – gesonderte Prüfung der einzelnen Rügen – Entscheidung nicht über Hauptantrag (Aufhebung und Zurückversetzung in das Stadium der Wertung mit jährlichm Mindestumsatz würde Verstoß nicht beseitigen – Insofern erforderliche Änderungsbekanntmachung) – Unzulässigkeit des Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages ohne Bezug zum Nachprüfungsverfahren - Entsheidung lediglich über Hilfsaantrag (Zurückversetzung in den Stand vor Bekanntmachung) – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden durch Wahl der Verfahrensart [VhV m. TNWB – keine Zulassung zur Stufe der Verhandlungen sowie durch Verkürzung der Bewerbungsfrist auf 20 Tage – rechtzeitige Rüge [aus der Auftragsbekanntmachung zwar Ersichtlichkeit der gewählten Verfahrensart, nicht aber der vom Antragsgegner hierfür herangezogene Zulässigkeitsgrund vgl. fünf Gründe nach § 14 III VgV]] - - keine „Erkennbarkeit“ Erkennbarkeit der Gründe aus der Sicht des Teilnehmers] – Rügen hinsichtlich der Wahl des VhV mit TNWB (keine Ermessensausübung) und des Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“, vergaberechtswidrigen Beschränkung der bei Auftragsbekanntmachung bereits zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen [nach dem OLG nicht berechtigte Rüge] sowie einer vergaberechtswidrigen Feststellung der Eignung der Beigeladenen – Beseitigung der Rechtswidrigkeit der 2. Ausschreibung nur durch eine vollständig neue Durchführung des Vergabeverfahrens bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht - .rechtswidriges Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“ sowie das K.o.-Kriterium spezifischer Mindestjahresumsatzes (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – ausf.) - Verstoß durch die Wahl der Verfahrensart (VhV m TNWB) im vorliegenden Einzelfall: keine Ausnahmegründe des § 14 III VgV – auch keine Lösung durh komplexe Aufgabe – auch fehlende Ermessensausübung.nach § 14 III Nr. 3 VgV (kann“) - Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren nach §§ 175 Abs. 2, 78 GWB nicht paritätisch, sondern höheren Anteil auf Auftraggeber - amtlicher Leitsatz: [1] Ein Antrag im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, welcher sich nicht auf das den Gegenstand der Nachprüfung bildende Vergabeverfahren bezieht, sondern auf die Unwirksamkeit des Zuschlags in einem Vergabeverfahren gerichtet ist, ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zwischen Vergabeverfahren und Nachprüfungsverfahren unzulässig. [2] Auch einem Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb kann aus der gerügten vergaberechtswidrigen Wahl dieser Vergabeart ein Schaden i.S. von § 160 Abs. 2 GWB drohen. - Das Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes durch die Wahl eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Teilnahmewettbewerb ist aus der Auftragsbekanntmachung regelmäßig nicht erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB, wenn im Bekanntmachungstext lediglich die Vergabeart bezeichnet und kein Grund für die Auswahl dieser Verfahrensart genannt ist. [3] Eignungsanforderungen müssen in dem Maße, in dem sie eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten, durch umso gewichtigere Gründe sachlich gerechtfertigt sein. Führt die Festlegung einer Mindesteignungsvoraussetzung in ihrer Tendenz dazu, dass nur noch ein Wirtschaftsteilnehmer als Vertragspartner in Betracht kommt und jeglicher Wettbewerb um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ausgeschlossen wird, kann darin ein Anzeichen für eine bewusste Diskriminierung anderer Interessenten am Auftrag liegen. [4] Bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens nach §14 Abs. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber selbst dann, wenn ein in dieser Vorschrift genannter Zulässigkeitsgrund vorliegt, eine Ermessensentscheidung unter Abwägung dahin vorzunehmen, ob die Vorteile dieser Vergabeart für ihn in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch bewirkten Nachteilen, insbesondere der Einschränkung des Wettbewerbs und der Transparenz des Vergabeverfahrens, stehen.
Rüge – ins Blaue - 5.OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.02.2026 - 11 Verg 5-25 - Anmietung von noch zu errichtenden Leichtbauhallen, Sanitär-Containern, Mobiltoiletten – Ablehnung des Nachprüfungsantrags durch OLG – Zulässigkeit der sofortige Beschwerde - Schwellenwert erreicht - kein Erwerb, Miete oder Pacht von vorhandenen Gebäuden (noch erforderliche Errichtung der Leichtbauhallen) – fehlende Antragsbefugnis: pauschales Vorbringen – Rüge ins Blaue: „Die Antragstellerin stellt für eine im Zuge der durchgeführten Preisaufklärung erfolgte Verletzung von Vergabevorschriften nur pauschal darauf ab, dass es nicht denkbar sei, dass sie als Bestandsunternehmen von einem anderen Bieter unterboten werde, ohne dass dieser ein nicht kostendeckendes Angebot abgegeben hat. Denn sie habe selbst „äußerst knapp“ kalkuliert. Allein darauf stützt sie Zweifel an einer ausreichenden Preisaufklärung durch die Auftraggeberin und macht eine fehlerhafte Preisaufklärung geltend. Damit hätte sie einen möglichen Vergaberechtsfehler hinsichtlich des Loses 3 auch dann nicht hinreichend dargelegt, wenn ihr pauschales Vorbringen ansonsten als ausreichend anzusehen wäre. Denn bei Los 3 ist sie keine Bestandsunternehmerin, so dass schon von daher völlig offenbleibt, woraus die Antragstellerin ihre Bedenken herleitet. Das Vorbringen der Antragstellerin ist aber unabhängig davon und für alle vom Nachprüfungsantrag betroffenen Lose unzureichend. Zwar darf der Antragsteller, wenn er - wie vorliegend - keine eigene Kenntnis hat und haben kann, auch nur vermutete Tatsachen vortragen, aus denen sich der Rechtsverstoß ergibt. Der Antragsteller muss, um substanzlose, auf bloßen Verdacht erfolgende und sich damit in einer reinen Bezichtigung erschöpfende Nachprüfungsanträge zu vermeiden, aber zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 11 Verg 3/23 -, Rn. 38, 44, 45, juris). Der Antragsteller muss insoweit die Anhaltspunkte vortragen, die die Behauptungen so weit plausibilisieren, dass sie mehr sind als eine nur abstrakte Möglichkeit; der Vortrag darf nicht willkürlich „ins Blaue hinein“ erfolgen (vgl. BGH NZBau 2006, 800 Rn. 39; OLG München 7.8.2007 - Verg 8/07, BeckRS 2007, 16152; OLG Düsseldorf 8.12.2008 - Verg 55/08, BeckRS 2009, 6214 unter 2a; Ziekow/Völlink/Dicks/ Schnabel, VergabeR, 5. Auflage, § 160 Rn. 18). Macht der Antragsteller die Unwirtschaftlichkeit des Angebots des Zuschlagsprätendenten geltend, muss er dafür einigermaßen plausible Anhaltspunkte vorweisen, z.B. indem er seine eigene Preiskalkulation erläutert und darlegt, wieso auf dieser Grundlage ein Vergaberechtsfehler zu besorgen ist (Ziekow/Völlink/Dicks/Schnabel aaO Rn. 19). „Daran fehlt es völlig.“ - keine Akteneinsicht bei unzulässigem Nachprüfungsantrag - Kostenentscheidung – keine Notwendigkeit der Hinzuziehung des anwaltlichen Vertreters für Land Hessen (nur Fragen der Antragsbefugnis, Preisprüfung, pauschale Rüge:- „Damit ging es um Fragen, die dem auftraggebenden Land aus einer Vielzahl von Vergabeverfahren geläufig waren und keine besonderen Schwierigkeiten aufwarfen. Dass sie derzeit weitere Nachprüfungsverfahren führt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die von der Antragstellerin genannte mittlere einstellige Zahl geht nicht über das hinaus, worauf die Antragsgegnerin - ein Flächenstaat - eingerichtet sein muss.“
Rüge – pauschales Vorbringen - 5.OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.02.2026 - 11 Verg 5-25 - Anmietung von noch zu errichtenden Leichtbauhallen, Sanitär-Containern, Mobiltoiletten – Ablehnung des Nachprüfungsantrags durch OLG – Zulässigkeit der sofortige Beschwerde - Schwellenwert erreicht - kein Erwerb, Miete oder Pacht von vorhandenen Gebäuden (noch erforderliche Errichtung der Leichtbauhallen) – fehlende Antragsbefugnis: pauschales Vorbringen – Rüge ins Blaue: „Die Antragstellerin stellt für eine im Zuge der durchgeführten Preisaufklärung erfolgte Verletzung von Vergabevorschriften nur pauschal darauf ab, dass es nicht denkbar sei, dass sie als Bestandsunternehmen von einem anderen Bieter unterboten werde, ohne dass dieser ein nicht kostendeckendes Angebot abgegeben hat. Denn sie habe selbst „äußerst knapp“ kalkuliert. Allein darauf stützt sie Zweifel an einer ausreichenden Preisaufklärung durch die Auftraggeberin und macht eine fehlerhafte Preisaufklärung geltend. Damit hätte sie einen möglichen Vergaberechtsfehler hinsichtlich des Loses 3 auch dann nicht hinreichend dargelegt, wenn ihr pauschales Vorbringen ansonsten als ausreichend anzusehen wäre. Denn bei Los 3 ist sie keine Bestandsunternehmerin, so dass schon von daher völlig offenbleibt, woraus die Antragstellerin ihre Bedenken herleitet. Das Vorbringen der Antragstellerin ist aber unabhängig davon und für alle vom Nachprüfungsantrag betroffenen Lose unzureichend. Zwar darf der Antragsteller, wenn er - wie vorliegend - keine eigene Kenntnis hat und haben kann, auch nur vermutete Tatsachen vortragen, aus denen sich der Rechtsverstoß ergibt. Der Antragsteller muss, um substanzlose, auf bloßen Verdacht erfolgende und sich damit in einer reinen Bezichtigung erschöpfende Nachprüfungsanträge zu vermeiden, aber zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 11 Verg 3/23 -, Rn. 38, 44, 45, juris). Der Antragsteller muss insoweit die Anhaltspunkte vortragen, die die Behauptungen so weit plausibilisieren, dass sie mehr sind als eine nur abstrakte Möglichkeit; der Vortrag darf nicht willkürlich „ins Blaue hinein“ erfolgen (vgl. BGH NZBau 2006, 800 Rn. 39; OLG München 7.8.2007 - Verg 8/07, BeckRS 2007, 16152; OLG Düsseldorf 8.12.2008 - Verg 55/08, BeckRS 2009, 6214 unter 2a; Ziekow/Völlink/Dicks/ Schnabel, VergabeR, 5. Auflage, § 160 Rn. 18). Macht der Antragsteller die Unwirtschaftlichkeit des Angebots des Zuschlagsprätendenten geltend, muss er dafür einigermaßen plausible Anhaltspunkte vorweisen, z.B. indem er seine eigene Preiskalkulation erläutert und darlegt, wieso auf dieser Grundlage ein Vergaberechtsfehler zu besorgen ist (Ziekow/Völlink/Dicks/Schnabel aaO Rn. 19). „Daran fehlt es völlig.“ - keine Akteneinsicht bei unzulässigem Nachprüfungsantrag - Kostenentscheidung – keine Notwendigkeit der Hinzuziehung des anwaltlichen Vertreters für Land Hessen (nur Fragen der Antragsbefugnis, Preisprüfung, pauschale Rüge:- „Damit ging es um Fragen, die dem auftraggebenden Land aus einer Vielzahl von Vergabeverfahren geläufig waren und keine besonderen Schwierigkeiten aufwarfen. Dass sie derzeit weitere Nachprüfungsverfahren führt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die von der Antragstellerin genannte mittlere einstellige Zahl geht nicht über das hinaus, worauf die Antragsgegnerin - ein Flächenstaat - eingerichtet sein muss.“
Rüge – Substantiierung – 5.OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.02.2026 - 11 Verg 5-25 - Anmietung von noch zu errichtenden Leichtbauhallen, Sanitär-Containern, Mobiltoiletten – Ablehnung des Nachprüfungsantrags durch OLG – Zulässigkeit der sofortige Beschwerde - Schwellenwert erreicht - kein Erwerb, Miete oder Pacht von vorhandenen Gebäuden (noch erforderliche Errichtung der Leichtbauhallen) – fehlende Antragsbefugnis: pauschales Vorbringen – Rüge ins Blaue: „Die Antragstellerin stellt für eine im Zuge der durchgeführten Preisaufklärung erfolgte Verletzung von Vergabevorschriften nur pauschal darauf ab, dass es nicht denkbar sei, dass sie als Bestandsunternehmen von einem anderen Bieter unterboten werde, ohne dass dieser ein nicht kostendeckendes Angebot abgegeben hat. Denn sie habe selbst „äußerst knapp“ kalkuliert. Allein darauf stützt sie Zweifel an einer ausreichenden Preisaufklärung durch die Auftraggeberin und macht eine fehlerhafte Preisaufklärung geltend. Damit hätte sie einen möglichen Vergaberechtsfehler hinsichtlich des Loses 3 auch dann nicht hinreichend dargelegt, wenn ihr pauschales Vorbringen ansonsten als ausreichend anzusehen wäre. Denn bei Los 3 ist sie keine Bestandsunternehmerin, so dass schon von daher völlig offenbleibt, woraus die Antragstellerin ihre Bedenken herleitet. Das Vorbringen der Antragstellerin ist aber unabhängig davon und für alle vom Nachprüfungsantrag betroffenen Lose unzureichend. Zwar darf der Antragsteller, wenn er - wie vorliegend - keine eigene Kenntnis hat und haben kann, auch nur vermutete Tatsachen vortragen, aus denen sich der Rechtsverstoß ergibt. Der Antragsteller muss, um substanzlose, auf bloßen Verdacht erfolgende und sich damit in einer reinen Bezichtigung erschöpfende Nachprüfungsanträge zu vermeiden, aber zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 11 Verg 3/23 -, Rn. 38, 44, 45, juris). Der Antragsteller muss insoweit die Anhaltspunkte vortragen, die die Behauptungen so weit plausibilisieren, dass sie mehr sind als eine nur abstrakte Möglichkeit; der Vortrag darf nicht willkürlich „ins Blaue hinein“ erfolgen (vgl. BGH NZBau 2006, 800 Rn. 39; OLG München 7.8.2007 - Verg 8/07, BeckRS 2007, 16152; OLG Düsseldorf 8.12.2008 - Verg 55/08, BeckRS 2009, 6214 unter 2a; Ziekow/Völlink/Dicks/ Schnabel, VergabeR, 5. Auflage, § 160 Rn. 18). Macht der Antragsteller die Unwirtschaftlichkeit des Angebots des Zuschlagsprätendenten geltend, muss er dafür einigermaßen plausible Anhaltspunkte vorweisen, z.B. indem er seine eigene Preiskalkulation erläutert und darlegt, wieso auf dieser Grundlage ein Vergaberechtsfehler zu besorgen ist (Ziekow/Völlink/Dicks/Schnabel aaO Rn. 19). „Daran fehlt es völlig.“ - keine Akteneinsicht bei unzulässigem Nachprüfungsantrag - Kostenentscheidung – keine Notwendigkeit der Hinzuziehung des anwaltlichen Vertreters für Land Hessen (nur Fragen der Antragsbefugnis, Preisprüfung, pauschale Rüge:- „Damit ging es um Fragen, die dem auftraggebenden Land aus einer Vielzahl von Vergabeverfahren geläufig waren und keine besonderen Schwierigkeiten aufwarfen. Dass sie derzeit weitere Nachprüfungsverfahren führt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die von der Antragstellerin genannte mittlere einstellige Zahl geht nicht über das hinaus, worauf die Antragsgegnerin – ein Flächenstaat - eingerichtet sein muss.“
Schaden – 9.OLG Naumburg, Beschl. v. 20.02.2026 - 6 Verg 5-25 - Fachsoftware für Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren nach SGB IX - Ablösung des bish. Fachverfahrens - Aufhebung der vorgängigen 1. Ausschreibung - 2. Ausschreibung mit Bekanntmachung: Zuschlag u.a. wegen Dringlichkeit bis Ende Okt. 2025 zur Gewährleistung der Leistung zum 01.01.2026 - Verhandlungsverfahren mit TNWB – Leistung: Erneuerung der Fachsoftware (vollständig neues Umsetzungskonzept, nicht schrittweise Ertüchtigung - geschätzter Netto-Auftragswert beträgt 1,1 Mio. €. - §§ 122, 160 GWB, 14 VgV - Eignungskriterien: 1. Nachweis eines Mindestjahresumsatzes in der „IT-Systementwicklung“ i.H.v. 1 Mio. € der letzten drei Geschäftsjahre - Verfügung über die wirtsch. und finanz. Kapazität etc. – 2. Kriterium „Referenzen“: mindestens zwei Referenzen zu Aufträgen im Bereich IT-Systementwicklung - hiervon mindestens eine Referenz im Bereich Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren - Vorlage einer Referenzliste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen (unter Vorgabe von Mindestangaben) - „Um mehr Wettbewerb zu gewährleisten, können auch Referenzen gewertet werden, die länger zurückliegen, aber maximal fünf Jahre.“ - Begründetheit – keine Bindung des OLG an Anträge – gesonderte Prüfung der einzelnen Rügen – Entscheidung nicht über Hauptantrag (Aufhebung und Zurückversetzung in das Stadium der Wertung mit jährlichm Mindestumsatz würde Verstoß nicht beseitigen – Insofern erforderliche Änderungsbekanntmachung) – Unzulässigkeit des Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages ohne Bezug zum Nachprüfungsverfahren - Entsheidung lediglich über Hilfsaantrag (Zurückversetzung in den Stand vor Bekanntmachung) – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden durch Wahl der Verfahrensart [VhV m. TNWB – keine Zulassung zur Stufe der Verhandlungen sowie durch Verkürzung der Bewerbungsfrist auf 20 Tage – rechtzeitige Rüge [aus der Auftragsbekanntmachung zwar Ersichtlichkeit der gewählten Verfahrensart, nicht aber der vom Antragsgegner hierfür herangezogene Zulässigkeitsgrund vgl. fünf Gründe nach § 14 III VgV]] - - keine „Erkennbarkeit“ Erkennbarkeit der Gründe aus der Sicht des Teilnehmers] – Rügen hinsichtlich der Wahl des VhV mit TNWB (keine Ermessensausübung) und des Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“, vergaberechtswidrigen Beschränkung der bei Auftragsbekanntmachung bereits zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen [nach dem OLG nicht berechtigte Rüge] sowie einer vergaberechtswidrigen Feststellung der Eignung der Beigeladenen – Beseitigung der Rechtswidrigkeit der 2. Ausschreibung nur durch eine vollständig neue Durchführung des Vergabeverfahrens bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht - .rechtswidriges Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“ sowie das K.o.-Kriterium spezifischer Mindestjahresumsatzes (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – ausf.) - Verstoß durch die Wahl der Verfahrensart (VhV m TNWB) im vorliegenden Einzelfall: keine Ausnahmegründe des § 14 III VgV – auch keine Lösung durh komplexe Aufgabe – auch fehlende Ermessensausübung.nach § 14 III Nr. 3 VgV (kann“) - Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren nach §§ 175 Abs. 2, 78 GWB nicht paritätisch, sondern höheren Anteil auf Auftraggeber - amtlicher Leitsatz: [1] Ein Antrag im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, welcher sich nicht auf das den Gegenstand der Nachprüfung bildende Vergabeverfahren bezieht, sondern auf die Unwirksamkeit des Zuschlags in einem Vergabeverfahren gerichtet ist, ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zwischen Vergabeverfahren und Nachprüfungsverfahren unzulässig. [2] Auch einem Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb kann aus der gerügten vergaberechtswidrigen Wahl dieser Vergabeart ein Schaden i.S. von § 160 Abs. 2 GWB drohen. - Das Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes durch die Wahl eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Teilnahmewettbewerb ist aus der Auftragsbekanntmachung regelmäßig nicht erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB, wenn im Bekanntmachungstext lediglich die Vergabeart bezeichnet und kein Grund für die Auswahl dieser Verfahrensart genannt ist. [3] Eignungsanforderungen müssen in dem Maße, in dem sie eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten, durch umso gewichtigere Gründe sachlich gerechtfertigt sein. Führt die Festlegung einer Mindesteignungsvoraussetzung in ihrer Tendenz dazu, dass nur noch ein Wirtschaftsteilnehmer als Vertragspartner in Betracht kommt und jeglicher Wettbewerb um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ausgeschlossen wird, kann darin ein Anzeichen für eine bewusste Diskriminierung anderer Interessenten am Auftrag liegen. [4] Bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens nach §14 Abs. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber selbst dann, wenn ein in dieser Vorschrift genannter Zulässigkeitsgrund vorliegt, eine Ermessensentscheidung unter Abwägung dahin vorzunehmen, ob die Vorteile dieser Vergabeart für ihn in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch bewirkten Nachteilen, insbesondere der Einschränkung des Wettbewerbs und der Transparenz des Vergabeverfahrens, stehen.
SGB IX – 9.OLG Naumburg, Beschl. v. 20.02.2026 - 6 Verg 5-25 - Fachsoftware für Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren nach SGB IX - Ablösung des bish. Fachverfahrens - Aufhebung der vorgängigen 1. Ausschreibung - 2. Ausschreibung mit Bekanntmachung: Zuschlag u.a. wegen Dringlichkeit bis Ende Okt. 2025 zur Gewährleistung der Leistung zum 01.01.2026 - Verhandlungsverfahren mit TNWB – Leistung: Erneuerung der Fachsoftware (vollständig neues Umsetzungskonzept, nicht schrittweise Ertüchtigung - geschätzter Netto-Auftragswert beträgt 1,1 Mio. €. - §§ 122, 160 GWB, 14 VgV - Eignungskriterien: 1. Nachweis eines Mindestjahresumsatzes in der „IT-Systementwicklung“ i.H.v. 1 Mio. € der letzten drei Geschäftsjahre - Verfügung über die wirtsch. und finanz. Kapazität etc. – 2. Kriterium „Referenzen“: mindestens zwei Referenzen zu Aufträgen im Bereich IT-Systementwicklung - hiervon mindestens eine Referenz im Bereich Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren - Vorlage einer Referenzliste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen (unter Vorgabe von Mindestangaben) - „Um mehr Wettbewerb zu gewährleisten, können auch Referenzen gewertet werden, die länger zurückliegen, aber maximal fünf Jahre.“ - Begründetheit – keine Bindung des OLG an Anträge – gesonderte Prüfung der einzelnen Rügen – Entscheidung nicht über Hauptantrag (Aufhebung und Zurückversetzung in das Stadium der Wertung mit jährlichm Mindestumsatz würde Verstoß nicht beseitigen – Insofern erforderliche Änderungsbekanntmachung) – Unzulässigkeit des Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages ohne Bezug zum Nachprüfungsverfahren - Entsheidung lediglich über Hilfsaantrag (Zurückversetzung in den Stand vor Bekanntmachung) – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden durch Wahl der Verfahrensart [VhV m. TNWB – keine Zulassung zur Stufe der Verhandlungen sowie durch Verkürzung der Bewerbungsfrist auf 20 Tage – rechtzeitige Rüge [aus der Auftragsbekanntmachung zwar Ersichtlichkeit der gewählten Verfahrensart, nicht aber der vom Antragsgegner hierfür herangezogene Zulässigkeitsgrund vgl. fünf Gründe nach § 14 III VgV]] - - keine „Erkennbarkeit“ Erkennbarkeit der Gründe aus der Sicht des Teilnehmers] – Rügen hinsichtlich der Wahl des VhV mit TNWB (keine Ermessensausübung) und des Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“, vergaberechtswidrigen Beschränkung der bei Auftragsbekanntmachung bereits zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen [nach dem OLG nicht berechtigte Rüge] sowie einer vergaberechtswidrigen Feststellung der Eignung der Beigeladenen – Beseitigung der Rechtswidrigkeit der 2. Ausschreibung nur durch eine vollständig neue Durchführung des Vergabeverfahrens bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht - .rechtswidriges Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“ sowie das K.o.-Kriterium spezifischer Mindestjahresumsatzes (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – ausf.) - Verstoß durch die Wahl der Verfahrensart (VhV m TNWB) im vorliegenden Einzelfall: keine Ausnahmegründe des § 14 III VgV – auch keine Lösung durh komplexe Aufgabe – auch fehlende Ermessensausübung.nach § 14 III Nr. 3 VgV (kann“) - Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren nach §§ 175 Abs. 2, 78 GWB nicht paritätisch, sondern höheren Anteil auf Auftraggeber - amtlicher Leitsatz: [1] Ein Antrag im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, welcher sich nicht auf das den Gegenstand der Nachprüfung bildende Vergabeverfahren bezieht, sondern auf die Unwirksamkeit des Zuschlags in einem Vergabeverfahren gerichtet ist, ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zwischen Vergabeverfahren und Nachprüfungsverfahren unzulässig. [2] Auch einem Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb kann aus der gerügten vergaberechtswidrigen Wahl dieser Vergabeart ein Schaden i.S. von § 160 Abs. 2 GWB drohen. - Das Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes durch die Wahl eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Teilnahmewettbewerb ist aus der Auftragsbekanntmachung regelmäßig nicht erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB, wenn im Bekanntmachungstext lediglich die Vergabeart bezeichnet und kein Grund für die Auswahl dieser Verfahrensart genannt ist. [3] Eignungsanforderungen müssen in dem Maße, in dem sie eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten, durch umso gewichtigere Gründe sachlich gerechtfertigt sein. Führt die Festlegung einer Mindesteignungsvoraussetzung in ihrer Tendenz dazu, dass nur noch ein Wirtschaftsteilnehmer als Vertragspartner in Betracht kommt und jeglicher Wettbewerb um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ausgeschlossen wird, kann darin ein Anzeichen für eine bewusste Diskriminierung anderer Interessenten am Auftrag liegen. [4] Bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens nach §14 Abs. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber selbst dann, wenn ein in dieser Vorschrift genannter Zulässigkeitsgrund vorliegt, eine Ermessensentscheidung unter Abwägung dahin vorzunehmen, ob die Vorteile dieser Vergabeart für ihn in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch bewirkten Nachteilen, insbesondere der Einschränkung des Wettbewerbs und der Transparenz des Vergabeverfahrens, stehen.
Software – Erneuerung – nicht schrittweise Ertüchtigung - 9.OLG Naumburg, Beschl. v. 20.02.2026 - 6 Verg 5-25 - Fachsoftware für Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren nach SGB IX - Ablösung des bish. Fachverfahrens - Aufhebung der vorgängigen 1. Ausschreibung - 2. Ausschreibung mit Bekanntmachung: Zuschlag u.a. wegen Dringlichkeit bis Ende Okt. 2025 zur Gewährleistung der Leistung zum 01.01.2026 - Verhandlungsverfahren mit TNWB – Leistung: Erneuerung der Fachsoftware (vollständig neues Umsetzungskonzept, nicht schrittweise Ertüchtigung - geschätzter Netto-Auftragswert beträgt 1,1 Mio. €. - §§ 122, 160 GWB, 14 VgV - Eignungskriterien: 1. Nachweis eines Mindestjahresumsatzes in der „IT-Systementwicklung“ i.H.v. 1 Mio. € der letzten drei Geschäftsjahre - Verfügung über die wirtsch. und finanz. Kapazität etc. – 2. Kriterium „Referenzen“: mindestens zwei Referenzen zu Aufträgen im Bereich IT-Systementwicklung - hiervon mindestens eine Referenz im Bereich Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren - Vorlage einer Referenzliste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen (unter Vorgabe von Mindestangaben) - „Um mehr Wettbewerb zu gewährleisten, können auch Referenzen gewertet werden, die länger zurückliegen, aber maximal fünf Jahre.“ - Begründetheit – keine Bindung des OLG an Anträge – gesonderte Prüfung der einzelnen Rügen – Entscheidung nicht über Hauptantrag (Aufhebung und Zurückversetzung in das Stadium der Wertung mit jährlichm Mindestumsatz würde Verstoß nicht beseitigen – Insofern erforderliche Änderungsbekanntmachung) – Unzulässigkeit des Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages ohne Bezug zum Nachprüfungsverfahren - Entsheidung lediglich über Hilfsaantrag (Zurückversetzung in den Stand vor Bekanntmachung) – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden durch Wahl der Verfahrensart [VhV m. TNWB – keine Zulassung zur Stufe der Verhandlungen sowie durch Verkürzung der Bewerbungsfrist auf 20 Tage – rechtzeitige Rüge [aus der Auftragsbekanntmachung zwar Ersichtlichkeit der gewählten Verfahrensart, nicht aber der vom Antragsgegner hierfür herangezogene Zulässigkeitsgrund vgl. fünf Gründe nach § 14 III VgV]] - - keine „Erkennbarkeit“ Erkennbarkeit der Gründe aus der Sicht des Teilnehmers] – Rügen hinsichtlich der Wahl des VhV mit TNWB (keine Ermessensausübung) und des Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“, vergaberechtswidrigen Beschränkung der bei Auftragsbekanntmachung bereits zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen [nach dem OLG nicht berechtigte Rüge] sowie einer vergaberechtswidrigen Feststellung der Eignung der Beigeladenen – Beseitigung der Rechtswidrigkeit der 2. Ausschreibung nur durch eine vollständig neue Durchführung des Vergabeverfahrens bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht - .rechtswidriges Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“ sowie das K.o.-Kriterium spezifischer Mindestjahresumsatzes (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – ausf.) - Verstoß durch die Wahl der Verfahrensart (VhV m TNWB) im vorliegenden Einzelfall: keine Ausnahmegründe des § 14 III VgV – auch keine Lösung durh komplexe Aufgabe – auch fehlende Ermessensausübung.nach § 14 III Nr. 3 VgV (kann“) - Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren nach §§ 175 Abs. 2, 78 GWB nicht paritätisch, sondern höheren Anteil auf Auftraggeber - amtlicher Leitsatz: [1] Ein Antrag im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, welcher sich nicht auf das den Gegenstand der Nachprüfung bildende Vergabeverfahren bezieht, sondern auf die Unwirksamkeit des Zuschlags in einem Vergabeverfahren gerichtet ist, ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zwischen Vergabeverfahren und Nachprüfungsverfahren unzulässig. [2] Auch einem Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb kann aus der gerügten vergaberechtswidrigen Wahl dieser Vergabeart ein Schaden i.S. von § 160 Abs. 2 GWB drohen. - Das Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes durch die Wahl eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Teilnahmewettbewerb ist aus der Auftragsbekanntmachung regelmäßig nicht erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB, wenn im Bekanntmachungstext lediglich die Vergabeart bezeichnet und kein Grund für die Auswahl dieser Verfahrensart genannt ist. [3] Eignungsanforderungen müssen in dem Maße, in dem sie eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten, durch umso gewichtigere Gründe sachlich gerechtfertigt sein. Führt die Festlegung einer Mindesteignungsvoraussetzung in ihrer Tendenz dazu, dass nur noch ein Wirtschaftsteilnehmer als Vertragspartner in Betracht kommt und jeglicher Wettbewerb um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ausgeschlossen wird, kann darin ein Anzeichen für eine bewusste Diskriminierung anderer Interessenten am Auftrag liegen. [4] Bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens nach §14 Abs. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber selbst dann, wenn ein in dieser Vorschrift genannter Zulässigkeitsgrund vorliegt, eine Ermessensentscheidung unter Abwägung dahin vorzunehmen, ob die Vorteile dieser Vergabeart für ihn in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch bewirkten Nachteilen, insbesondere der Einschränkung des Wettbewerbs und der Transparenz des Vergabeverfahrens, stehen.
Streitwert - 4.OLG Celle, Beschl. v. 12.02.2026 - 13 W 8-26 – Bau - Neubau der Druckrohrleitung - Primärrechtsschutz – culpa in contrahendo im unterschwelligen Vergabeverfahren (ausführlich) - Zurückweisung des einstweiligen Verfügungsantrags auf Untersagung des Zuschlags im Unterschwellenbereich durch LG Lüneburg – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch OLG - Angebotsänderung - Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes [nach Verlangen verbindlicher Angaben zum Nachunternehmereinsatz bereits im Angebot] – Unzulässigkeit nach § 15 III VOB/A – Ausschluss des Angebots nicht per se, aber Nichtberücksichtigung der Änderung bei Angebotsprüfung – auch Ausschluss wegen fehlenden Nachweises eines DVGW-Zertifikats nach GW 301 zusätzlich und nicht anstelle des Nachweises des RAL-Gütezeichens trotz Nachforderung – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen LG-Entscheidung - Streitwert nach Zuschlagsinteresse (5 % der Bruttoauftragssumme) – amtlicher Leitsatz: 1. Zum Primärrechtsschutz in einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich 2. Zu einer gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A unzulässigen nachträglichen Angebotsänderung zählt grundsätzlich auch die Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber im Angebot bereits verbindliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz verlangt hat. 3. Eine unzulässige Angebotsänderung führt zwar nicht dazu, dass das Angebot des Bieters per se auszuschließen wäre. Jedoch dürfen die daraus folgenden Änderungen bei der Prüfung und Wertung des Angebots nicht berücksichtigt werden. 4. Ist ein einstweiliger Verfügungsantrag auf die Untersagung des Zuschlags an einen konkurrierenden Bieter in einem Unterschwellenvergabeverfahren gerichtet, bemisst sich der Streitwert nach dem Zuschlagsinteresse des Antragstellers. Dieses drückt sich in dem mit dem Auftrag angestrebten Bruttogewinn aus und ist idR entsprechend § 50 Abs. 2 GKG mit 5 % der Bruttoauftragssumme zu bemessen.
Streitwert – Beeschwerdeverfahren - 7.OLG Koblenz, Beschl. v. 24.03.2026 - Verg 2-25 - Bioabfälle - Übernahme und Verwertung - § 178 GWB –– Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erledigung durch Zuschlag – Feststellungsinteresse - Auslegung europarechtlicher Regelung, - Maßgeblichkeit für Eignungskriterien nur Auftragsbekanntmachung und Kenntnisse eines potentiellen Bieters zum Zeitpunkt ihrer Kenntnis, nicht Bestandteile der Vergabeunterlagen - – Feststellungsantrag (Interesse [ausführlich] – Unbegründetheit (fehlender Verstoß: unrichtige Behauptung der Antragstellerin [keine erforderliche Zuordnung behandelter Bioabfällen (Komposte, Gärrückstände) zu Abfallbezeichnungen (Abfallart und Abfallschlüssel) gemäß der Anlage zur AVV] – zulässige Eignungskriterien: Weder stehen die genannten Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis nicht unerfüllbar - Auslegung der Vergabeunterlagen wie bei Willenserklärungen [ausführlich] – Erfüllung der zulässigen Eignungskriterien - klar und transparent – Streitwert für Beschwerdeverfahren bei Fehlen anderweitiger tauglicher Grundlagen geschätzten Gesamtwert des Antragsgegners
Transparenz - 2.KG Berlin, Beschl. v. 14.04.2026 - Verg 13-25 - Betriebsleistungen in Flüchtlingsunterkünften – Information nach § 134 I S. 1 GWB – Antragsbefugnis – Rechtsschutz – nicht ausreichender Inhalt des Informationsschreibens: zwar Name des gewinnenden Unternehmens und frühester Zeitpunkt des Vertragsschlusses, aber fehlende Gründe für die vorgesehene Nichtberücksichtigung des Angebotes (nicht ausreichend MItteilung des „günstigeren Preises“ des vorgesehenen „Gewinners“ sowie Angabe des erreichten Rangplatzes des „Unterlegenen“) – „Vielmehr hätte es zumindest der Angabe des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes bedurft.“ – „Darüber hinaus hat der Antragsgegner den Anspruch des Antragstellers aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB auf ein transparent geführtes Vergabeverfahren verletzt. … hat Anspruch darauf, dass der Antragsgegner seine Zuschlagsentscheidung in einem Umfang erläutert, dass der Antragsteller sie im Hinblick auf die von ihm aufgeworfenen Bedenken gegen eine vergaberechtskonforme Entscheidung nachvollziehen kann, also verstehen kann, dass und warum gegebenenfalls ein Ausschluss des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens nach einer Preisprüfung nach Maßgabe der einschlägigen vergaberechtlichen Vorgaben nicht in Betracht kam und dass und warum gegebenenfalls an der Leistungsfähigkeit dieses Bieters keine durchgreifenden Zweifel bestanden. Solche Erläuterungen ist der Antragsgegner bislang schuldig geblieben. Dafür genügt keinesfalls der pauschale Hinweis auf eine angeblich durchgeführte Preisprüfung, wonach sich gegen das Angebot der Beigeladenen als der für den Zuschlag vorgesehenen Bieterin keine Bedenken gezeigt hätten, weil der Antragsteller hiermit nicht selbst nachvollziehen kann, ob seine vergaberechtlichen Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB von dem Antragsgegner tatsächlich gewahrt worden sind.“ - §§ 97, 134, 160 GWB -- amtlicher Leitsatz: 1. Ist es dem an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen gerade durch eine unzureichende Information (oder Dokumentation) des … Auftraggebers nicht möglich, zu erkennen, ob überhaupt ein von ihm gerügter Verstoß gegen vergaberechtliche Vorgaben vorliegen könnte, der zu einer Verschlechterung seiner Zuschlagschancen geführt haben könnte, dann liegt bereits hierin ein drohender Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB. Das Unternehmen hat insoweit nur das darzulegen, was ihm nach seinem Kenntnisstand möglich ist; je weniger Kenntnisse das Unternehmen aufgrund unzureichender Informationen des öffentlichen Auftraggebers über das Vorliegen der von ihm gerügten vergaberechtlichen Verstöße hat, desto weniger kann und muss es insoweit vortragen (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – Verg 9/19 … ). 2. Der öffentliche Auftraggeber hat die nicht berücksichtigten Bieter nach § 134 I S. 1 BGB über die tragenden Gründe der nach seiner Zuschlagsentscheidung vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes zu informieren. Ist der Preis Zuschlagskriterium, setzt dies zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens voraus; sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – Verg 9/19 …). Geschäftsgeheimnisse dieses Bieter sowie auch der anderen Bieter stehen nicht entgegen, weil das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren mit der Zuschlagsentscheidung das Geheimhaltungsinteresse der Bieter jedenfalls an den von ihnen angebotenen Gesamtpreisen überwiegt. 3. Der allgemeine Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB gewährt dem Bieter neben den allgemeinen Informationsansprüchen aus § 134 Abs. 1 S. 1 ein subjektives Recht im Sinne des § 97 Abs. 6 WB, darüber informiert zu werden, ob, inwieweit und mit welchem Ergebnis der öffentliche Auftraggeber Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die gegen eine Auftragserteilung an den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter, von dem der nicht berücksichtigte Bieter erstmals zuverlässig mit der Mitteilung nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB Kenntnis erlangt, sprechen. Diesen Anspruch auf Transparenz (hier bezüglich der Zuschlagsentscheidung) kann er nach vorheriger Rüge (Transparenzrüge) nötigenfalls im Vergabenachprüfungsverfahren durchsetzen, wenn er für seine Geltendmachung ein berechtigtes Interesse hat. Hierzu hat er nachvollziehbar darzulegen, welche ihm vom öffentlichen Auftraggeber vorenthaltenen Informationen er benötigt, um beurteilen zu können, dass die vergaberechtlichen Vorschriften, auf deren Einhaltung im Vergabeverfahren er nach § 97 Abs. 6 GWB Anspruch hat, auch tatsächlich beachtet worden sind. Geheimhaltungsinteressen sind entsprechend § 165 Abs. 2 GWB zu berücksichtigen. 4. Macht der Antragsteller mit dem Nachprüfungsantrag geltend, dass der öffentliche Auftraggeber unter Missachtung von Informationspflichten aus § 134 Abs. 1 S. 1 GWB oder Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB keine hinreichenden Auskünfte zum Vergabeverfahren erteilt hat, so dass er nicht beurteilen kann, ob die von ihm erhobenen Sachrügen berechtigt sind, kann ihm das Rechtsschutzbedürfnis an einer Einsicht in die Vergabeakten nach Maßgabe von § 165 GWB, soweit es zur Klärung dieser Sachrügen erforderlich ist, nicht abgesprochen werden. – Aufhebung und Zurückverweisung an Vk – Kostenentscheidung – Streitwert der Beschwerde
Transparenz – Eignungskriterien – 7.OLG Koblenz, Beschl. v. 24.03.2026 - Verg 2-25 - Bioabfälle - Übernahme und Verwertung - § 178 GWB –– Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erledigung durch Zuschlag – Feststellungsinteresse - Auslegung europarechtlicher Regelung, - Maßgeblichkeit für Eignungskriterien nur Auftragsbekanntmachung und Kenntnisse eines potentiellen Bieters zum Zeitpunkt ihrer Kenntnis, nicht Bestandteile der Vergabeunterlagen - – Feststellungsantrag (Interesse [ausführlich] – Unbegründetheit (fehlender Verstoß: unrichtige Behauptung der Antragstellerin [keine erforderliche Zuordnung behandelter Bioabfällen (Komposte, Gärrückstände) zu Abfallbezeichnungen (Abfallart und Abfallschlüssel) gemäß der Anlage zur AVV] – zulässige Eignungskriterien: Weder stehen die genannten Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis nicht unerfüllbar - Auslegung der Vergabeunterlagen wie bei Willenserklärungen [ausführlich] – Erfüllung der zulässigen Eignungskriterien - klar und transparent – Streitwert für Beschwerdeverfahren bei Fehlen anderweitiger tauglicher Grundlagen geschätzten Gesamtwert des Antragsgegners
Übergangsvorschrift – BwBBG - 3.OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.05.2026 - Verg 6-26 – Verteidigungsbereich – VK-Verfahren – Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an BVerfG durch OLG Düsseldorf - Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB (Unterlassung der Information über Insolvenz) – Zurückweisung des Nachprüfungsantrags durch VK (keine Präklusion der Rüge der Nichtanwendbarkeit der VSVgV und Nichterfüllung des § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB) – sofortige Beschwerde und Antrag auf Verlängerung der aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde – zwischenzeitliches Inkrafttreten des „Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr“ (Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz, im Folgenden: BwBBG) am 14.2.2026 und Übergangsvorschrift Geltung auch für begonnene, noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren – Festlegung in § 1 BwBBG: § 16 Abs. 1 BwBBG: sofortige Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung und Nichtanwendung u. des § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB nach Zurückweisung des Nachprüfungsantrages durch VK – Abschluss der ausgeschrieben Rahmenvereinbarung mit der Beigeladenen am 17.02.2026 – Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sof. Beschwerde durch Senat am 18.02.2026 – weitere Verfolgung des Zuschlagsziels im Primärrechtsschutz durch Antragstellerin – Aussetzung des Verfahrens und Vorlag an BVerfG durch OLG Düsseldorf: „Das Verfahren war gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. Sowohl die abschließende Entscheidung über den in diesem Verfahren gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde zu verlängern, als auch die Entscheidung über den auf primären Rechtsschutz gerichteten Verpflichtungsantrag hängen davon ab, ob § 16 Abs. 1 BwBBG gültig ist (1). Der vorlegende Senat ist indes davon überzeugt, dass dies nicht der Fall, sondern die Regelung über die „beschleunigte sofortige Beschwerde“ in § 16 Abs. 1 BwBBG verfassungswidrig ist (2). Deshalb ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu unter Beachtung der Vorgaben des § 80 Abs. 1 BVerfGG einzuholen.
Umgehung – Vergabeverfahren - 8.OLG Naumburg, Beschl. v. 17.04.2026 - 6 Verg 4-25 - Durchführung tierschutzgerechter Tötungen - Sachsen-Anhalt (Antragsgegner) - TierGesG LSA – erster Schritt: Übertragung der Aufgaben nach TierGesG LSA i.V.m. TierGesR-DVO LSA (Kennzeichnung und Registrierung u.a. von Nutztieren auf Verein K. Sachsen-Anhalt e.V. („K.“ - Mitglieder: ua landwirtschaftliche Betriebe etc.- Zweck: Förderung der Tierzucht und Haltung) – zweiter Schritt: Ermächtigung des K. zur Einschaltung einer GmbH (K. Service GmbH ( „K.GmbH“ – alle Anteile bei K.) zur Beschaffung, Lagerung und Vergabe der Kennzeichen - Pflicht der Tierhalter zur Durchführung amtlich angeordneter Maßnahmen beim Ausbruch einer Tierseuche durch sog. „bestimmten Dritten“ – dritter Schritt: Bestimmung des Dritten durch Runderlass des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt v. 30.11.2015 (Az.: 65.1-42100/1: K. GmbH ab dem 01.01.2016 bestimmter Dritter (Tötung von Geflügel und Schweinen) – Ausführung der Tötungen nicht durch die K. GmbH selbst (nur Konzeption und Koordinierung) – Ausführung der Tötungen durch privaten Dienstleister – vierter Schritt: Aufforderung mehrerer Fachunternehmen durch K.GmbH zur Angebotsabgabe für Organisation und Ausführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, Vorhalten von Kapazitäten (personell, materiell, technisch) und sachgerechte Durchführung amtlich angeordneter Tötungen – drei Lose nach Tierarten Schweine (Los 1), Rinder (Los 2) sowie Schafe und Ziegen (Los 3) – Angebote für ein oder mehrere Lose – Mindestlauf des Vorsorgevertrags ab 2026 bis 2029 – Rüge: Unterlassen des EU-weiten Verfahrens – Zurückweisung der Rüge durch K. GmbH: geschätzter Netto-Gesamtauftragswert aller Lose lediglich 191.666,80 € - Antragsgegner (Land): Beschaffung nicht durch Land, sondern K. GmbH - weitere Rüge: Festlegung der K. GmbH als „bestimmte Dritte“ ohne ein wettbewerbliches Verfahren - Nachprüfungsverfahrens gegen den Antragsgegner (Land) – VK - Beschluss v. 01.12.2025: Verwerfung des Nachprüfungsantrags und Zurückweisung des Antrags auf Einsicht in die Akten des Antragsgegners und der K. GmbH - Dienstleistungskonzession mit erforderlichem Schwellenwert von 5.538.000 € - OLG Naumburg: Primärrechtsschutz durch Nachprüfung der VK nur bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags bzw. einer öffentlichen Konzession - Eröffnung des Primärrechtsschutzes nur nach Beginn und Lauf eines Vergabeverfahrens – hier keine Einleitung durch Antragsgegner (Land), sondern durch K.GmbH (ausführl.) - Runderlass einseitige Willenserklärung ohne Mitwirkung der K. GmbH und nicht an die K. GmbH gerichtet, sondern an die Landkreise und kreisfreien Städte gerichtet – auch keine Umgehung des Vergaberechts – fehlendes Vertragsverhältnis (u. a. fehlender Spielraum für Partei für die Ausführung des Auftrags oder die Leistungsentgelte - Unanwendbarkeit des § 132 GWB zwischen Land und K.GmbH (kein Vertragsverhältnis - auch nicht im Abschluss von Rahmenvereinbarungen zwischen der K. GmbH, und privaten Dienstleistern (auch Wechsel des – funktional betrachtet – „Nachauftragnehmers“ grundsätzlich keine wesentliche Änderung) – weitere Rüge (fehlende rechtliche Grundlage für Zahlungen der Tierseuchenkasse an die K. GmbH – Land nicht betroffen) – Bestimmung der K.GmbH durch Runderlass keine Pflicht der K.GmbH zu Vergabeverfahren (ausführl.) – Kotenentscheidung amtlicher Leitsatz: !. Der Zugang zum kartellvergaberechtlichen Primärrechtsschutz setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren entweder förmlich ein Vergabeverfahren begonnen und noch nicht beendet hat oder im materiellen Sinne eine Beschaffung vornimmt, die durch einen eigenen internen Beschaffungsbeschluss und sein nach außen wahrnehmbares Verhalten mit dem Ziel eines Vertragsschlusses gekennzeichnet ist. 2. Wird ein Dritter in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts durch einen ministeriellen Runderlass gegenüber Kommunen als bestimmter Dritter i.S.v. § 3 Nr. 3 TierGesG i.V.m. § 17 AG TierGesG LSA sowie § 10c TierGesR-DVO LSA festgelegt, liegt hierin kein Vertrag i.S.v. § 103 Abs. 1 GWB. 3. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 132 GWB setzt voraus, dass sich die beanstandeten Änderungen auf ein Vertragsverhältnis beziehen.
Unterlassung – EU-Verfahren – 8.OLG Naumburg, Beschl. v. 17.04.2026 - 6 Verg 4-25 - Durchführung tierschutzgerechter Tötungen - Sachsen-Anhalt (Antragsgegner) - TierGesG LSA – erster Schritt: Übertragung der Aufgaben nach TierGesG LSA i.V.m. TierGesR-DVO LSA (Kennzeichnung und Registrierung u.a. von Nutztieren auf Verein K. Sachsen-Anhalt e.V. („K.“ - Mitglieder: ua landwirtschaftliche Betriebe etc.- Zweck: Förderung der Tierzucht und Haltung) – zweiter Schritt: Ermächtigung des K. zur Einschaltung einer GmbH (K. Service GmbH ( „K.GmbH“ – alle Anteile bei K.) zur Beschaffung, Lagerung und Vergabe der Kennzeichen - Pflicht der Tierhalter zur Durchführung amtlich angeordneter Maßnahmen beim Ausbruch einer Tierseuche durch sog. „bestimmten Dritten“ – dritter Schritt: Bestimmung des Dritten durch Runderlass des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt v. 30.11.2015 (Az.: 65.1-42100/1: K. GmbH ab dem 01.01.2016 bestimmter Dritter (Tötung von Geflügel und Schweinen) – Ausführung der Tötungen nicht durch die K. GmbH selbst (nur Konzeption und Koordinierung) – Ausführung der Tötungen durch privaten Dienstleister – vierter Schritt: Aufforderung mehrerer Fachunternehmen durch K.GmbH zur Angebotsabgabe für Organisation und Ausführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, Vorhalten von Kapazitäten (personell, materiell, technisch) und sachgerechte Durchführung amtlich angeordneter Tötungen – drei Lose nach Tierarten Schweine (Los 1), Rinder (Los 2) sowie Schafe und Ziegen (Los 3) – Angebote für ein oder mehrere Lose – Mindestlauf des Vorsorgevertrags ab 2026 bis 2029 – Rüge: Unterlassen des EU-weiten Verfahrens – Zurückweisung der Rüge durch K. GmbH: geschätzter Netto-Gesamtauftragswert aller Lose lediglich 191.666,80 € - Antragsgegner (Land): Beschaffung nicht durch Land, sondern K. GmbH - weitere Rüge: Festlegung der K. GmbH als „bestimmte Dritte“ ohne ein wettbewerbliches Verfahren - Nachprüfungsverfahrens gegen den Antragsgegner (Land) – VK - Beschluss v. 01.12.2025: Verwerfung des Nachprüfungsantrags und Zurückweisung des Antrags auf Einsicht in die Akten des Antragsgegners und der K. GmbH - Dienstleistungskonzession mit erforderlichem Schwellenwert von 5.538.000 € - OLG Naumburg: Primärrechtsschutz durch Nachprüfung der VK nur bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags bzw. einer öffentlichen Konzession - Eröffnung des Primärrechtsschutzes nur nach Beginn und Lauf eines Vergabeverfahrens – hier keine Einleitung durch Antragsgegner (Land), sondern durch K.GmbH (ausführl.) - Runderlass einseitige Willenserklärung ohne Mitwirkung der K. GmbH und nicht an die K. GmbH gerichtet, sondern an die Landkreise und kreisfreien Städte gerichtet – auch keine Umgehung des Vergaberechts – fehlendes Vertragsverhältnis (u. a. fehlender Spielraum für Partei für die Ausführung des Auftrags oder die Leistungsentgelte - Unanwendbarkeit des § 132 GWB zwischen Land und K.GmbH (kein Vertragsverhältnis - auch nicht im Abschluss von Rahmenvereinbarungen zwischen der K. GmbH, und privaten Dienstleistern (auch Wechsel des – funktional betrachtet – „Nachauftragnehmers“ grundsätzlich keine wesentliche Änderung) – weitere Rüge (fehlende rechtliche Grundlage für Zahlungen der Tierseuchenkasse an die K. GmbH – Land nicht betroffen) – Bestimmung der K.GmbH durch Runderlass keine Pflicht der K.GmbH zu Vergabeverfahren (ausführl.) – Kotenentscheidung amtlicher Leitsatz: !. Der Zugang zum kartellvergaberechtlichen Primärrechtsschutz setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren entweder förmlich ein Vergabeverfahren begonnen und noch nicht beendet hat oder im materiellen Sinne eine Beschaffung vornimmt, die durch einen eigenen internen Beschaffungsbeschluss und sein nach außen wahrnehmbares Verhalten mit dem Ziel eines Vertragsschlusses gekennzeichnet ist. 2. Wird ein Dritter in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts durch einen ministeriellen Runderlass gegenüber Kommunen als bestimmter Dritter i.S.v. § 3 Nr. 3 TierGesG i.V.m. § 17 AG TierGesG LSA sowie § 10c TierGesR-DVO LSA festgelegt, liegt hierin kein Vertrag i.S.v. § 103 Abs. 1 GWB. 3. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 132 GWB setzt voraus, dass sich die beanstandeten Änderungen auf ein Vertragsverhältnis beziehen.
Unterschwellenverabe – 4.OLG Celle, Beschl. v. 12.02.2026 - 13 W 8-26 – Bau - Neubau der Druckrohrleitung - Primärrechtsschutz – culpa in contrahendo im unterschwelligen Vergabeverfahren (ausführlich) - Zurückweisung des einstweiligen Verfügungsantrags auf Untersagung des Zuschlags im Unterschwellenbereich durch LG Lüneburg – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch OLG - Angebotsänderung - Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes [nach Verlangen verbindlicher Angaben zum Nachunternehmereinsatz bereits im Angebot] – Unzulässigkeit nach § 15 III VOB/A – Ausschluss des Angebots nicht per se, aber Nichtberücksichtigung der Änderung bei Angebotsprüfung – auch Ausschluss wegen fehlenden Nachweises eines DVGW-Zertifikats nach GW 301 zusätzlich und nicht anstelle des Nachweises des RAL-Gütezeichens trotz Nachforderung – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen LG-Entscheidung - Streitwert nach Zuschlagsinteresse (5 % der Bruttoauftragssumme) – amtlicher Leitsatz: 1. Zum Primärrechtsschutz in einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich 2. Zu einer gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A unzulässigen nachträglichen Angebotsänderung zählt grundsätzlich auch die Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber im Angebot bereits verbindliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz verlangt hat. 3. Eine unzulässige Angebotsänderung führt zwar nicht dazu, dass das Angebot des Bieters per se auszuschließen wäre. Jedoch dürfen die daraus folgenden Änderungen bei der Prüfung und Wertung des Angebots nicht berücksichtigt werden. 4. Ist ein einstweiliger Verfügungsantrag auf die Untersagung des Zuschlags an einen konkurrierenden Bieter in einem Unterschwellenvergabeverfahren gerichtet, bemisst sich der Streitwert nach dem Zuschlagsinteresse des Antragstellers. Dieses drückt sich in dem mit dem Auftrag angestrebten Bruttogewinn aus und ist idR entsprechend § 50 Abs. 2 GKG mit 5 % der Bruttoauftragssumme zu bemessen.
Verein – Ermächtigung auf Einschaltung einer GmbH – 8.OLG Naumburg, Beschl. v. 17.04.2026 - 6 Verg 4-25 - Durchführung tierschutzgerechter Tötungen - Sachsen-Anhalt (Antragsgegner) - TierGesG LSA – erster Schritt: Übertragung der Aufgaben nach TierGesG LSA i.V.m. TierGesR-DVO LSA (Kennzeichnung und Registrierung u.a. von Nutztieren auf Verein K. Sachsen-Anhalt e.V. („K.“ - Mitglieder: ua landwirtschaftliche Betriebe etc.- Zweck: Förderung der Tierzucht und Haltung) – zweiter Schritt: Ermächtigung des K. zur Einschaltung einer GmbH (K. Service GmbH ( „K.GmbH“ – alle Anteile bei K.) zur Beschaffung, Lagerung und Vergabe der Kennzeichen - Pflicht der Tierhalter zur Durchführung amtlich angeordneter Maßnahmen beim Ausbruch einer Tierseuche durch sog. „bestimmten Dritten“ – dritter Schritt: Bestimmung des Dritten durch Runderlass des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt v. 30.11.2015 (Az.: 65.1-42100/1: K. GmbH ab dem 01.01.2016 bestimmter Dritter (Tötung von Geflügel und Schweinen) – Ausführung der Tötungen nicht durch die K. GmbH selbst (nur Konzeption und Koordinierung) – Ausführung der Tötungen durch privaten Dienstleister – vierter Schritt: Aufforderung mehrerer Fachunternehmen durch K.GmbH zur Angebotsabgabe für Organisation und Ausführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, Vorhalten von Kapazitäten (personell, materiell, technisch) und sachgerechte Durchführung amtlich angeordneter Tötungen – drei Lose nach Tierarten Schweine (Los 1), Rinder (Los 2) sowie Schafe und Ziegen (Los 3) – Angebote für ein oder mehrere Lose – Mindestlauf des Vorsorgevertrags ab 2026 bis 2029 – Rüge: Unterlassen des EU-weiten Verfahrens – Zurückweisung der Rüge durch K. GmbH: geschätzter Netto-Gesamtauftragswert aller Lose lediglich 191.666,80 € - Antragsgegner (Land): Beschaffung nicht durch Land, sondern K. GmbH - weitere Rüge: Festlegung der K. GmbH als „bestimmte Dritte“ ohne ein wettbewerbliches Verfahren - Nachprüfungsverfahrens gegen den Antragsgegner (Land) – VK - Beschluss v. 01.12.2025: Verwerfung des Nachprüfungsantrags und Zurückweisung des Antrags auf Einsicht in die Akten des Antragsgegners und der K. GmbH - Dienstleistungskonzession mit erforderlichem Schwellenwert von 5.538.000 € - OLG Naumburg: Primärrechtsschutz durch Nachprüfung der VK nur bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags bzw. einer öffentlichen Konzession - Eröffnung des Primärrechtsschutzes nur nach Beginn und Lauf eines Vergabeverfahrens – hier keine Einleitung durch Antragsgegner (Land), sondern durch K.GmbH (ausführl.) - Runderlass einseitige Willenserklärung ohne Mitwirkung der K. GmbH und nicht an die K. GmbH gerichtet, sondern an die Landkreise und kreisfreien Städte gerichtet – auch keine Umgehung des Vergaberechts – fehlendes Vertragsverhältnis (u. a. fehlender Spielraum für Partei für die Ausführung des Auftrags oder die Leistungsentgelte - Unanwendbarkeit des § 132 GWB zwischen Land und K.GmbH (kein Vertragsverhältnis - auch nicht im Abschluss von Rahmenvereinbarungen zwischen der K. GmbH, und privaten Dienstleistern (auch Wechsel des – funktional betrachtet – „Nachauftragnehmers“ grundsätzlich keine wesentliche Änderung) – weitere Rüge (fehlende rechtliche Grundlage für Zahlungen der Tierseuchenkasse an die K. GmbH – Land nicht betroffen) – Bestimmung der K.GmbH durch Runderlass keine Pflicht der K.GmbH zu Vergabeverfahren (ausführl.) – Kotenentscheidung amtlicher Leitsatz: !. Der Zugang zum kartellvergaberechtlichen Primärrechtsschutz setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren entweder förmlich ein Vergabeverfahren begonnen und noch nicht beendet hat oder im materiellen Sinne eine Beschaffung vornimmt, die durch einen eigenen internen Beschaffungsbeschluss und sein nach außen wahrnehmbares Verhalten mit dem Ziel eines Vertragsschlusses gekennzeichnet ist. 2. Wird ein Dritter in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts durch einen ministeriellen Runderlass gegenüber Kommunen als bestimmter Dritter i.S.v. § 3 Nr. 3 TierGesG i.V.m. § 17 AG TierGesG LSA sowie § 10c TierGesR-DVO LSA festgelegt, liegt hierin kein Vertrag i.S.v. § 103 Abs. 1 GWB. 3. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 132 GWB setzt voraus, dass sich die beanstandeten Änderungen auf ein Vertragsverhältnis beziehen.
Vergabekammer – Verfristung – 6.OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.01.2026 - 11 Verg 6-25 – Feuerwehrhauptstützpunkt - Los 1 „Pumpen- und Armaturenprüfung“ und Los 2 „Schlauchpflege“ - jeweils mit Wartung in den ersten vier Jahren - Zuschlagskriterium Preis - „verfristete“ Entscheidung der Vergabekammer – sof. Beschwerde – Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung - Zurückweisung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 II GWB: 1. Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen – 2. Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde mit Blick auf die damit verbundenen Vorteile - 3. Abwägung unter Berücksichtigung 3.1. des Interesses der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers - 3.2. der Erfolgsaussichten der Beschwerde – 3.3. der allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren den Auftrag zu erhalten und 3.4. des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens – Zurückweisung des Eilantrags bei schon „vorherein“ bei summarischer Prüfung Ersichtlichkeit fehlender Aussicht auf Erfolg“ der sofortigen Beschwerde: „So liegt der Fall hier. Anträge teils unzulässig (fiktive Ablehnung des Nachprüfungsantrags der VK [nicht in der verlängerten Frist getroffene Entscheidung]; unzulässig wegen fehlender Antragsbefugnis, „soweit gegen beabsichtigte Vergabeentscheidung zu Los 2: kein Anbot für Los 2 – zwar zulässiger Nachprüfungsantrag gegen die beabsichtigten Zuschlag auf Los 1, keine Aussicht auf Erfolg in der Sache, weil sich „auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht feststellen lässt, dass die Antragstellerin durch eine fehlerhafte bzw. unzureichende Preisaufklärung der Antragsgegnerin in ihren Rechten aus § 97 VI GWB verletzt worden ist.“ [wird unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags ausführlich dargestellt: Preisaufklärung und –prüfung, Prognoseentscheidung, Unauskömmlichkeit oder Verlagerung durch Mischkalkulation etc.] - auch berechtigte Verweigerung der Akteneinsicht infolge bereits ausreichend bekannter Umstände: „Dem Antrag …auf Akteneinsicht war nicht statt zu geben, da unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen des Antragsgegners sowie der Beigeladenen gegen das Offenlegungsinteresse der Antragstellerin keine über die bereits aus dem schriftsätzlichen Austausch der Parteien hinausgehenden entscheidungsrelevanten Inhalte bekannt zu geben waren. Die Gewährung darüber hinaus gehender Informationen hätten der Antragstellerin einen potenziellen Wettbewerbsvorteil gewährt. Soweit die Antragstellerin Einsicht in Unterlagen der Beigeladenen oder solche Unterlagen begehrte, welche Informationen hinsichtlich des Angebots der Beigeladenen enthalten, war diese nach § 165 Abs. 2 Alt. 2 GWB i.V.m. § 2 Nr. 1 GeschGehG zu versagen. Die konkreten Inhalte des Angebots der Beigeladenen stellen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG dar. Dies betrifft insbesondere auch die Einzelheiten der Preisaufklärung durch die Antragsgegnerin. …. „
Vergabeunterlagen – Auslegung – 7.OLG Koblenz, Beschl. v. 24.03.2026 - Verg 2-25 - Bioabfälle - Übernahme und Verwertung - § 178 GWB –– Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erledigung durch Zuschlag – Feststellungsinteresse - Auslegung europarechtlicher Regelung, - Maßgeblichkeit für Eignungskriterien nur Auftragsbekanntmachung und Kenntnisse eines potentiellen Bieters zum Zeitpunkt ihrer Kenntnis, nicht Bestandteile der Vergabeunterlagen - – Feststellungsantrag (Interesse [ausführlich] – Unbegründetheit (fehlender Verstoß: unrichtige Behauptung der Antragstellerin [keine erforderliche Zuordnung behandelter Bioabfällen (Komposte, Gärrückstände) zu Abfallbezeichnungen (Abfallart und Abfallschlüssel) gemäß der Anlage zur AVV] – zulässige Eignungskriterien: Weder stehen die genannten Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis nicht unerfüllbar - Auslegung der Vergabeunterlagen wie bei Willenserklärungen [ausführlich] – Erfüllung der zulässigen Eignungskriterien - klar und transparent – Streitwert für Beschwerdeverfahren bei Fehlen anderweitiger tauglicher Grundlagen geschätzten Gesamtwert des Antragsgegners
Verhältnis – angemessenes – Auftragsgegenstand – in Verbindung mit - 7.OLG Koblenz, Beschl. v. 24.03.2026 - Verg 2-25 - Bioabfälle - Übernahme und Verwertung - § 178 GWB –– Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erledigung durch Zuschlag – Feststellungsinteresse - Auslegung europarechtlicher Regelung, - Maßgeblichkeit für Eignungskriterien nur Auftragsbekanntmachung und Kenntnisse eines potentiellen Bieters zum Zeitpunkt ihrer Kenntnis, nicht Bestandteile der Vergabeunterlagen - – Feststellungsantrag (Interesse [ausführlich] – Unbegründetheit (fehlender Verstoß: unrichtige Behauptung der Antragstellerin [keine erforderliche Zuordnung behandelter Bioabfällen (Komposte, Gärrückstände) zu Abfallbezeichnungen (Abfallart und Abfallschlüssel) gemäß der Anlage zur AVV] – zulässige Eignungskriterien: Weder stehen die genannten Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis nicht unerfüllbar - Auslegung der Vergabeunterlagen wie bei Willenserklärungen [ausführlich] – Erfüllung der zulässigen Eignungskriterien - klar und transparent – Streitwert für Beschwerdeverfahren bei Fehlen anderweitiger tauglicher Grundlagen geschätzten Gesamtwert des Antragsgegners
Verhandlungsverfahren m. TNWB – Voraussetzungen - 9.OLG Naumburg, Beschl. v. 20.02.2026 - 6 Verg 5-25 - Fachsoftware für Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren nach SGB IX - Ablösung des bish. Fachverfahrens - Aufhebung der vorgängigen 1. Ausschreibung - 2. Ausschreibung mit Bekanntmachung: Zuschlag u.a. wegen Dringlichkeit bis Ende Okt. 2025 zur Gewährleistung der Leistung zum 01.01.2026 - Verhandlungsverfahren mit TNWB – Leistung: Erneuerung der Fachsoftware (vollständig neues Umsetzungskonzept, nicht schrittweise Ertüchtigung - geschätzter Netto-Auftragswert beträgt 1,1 Mio. €. - §§ 122, 160 GWB, 14 VgV - Eignungskriterien: 1. Nachweis eines Mindestjahresumsatzes in der „IT-Systementwicklung“ i.H.v. 1 Mio. € der letzten drei Geschäftsjahre - Verfügung über die wirtsch. und finanz. Kapazität etc. – 2. Kriterium „Referenzen“: mindestens zwei Referenzen zu Aufträgen im Bereich IT-Systementwicklung - hiervon mindestens eine Referenz im Bereich Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren - Vorlage einer Referenzliste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen (unter Vorgabe von Mindestangaben) - „Um mehr Wettbewerb zu gewährleisten, können auch Referenzen gewertet werden, die länger zurückliegen, aber maximal fünf Jahre.“ - Begründetheit – keine Bindung des OLG an Anträge – gesonderte Prüfung der einzelnen Rügen – Entscheidung nicht über Hauptantrag (Aufhebung und Zurückversetzung in das Stadium der Wertung mit jährlichm Mindestumsatz würde Verstoß nicht beseitigen – Insofern erforderliche Änderungsbekanntmachung) – Unzulässigkeit des Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages ohne Bezug zum Nachprüfungsverfahren - Entsheidung lediglich über Hilfsaantrag (Zurückversetzung in den Stand vor Bekanntmachung) – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden durch Wahl der Verfahrensart [VhV m. TNWB – keine Zulassung zur Stufe der Verhandlungen sowie durch Verkürzung der Bewerbungsfrist auf 20 Tage – rechtzeitige Rüge [aus der Auftragsbekanntmachung zwar Ersichtlichkeit der gewählten Verfahrensart, nicht aber der vom Antragsgegner hierfür herangezogene Zulässigkeitsgrund vgl. fünf Gründe nach § 14 III VgV]] - - keine „Erkennbarkeit“ Erkennbarkeit der Gründe aus der Sicht des Teilnehmers] – Rügen hinsichtlich der Wahl des VhV mit TNWB (keine Ermessensausübung) und des Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“, vergaberechtswidrigen Beschränkung der bei Auftragsbekanntmachung bereits zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen [nach dem OLG nicht berechtigte Rüge] sowie einer vergaberechtswidrigen Feststellung der Eignung der Beigeladenen – Beseitigung der Rechtswidrigkeit der 2. Ausschreibung nur durch eine vollständig neue Durchführung des Vergabeverfahrens bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht - .rechtswidriges Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“ sowie das K.o.-Kriterium spezifischer Mindestjahresumsatzes (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – ausf.) - Verstoß durch die Wahl der Verfahrensart (VhV m TNWB) im vorliegenden Einzelfall: keine Ausnahmegründe des § 14 III VgV – auch keine Lösung durh komplexe Aufgabe – auch fehlende Ermessensausübung.nach § 14 III Nr. 3 VgV (kann“) - Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren nach §§ 175 Abs. 2, 78 GWB nicht paritätisch, sondern höheren Anteil auf Auftraggeber - amtlicher Leitsatz: [1] Ein Antrag im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, welcher sich nicht auf das den Gegenstand der Nachprüfung bildende Vergabeverfahren bezieht, sondern auf die Unwirksamkeit des Zuschlags in einem Vergabeverfahren gerichtet ist, ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zwischen Vergabeverfahren und Nachprüfungsverfahren unzulässig. [2] Auch einem Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb kann aus der gerügten vergaberechtswidrigen Wahl dieser Vergabeart ein Schaden i.S. von § 160 Abs. 2 GWB drohen. - Das Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes durch die Wahl eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Teilnahmewettbewerb ist aus der Auftragsbekanntmachung regelmäßig nicht erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB, wenn im Bekanntmachungstext lediglich die Vergabeart bezeichnet und kein Grund für die Auswahl dieser Verfahrensart genannt ist. [3] Eignungsanforderungen müssen in dem Maße, in dem sie eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten, durch umso gewichtigere Gründe sachlich gerechtfertigt sein. Führt die Festlegung einer Mindesteignungsvoraussetzung in ihrer Tendenz dazu, dass nur noch ein Wirtschaftsteilnehmer als Vertragspartner in Betracht kommt und jeglicher Wettbewerb um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ausgeschlossen wird, kann darin ein Anzeichen für eine bewusste Diskriminierung anderer Interessenten am Auftrag liegen. [4] Bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens nach §14 Abs. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber selbst dann, wenn ein in dieser Vorschrift genannter Zulässigkeitsgrund vorliegt, eine Ermessensentscheidung unter Abwägung dahin vorzunehmen, ob die Vorteile dieser Vergabeart für ihn in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch bewirkten Nachteilen, insbesondere der Einschränkung des Wettbewerbs und der Transparenz des Vergabeverfahrens, stehen.
VOB_A OLG Celle, Beschl. v. 12.02.2026 - 13 W 8-26 – Bau - Neubau der Druckrohrleitung - Primärrechtsschutz – culpa in contrahendo im unterschwelligen Vergabeverfahren (ausführlich) - Zurückweisung des einstweiligen Verfügungsantrags auf Untersagung des Zuschlags im Unterschwellenbereich durch LG Lüneburg – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch OLG - Angebotsänderung - Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes [nach Verlangen verbindlicher Angaben zum Nachunternehmereinsatz bereits im Angebot] – Unzulässigkeit nach § 15 III VOB/A – Ausschluss des Angebots nicht per se, aber Nichtberücksichtigung der Änderung bei Angebotsprüfung – auch Ausschluss wegen fehlenden Nachweises eines DVGW-Zertifikats nach GW 301 zusätzlich und nicht anstelle des Nachweises des RAL-Gütezeichens trotz Nachforderung – Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen LG-Entscheidung - Streitwert nach Zuschlagsinteresse (5 % der Bruttoauftragssumme) – amtlicher Leitsatz: 1. Zum Primärrechtsschutz in einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich 2. Zu einer gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A unzulässigen nachträglichen Angebotsänderung zählt grundsätzlich auch die Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber im Angebot bereits verbindliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz verlangt hat. 3. Eine unzulässige Angebotsänderung führt zwar nicht dazu, dass das Angebot des Bieters per se auszuschließen wäre. Jedoch dürfen die daraus folgenden Änderungen bei der Prüfung und Wertung des Angebots nicht berücksichtigt werden. 4. Ist ein einstweiliger Verfügungsantrag auf die Untersagung des Zuschlags an einen konkurrierenden Bieter in einem Unterschwellenvergabeverfahren gerichtet, bemisst sich der Streitwert nach dem Zuschlagsinteresse des Antragstellers. Dieses drückt sich in dem mit dem Auftrag angestrebten Bruttogewinn aus und ist idR entsprechend § 50 Abs. 2 GKG mit 5 % der Bruttoauftragssumme zu bemessen.
Willenserklärungen – Auslegung Vergabeunterlagen – 7.OLG Koblenz, Beschl. v. 24.03.2026 - Verg 2-25 - Bioabfälle - Übernahme und Verwertung - § 178 GWB –– Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erledigung durch Zuschlag – Feststellungsinteresse - Auslegung europarechtlicher Regelung, - Maßgeblichkeit für Eignungskriterien nur Auftragsbekanntmachung und Kenntnisse eines potentiellen Bieters zum Zeitpunkt ihrer Kenntnis, nicht Bestandteile der Vergabeunterlagen - – Feststellungsantrag (Interesse [ausführlich] – Unbegründetheit (fehlender Verstoß: unrichtige Behauptung der Antragstellerin [keine erforderliche Zuordnung behandelter Bioabfällen (Komposte, Gärrückstände) zu Abfallbezeichnungen (Abfallart und Abfallschlüssel) gemäß der Anlage zur AVV] – zulässige Eignungskriterien: Weder stehen die genannten Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis nicht unerfüllbar - Auslegung der Vergabeunterlagen wie bei Willenserklärungen [ausführlich] – Erfüllung der zulässigen Eignungskriterien - klar und transparent – Streitwert für Beschwerdeverfahren bei Fehlen anderweitiger tauglicher Grundlagen geschätzten Gesamtwert des Antragsgegners
Zurückversetzung – 9.OLG Naumburg, Beschl. v. 20.02.2026 - 6 Verg 5-25 - Fachsoftware für Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren nach SGB IX - Ablösung des bish. Fachverfahrens - Aufhebung der vorgängigen 1. Ausschreibung - 2. Ausschreibung mit Bekanntmachung: Zuschlag u.a. wegen Dringlichkeit bis Ende Okt. 2025 zur Gewährleistung der Leistung zum 01.01.2026 - Verhandlungsverfahren mit TNWB – Leistung: Erneuerung der Fachsoftware (vollständig neues Umsetzungskonzept, nicht schrittweise Ertüchtigung - geschätzter Netto-Auftragswert beträgt 1,1 Mio. €. - §§ 122, 160 GWB, 14 VgV - Eignungskriterien: 1. Nachweis eines Mindestjahresumsatzes in der „IT-Systementwicklung“ i.H.v. 1 Mio. € der letzten drei Geschäftsjahre - Verfügung über die wirtsch. und finanz. Kapazität etc. – 2. Kriterium „Referenzen“: mindestens zwei Referenzen zu Aufträgen im Bereich IT-Systementwicklung - hiervon mindestens eine Referenz im Bereich Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren - Vorlage einer Referenzliste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen (unter Vorgabe von Mindestangaben) - „Um mehr Wettbewerb zu gewährleisten, können auch Referenzen gewertet werden, die länger zurückliegen, aber maximal fünf Jahre.“ - Begründetheit – keine Bindung des OLG an Anträge – gesonderte Prüfung der einzelnen Rügen – Entscheidung nicht über Hauptantrag (Aufhebung und Zurückversetzung in das Stadium der Wertung mit jährlichm Mindestumsatz würde Verstoß nicht beseitigen – Insofern erforderliche Änderungsbekanntmachung) – Unzulässigkeit des Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages ohne Bezug zum Nachprüfungsverfahren - Entsheidung lediglich über Hilfsaantrag (Zurückversetzung in den Stand vor Bekanntmachung) – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden durch Wahl der Verfahrensart [VhV m. TNWB – keine Zulassung zur Stufe der Verhandlungen sowie durch Verkürzung der Bewerbungsfrist auf 20 Tage – rechtzeitige Rüge [aus der Auftragsbekanntmachung zwar Ersichtlichkeit der gewählten Verfahrensart, nicht aber der vom Antragsgegner hierfür herangezogene Zulässigkeitsgrund vgl. fünf Gründe nach § 14 III VgV]] - - keine „Erkennbarkeit“ Erkennbarkeit der Gründe aus der Sicht des Teilnehmers] – Rügen hinsichtlich der Wahl des VhV mit TNWB (keine Ermessensausübung) und des Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“, vergaberechtswidrigen Beschränkung der bei Auftragsbekanntmachung bereits zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen [nach dem OLG nicht berechtigte Rüge] sowie einer vergaberechtswidrigen Feststellung der Eignung der Beigeladenen – Beseitigung der Rechtswidrigkeit der 2. Ausschreibung nur durch eine vollständig neue Durchführung des Vergabeverfahrens bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht - .rechtswidriges Eignungskriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“ sowie das K.o.-Kriterium spezifischer Mindestjahresumsatzes (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – ausf.) - Verstoß durch die Wahl der Verfahrensart (VhV m TNWB) im vorliegenden Einzelfall: keine Ausnahmegründe des § 14 III VgV – auch keine Lösung durh komplexe Aufgabe – auch fehlende Ermessensausübung.nach § 14 III Nr. 3 VgV (kann“) - Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren nach §§ 175 Abs. 2, 78 GWB nicht paritätisch, sondern höheren Anteil auf Auftraggeber - amtlicher Leitsatz: [1] Ein Antrag im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, welcher sich nicht auf das den Gegenstand der Nachprüfung bildende Vergabeverfahren bezieht, sondern auf die Unwirksamkeit des Zuschlags in einem Vergabeverfahren gerichtet ist, ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zwischen Vergabeverfahren und Nachprüfungsverfahren unzulässig. [2] Auch einem Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb kann aus der gerügten vergaberechtswidrigen Wahl dieser Vergabeart ein Schaden i.S. von § 160 Abs. 2 GWB drohen. - Das Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes durch die Wahl eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Teilnahmewettbewerb ist aus der Auftragsbekanntmachung regelmäßig nicht erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB, wenn im Bekanntmachungstext lediglich die Vergabeart bezeichnet und kein Grund für die Auswahl dieser Verfahrensart genannt ist. [3] Eignungsanforderungen müssen in dem Maße, in dem sie eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten, durch umso gewichtigere Gründe sachlich gerechtfertigt sein. Führt die Festlegung einer Mindesteignungsvoraussetzung in ihrer Tendenz dazu, dass nur noch ein Wirtschaftsteilnehmer als Vertragspartner in Betracht kommt und jeglicher Wettbewerb um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ausgeschlossen wird, kann darin ein Anzeichen für eine bewusste Diskriminierung anderer Interessenten am Auftrag liegen. [4] Bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens nach §14 Abs. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber selbst dann, wenn ein in dieser Vorschrift genannter Zulässigkeitsgrund vorliegt, eine Ermessensentscheidung unter Abwägung dahin vorzunehmen, ob die Vorteile dieser Vergabeart für ihn in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch bewirkten Nachteilen, insbesondere der Einschränkung des Wettbewerbs und der Transparenz des Vergabeverfahrens, stehen.
AGB – BGH, Urt. v. 07.05.2026 - VII ZR 107-25 – Fahrbahnsanierungsauftrag -- AGB – Sicherheitsleistung in ZVB der ö. Hand – ZVB-E-StGB 2012 – Klausel: Rückgabe der Sicherheit [erst] nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche – Unangemessenheit nach § 307 I S. 1 BGB – Klauselwortlaut: „Sicherheitsleistung (§ 17): ..1 Sicherheit für Vertragserfüllung … bei …Auftrag … von mehr als 250.000 EUR … in Höhe von 5 % der Auftragssumme ... 2 Die Sicherheit für Vertragserfüllung ist auf Verlangen des Auftragnehmers nach Abnahme gegen eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme auszutauschen. Sind noch festgestellte Mängel zu beseitigen, erhöht sich die Sicherheit um den zweifachen Betrag der voraussichtlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung. … 3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind." – Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung i. S. d. § 307 I S. 1 BGB – Sachverhalt und Ablauf: Mängelrüge des AG - Privatgutachten mit Ergebnis: Ausschluss der Verantwortlichkeit des AN – Einholen einer Stellungnahme der T. GmbH S. durch AN (Ausschluss der Verantwortlichkeit der AN) – Verlangen der Herausgabe der Sicherheit durch AN - Verlangen der Aufklärung der Mangelursache durch AG – schriftliche Einigung der Parteien auf privatgutachterliche Überprüfung – mehrfache vergebliche Aufforderung auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde durch AN – Ablehnung der Herausgabe durch AG „bis zur abschließenden Bewertung seiner Mängelansprüche“ – Klage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und Ausgleich der Anwaltskosten – Privatgutachten mit Ergebnis: Fahrbahnsanierungsarbeiten nicht mangelhaft – danach Herausgabe der Bürgschaftsurkunde, aber Ablehnung des Ausgleichs von Rechtsverfolgungskosten und Avalgebühren durch AG. - Ziff. 110.3 ZVB/E-StB 2012 ist vom AN gestellte AGB - Behandlung wie revisible Rechtsnorm – freie Auslegung durch den Senat – Auslegung der AGB in st. Rechtsprechung einheitlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn etc. –. „Eine Formularklausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren. Sind nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsregeln mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. …“ – Unangemessenheit u. a.: Bestehen des Rückgabeanspruchs erst nach nicht mehr in Betracht kommen von durchsetzbaren Ansprüche wegen Mängeln und sogar der Verjährung vermeintlicher Ansprüche wegen zu Unrecht gerügter Mängel – auch Bezug der Klausel auf Sicherheit für Vertragserfüllung und Sicherheit für Mängelansprüche – keinerlei Einschränkungen durch Bestehen tatsächlicher Mängel etc. (ausführliche Erörterung) – auch kein Anspruch auf Teilfreigabe - etc. - Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde (Herausgabepflicht ab 7. August 2018) - Unwirksamkeit der Klausel Anwendung der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften – bei Fehlen entsprechender Gesetzesbestimmungen anstatt der unwirksamen Klausel Lösung durch ergänzende Vertragsauslegung Anspruch des Auftragnehmers auf Freigabe der Sicherheit, „wenn und soweit diese zur Erfüllung des Sicherungszweckes endgültig nicht mehr benötigt wird (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB – auch kein anderes Ergebnis infolge der Einbeziehung der VOB/B neben den ZVB/E-StB 2012 trotz § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B 2012 (zwei Jahre Rückgabezeitpunkt), da Unwirksamkeit der Vereinbarung der ersatzweisen Geltung von § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VOB/B 2012 nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da „die in § 306 Abs. 2 BGB für den Fall der Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vorgesehene Geltung des dispositiven Gesetzesrechts (vgl. oben III. 1. a) aa)) zu verdrängen. … Jedenfalls wenn sich die Ersatzklausel für den Verwendungsgegner im Vergleich zu den nach § 306 Abs. 2 BGB maßgeblichen Vorschriften - wie hier zur Verjährung - nachteilig auswirken kann, muss es im Grundsatz bei der in § 306 Abs. 2 BGB vorgesehenen Rechtsfolge verbleiben… . Dem steht § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht entgegen, da die Parteien die VOB/B 2012 nicht ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen haben.“
AGB – BGH, Urt. v. 07.05.2026 - VII ZR 107-25 – Fahrbahnsanierungsauftrag -- AGB – Sicherheitsleistung in ZVB der ö. Hand – ZVB-E-StGB 2012 – Klausel: Rückgabe der Sicherheit [erst] nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche – Unangemessenheit nach § 307 I S. 1 BGB – Klauselwortlaut: „Sicherheitsleistung (§ 17):
anderes Unternehmen – Eigenerklärung – EuGH, Urt. v. 22.01.2026 - C-812- 24 – Abfallbewirtschaftung – Portugal – LIPOR (Muttergesellschaft von Tochter PreZero) – Auftrag an PreZero („Tochter“: eigene Rechtspersönlichkeit – Kapital zu 100 % bei Muttergesellschaft – zwar widerlegliche Vermutung für bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft – aber andere Sicht im Vergaberecht: „Gibt eine Muttergesellschaft in ihrem Angebot an, dass sie eine … Tochtergesellschaften mit der Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags betrauen möchte, muss der … Auftraggeber somit in der Lage sein, zum einen die Eignung dieser Tochtergesellschaft … und zum anderen zu kontrollieren, dass in Bezug auf diese Tochtergesellschaft keine Ausschlussgründe nach Art. 57 dieser Richtlinie vorliegen. …eine zu 100 % von ihrer Muttergesellschaft gehaltene Tochtergesellschaft [bleibt] ein von der Muttergesellschaft getrenntes „anderes Unternehmen“. - Art. 2 Abs. 1, Art. 63, Art. 59 Abs. 1 RL 2014/24/EU – grundsätzlich Ausschluss wegen fehlender Übermittlung einer EEE dieser Tochtergesellschaft mit dem Angebot wegen Pflicht zur Vorlage der EEE für jedes dieser Unternehmen – möglich aber nach Art. 60 Abs. 1 Unterabs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 Nachweis der für den Auftrag erforderlichen Ressourcen mit allen geeigneten Mitteln - insbesondere Vorlage einer verpflichtenden Zusage dieser „anderen“ Unternehmen – „Unter diesem Blickwinkel beschränkt sich Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie, indem darin vorgesehen ist, dass die … Auftraggeber zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten die EEE „akzeptieren“, auf den – im Übrigen häufigsten – Fall, dass sich der Bewerber oder Bieter dafür entschieden hat, auf eine solche Art des Nachweises zurückzugreifen … Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich jedoch dafür entscheiden, anstelle der EEE Bescheinigungen von Behörden oder Dritten vorzulegen, aus denen u. a. hervorgeht, dass nicht nur ihn selbst, sondern auch die Unternehmen betreffend, deren Kapazitäten er in Anspruch nehmen will, keiner der in Art. 57 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe vorliegt und/oder dass sie die Eignungskriterien nach Art. 58 der Richtlinie erfüllen.“ – hier ausreichend die beigfügte Genehmigung zum Betrieb der Deponie, die Umweltgenehmigung und die Betriebsgenehmigung der „Tochter“ durch die „Mutter“ (zulässige „Mängelbehebung“, sofern kein Entgegenstehen nationalen Rechts und Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung - amtlicher Leitsatz: 1. Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26.02.2014 … ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, wenn sie beabsichtigt, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zu nutzen, an der sie das gesamte Kapital hält. 2. Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft, die beabsichtigt, auf die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zurückzugreifen, an der sie das gesamte Kapital hält und bei der einer der Geschäftsführer ebenfalls Geschäftsführer der Muttergesellschaft ist, nicht allein deshalb von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, weil sie mit ihrem Angebot keine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) dieser Tochtergesellschaft übermittelt hat, da ein solches Versäumnis behoben werden kann, sofern dem keine Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht und diese Mängelbehebung unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung durchgeführt wird.
Anhörung – EuGH, SchlussA v. 26.03.2026 - C-888-24-SchlussA – Rili 2014-24-EU – Entwurf zum Bau einer Brücke über den Fluss Douro - Art. 82 – Verfahren in Bezug auf einen Wettbewerb – Unterlassen der vorherigen Anhörung – Schutz der Anonymität der Bewerber – Recht auf Anhörung “ - D. Ergebnis:“ 59. Aus den dargestellten Gründen schlage ich dem Gerichtshof daher vor, die Frage des Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) wie folgt zu beantworten: Art. 82 Abs. 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014/24/EU … verstanden im Licht des allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts, wonach in Verwaltungsverfahren ein Recht auf Anhörung gewährt wird, dahin auszulegen, dass sie der zwingenden Durchführung einer vorherigen Anhörung der Teilnehmer an Wettbewerben im Sinne der vorgenannten Richtlinie entgegenstehen.
Aufgabeausführung – 80 % - EuGH, Urt. v. 15.01.2026 - C-692-23 – Abfallverwertung – Niederlande – Muttergesellschaft – Kontrolle – 80-%-Vorgabe - amtlicher Leitsatz: Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, dass mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person der Ausführung der Aufgaben dienen müssen, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, es in dem Fall, dass diese Voraussetzung anhand des Kriteriums des Umsatzes beurteilt wird und die kontrollierte juristische Person die Muttergesellschaft einer Gruppe ist, erfordert, auch den Umsatz der anderen Einrichtungen dieser Gruppe zu berücksichtigen, und zwar gegebenenfalls auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes, den die kontrollierte juristische Person gemäß den Art. 22 und 24 der Richtlinie 2013/34 … vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG … zu ermitteln hat.
Ausschluss – EEE – fehlend - EuGH, Urt. v. 22.01.2026 - C-812- 24 – Abfallbewirtschaftung – Portugal – LIPOR (Muttergesellschaft von Tochter PreZero) – Auftrag an PreZero („Tochter“: eigene Rechtspersönlichkeit – Kapital zu 100 % bei Muttergesellschaft – zwar widerlegliche Vermutung für bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft – aber andere Sicht im Vergaberecht: „Gibt eine Muttergesellschaft in ihrem Angebot an, dass sie eine … Tochtergesellschaften mit der Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags betrauen möchte, muss der … Auftraggeber somit in der Lage sein, zum einen die Eignung dieser Tochtergesellschaft … und zum anderen zu kontrollieren, dass in Bezug auf diese Tochtergesellschaft keine Ausschlussgründe nach Art. 57 dieser Richtlinie vorliegen. …eine zu 100 % von ihrer Muttergesellschaft gehaltene Tochtergesellschaft [bleibt] ein von der Muttergesellschaft getrenntes „anderes Unternehmen“. - Art. 2 Abs. 1, Art. 63, Art. 59 Abs. 1 RL 2014/24/EU – grundsätzlich Ausschluss wegen fehlender Übermittlung einer EEE dieser Tochtergesellschaft mit dem Angebot wegen Pflicht zur Vorlage der EEE für jedes dieser Unternehmen – möglich aber nach Art. 60 Abs. 1 Unterabs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 Nachweis der für den Auftrag erforderlichen Ressourcen mit allen geeigneten Mitteln - insbesondere Vorlage einer verpflichtenden Zusage dieser „anderen“ Unternehmen – „Unter diesem Blickwinkel beschränkt sich Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie, indem darin vorgesehen ist, dass die … Auftraggeber zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten die EEE „akzeptieren“, auf den – im Übrigen häufigsten – Fall, dass sich der Bewerber oder Bieter dafür entschieden hat, auf eine solche Art des Nachweises zurückzugreifen … Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich jedoch dafür entscheiden, anstelle der EEE Bescheinigungen von Behörden oder Dritten vorzulegen, aus denen u. a. hervorgeht, dass nicht nur ihn selbst, sondern auch die Unternehmen betreffend, deren Kapazitäten er in Anspruch nehmen will, keiner der in Art. 57 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe vorliegt und/oder dass sie die Eignungskriterien nach Art. 58 der Richtlinie erfüllen.“ – hier ausreichend die beigfügte Genehmigung zum Betrieb der Deponie, die Umweltgenehmigung und die Betriebsgenehmigung der „Tochter“ durch die „Mutter“ (zulässige „Mängelbehebung“, sofern kein Entgegenstehen nationalen Rechts und Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung - amtlicher Leitsatz: 1. Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26.02.2014 … ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, wenn sie beabsichtigt, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zu nutzen, an der sie das gesamte Kapital hält. 2. Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft, die beabsichtigt, auf die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zurückzugreifen, an der sie das gesamte Kapital hält und bei der einer der Geschäftsführer ebenfalls Geschäftsführer der Muttergesellschaft ist, nicht allein deshalb von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, weil sie mit ihrem Angebot keine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) dieser Tochtergesellschaft übermittelt hat, da ein solches Versäumnis behoben werden kann, sofern dem keine Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht und diese Mängelbehebung unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung durchgeführt wird.
Ausschluss – Spezifikation - EuGH, Urt. v. 16.01.2026- C‑424-23 - Abwasser - Regenwasser – Belgien – Bau – Rohre: Steinzeug für Abwasser sowie Beton für Regenwasser – fehlender Zusatz “oder gleichwertig“ – auch keine Gestattung anderer Materialien wegen besonderer technischer Umstände – rechtswidriger Ausschluss des Bieters wegen Rohren aus Kunststoff - fehlender Zusatz “oder gleichwertig“ - Art. 42 II, III, IV RL 2014/24/EU – abschließende Aufzählung der zulässigen technischen Spezifikationen in Auftragsunterlagen nach Art. 42 III RL 2024/25 – Verstoß durch Angabe technischer Spezifikationen (hier Steinzeug bzw. Beton) ohne den Zusatz „oder gleichwertig“ – Ausnahme: zwangsläufiges Ergeben der notwendiger Verwendung eines bestimmten Materials aus dem Auftragsgegenstand und Fehlen einer alternativen anderen technischen Lösung - amtlicher Leitsatz: 1. Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26. Februar 2014 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschließend ist – unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie. 2. Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Bauauftrags ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht angeben können, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen müssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt. 3. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewähren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsläufig verletzt werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschließt.
Bauauftrag – EuGH, Urt. v. 05.02.2026 - C-810-24 – Konzession – Bau – Gestaltung etc. automatisierter öffentlicher Toiletten – unzulässiges Vorrecht für Projektleiter durch „Eintrittsrecht“ in Angebot des ursprünglich ausgewählten Bieters unter der Voraussetzung der Angebotskostenerstattung bis zu 2,5 % der geschätzten Angebotsinvestitionen - Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz – Pflicht verlangt Gleichbehandlung „sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote erstellen, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber bewertet werden …. Daher kann ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden, und zwar weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters. Zum anderen verlangt diese Pflicht, die zum Wesen der Unionsvorschriften über die Verfahren zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen gehört, u. a., dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote erstellen, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber bewertet werden, gleichbehandelt werden. Daher kann ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden, und zwar weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters …. Im vorliegenden Fall hat das dem Projektwerber zustehende Vorrecht zur Folge, dass die vor Ablauf der Angebotsfrist angebotenen Preise die Rangfolge der Bieter nicht unmittelbar und endgültig bestimmen. … Demnach bietet die Abgabe des wirtschaftlich günstigsten Angebots keine Gewähr für den Erhalt des Zuschlags….“ – anderer Fall im BibMedia-Urt. v. 13. 6. 2024 - C 737/22 zur Klausel (größtes Los an Bieter, kleineres Los an zweitrangigen Bieter zum Preis des wirtschaftlich günstigsten Bieters (kein Verhandlungselement!) – bei Ablehnung des „zweitplatzierte Bieter“ Nachrücken des weiteren Drittplatzierten etc. – ferner Verstoß durch Vorrecht gegen Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23 (Bewertung unter Wettbewerbsbedingungen – etc. Art. 3 I RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23/EU … vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe ist in Verbindung mit Art. 49 AEUV, den Art. 30 und 41 sowie mit dem 68. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, dem Projektwerber eines Verfahrens zur Projektfinanzierung ein Vorrecht zu gewähren, das es ihm für den Fall, dass der betreffende Vertrag ursprünglich nicht an ihn vergeben wurde, ermöglicht, sein Angebot an das des ursprünglich ausgewählten Bieters anzupassen und somit den Zuschlag für diesen Vertrag zu erhalten, sofern er die Kosten erstattet, die dem ursprünglichen Zuschlagsempfänger für die Erstellung seines Angebots entstanden sind, wobei diese Erstattung 2,5 % des geschätzten Werts der erwarteten Investitionen des Zuschlagsempfängers, ausgehend von der der Ausschreibung zugrunde liegenden Machbarkeitsstudie, nicht übersteigen darf.
Bereich – Abfall – EuGH, Urt. v. 15.01.2026 - C-692-23 – Abfallverwertung – Niederlande – Muttergesellschaft – Kontrolle – 80-%-Vorgabe - amtlicher Leitsatz: Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, dass mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person der Ausführung der Aufgaben dienen müssen, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, es in dem Fall, dass diese Voraussetzung anhand des Kriteriums des Umsatzes beurteilt wird und die kontrollierte juristische Person die Muttergesellschaft einer Gruppe ist, erfordert, auch den Umsatz der anderen Einrichtungen dieser Gruppe zu berücksichtigen, und zwar gegebenenfalls auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes, den die kontrollierte juristische Person gemäß den Art. 22 und 24 der Richtlinie 2013/34 … vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG … zu ermitteln hat.
Bereich – Abwasser – EuGH, Urt. v. 16.01.2026- C‑424-23 - Abwasser - Regenwasser – Belgien – Bau – Rohre: Steinzeug für Abwasser sowie Beton für Regenwasser – fehlender Zusatz “oder gleichwertig“ – auch keine Gestattung anderer Materialien wegen besonderer technischer Umstände – rechtswidriger Ausschluss des Bieters wegen Rohren aus Kunststoff - fehlender Zusatz “oder gleichwertig“ - Art. 42 II, III, IV RL 2014/24/EU – abschließende Aufzählung der zulässigen technischen Spezifikationen in Auftragsunterlagen nach Art. 42 III RL 2024/25 – Verstoß durch Angabe technischer Spezifikationen (hier Steinzeug bzw. Beton) ohne den Zusatz „oder gleichwertig“ – Ausnahme: zwangsläufiges Ergeben der notwendiger Verwendung eines bestimmten Materials aus dem Auftragsgegenstand und Fehlen einer alternativen anderen technischen Lösung - amtlicher Leitsatz: 1. Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26. Februar 2014 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschließend ist – unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie. 2. Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Bauauftrags ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht angeben können, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen müssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt. 3. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewähren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsläufig verletzt werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschließt.
Bereich - Gasversorgungsnetz – BGH, Urt. v. 13.01.2026 - EnZR 22-24 – Konzession - Wegerecht – Gasversorgungsnetz – Eilverfahren – Rügepräklusion - § 47 V EnWG - Neuvergabe der Wegerechte – „Nichtigkeit eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts tritt bei Verstoß gegen ein einseitiges - wie hier aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 EnWG folgendes - Verbot nach § 134 BGB allerdings nur dann ein, wenn diesem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Das ist der Fall, wenn der Verbotszweck nicht anders als durch die Annullierung zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden … Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die fortdauernde Behinderung durch einen fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit dann hingenommen werden, wenn alle unbillig behinderten oder diskriminierten Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit haben, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzen …Diese Rügepräklusion beruht auf der Erwägung, dass es mit dem in § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG und dem GWB verfolgten Ziel eines effektiven Wettbewerbs um die Netze nicht zu vereinbaren wäre, wenn sich ein unterlegener Bieter, insbesondere auch ein Altkonzessionär, auch dann noch auf die Fehlerhaftigkeit der Neuvergabe und der daraus folgenden Nichtigkeit des neu abgeschlossenen Wegenutzungsvertrags nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 134 BGB berufen und gegebenenfalls Übereignung oder Überlassung der gemeindlichen Netze auch dann noch verweigern könnte, wenn er es unterlassen hat, ihm mögliche Schritte zur Verhinderung einer rechtswidrigen Konzessionsvergabe zu unternehmen (BGH, WM 2021, 542 Rn. 27, 30 - Stromnetz Steinbach).“ - amtlicher Leitsatz: 1. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann. 2. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt.
Bereich Abfall – Portugal – EuGH, Urt. v. 22.01.2026 - C-812- 24 – Abfallbewirtschaftung – Portugal – LIPOR (Muttergesellschaft von Tochter PreZero) – Auftrag an PreZero („Tochter“: eigene Rechtspersönlichkeit – Kapital zu 100 % bei Muttergesellschaft – zwar widerlegliche Vermutung für bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft – aber andere Sicht im Vergaberecht: „Gibt eine Muttergesellschaft in ihrem Angebot an, dass sie eine … Tochtergesellschaften mit der Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags betrauen möchte, muss der … Auftraggeber somit in der Lage sein, zum einen die Eignung dieser Tochtergesellschaft … und zum anderen zu kontrollieren, dass in Bezug auf diese Tochtergesellschaft keine Ausschlussgründe nach Art. 57 dieser Richtlinie vorliegen. …eine zu 100 % von ihrer Muttergesellschaft gehaltene Tochtergesellschaft [bleibt] ein von der Muttergesellschaft getrenntes „anderes Unternehmen“. - Art. 2 Abs. 1, Art. 63, Art. 59 Abs. 1 RL 2014/24/EU – grundsätzlich Ausschluss wegen fehlender Übermittlung einer EEE dieser Tochtergesellschaft mit dem Angebot wegen Pflicht zur Vorlage der EEE für jedes dieser Unternehmen – möglich aber nach Art. 60 Abs. 1 Unterabs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 Nachweis der für den Auftrag erforderlichen Ressourcen mit allen geeigneten Mitteln - insbesondere Vorlage einer verpflichtenden Zusage dieser „anderen“ Unternehmen – „Unter diesem Blickwinkel beschränkt sich Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie, indem darin vorgesehen ist, dass die … Auftraggeber zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten die EEE „akzeptieren“, auf den – im Übrigen häufigsten – Fall, dass sich der Bewerber oder Bieter dafür entschieden hat, auf eine solche Art des Nachweises zurückzugreifen … Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich jedoch dafür entscheiden, anstelle der EEE Bescheinigungen von Behörden oder Dritten vorzulegen, aus denen u. a. hervorgeht, dass nicht nur ihn selbst, sondern auch die Unternehmen betreffend, deren Kapazitäten er in Anspruch nehmen will, keiner der in Art. 57 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe vorliegt und/oder dass sie die Eignungskriterien nach Art. 58 der Richtlinie erfüllen.“ – hier ausreichend die beigfügte Genehmigung zum Betrieb der Deponie, die Umweltgenehmigung und die Betriebsgenehmigung der „Tochter“ durch die „Mutter“ (zulässige „Mängelbehebung“, sofern kein Entgegenstehen nationalen Rechts und Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung - amtlicher Leitsatz: 1. Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26.02.2014 … ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, wenn sie beabsichtigt, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zu nutzen, an der sie das gesamte Kapital hält. 2. Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft, die beabsichtigt, auf die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zurückzugreifen, an der sie das gesamte Kapital hält und bei der einer der Geschäftsführer ebenfalls Geschäftsführer der Muttergesellschaft ist, nicht allein deshalb von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, weil sie mit ihrem Angebot keine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) dieser Tochtergesellschaft übermittelt hat, da ein solches Versäumnis behoben werden kann, sofern dem keine Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht und diese Mängelbehebung unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung durchgeführt wird.
Bereich Fahrbahnsanierung – BGH, Urt. v. 07.05.2026 - VII ZR 107-25 – Fahrbahnsanierungsauftrag -- AGB – Sicherheitsleistung in ZVB der ö. Hand – ZVB-E-StGB 2012 – Klausel: Rückgabe der Sicherheit [erst] nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche – Unangemessenheit nach § 307 I S. 1 BGB – Klauselwortlaut: „Sicherheitsleistung (§ 17): ..1 Sicherheit für Vertragserfüllung … bei …Auftrag … von mehr als 250.000 EUR … in Höhe von 5 % der Auftragssumme ... 2 Die Sicherheit für Vertragserfüllung ist auf Verlangen des Auftragnehmers nach Abnahme gegen eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme auszutauschen. Sind noch festgestellte Mängel zu beseitigen, erhöht sich die Sicherheit um den zweifachen Betrag der voraussichtlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung. … 3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind." – Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung i. S. d. § 307 I S. 1 BGB – Sachverhalt und Ablauf: Mängelrüge des AG - Privatgutachten mit Ergebnis: Ausschluss der Verantwortlichkeit des AN – Einholen einer Stellungnahme der T. GmbH S. durch AN (Ausschluss der Verantwortlichkeit der AN) – Verlangen der Herausgabe der Sicherheit durch AN - Verlangen der Aufklärung der Mangelursache durch AG – schriftliche Einigung der Parteien auf privatgutachterliche Überprüfung – mehrfache vergebliche Aufforderung auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde durch AN – Ablehnung der Herausgabe durch AG „bis zur abschließenden Bewertung seiner Mängelansprüche“ – Klage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und Ausgleich der Anwaltskosten – Privatgutachten mit Ergebnis: Fahrbahnsanierungsarbeiten nicht mangelhaft – danach Herausgabe der Bürgschaftsurkunde, aber Ablehnung des Ausgleichs von Rechtsverfolgungskosten und Avalgebühren durch AG. - Ziff. 110.3 ZVB/E-StB 2012 ist vom AN gestellte AGB - Behandlung wie revisible Rechtsnorm – freie Auslegung durch den Senat – Auslegung der AGB in st. Rechtsprechung einheitlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn etc. –. „Eine Formularklausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren. Sind nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsregeln mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. …“ – Unangemessenheit u. a.: Bestehen des Rückgabeanspruchs erst nach nicht mehr in Betracht kommen von durchsetzbaren Ansprüche wegen Mängeln und sogar der Verjährung vermeintlicher Ansprüche wegen zu Unrecht gerügter Mängel – auch Bezug der Klausel auf Sicherheit für Vertragserfüllung und Sicherheit für Mängelansprüche – keinerlei Einschränkungen durch Bestehen tatsächlicher Mängel etc. (ausführliche Erörterung) – auch kein Anspruch auf Teilfreigabe - etc. - Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde (Herausgabepflicht ab 7. August 2018) - Unwirksamkeit der Klausel Anwendung der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften – bei Fehlen entsprechender Gesetzesbestimmungen anstatt der unwirksamen Klausel Lösung durch ergänzende Vertragsauslegung Anspruch des Auftragnehmers auf Freigabe der Sicherheit, „wenn und soweit diese zur Erfüllung des Sicherungszweckes endgültig nicht mehr benötigt wird (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB – auch kein anderes Ergebnis infolge der Einbeziehung der VOB/B neben den ZVB/E-StB 2012 trotz § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B 2012 (zwei Jahre Rückgabezeitpunkt), da Unwirksamkeit der Vereinbarung der ersatzweisen Geltung von § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VOB/B 2012 nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da „die in § 306 Abs. 2 BGB für den Fall der Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vorgesehene Geltung des dispositiven Gesetzesrechts (vgl. oben III. 1. a) aa)) zu verdrängen. … Jedenfalls wenn sich die Ersatzklausel für den Verwendungsgegner im Vergleich zu den nach § 306 Abs. 2 BGB maßgeblichen Vorschriften - wie hier zur Verjährung - nachteilig auswirken kann, muss es im Grundsatz bei der in § 306 Abs. 2 BGB vorgesehenen Rechtsfolge verbleiben… . Dem steht § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht entgegen, da die Parteien die VOB/B 2012 nicht ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen haben.“
Bereich- Fahrbahnsanierzung - BGH, Urt. v. 07.05.2026 - VII ZR 107-25 – Fahrbahnsanierungsauftrag -- AGB – Sicherheitsleistung in ZVB der ö. Hand – ZVB-E-StGB 2012 – Klausel: Rückgabe der Sicherheit [erst] nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche – Unangemessenheit nach § 307 I S. 1 BGB – Klauselwortlaut: „Sicherheitsleistung (§ 17): ..1 Sicherheit für Vertragserfüllung … bei …Auftrag … von mehr als 250.000 EUR … in Höhe von 5 % der Auftragssumme ... 2 Die Sicherheit für Vertragserfüllung ist auf Verlangen des Auftragnehmers nach Abnahme gegen eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme auszutauschen. Sind noch festgestellte Mängel zu beseitigen, erhöht sich die Sicherheit um den zweifachen Betrag der voraussichtlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung. … 3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind." – Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung i. S. d. § 307 I S. 1 BGB – Sachverhalt und Ablauf: Mängelrüge des AG - Privatgutachten mit Ergebnis: Ausschluss der Verantwortlichkeit des AN – Einholen einer Stellungnahme der T. GmbH S. durch AN (Ausschluss der Verantwortlichkeit der AN) – Verlangen der Herausgabe der Sicherheit durch AN - Verlangen der Aufklärung der Mangelursache durch AG – schriftliche Einigung der Parteien auf privatgutachterliche Überprüfung – mehrfache vergebliche Aufforderung auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde durch AN – Ablehnung der Herausgabe durch AG „bis zur abschließenden Bewertung seiner Mängelansprüche“ – Klage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und Ausgleich der Anwaltskosten – Privatgutachten mit Ergebnis: Fahrbahnsanierungsarbeiten nicht mangelhaft – danach Herausgabe der Bürgschaftsurkunde, aber Ablehnung des Ausgleichs von Rechtsverfolgungskosten und Avalgebühren durch AG. - Ziff. 110.3 ZVB/E-StB 2012 ist vom AN gestellte AGB - Behandlung wie revisible Rechtsnorm – freie Auslegung durch den Senat – Auslegung der AGB in st. Rechtsprechung einheitlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn etc. –. „Eine Formularklausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren. Sind nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsregeln mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. …“ – Unangemessenheit u. a.: Bestehen des Rückgabeanspruchs erst nach nicht mehr in Betracht kommen von durchsetzbaren Ansprüche wegen Mängeln und sogar der Verjährung vermeintlicher Ansprüche wegen zu Unrecht gerügter Mängel – auch Bezug der Klausel auf Sicherheit für Vertragserfüllung und Sicherheit für Mängelansprüche – keinerlei Einschränkungen durch Bestehen tatsächlicher Mängel etc. (ausführliche Erörterung) – auch kein Anspruch auf Teilfreigabe - etc. - Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde (Herausgabepflicht ab 7. August 2018) - Unwirksamkeit der Klausel Anwendung der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften – bei Fehlen entsprechender Gesetzesbestimmungen anstatt der unwirksamen Klausel Lösung durch ergänzende Vertragsauslegung Anspruch des Auftragnehmers auf Freigabe der Sicherheit, „wenn und soweit diese zur Erfüllung des Sicherungszweckes endgültig nicht mehr benötigt wird (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB – auch kein anderes Ergebnis infolge der Einbeziehung der VOB/B neben den ZVB/E-StB 2012 trotz § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B 2012 (zwei Jahre Rückgabezeitpunkt), da Unwirksamkeit der Vereinbarung der ersatzweisen Geltung von § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VOB/B 2012 nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da „die in § 306 Abs. 2 BGB für den Fall der Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vorgesehene Geltung des dispositiven Gesetzesrechts (vgl. oben III. 1. a) aa)) zu verdrängen. … Jedenfalls wenn sich die Ersatzklausel für den Verwendungsgegner im Vergleich zu den nach § 306 Abs. 2 BGB maßgeblichen Vorschriften - wie hier zur Verjährung - nachteilig auswirken kann, muss es im Grundsatz bei der in § 306 Abs. 2 BGB vorgesehenen Rechtsfolge verbleiben… . Dem steht § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht entgegen, da die Parteien die VOB/B 2012 nicht ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen haben.“
Bescheinigung statt EEE - EuGH, Urt. v. 22.01.2026 - C-812- 24 – Abfallbewirtschaftung – Portugal – LIPOR (Muttergesellschaft von Tochter PreZero) – Auftrag an PreZero („Tochter“: eigene Rechtspersönlichkeit – Kapital zu 100 % bei Muttergesellschaft – zwar widerlegliche Vermutung für bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft – aber andere Sicht im Vergaberecht: „Gibt eine Muttergesellschaft in ihrem Angebot an, dass sie eine … Tochtergesellschaften mit der Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags betrauen möchte, muss der … Auftraggeber somit in der Lage sein, zum einen die Eignung dieser Tochtergesellschaft … und zum anderen zu kontrollieren, dass in Bezug auf diese Tochtergesellschaft keine Ausschlussgründe nach Art. 57 dieser Richtlinie vorliegen. …eine zu 100 % von ihrer Muttergesellschaft gehaltene Tochtergesellschaft [bleibt] ein von der Muttergesellschaft getrenntes „anderes Unternehmen“. - Art. 2 Abs. 1, Art. 63, Art. 59 Abs. 1 RL 2014/24/EU – grundsätzlich Ausschluss wegen fehlender Übermittlung einer EEE dieser Tochtergesellschaft mit dem Angebot wegen Pflicht zur Vorlage der EEE für jedes dieser Unternehmen – möglich aber nach Art. 60 Abs. 1 Unterabs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 Nachweis der für den Auftrag erforderlichen Ressourcen mit allen geeigneten Mitteln - insbesondere Vorlage einer verpflichtenden Zusage dieser „anderen“ Unternehmen – „Unter diesem Blickwinkel beschränkt sich Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie, indem darin vorgesehen ist, dass die … Auftraggeber zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten die EEE „akzeptieren“, auf den – im Übrigen häufigsten – Fall, dass sich der Bewerber oder Bieter dafür entschieden hat, auf eine solche Art des Nachweises zurückzugreifen … Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich jedoch dafür entscheiden, anstelle der EEE Bescheinigungen von Behörden oder Dritten vorzulegen, aus denen u. a. hervorgeht, dass nicht nur ihn selbst, sondern auch die Unternehmen betreffend, deren Kapazitäten er in Anspruch nehmen will, keiner der in Art. 57 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe vorliegt und/oder dass sie die Eignungskriterien nach Art. 58 der Richtlinie erfüllen.“ – hier ausreichend die beigfügte Genehmigung zum Betrieb der Deponie, die Umweltgenehmigung und die Betriebsgenehmigung der „Tochter“ durch die „Mutter“ (zulässige „Mängelbehebung“, sofern kein Entgegenstehen nationalen Rechts und Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung - amtlicher Leitsatz: 1. Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26.02.2014 … ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, wenn sie beabsichtigt, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zu nutzen, an der sie das gesamte Kapital hält. 2. Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft, die beabsichtigt, auf die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zurückzugreifen, an der sie das gesamte Kapital hält und bei der einer der Geschäftsführer ebenfalls Geschäftsführer der Muttergesellschaft ist, nicht allein deshalb von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, weil sie mit ihrem Angebot keine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) dieser Tochtergesellschaft übermittelt hat, da ein solches Versäumnis behoben werden kann, sofern dem keine Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht und diese Mängelbehebung unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung durchgeführt wird.
Branchentarifvertrag – Lohnerhöhung - EuGH, Urt. v.05.03.2026 - C-210-24 – Zuschlag auf wirtschaftlichstes Angebots - Kriterium für Zuschlagserteilung - soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung –,- Berücksichtigung bei Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots: Erhöhung des Lohns nach Branchentarifvertrag - Art. 67 I RL 2014/24/EU, 28 EUGrdRCh - amtlicher:Leitsatz: 1. Art. 67 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … ist dahin auszulegen, dass ein Kriterium für die Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag über soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung, mit dem die vom Bieter in Bezug auf das auftragsausführende Personal vorgeschlagene Erhöhung der Lohnsumme über die sich aus der Anwendung des anwendbaren Branchentarifvertrags ergebende Höhe hinaus berücksichtigt wird, es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglicht, das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne dieser Bestimmung zu ermitteln. 2. Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einem Kriterium für die Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag über soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung nicht entgegensteht, mit dem zum einen die vom Bieter in Bezug auf das auftragsausführende Personal vorgeschlagene Erhöhung der Lohnsumme über die sich aus der Anwendung des anwendbaren Branchentarifvertrags ergebende Höhe hinaus berücksichtigt wird und zum anderen der Bieter verpflichtet wird, nach einer Tarifverhandlung mit den Vertretern dieses Personals die von der Lohnerhöhung betroffenen Vergütungsbestandteile anzugeben und sich um den Abschluss eines für dieses Personal geltenden Tarifvertrags zu bemühen.
Bürgschsft - BGH, Urt. v. 07.05.2026 - VII ZR 107-25 – Fahrbahnsanierungsauftrag -- AGB – Sicherheitsleistung in ZVB der ö. Hand – ZVB-E-StGB 2012 – Klausel: Rückgabe der Sicherheit [erst] nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche – Unangemessenheit nach § 307 I S. 1 BGB – Klauselwortlaut: „Sicherheitsleistung (§ 17):
Charta – Krierien – Zuschlag - EuGH, Urt. v.05.03.2026 - C-210-24 – Zuschlag auf wirtschaftlichstes Angebots - Kriterium für Zuschlagserteilung - soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung –,- Berücksichtigung bei Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots: Erhöhung des Lohns nach Branchentarifvertrag - Art. 67 I RL 2014/24/EU, 28 EUGrdRCh - amtlicher:Leitsatz: 1. Art. 67 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … ist dahin auszulegen, dass ein Kriterium für die Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag über soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung, mit dem die vom Bieter in Bezug auf das auftragsausführende Personal vorgeschlagene Erhöhung der Lohnsumme über die sich aus der Anwendung des anwendbaren Branchentarifvertrags ergebende Höhe hinaus berücksichtigt wird, es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglicht, das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne dieser Bestimmung zu ermitteln. 2. Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einem Kriterium für die Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag über soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung nicht entgegensteht, mit dem zum einen die vom Bieter in Bezug auf das auftragsausführende Personal vorgeschlagene Erhöhung der Lohnsumme über die sich aus der Anwendung des anwendbaren Branchentarifvertrags ergebende Höhe hinaus berücksichtigt wird und zum anderen der Bieter verpflichtet wird, nach einer Tarifverhandlung mit den Vertretern dieses Personals die von der Lohnerhöhung betroffenen Vergütungsbestandteile anzugeben und sich um den Abschluss eines für dieses Personal geltenden Tarifvertrags zu bemühen.
EEE – s. Europäische Eigenerklärung – EuGH, Urt. v. 22.01.2026 - C-812- 24 – Abfallbewirtschaftung – Portugal – LIPOR (Muttergesellschaft von Tochter PreZero) – Auftrag an PreZero („Tochter“: eigene Rechtspersönlichkeit – Kapital zu 100 % bei Muttergesellschaft – zwar widerlegliche Vermutung für bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft – aber andere Sicht im Vergaberecht: „Gibt eine Muttergesellschaft in ihrem Angebot an, dass sie eine … Tochtergesellschaften mit der Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags betrauen möchte, muss der … Auftraggeber somit in der Lage sein, zum einen die Eignung dieser Tochtergesellschaft … und zum anderen zu kontrollieren, dass in Bezug auf diese Tochtergesellschaft keine Ausschlussgründe nach Art. 57 dieser Richtlinie vorliegen. …eine zu 100 % von ihrer Muttergesellschaft gehaltene Tochtergesellschaft [bleibt] ein von der Muttergesellschaft getrenntes „anderes Unternehmen“. - Art. 2 Abs. 1, Art. 63, Art. 59 Abs. 1 RL 2014/24/EU – grundsätzlich Ausschluss wegen fehlender Übermittlung einer EEE dieser Tochtergesellschaft mit dem Angebot wegen Pflicht zur Vorlage der EEE für jedes dieser Unternehmen – möglich aber nach Art. 60 Abs. 1 Unterabs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 Nachweis der für den Auftrag erforderlichen Ressourcen mit allen geeigneten Mitteln - insbesondere Vorlage einer verpflichtenden Zusage dieser „anderen“ Unternehmen – „Unter diesem Blickwinkel beschränkt sich Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie, indem darin vorgesehen ist, dass die … Auftraggeber zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten die EEE „akzeptieren“, auf den – im Übrigen häufigsten – Fall, dass sich der Bewerber oder Bieter dafür entschieden hat, auf eine solche Art des Nachweises zurückzugreifen … Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich jedoch dafür entscheiden, anstelle der EEE Bescheinigungen von Behörden oder Dritten vorzulegen, aus denen u. a. hervorgeht, dass nicht nur ihn selbst, sondern auch die Unternehmen betreffend, deren Kapazitäten er in Anspruch nehmen will, keiner der in Art. 57 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe vorliegt und/oder dass sie die Eignungskriterien nach Art. 58 der Richtlinie erfüllen.“ – hier ausreichend die beigfügte Genehmigung zum Betrieb der Deponie, die Umweltgenehmigung und die Betriebsgenehmigung der „Tochter“ durch die „Mutter“ (zulässige „Mängelbehebung“, sofern kein Entgegenstehen nationalen Rechts und Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung - amtlicher Leitsatz: 1. Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26.02.2014 … ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, wenn sie beabsichtigt, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zu nutzen, an der sie das gesamte Kapital hält. 2. Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft, die beabsichtigt, auf die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zurückzugreifen, an der sie das gesamte Kapital hält und bei der einer der Geschäftsführer ebenfalls Geschäftsführer der Muttergesellschaft ist, nicht allein deshalb von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, weil sie mit ihrem Angebot keine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) dieser Tochtergesellschaft übermittelt hat, da ein solches Versäumnis behoben werden kann, sofern dem keine Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht und diese Mängelbehebung unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung durchgeführt wird.
Eignung – Nachweis – EEE oder Bescheinigung – EuGH, Urt. v. 22.01.2026 - C-812- 24 – Abfallbewirtschaftung – Portugal – LIPOR (Muttergesellschaft von Tochter PreZero) – Auftrag an PreZero („Tochter“: eigene Rechtspersönlichkeit – Kapital zu 100 % bei Muttergesellschaft – zwar widerlegliche Vermutung für bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft – aber andere Sicht im Vergaberecht: „Gibt eine Muttergesellschaft in ihrem Angebot an, dass sie eine … Tochtergesellschaften mit der Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags betrauen möchte, muss der … Auftraggeber somit in der Lage sein, zum einen die Eignung dieser Tochtergesellschaft … und zum anderen zu kontrollieren, dass in Bezug auf diese Tochtergesellschaft keine Ausschlussgründe nach Art. 57 dieser Richtlinie vorliegen. …eine zu 100 % von ihrer Muttergesellschaft gehaltene Tochtergesellschaft [bleibt] ein von der Muttergesellschaft getrenntes „anderes Unternehmen“. - Art. 2 Abs. 1, Art. 63, Art. 59 Abs. 1 RL 2014/24/EU – grundsätzlich Ausschluss wegen fehlender Übermittlung einer EEE dieser Tochtergesellschaft mit dem Angebot wegen Pflicht zur Vorlage der EEE für jedes dieser Unternehmen – möglich aber nach Art. 60 Abs. 1 Unterabs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 Nachweis der für den Auftrag erforderlichen Ressourcen mit allen geeigneten Mitteln - insbesondere Vorlage einer verpflichtenden Zusage dieser „anderen“ Unternehmen – „Unter diesem Blickwinkel beschränkt sich Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie, indem darin vorgesehen ist, dass die … Auftraggeber zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten die EEE „akzeptieren“, auf den – im Übrigen häufigsten – Fall, dass sich der Bewerber oder Bieter dafür entschieden hat, auf eine solche Art des Nachweises zurückzugreifen … Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich jedoch dafür entscheiden, anstelle der EEE Bescheinigungen von Behörden oder Dritten vorzulegen, aus denen u. a. hervorgeht, dass nicht nur ihn selbst, sondern auch die Unternehmen betreffend, deren Kapazitäten er in Anspruch nehmen will, keiner der in Art. 57 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe vorliegt und/oder dass sie die Eignungskriterien nach Art. 58 der Richtlinie erfüllen.“ – hier ausreichend die beigfügte Genehmigung zum Betrieb der Deponie, die Umweltgenehmigung und die Betriebsgenehmigung der „Tochter“ durch die „Mutter“ (zulässige „Mängelbehebung“, sofern kein Entgegenstehen nationalen Rechts und Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung - amtlicher Leitsatz: 1. Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26.02.2014 … ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, wenn sie beabsichtigt, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zu nutzen, an der sie das gesamte Kapital hält. 2. Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft, die beabsichtigt, auf die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zurückzugreifen, an der sie das gesamte Kapital hält und bei der einer der Geschäftsführer ebenfalls Geschäftsführer der Muttergesellschaft ist, nicht allein deshalb von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, weil sie mit ihrem Angebot keine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) dieser Tochtergesellschaft übermittelt hat, da ein solches Versäumnis behoben werden kann, sofern dem keine Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht und diese Mängelbehebung unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung durchgeführt wird.
Eignung – Nachweis – Prüfung - EuGH, Urt. v. 22.01.2026 - C-812- 24 – Abfallbewirtschaftung – Portugal – LIPOR (Muttergesellschaft von Tochter PreZero) – Auftrag an PreZero („Tochter“: eigene Rechtspersönlichkeit – Kapital zu 100 % bei Muttergesellschaft – zwar widerlegliche Vermutung für bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft – aber andere Sicht im Vergaberecht: „Gibt eine Muttergesellschaft in ihrem Angebot an, dass sie eine … Tochtergesellschaften mit der Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags betrauen möchte, muss der … Auftraggeber somit in der Lage sein, zum einen die Eignung dieser Tochtergesellschaft … und zum anderen zu kontrollieren, dass in Bezug auf diese Tochtergesellschaft keine Ausschlussgründe nach Art. 57 dieser Richtlinie vorliegen. …eine zu 100 % von ihrer Muttergesellschaft gehaltene Tochtergesellschaft [bleibt] ein von der Muttergesellschaft getrenntes „anderes Unternehmen“. - Art. 2 Abs. 1, Art. 63, Art. 59 Abs. 1 RL 2014/24/EU – grundsätzlich Ausschluss wegen fehlender Übermittlung einer EEE dieser Tochtergesellschaft mit dem Angebot wegen Pflicht zur Vorlage der EEE für jedes dieser Unternehmen – möglich aber nach Art. 60 Abs. 1 Unterabs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 Nachweis der für den Auftrag erforderlichen Ressourcen mit allen geeigneten Mitteln - insbesondere Vorlage einer verpflichtenden Zusage dieser „anderen“ Unternehmen – „Unter diesem Blickwinkel beschränkt sich Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie, indem darin vorgesehen ist, dass die … Auftraggeber zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten die EEE „akzeptieren“, auf den – im Übrigen häufigsten – Fall, dass sich der Bewerber oder Bieter dafür entschieden hat, auf eine solche Art des Nachweises zurückzugreifen … Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich jedoch dafür entscheiden, anstelle der EEE Bescheinigungen von Behörden oder Dritten vorzulegen, aus denen u. a. hervorgeht, dass nicht nur ihn selbst, sondern auch die Unternehmen betreffend, deren Kapazitäten er in Anspruch nehmen will, keiner der in Art. 57 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe vorliegt und/oder dass sie die Eignungskriterien nach Art. 58 der Richtlinie erfüllen.“ – hier ausreichend die beigfügte Genehmigung zum Betrieb der Deponie, die Umweltgenehmigung und die Betriebsgenehmigung der „Tochter“ durch die „Mutter“ (zulässige „Mängelbehebung“, sofern kein Entgegenstehen nationalen Rechts und Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung - amtlicher Leitsatz: 1. Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26.02.2014 … ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, wenn sie beabsichtigt, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zu nutzen, an der sie das gesamte Kapital hält. 2. Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft, die beabsichtigt, auf die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zurückzugreifen, an der sie das gesamte Kapital hält und bei der einer der Geschäftsführer ebenfalls Geschäftsführer der Muttergesellschaft ist, nicht allein deshalb von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, weil sie mit ihrem Angebot keine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) dieser Tochtergesellschaft übermittelt hat, da ein solches Versäumnis behoben werden kann, sofern dem keine Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht und diese Mängelbehebung unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung durchgeführt wird.
Eignung – Prüfung – Kontrolle - EuGH, Urt. v. 22.01.2026 - C-812- 24 – Abfallbewirtschaftung – Portugal – LIPOR (Muttergesellschaft von Tochter PreZero) – Auftrag an PreZero („Tochter“: eigene Rechtspersönlichkeit – Kapital zu 100 % bei Muttergesellschaft – zwar widerlegliche Vermutung für bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft – andere Sicht im Vergaberecht: „Gibt eine Muttergesellschaft in ihrem Angebot an, dass sie eine … Tochtergesellschaften mit der Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags betrauen möchte, muss der … Auftraggeber somit in der Lage sein, zum einen die Eignung dieser Tochtergesellschaft … und zum anderen zu kontrollieren, dass in Bezug auf diese Tochtergesellschaft keine Ausschlussgründe nach Art. 57 dieser Richtlinie vorliegen. …eine zu 100 % von ihrer Muttergesellschaft gehaltene Tochtergesellschaft [bleibt] ein von der Muttergesellschaft getrenntes „anderes Unternehmen“. - Art. 2 Abs. 1, Art. 63, Art. 59 Abs. 1 RL 2014/24/EU – grundsätzlich Ausschluss wegen fehlender Übermittlung einer EEE dieser Tochtergesellschaft mit dem Angebot wegen Pflicht zur Vorlage der EEE jedes dieser Unternehmen – möglich aber nach Art. 60 Abs. 1 Unterabs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 Nachweis der für den Auftrag erforderlichen Ressourcen mit allen geeigneten Mitteln insbesondere Vorlage einer verpflichtenden Zusage dieser „anderen“ Unternehmen – „Unter diesem Blickwinkel beschränkt sich Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie, indem darin vorgesehen ist, dass die … Auftraggeber zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten die EEE „akzeptieren“, auf den – im Übrigen häufigsten – Fall, dass sich der Bewerber oder Bieter dafür entschieden hat, auf eine solche Art des Nachweises zurückzugreifen … Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich jedoch dafür entscheiden, anstelle der EEE Bescheinigungen von Behörden oder Dritten vorzulegen, aus denen u. a. hervorgeht, dass nicht nur ihn selbst, sondern auch die Unternehmen betreffend, deren Kapazitäten er in Anspruch nehmen will, keiner der in Art. 57 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe vorliegt und/oder dass sie die Eignungskriterien nach Art. 58 der Richtlinie erfüllen.“ – hier ausreichend die beigfügte Genehmigung zum Betrieb der Deponie, die Umweltgenehmigung und die Betriebsgenehmigung der „Tochter“ durch die „Mutter“ (zulässige „Mängelbehebung“, sofern kein Entgegenstehen nationalen Rechts und Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung - amtlicher Leitsatz: 1. Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26.02.2014 … ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, wenn sie beabsichtigt, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zu nutzen, an der sie das gesamte Kapital hält. 2. Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft, die beabsichtigt, auf die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zurückzugreifen, an der sie das gesamte Kapital hält und bei der einer der Geschäftsführer ebenfalls Geschäftsführer der Muttergesellschaft ist, nicht allein deshalb von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, weil sie mit ihrem Angebot keine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) dieser Tochtergesellschaft übermittelt hat, da ein solches Versäumnis behoben werden kann, sofern dem keine Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht und diese Mängelbehebung unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der
Eilverfahren – EnWG – BGH, Urt. v. 13.01.2026 - EnZR 22-24 – Konzession - Wegerecht – Gasversorgungsnetz – Eilverfahren – Rügepräklusion - § 47 V EnWG - Neuvergabe der Wegerechte – „Nichtigkeit eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts tritt bei Verstoß gegen ein einseitiges - wie hier aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 EnWG folgendes - Verbot nach § 134 BGB allerdings nur dann ein, wenn diesem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Das ist der Fall, wenn der Verbotszweck nicht anders als durch die Annullierung zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden … Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die fortdauernde Behinderung durch einen fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit dann hingenommen werden, wenn alle unbillig behinderten oder diskriminierten Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit haben, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzen …Diese Rügepräklusion beruht auf der Erwägung, dass es mit dem in § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG und dem GWB verfolgten Ziel eines effektiven Wettbewerbs um die Netze nicht zu vereinbaren wäre, wenn sich ein unterlegener Bieter, insbesondere auch ein Altkonzessionär, auch dann noch auf die Fehlerhaftigkeit der Neuvergabe und der daraus folgenden Nichtigkeit des neu abgeschlossenen Wegenutzungsvertrags nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 134 BGB berufen und gegebenenfalls Übereignung oder Überlassung der gemeindlichen Netze auch dann noch verweigern könnte, wenn er es unterlassen hat, ihm mögliche Schritte zur Verhinderung einer rechtswidrigen Konzessionsvergabe zu unternehmen (BGH, WM 2021, 542 Rn. 27, 30 - Stromnetz Steinbach).“ - amtlicher Leitsatz: 1. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann. 2. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt.
Eilverfahren EnZR – BGH, Urt. v. 13.01.2026 - EnZR 22-24 – Konzession - Wegerecht – Gasversorgungsnetz – Eilverfahren – Rügepräklusion - § 47 V EnWG - Neuvergabe der Wegerechte – „Nichtigkeit eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts tritt bei Verstoß gegen ein einseitiges - wie hier aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 EnWG folgendes - Verbot nach § 134 BGB allerdings nur dann ein, wenn diesem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Das ist der Fall, wenn der Verbotszweck nicht anders als durch die Annullierung zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden … Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die fortdauernde Behinderung durch einen fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit dann hingenommen werden, wenn alle unbillig behinderten oder diskriminierten Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit haben, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzen …Diese Rügepräklusion beruht auf der Erwägung, dass es mit dem in § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG und dem GWB verfolgten Ziel eines effektiven Wettbewerbs um die Netze nicht zu vereinbaren wäre, wenn sich ein unterlegener Bieter, insbesondere auch ein Altkonzessionär, auch dann noch auf die Fehlerhaftigkeit der Neuvergabe und der daraus folgenden Nichtigkeit des neu abgeschlossenen Wegenutzungsvertrags nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 134 BGB berufen und gegebenenfalls Übereignung oder Überlassung der gemeindlichen Netze auch dann noch verweigern könnte, wenn er es unterlassen hat, ihm mögliche Schritte zur Verhinderung einer rechtswidrigen Konzessionsvergabe zu unternehmen (BGH, WM 2021, 542 Rn. 27, 30 - Stromnetz Steinbach).“ - amtlicher Leitsatz: 1. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann. 2. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt. BGH, Urt. v. 13.01.2026 - EnZR 22-24 – Konzession - Wegerecht – Gasversorgungsnetz – Eilverfahren – Rügepräklusion - § 47 V EnWG - Neuvergabe der Wegerechte – „Nichtigkeit eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts tritt bei Verstoß gegen ein einseitiges - wie hier aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 EnWG folgendes - Verbot nach § 134 BGB allerdings nur dann ein, wenn diesem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Das ist der Fall, wenn der Verbotszweck nicht anders als durch die Annullierung zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden … Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die fortdauernde Behinderung durch einen fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit dann hingenommen werden, wenn alle unbillig behinderten oder diskriminierten Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit haben, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzen …Diese Rügepräklusion beruht auf der Erwägung, dass es mit dem in § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG und dem GWB verfolgten Ziel eines effektiven Wettbewerbs um die Netze nicht zu vereinbaren wäre, wenn sich ein unterlegener Bieter, insbesondere auch ein Altkonzessionär, auch dann noch auf die Fehlerhaftigkeit der Neuvergabe und der daraus folgenden Nichtigkeit des neu abgeschlossenen Wegenutzungsvertrags nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 134 BGB berufen und gegebenenfalls Übereignung oder Überlassung der gemeindlichen Netze auch dann noch verweigern könnte, wenn er es unterlassen hat, ihm mögliche Schritte zur Verhinderung einer rechtswidrigen Konzessionsvergabe zu unternehmen (BGH, WM 2021, 542 Rn. 27, 30 - Stromnetz Steinbach).“ - amtlicher Leitsatz: 1. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann. 2. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt.
Eintragung – Partnerregister - Slowakei - EuGH, Urt. v. 22.01.2026 - C-590-24 – Charta - Dlhopolec u. a. - Verstoß im Eintragungsverfahren in Register der Partner des öffentlichen Sektors (RPÖS) - Slowakei.- Urteilstenor: 1. Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Grundsatz der Rechtssicherheit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die zur Eintragung eines Unternehmens in ein Register der Partner des öffentlichen Sektors berechtigte Person daran gehindert ist, eine solche Eintragung vorzunehmen, wenn ihre Beziehung zu dem Partner des öffentlichen Sektors Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen kann, insbesondere aufgrund persönlicher oder Vermögensverbindungen zwischen ihr und diesem Partner des öffentlichen Sektors, ohne dass weitere Kriterien zur Beurteilung dieser Unparteilichkeit genannt werden und obwohl die Nichterfüllung des Erfordernisses der Unparteilichkeit zur Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion führt, sofern die berechtigte Person und der Partner des öffentlichen Sektors angesichts des Wortlauts dieser nationalen Regelung und ihrer Auslegung auf der Grundlage der üblichen Methoden der Rechtsauslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte in der Lage sind, hinreichend klar und bestimmt zu erkennen, welche Handlungen und Unterlassungen ihre strafrechtliche Verantwortung begründen können. 2. Art. 49 Abs. 1 der Charta … sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die sich für den Fall der Nichterfüllung des Erfordernisses der Unparteilichkeit der Person, die zur Eintragung eines Unternehmens in ein Register der Partner des öffentlichen Sektors berechtigt ist, darauf beschränkt, die Verhängung einer Geldbuße gegen dieses Unternehmen vorzusehen, und zwar in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils, den das Unternehmen im Rahmen seiner Beziehungen zum öffentlichen Sektor erlangt hat, ohne die Parameter zu nennen, anhand deren dieser Vorteil bestimmt werden kann, sofern sich diese Parameter aus einer üblichen Methode der Rechtsauslegung ergeben können, die von den zuständigen nationalen Gerichten angewandt wird, so dass das Unternehmen in der Lage ist, die Sanktionen, die ihm im Fall eines Verstoßes gegen diese Regelung drohen, hinreichend klar und bestimmt zu erkennen. 3. Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der gegen ein Unternehmen, das gegen diese Regelung verstoßen hat, automatisch eine Geldbuße in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils verhängt wird, den dieses Unternehmen im Rahmen seiner Beziehungen zum öffentlichen Sektor erlangt hat, ohne dass die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Höhe dieser Geldbuße Umstände berücksichtigen kann, die mit dem Verstoß gegen die fragliche Verpflichtung in Zusammenhang stehen. Hingegen ist Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Verhängung einer Geldbuße innerhalb einer Spanne mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag vorsieht, sofern die zuständige Behörde insbesondere die Natur, die Schwere, die Art und Weise der Begehung und die Folgen des Verstoßes gegen die betreffende Verpflichtung berücksichtigt.
Eintrittsrecht - EuGH, Urt. v. 05.02.2026 - C-810-24 – Konzession – Bau – Gestaltung etc. automatisierter öffentlicher Toiletten – unzulässiges Vorrecht für Projektleiter durch „Eintrittsrecht“ in Angebot des ursprünglich ausgewählten Bieters unter der Voraussetzung der Angebotskostenerstattung bis zu 2,5 % der geschätzten Angebotsinvestitionen - Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz – Pflicht verlangt Gleichbehandlung „sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote erstellen, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber bewertet werden …. Daher kann ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden, und zwar weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters. Zum anderen verlangt diese Pflicht, die zum Wesen der Unionsvorschriften über die Verfahren zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen gehört, u. a., dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote erstellen, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber bewertet werden, gleichbehandelt werden. Daher kann ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden, und zwar weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters …. Im vorliegenden Fall hat das dem Projektwerber zustehende Vorrecht zur Folge, dass die vor Ablauf der Angebotsfrist angebotenen Preise die Rangfolge der Bieter nicht unmittelbar und endgültig bestimmen. … Demnach bietet die Abgabe des wirtschaftlich günstigsten Angebots keine Gewähr für den Erhalt des Zuschlags….“ – anderer Fall im BibMedia-Urt. v. 13. 6. 2024 - C 737/22 zur Klausel (größtes Los an Bieter, kleineres Los an zweitrangigen Bieter zum Preis des wirtschaftlich günstigsten Bieters (kein Verhandlungselement!) – bei Ablehnung des „zweitplatzierte Bieter“ Nachrücken des weiteren Drittplatzierten etc. – ferner Verstoß durch Vorrecht gegen Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23 (Bewertung unter Wettbewerbsbedingungen – etc. Art. 3 I RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23/EU … vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe ist in Verbindung mit Art. 49 AEUV, den Art. 30 und 41 sowie mit dem 68. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, dem Projektwerber eines Verfahrens zur Projektfinanzierung ein Vorrecht zu gewähren, das es ihm für den Fall, dass der betreffende Vertrag ursprünglich nicht an ihn vergeben wurde, ermöglicht, sein Angebot an das des ursprünglich ausgewählten Bieters anzupassen und somit den Zuschlag für diesen Vertrag zu erhalten, sofern er die Kosten erstattet, die dem ursprünglichen Zuschlagsempfänger für die Erstellung seines Angebots entstanden sind, wobei diese Erstattung 2,5 % des geschätzten Werts der erwarteten Investitionen des Zuschlagsempfängers, ausgehend von der der Ausschreibung zugrunde liegenden Machbarkeitsstudie, nicht übersteigen darf.
EnZR – Wegerecht – BGH, Urt. v. 13.01.2026 - EnZR 22-24 – Konzession - Wegerecht – Gasversorgungsnetz – Eilverfahren – Rügepräklusion - § 47 V EnWG - Neuvergabe der Wegerechte – „Nichtigkeit eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts tritt bei Verstoß gegen ein einseitiges - wie hier aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 EnWG folgendes - Verbot nach § 134 BGB allerdings nur dann ein, wenn diesem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Das ist der Fall, wenn der Verbotszweck nicht anders als durch die Annullierung zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden … Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die fortdauernde Behinderung durch einen fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit dann hingenommen werden, wenn alle unbillig behinderten oder diskriminierten Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit haben, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzen …Diese Rügepräklusion beruht auf der Erwägung, dass es mit dem in § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG und dem GWB verfolgten Ziel eines effektiven Wettbewerbs um die Netze nicht zu vereinbaren wäre, wenn sich ein unterlegener Bieter, insbesondere auch ein Altkonzessionär, auch dann noch auf die Fehlerhaftigkeit der Neuvergabe und der daraus folgenden Nichtigkeit des neu abgeschlossenen Wegenutzungsvertrags nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 134 BGB berufen und gegebenenfalls Übereignung oder Überlassung der gemeindlichen Netze auch dann noch verweigern könnte, wenn er es unterlassen hat, ihm mögliche Schritte zur Verhinderung einer rechtswidrigen Konzessionsvergabe zu unternehmen (BGH, WM 2021, 542 Rn. 27, 30 - Stromnetz Steinbach).“ - amtlicher Leitsatz: 1. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann. 2. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt.
Finanzierung - EuGH, SchlussA v. 07.05.2026 - C-266-25 und C-267-25 – Rechtsbehelf und Suspensiveffekt – 2024: Änderung (Portugal) der Regelung für dringliche Klagen gegen die Vergabe öffentlicher Aufträge (Ergänzung der bisherigen Regelung über den automatischen Suspensiveffekt durch eine Bestimmung, „die im Wesentlichen die vorläufige Aufhebung dieser Aussetzung vorsieht, wenn die Gefahr des Finanzierungsverlusts bei einem Vertrag zur Durchführung eines mit europäischen Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Projekts besteht.“ - Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 Richtlinie 89/665/EWG – Leitsatz: Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 Richtlinie 89/665/EWG v. 21. 12. 1989 ist dahin auszulegen, dass - er einer nationalen Regelung entgegensteht, die allein aufgrund des Nachweises, dass ein Vertrag mit europäischen Mitteln finanziert oder kofinanziert wird, das nationale Gericht verpflichtet, auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers den automatischen Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags vorläufig aufzuheben; dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die dem Gericht, das über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden hat, die Befugnis verleiht, alle betroffenen öffentlichen und privaten Interessen ordnungsgemäß gegeneinander abzuwägen, um zu beurteilen, ob die Schäden, die sich aus der Aufrechterhaltung des Suspensiveffekts ergeben würden, höher sind als diejenigen, die sich aus ihrer Aufhebung ergeben können. Nichts spricht dagegen, dass zu diesen öffentlichen Interessen als zusätzlicher, nicht zwingend vorrangiger Beurteilungsfaktor das Interesse zählt, bei einem Vertrag zur Durchführung eines mit europäischen Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Bauprojekts einen Finanzierungsverlust zu verhindern.
Gasversorgungsnetz – BGH, Urt. v. 13.01.2026 - EnZR 22-24 – Konzession - Wegerecht – Gasversorgungsnetz – Eilverfahren – Rügepräklusion - § 47 V EnWG - Neuvergabe der Wegerechte – „Nichtigkeit eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts tritt bei Verstoß gegen ein einseitiges - wie hier aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 EnWG folgendes - Verbot nach § 134 BGB allerdings nur dann ein, wenn diesem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Das ist der Fall, wenn der Verbotszweck nicht anders als durch die Annullierung zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden … Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die fortdauernde Behinderung durch einen fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit dann hingenommen werden, wenn alle unbillig behinderten oder diskriminierten Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit haben, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzen …Diese Rügepräklusion beruht auf der Erwägung, dass es mit dem in § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG und dem GWB verfolgten Ziel eines effektiven Wettbewerbs um die Netze nicht zu vereinbaren wäre, wenn sich ein unterlegener Bieter, insbesondere auch ein Altkonzessionär, auch dann noch auf die Fehlerhaftigkeit der Neuvergabe und der daraus folgenden Nichtigkeit des neu abgeschlossenen Wegenutzungsvertrags nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 134 BGB berufen und gegebenenfalls Übereignung oder Überlassung der gemeindlichen Netze auch dann noch verweigern könnte, wenn er es unterlassen hat, ihm mögliche Schritte zur Verhinderung einer rechtswidrigen Konzessionsvergabe zu unternehmen (BGH, WM 2021, 542 Rn. 27, 30 - Stromnetz Steinbach).“ - amtlicher Leitsatz: 1. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann. 2. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt.
Geldbuße – Schwere des Verstoßes – Höhe - EuGH, Urt. v. 22.01.2026 - C-590-24 – Charta - Dlhopolec u. a. - Verstoß im Eintragungsverfahren in Register der Partner des öffentlichen Sektors (RPÖS) - Slowakei.- Urteilstenor: 1. Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Grundsatz der Rechtssicherheit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die zur Eintragung eines Unternehmens in ein Register der Partner des öffentlichen Sektors berechtigte Person daran gehindert ist, eine solche Eintragung vorzunehmen, wenn ihre Beziehung zu dem Partner des öffentlichen Sektors Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen kann, insbesondere aufgrund persönlicher oder Vermögensverbindungen zwischen ihr und diesem Partner des öffentlichen Sektors, ohne dass weitere Kriterien zur Beurteilung dieser Unparteilichkeit genannt werden und obwohl die Nichterfüllung des Erfordernisses der Unparteilichkeit zur Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion führt, sofern die berechtigte Person und der Partner des öffentlichen Sektors angesichts des Wortlauts dieser nationalen Regelung und ihrer Auslegung auf der Grundlage der üblichen Methoden der Rechtsauslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte in der Lage sind, hinreichend klar und bestimmt zu erkennen, welche Handlungen und Unterlassungen ihre strafrechtliche Verantwortung begründen können. 2. Art. 49 Abs. 1 der Charta … sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die sich für den Fall der Nichterfüllung des Erfordernisses der Unparteilichkeit der Person, die zur Eintragung eines Unternehmens in ein Register der Partner des öffentlichen Sektors berechtigt ist, darauf beschränkt, die Verhängung einer Geldbuße gegen dieses Unternehmen vorzusehen, und zwar in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils, den das Unternehmen im Rahmen seiner Beziehungen zum öffentlichen Sektor erlangt hat, ohne die Parameter zu nennen, anhand deren dieser Vorteil bestimmt werden kann, sofern sich diese Parameter aus einer üblichen Methode der Rechtsauslegung ergeben können, die von den zuständigen nationalen Gerichten angewandt wird, so dass das Unternehmen in der Lage ist, die Sanktionen, die ihm im Fall eines Verstoßes gegen diese Regelung drohen, hinreichend klar und bestimmt zu erkennen. 3. Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der gegen ein Unternehmen, das gegen diese Regelung verstoßen hat, automatisch eine Geldbuße in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils verhängt wird, den dieses Unternehmen im Rahmen seiner Beziehungen zum öffentlichen Sektor erlangt hat, ohne dass die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Höhe dieser Geldbuße Umstände berücksichtigen kann, die mit dem Verstoß gegen die fragliche Verpflichtung in Zusammenhang stehen. Hingegen ist Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Verhängung einer Geldbuße innerhalb einer Spanne mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag vorsieht, sofern die zuständige Behörde insbesondere die Natur, die Schwere, die Art und Weise der Begehung und die Folgen des Verstoßes gegen die betreffende Verpflichtung berücksichtigt.
Geschäftsführer – russischer - EuGH, Urt. v. 12.02.2026 - C-313-24 – Ukraine - Destabilisierung - restriktive Maßnahmen - Handlungen Russlands - Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Erbringung bestimmter Dienstleistungen an die Uffizien - amtlicher Leitsatz: „Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 … in der durch die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das Verbot, öffentliche Aufträge an „natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen“ zu vergeben, die „im Namen oder auf Anweisung“ einer der unter Art. 5k Abs. 1 Buchst. a oder b dieser Verordnung genannten „Organisationen“ handeln, bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen, keine Anwendung findet, wenn ein öffentlicher Auftrag von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats an eine gebietsansässige Gesellschaft vergeben wird, in deren Verwaltungsrat zwei von drei Mitgliedern russische Staatsangehörige sind, wobei einer von beiden, der Vorsitzender des Verwaltungsrats und Geschäftsführer ist, auch alleiniger Geschäftsführer der Muttergesellschaft der betreffenden Gesellschaft ist, sofern sich diese Stellen im Rahmen einer umfassenden Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls, die sie jeweils vorzunehmen haben, wenn sie beabsichtigen, einen öffentlichen Auftrag an eine Gesellschaft zu vergeben, die nicht in Russland niedergelassen ist, aber von einem Geschäftsführer verwaltet wird, der die russische Staatsangehörigkeit besitzt, zuvor vergewissert haben, dass eine solche Vergabe keine plausible Gefahr mit sich bringt, dass die Mittel, die im Rahmen des in Rede stehenden Auftrags gezahlt werden sollen, in die russische Wirtschaft umgeleitet werden, da nicht erwiesen oder zumindest höchst unwahrscheinlich ist, dass dieser Geschäftsführer faktisch die Möglichkeit hat, diese Gesellschaft zu kontrollieren.
Gewährleistung – Sicherheit - BGH, Urt. v. 07.05.2026 - VII ZR 107-25 – Fahrbahnsanierungsauftrag -- AGB – Sicherheitsleistung in ZVB der ö. Hand – ZVB-E-StGB 2012 – Klausel: Rückgabe der Sicherheit [erst] nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche – Unangemessenheit nach § 307 I S. 1 BGB – Klauselwortlaut: „Sicherheitsleistung (§ 17): ..1 Sicherheit für Vertragserfüllung … bei …Auftrag … von mehr als 250.000 EUR … in Höhe von 5 % der Auftragssumme ... 2 Die Sicherheit für Vertragserfüllung ist auf Verlangen des Auftragnehmers nach Abnahme gegen eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme auszutauschen. Sind noch festgestellte Mängel zu beseitigen, erhöht sich die Sicherheit um den zweifachen Betrag der voraussichtlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung. … 3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind." – Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung i. S. d. § 307 I S. 1 BGB – Sachverhalt und Ablauf: Mängelrüge des AG - Privatgutachten mit Ergebnis: Ausschluss der Verantwortlichkeit des AN – Einholen einer Stellungnahme der T. GmbH S. durch AN (Ausschluss der Verantwortlichkeit der AN) – Verlangen der Herausgabe der Sicherheit durch AN - Verlangen der Aufklärung der Mangelursache durch AG – schriftliche Einigung der Parteien auf privatgutachterliche Überprüfung – mehrfache vergebliche Aufforderung auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde durch AN – Ablehnung der Herausgabe durch AG „bis zur abschließenden Bewertung seiner Mängelansprüche“ – Klage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und Ausgleich der Anwaltskosten – Privatgutachten mit Ergebnis: Fahrbahnsanierungsarbeiten nicht mangelhaft – danach Herausgabe der Bürgschaftsurkunde, aber Ablehnung des Ausgleichs von Rechtsverfolgungskosten und Avalgebühren durch AG. - Ziff. 110.3 ZVB/E-StB 2012 ist vom AN gestellte AGB - Behandlung wie revisible Rechtsnorm – freie Auslegung durch den Senat – Auslegung der AGB in st. Rechtsprechung einheitlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn etc. –. „Eine Formularklausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren. Sind nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsregeln mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. …“ – Unangemessenheit u. a.: Bestehen des Rückgabeanspruchs erst nach nicht mehr in Betracht kommen von durchsetzbaren Ansprüche wegen Mängeln und sogar der Verjährung vermeintlicher Ansprüche wegen zu Unrecht gerügter Mängel – auch Bezug der Klausel auf Sicherheit für Vertragserfüllung und Sicherheit für Mängelansprüche – keinerlei Einschränkungen durch Bestehen tatsächlicher Mängel etc. (ausführliche Erörterung) – auch kein Anspruch auf Teilfreigabe - etc. - Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde (Herausgabepflicht ab 7. August 2018) - Unwirksamkeit der Klausel Anwendung der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften – bei Fehlen entsprechender Gesetzesbestimmungen anstatt der unwirksamen Klausel Lösung durch ergänzende Vertragsauslegung Anspruch des Auftragnehmers auf Freigabe der Sicherheit, „wenn und soweit diese zur Erfüllung des Sicherungszweckes endgültig nicht mehr benötigt wird (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB – auch kein anderes Ergebnis infolge der Einbeziehung der VOB/B neben den ZVB/E-StB 2012 trotz § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B 2012 (zwei Jahre Rückgabezeitpunkt), da Unwirksamkeit der Vereinbarung der ersatzweisen Geltung von § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VOB/B 2012 nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da „die in § 306 Abs. 2 BGB für den Fall der Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vorgesehene Geltung des dispositiven Gesetzesrechts (vgl. oben III. 1. a) aa)) zu verdrängen. … Jedenfalls wenn sich die Ersatzklausel für den Verwendungsgegner im Vergleich zu den nach § 306 Abs. 2 BGB maßgeblichen Vorschriften - wie hier zur Verjährung - nachteilig auswirken kann, muss es im Grundsatz bei der in § 306 Abs. 2 BGB vorgesehenen Rechtsfolge verbleiben… . Dem steht § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht entgegen, da die Parteien die VOB/B 2012 nicht ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen haben.“
Informationsfreiheitsgesetz – Tschechien – EuGH, Urt. v. 18.06.2026 - C-575-24 – öffentliches Unternehmen - Begriff i. S. d. tschechischen Informationsfreiheitsgesetzes (bejaht) – Antrag auf Übermittlung von Sitzungsprotokollen einer tschechischen AG (Wasser- und Abwasserentsorgung – Anteile zu fast 100 % in der Hand von tschechischen Städten und Gemeinden - kein Aktionär mit Mehrheitsbeteiligung) - amtlicher Leitsatz: „Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, auf das mehrere öffentliche Stellen gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können, unter den Begriff „öffentliches Unternehmen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, ohne dass für die Vermutung eines solchen Einflusses geprüft werden muss, ob diese Stellen einvernehmlich handeln und gemeinsame Interessen haben.“
Inhaltskontrolle – BGH, Urt. v. 07.05.2026 - VII ZR 107-25 – Fahrbahnsanierungsauftrag -- AGB – Sicherheitsleistung in ZVB der ö. Hand – ZVB-E-StGB 2012 – Klausel: Rückgabe der Sicherheit [erst] nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche – Unangemessenheit nach § 307 I S. 1 BGB – Klauselwortlaut: „Sicherheitsleistung (§ 17): ..1 Sicherheit für Vertragserfüllung … bei …Auftrag … von mehr als 250.000 EUR … in Höhe von 5 % der Auftragssumme ... 2 Die Sicherheit für Vertragserfüllung ist auf Verlangen des Auftragnehmers nach Abnahme gegen eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme auszutauschen. Sind noch festgestellte Mängel zu beseitigen, erhöht sich die Sicherheit um den zweifachen Betrag der voraussichtlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung. … 3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind." – Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung i. S. d. § 307 I S. 1 BGB – Sachverhalt und Ablauf: Mängelrüge des AG - Privatgutachten mit Ergebnis: Ausschluss der Verantwortlichkeit des AN – Einholen einer Stellungnahme der T. GmbH S. durch AN (Ausschluss der Verantwortlichkeit der AN) – Verlangen der Herausgabe der Sicherheit durch AN - Verlangen der Aufklärung der Mangelursache durch AG – schriftliche Einigung der Parteien auf privatgutachterliche Überprüfung – mehrfache vergebliche Aufforderung auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde durch AN – Ablehnung der Herausgabe durch AG „bis zur abschließenden Bewertung seiner Mängelansprüche“ – Klage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und Ausgleich der Anwaltskosten – Privatgutachten mit Ergebnis: Fahrbahnsanierungsarbeiten nicht mangelhaft – danach Herausgabe der Bürgschaftsurkunde, aber Ablehnung des Ausgleichs von Rechtsverfolgungskosten und Avalgebühren durch AG. - Ziff. 110.3 ZVB/E-StB 2012 ist vom AN gestellte AGB - Behandlung wie revisible Rechtsnorm – freie Auslegung durch den Senat – Auslegung der AGB in st. Rechtsprechung einheitlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn etc. –. „Eine Formularklausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren. Sind nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsregeln mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. …“ – Unangemessenheit u. a.: Bestehen des Rückgabeanspruchs erst nach nicht mehr in Betracht kommen von durchsetzbaren Ansprüche wegen Mängeln und sogar der Verjährung vermeintlicher Ansprüche wegen zu Unrecht gerügter Mängel – auch Bezug der Klausel auf Sicherheit für Vertragserfüllung und Sicherheit für Mängelansprüche – keinerlei Einschränkungen durch Bestehen tatsächlicher Mängel etc. (ausführliche Erörterung) – auch kein Anspruch auf Teilfreigabe - etc. - Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde (Herausgabepflicht ab 7. August 2018) - Unwirksamkeit der Klausel Anwendung der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften – bei Fehlen entsprechender Gesetzesbestimmungen anstatt der unwirksamen Klausel Lösung durch ergänzende Vertragsauslegung Anspruch des Auftragnehmers auf Freigabe der Sicherheit, „wenn und soweit diese zur Erfüllung des Sicherungszweckes endgültig nicht mehr benötigt wird (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB – auch kein anderes Ergebnis infolge der Einbeziehung der VOB/B neben den ZVB/E-StB 2012 trotz § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B 2012 (zwei Jahre Rückgabezeitpunkt), da Unwirksamkeit der Vereinbarung der ersatzweisen Geltung von § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VOB/B 2012 nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da „die in § 306 Abs. 2 BGB für den Fall der Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vorgesehene Geltung des dispositiven Gesetzesrechts (vgl. oben III. 1. a) aa)) zu verdrängen. … Jedenfalls wenn sich die Ersatzklausel für den Verwendungsgegner im Vergleich zu den nach § 306 Abs. 2 BGB maßgeblichen Vorschriften - wie hier zur Verjährung - nachteilig auswirken kann, muss es im Grundsatz bei der in § 306 Abs. 2 BGB vorgesehenen Rechtsfolge verbleiben… . Dem steht § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht entgegen, da die Parteien die VOB/B 2012 nicht ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen haben.“
Juristische Person – Kontrolle - EuGH, Urt. v. 15.01.2026 - C-692-23 – Abfallverwertung – Niederlande – Muttergesellschaft – Kontrolle – 80-%-Vorgabe - amtlicher Leitsatz: Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, dass mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person der Ausführung der Aufgaben dienen müssen, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, es in dem Fall, dass diese Voraussetzung anhand des Kriteriums des Umsatzes beurteilt wird und die kontrollierte juristische Person die Muttergesellschaft einer Gruppe ist, erfordert, auch den Umsatz der anderen Einrichtungen dieser Gruppe zu berücksichtigen, und zwar gegebenenfalls auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes, den die kontrollierte juristische Person gemäß den Art. 22 und 24 der Richtlinie 2013/34 … vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG … zu ermitteln hat.
Konzession – BGH, Urt. v. 13.01.2026 - EnZR 22-24 – Konzession - Wegerecht – Gasversorgungsnetz – Eilverfahren – Rügepräklusion - § 47 V EnWG - Neuvergabe der Wegerechte – „Nichtigkeit eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts tritt bei Verstoß gegen ein einseitiges - wie hier aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 EnWG folgendes - Verbot nach § 134 BGB allerdings nur dann ein, wenn diesem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Das ist der Fall, wenn der Verbotszweck nicht anders als durch die Annullierung zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden … Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die fortdauernde Behinderung durch einen fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit dann hingenommen werden, wenn alle unbillig behinderten oder diskriminierten Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit haben, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzen …Diese Rügepräklusion beruht auf der Erwägung, dass es mit dem in § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG und dem GWB verfolgten Ziel eines effektiven Wettbewerbs um die Netze nicht zu vereinbaren wäre, wenn sich ein unterlegener Bieter, insbesondere auch ein Altkonzessionär, auch dann noch auf die Fehlerhaftigkeit der Neuvergabe und der daraus folgenden Nichtigkeit des neu abgeschlossenen Wegenutzungsvertrags nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 134 BGB berufen und gegebenenfalls Übereignung oder Überlassung der gemeindlichen Netze auch dann noch verweigern könnte, wenn er es unterlassen hat, ihm mögliche Schritte zur Verhinderung einer rechtswidrigen Konzessionsvergabe zu unternehmen (BGH, WM 2021, 542 Rn. 27, 30 - Stromnetz Steinbach).“ - amtlicher Leitsatz: 1. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann. 2. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt.
Konzession – EuGH, Urt. v. 05.02.2026 - C-810-24 – Konzession – Bau – Gestaltung etc. automatisierter öffentlicher Toiletten – unzulässiges Vorrecht für Projektleiter durch „Eintrittsrecht“ in Angebot des ursprünglich ausgewählten Bieters unter der Voraussetzung der Angebotskostenerstattung bis zu 2,5 % der geschätzten Angebotsinvestitionen - Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz – Pflicht verlangt Gleichbehandlung „sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote erstellen, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber bewertet werden …. Daher kann ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden, und zwar weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters. Zum anderen verlangt diese Pflicht, die zum Wesen der Unionsvorschriften über die Verfahren zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen gehört, u. a., dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote erstellen, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber bewertet werden, gleichbehandelt werden. Daher kann ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden, und zwar weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters …. Im vorliegenden Fall hat das dem Projektwerber zustehende Vorrecht zur Folge, dass die vor Ablauf der Angebotsfrist angebotenen Preise die Rangfolge der Bieter nicht unmittelbar und endgültig bestimmen. … Demnach bietet die Abgabe des wirtschaftlich günstigsten Angebots keine Gewähr für den Erhalt des Zuschlags….“ – anderer Fall im BibMedia-Urt. v. 13. 6. 2024 - C 737/22 zur Klausel (größtes Los an Bieter, kleineres Los an zweitrangigen Bieter zum Preis des wirtschaftlich günstigsten Bieters (kein Verhandlungselement!) – bei Ablehnung des „zweitplatzierte Bieter“ Nachrücken des weiteren Drittplatzierten etc. – ferner Verstoß durch Vorrecht gegen Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23 (Bewertung unter Wettbewerbsbedingungen – etc. Art. 3 I RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23/EU … vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe ist in Verbindung mit Art. 49 AEUV, den Art. 30 und 41 sowie mit dem 68. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, dem Projektwerber eines Verfahrens zur Projektfinanzierung ein Vorrecht zu gewähren, das es ihm für den Fall, dass der betreffende Vertrag ursprünglich nicht an ihn vergeben wurde, ermöglicht, sein Angebot an das des ursprünglich ausgewählten Bieters anzupassen und somit den Zuschlag für diesen Vertrag zu erhalten, sofern er die Kosten erstattet, die dem ursprünglichen Zuschlagsempfänger für die Erstellung seines Angebots entstanden sind, wobei diese Erstattung 2,5 % des geschätzten Werts der erwarteten Investitionen des Zuschlagsempfängers, ausgehend von der der Ausschreibung zugrunde liegenden Machbarkeitsstudie, nicht übersteigen darf.
Konzession – Gas - BGH, Urt. v. 13.01.2026 - EnZR 22-24 – Konzession - Wegerecht – Gasversorgungsnetz – Eilverfahren – Rügepräklusion - § 47 V EnWG - Neuvergabe der Wegerechte – „Nichtigkeit eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts tritt bei Verstoß gegen ein einseitiges - wie hier aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 EnWG folgendes - Verbot nach § 134 BGB allerdings nur dann ein, wenn diesem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Das ist der Fall, wenn der Verbotszweck nicht anders als durch die Annullierung zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden … Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die fortdauernde Behinderung durch einen fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit dann hingenommen werden, wenn alle unbillig behinderten oder diskriminierten Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit haben, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzen …Diese Rügepräklusion beruht auf der Erwägung, dass es mit dem in § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG und dem GWB verfolgten Ziel eines effektiven Wettbewerbs um die Netze nicht zu vereinbaren wäre, wenn sich ein unterlegener Bieter, insbesondere auch ein Altkonzessionär, auch dann noch auf die Fehlerhaftigkeit der Neuvergabe und der daraus folgenden Nichtigkeit des neu abgeschlossenen Wegenutzungsvertrags nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 134 BGB berufen und gegebenenfalls Übereignung oder Überlassung der gemeindlichen Netze auch dann noch verweigern könnte, wenn er es unterlassen hat, ihm mögliche Schritte zur Verhinderung einer rechtswidrigen Konzessionsvergabe zu unternehmen (BGH, WM 2021, 542 Rn. 27, 30 - Stromnetz Steinbach).“ - amtlicher Leitsatz: 1. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann. 2. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt.
Leistungsbeschreibung - Anforderungen – Spezifikationen - EuGH, Urt. v. 16.04.2026 - C‑568-24 - Operationsroboter – Rumänien - technische Spezifikationen (Anforderungen an Modularität, Mobilität, Gewicht, Platzbedarf, Anordnung der Arme) nicht ohne Zusatz „oder gleichwertig“ „es sei denn, die Anforderungen ergeben sich“ “zwangsläufig“ „aus dem Auftragsgegenstand“.- Art. 42 RL 2014/24/EU; Art. 18 RL 2014/24/EU - Leitsatz: „ 1. Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 und Art. 49 der Richtlinie 2014/24/EU v. 26. Februar 2014 ,,,ist dahin auszulegen, dass die in Art. 18 Abs. 1 genannten Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung dem nicht entgegenstehen, dass ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines öffentlichen Lieferauftrags das Angebot eines Bieters auf der Grundlage technischer Spezifikationen ausschließt, ohne dass diese bei der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in den Auftragsunterlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 13 der Richtlinie objektiv begründet waren. 2. Art. 42 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber in den technischen Spezifikationen … über die Lieferung eines Operationsroboters Anforderungen an die Modularität …. nicht vorsehen darf, ohne dass diese Anforderungen mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen sind, es sei denn, die Anforderungen ergeben sich auf der Grundlage der Auftragsunterlagen zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand.“ – Entscheidung Sache des nationalen Grichts („zwangsläuifig“ etc.)
Leistungsbeschreibung - EuGH, Urt. v. 16.01.2026- C‑424-23 - Abwasser - Regenwasser – Belgien – Bau – Rohre: Steinzeug für Abwasser sowie Beton für Regenwasser – fehlender Zusatz “oder gleichwertig“ – auch keine Gestattung anderer Materialien wegen besonderer technischer Umstände – rechtswidriger Ausschluss des Bieters wegen Rohren aus Kunststoff - fehlender Zusatz “oder gleichwertig“ - Art. 42 II, III, IV RL 2014/24/EU – abschließende Aufzählung der zulässigen technischen Spezifikationen in Auftragsunterlagen nach Art. 42 III RL 2024/25 – Verstoß durch Angabe technischer Spezifikationen (hier Steinzeug bzw. Beton) ohne den Zusatz „oder gleichwertig“ – Ausnahme: zwangsläufiges Ergeben der notwendiger Verwendung eines bestimmten Materials aus dem Auftragsgegenstand und Fehlen einer alternativen anderen technischen Lösung - amtlicher Leitsatz: 1. Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26. Februar 2014 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschließend ist – unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie. 2. Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Bauauftrags ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht angeben können, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen müssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt. 3. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewähren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsläufig verletzt werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschließt.
Mängelansprüche – BGH, Urt. v. 07.05.2026 - VII ZR 107-25 – Fahrbahnsanierungsauftrag -- AGB – Sicherheitsleistung in ZVB der ö. Hand – ZVB-E-StGB 2012 – Klausel: Rückgabe der Sicherheit [erst] nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche – Unangemessenheit nach § 307 I S. 1 BGB – Klauselwortlaut: „Sicherheitsleistung (§ 17):
Muttergesellschaft – Kontrolle – 80-% - EuGH, Urt. v. 15.01.2026 - C-692-23 – Abfallverwertung – Niederlande – Muttergesellschaft – Kontrolle – 80-%-Vorgabe - amtlicher Leitsatz: Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, dass mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person der Ausführung der Aufgaben dienen müssen, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, es in dem Fall, dass diese Voraussetzung anhand des Kriteriums des Umsatzes beurteilt wird und die kontrollierte juristische Person die Muttergesellschaft einer Gruppe ist, erfordert, auch den Umsatz der anderen Einrichtungen dieser Gruppe zu berücksichtigen, und zwar gegebenenfalls auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes, den die kontrollierte juristische Person gemäß den Art. 22 und 24 der Richtlinie 2013/34 … vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG … zu ermitteln hat.
Muttergesellschaft – Tochtergesellschaft – EuGH, Urt. v. 22.01.2026 - C-812- 24 – Abfallbewirtschaftung – Portugal – LIPOR (Muttergesellschaft von Tochter PreZero) – Auftrag an PreZero („Tochter“: eigene Rechtspersönlichkeit – Kapital zu 100 % bei Muttergesellschaft – zwar widerlegliche Vermutung für bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft – aber andere Sicht im Vergaberecht: „Gibt eine Muttergesellschaft in ihrem Angebot an, dass sie eine … Tochtergesellschaften mit der Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags betrauen möchte, muss der … Auftraggeber somit in der Lage sein, zum einen die Eignung dieser Tochtergesellschaft … und zum anderen zu kontrollieren, dass in Bezug auf diese Tochtergesellschaft keine Ausschlussgründe nach Art. 57 dieser Richtlinie vorliegen. …eine zu 100 % von ihrer Muttergesellschaft gehaltene Tochtergesellschaft [bleibt] ein von der Muttergesellschaft getrenntes „anderes Unternehmen“. - Art. 2 Abs. 1, Art. 63, Art. 59 Abs. 1 RL 2014/24/EU – grundsätzlich Ausschluss wegen fehlender Übermittlung einer EEE dieser Tochtergesellschaft mit dem Angebot wegen Pflicht zur Vorlage der EEE für jedes dieser Unternehmen – möglich aber nach Art. 60 Abs. 1 Unterabs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 Nachweis der für den Auftrag erforderlichen Ressourcen mit allen geeigneten Mitteln - insbesondere Vorlage einer verpflichtenden Zusage dieser „anderen“ Unternehmen – „Unter diesem Blickwinkel beschränkt sich Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie, indem darin vorgesehen ist, dass die … Auftraggeber zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten die EEE „akzeptieren“, auf den – im Übrigen häufigsten – Fall, dass sich der Bewerber oder Bieter dafür entschieden hat, auf eine solche Art des Nachweises zurückzugreifen … Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich jedoch dafür entscheiden, anstelle der EEE Bescheinigungen von Behörden oder Dritten vorzulegen, aus denen u. a. hervorgeht, dass nicht nur ihn selbst, sondern auch die Unternehmen betreffend, deren Kapazitäten er in Anspruch nehmen will, keiner der in Art. 57 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe vorliegt und/oder dass sie die Eignungskriterien nach Art. 58 der Richtlinie erfüllen.“ – hier ausreichend die beigfügte Genehmigung zum Betrieb der Deponie, die Umweltgenehmigung und die Betriebsgenehmigung der „Tochter“ durch die „Mutter“ (zulässige „Mängelbehebung“, sofern kein Entgegenstehen nationalen Rechts und Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung - amtlicher Leitsatz: 1. Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26.02.2014 … ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, wenn sie beabsichtigt, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zu nutzen, an der sie das gesamte Kapital hält. 2. Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft, die beabsichtigt, auf die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zurückzugreifen, an der sie das gesamte Kapital hält und bei der einer der Geschäftsführer ebenfalls Geschäftsführer der Muttergesellschaft ist, nicht allein deshalb von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, weil sie mit ihrem Angebot keine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) dieser Tochtergesellschaft übermittelt hat, da ein solches Versäumnis behoben werden kann, sofern dem keine Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht und diese Mängelbehebung unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung durchgeführt wird.
Neuvergabe der Wegerechte – BGH, Urt. v. 13.01.2026 - EnZR 22-24 – Konzession - Wegerecht – Gasversorgungsnetz – Eilverfahren – Rügepräklusion - § 47 V EnWG - Neuvergabe der Wegerechte – „Nichtigkeit eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts tritt bei Verstoß gegen ein einseitiges - wie hier aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 EnWG folgendes - Verbot nach § 134 BGB allerdings nur dann ein, wenn diesem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Das ist der Fall, wenn der Verbotszweck nicht anders als durch die Annullierung zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden … Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die fortdauernde Behinderung durch einen fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit dann hingenommen werden, wenn alle unbillig behinderten oder diskriminierten Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit haben, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzen …Diese Rügepräklusion beruht auf der Erwägung, dass es mit dem in § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG und dem GWB verfolgten Ziel eines effektiven Wettbewerbs um die Netze nicht zu vereinbaren wäre, wenn sich ein unterlegener Bieter, insbesondere auch ein Altkonzessionär, auch dann noch auf die Fehlerhaftigkeit der Neuvergabe und der daraus folgenden Nichtigkeit des neu abgeschlossenen Wegenutzungsvertrags nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 134 BGB berufen und gegebenenfalls Übereignung oder Überlassung der gemeindlichen Netze auch dann noch verweigern könnte, wenn er es unterlassen hat, ihm mögliche Schritte zur Verhinderung einer rechtswidrigen Konzessionsvergabe zu unternehmen (BGH, WM 2021, 542 Rn. 27, 30 - Stromnetz Steinbach).“ - amtlicher Leitsatz: 1. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann. 2. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt.
Nichtigkeit – BGB – Eilverfahren - BGH, Urt. v. 13.01.2026 - EnZR 22-24 – Konzession - Wegerecht – Gasversorgungsnetz – Eilverfahren – Rügepräklusion - § 47 V EnWG - Neuvergabe der Wegerechte – „Nichtigkeit eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts tritt bei Verstoß gegen ein einseitiges - wie hier aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 EnWG folgendes - Verbot nach § 134 BGB allerdings nur dann ein, wenn diesem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Das ist der Fall, wenn der Verbotszweck nicht anders als durch die Annullierung zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden … Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die fortdauernde Behinderung durch einen fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit dann hingenommen werden, wenn alle unbillig behinderten oder diskriminierten Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit haben, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzen …Diese Rügepräklusion beruht auf der Erwägung, dass es mit dem in § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG und dem GWB verfolgten Ziel eines effektiven Wettbewerbs um die Netze nicht zu vereinbaren wäre, wenn sich ein unterlegener Bieter, insbesondere auch ein Altkonzessionär, auch dann noch auf die Fehlerhaftigkeit der Neuvergabe und der daraus folgenden Nichtigkeit des neu abgeschlossenen Wegenutzungsvertrags nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 134 BGB berufen und gegebenenfalls Übereignung oder Überlassung der gemeindlichen Netze auch dann noch verweigern könnte, wenn er es unterlassen hat, ihm mögliche Schritte zur Verhinderung einer rechtswidrigen Konzessionsvergabe zu unternehmen (BGH, WM 2021, 542 Rn. 27, 30 - Stromnetz Steinbach).“ - amtlicher Leitsatz: 1. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann. 2. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt.
Nichtigkeit - BGH, Urt. v. 13.01.2026 - EnZR 22-24 – Konzession - Wegerecht – Gasversorgungsnetz – Eilverfahren – Rügepräklusion - § 47 V EnWG - Neuvergabe der Wegerechte – „Nichtigkeit eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts tritt bei Verstoß gegen ein einseitiges - wie hier aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 EnWG folgendes - Verbot nach § 134 BGB allerdings nur dann ein, wenn diesem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Das ist der Fall, wenn der Verbotszweck nicht anders als durch die Annullierung zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden … Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die fortdauernde Behinderung durch einen fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit dann hingenommen werden, wenn alle unbillig behinderten oder diskriminierten Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit haben, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzen …Diese Rügepräklusion beruht auf der Erwägung, dass es mit dem in § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG und dem GWB verfolgten Ziel eines effektiven Wettbewerbs um die Netze nicht zu vereinbaren wäre, wenn sich ein unterlegener Bieter, insbesondere auch ein Altkonzessionär, auch dann noch auf die Fehlerhaftigkeit der Neuvergabe und der daraus folgenden Nichtigkeit des neu abgeschlossenen Wegenutzungsvertrags nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 134 BGB berufen und gegebenenfalls Übereignung oder Überlassung der gemeindlichen Netze auch dann noch verweigern könnte, wenn er es unterlassen hat, ihm mögliche Schritte zur Verhinderung einer rechtswidrigen Konzessionsvergabe zu unternehmen (BGH, WM 2021, 542 Rn. 27, 30 - Stromnetz Steinbach).“ - amtlicher Leitsatz: 1. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann. 2. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt.
oder gleichwertig – s. Zusatz- EuGH, Urt. v. 16.01.2026- C‑424-23 - Abwasser - Regenwasser – Belgien – Bau – Rohre: Steinzeug für Abwasser sowie Beton für Regenwasser – fehlender Zusatz “oder gleichwertig“ – auch keine Gestattung anderer Materialien wegen besonderer technischer Umstände – rechtswidriger Ausschluss des Bieters wegen Rohren aus Kunststoff - fehlender Zusatz “oder gleichwertig“ - Art. 42 II, III, IV RL 2014/24/EU – abschließende Aufzählung der zulässigen technischen Spezifikationen in Auftragsunterlagen nach Art. 42 III RL 2024/25 – Verstoß durch Angabe technischer Spezifikationen (hier Steinzeug bzw. Beton) ohne den Zusatz „oder gleichwertig“ – Ausnahme: zwangsläufiges Ergeben der notwendiger Verwendung eines bestimmten Materials aus dem Auftragsgegenstand und Fehlen einer alternativen anderen technischen Lösung - amtlicher Leitsatz: 1. Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26. Februar 2014 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschließend ist – unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie. 2. Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Bauauftrags ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht angeben können, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen müssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt. 3. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewähren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsläufig verletzt werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschließt.
oder gleichwertig - siehe Zusatz – EuGH, Urt. v. 16.04.2026 - C‑568-24 - Operationsroboter – Rumänien - technische Spezifikationen (Anforderungen an Modularität, Mobilität, Gewicht, Platzbedarf, Anordnung der Arme) nicht ohne Zusatz „oder gleichwertig“ „es sei denn, die Anforderungen ergeben sich“ “zwangsläufig“ „aus dem Auftragsgegenstand“.- Art. 42 RL 2014/24/EU; Art. 18 RL 2014/24/EU - Leitsatz: „ 1. Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 und Art. 49 der Richtlinie 2014/24/EU v. 26. Februar 2014 ,,,ist dahin auszulegen, dass die in Art. 18 Abs. 1 genannten Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung dem nicht entgegenstehen, dass ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines öffentlichen Lieferauftrags das Angebot eines Bieters auf der Grundlage technischer Spezifikationen ausschließt, ohne dass diese bei der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in den Auftragsunterlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 13 der Richtlinie objektiv begründet waren. 2. Art. 42 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber in den technischen Spezifikationen … über die Lieferung eines Operationsroboters Anforderungen an die Modularität …. nicht vorsehen darf, ohne dass diese Anforderungen mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen sind, es sei denn, die Anforderungen ergeben sich auf der Grundlage der Auftragsunterlagen zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand.“ – Entscheidung Sache des nationalen Grichts („zwangsläuifig“ etc.)
Öffentliches Unternehmen - Begriff – Tschechien - EuGH, Urt. v. 18.06.2026 - C-575-24 – öffentliches Unternehmen - Begriff i. S. d. tschechischen Informationsfreiheitsgesetzes (bejaht) – Antrag auf Übermittlung von Sitzungsprotokollen einer tschechischen AG (Wasser- und Abwasserentsorgung – Anteile zu fast 100 % in der Hand von tschechischen Städten und Gemeinden - kein Aktionär mit Mehrheitsbeteiligung) - amtlicher Leitsatz: „Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, auf das mehrere öffentliche Stellen gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können, unter den Begriff „öffentliches Unternehmen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, ohne dass für die Vermutung eines solchen Einflusses geprüft werden muss, ob diese Stellen einvernehmlich handeln und gemeinsame Interessen haben.“
Operationsroboter – Rum - EuGH, SchlussA v. 07.05.2026 - C-266-25 und C-267-25 – Rechtsbehelf und Suspensiveffekt – 2024: Änderung (Portugal) der Regelung für dringliche Klagen gegen die Vergabe öffentlicher Aufträge (Ergänzung der bisherigen Regelung über den automatischen Suspensiveffekt durch eine Bestimmung, „die im Wesentlichen die vorläufige Aufhebung dieser Aussetzung vorsieht, wenn die Gefahr des Finanzierungsverlusts bei einem Vertrag zur Durchführung eines mit europäischen Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Projekts besteht.“ - Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 Richtlinie 89/665/EWG – Leitsatz: Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 Richtlinie 89/665/EWG v. 21. 12. 1989 ist dahin auszulegen, dass - er einer nationalen Regelung entgegensteht, die allein aufgrund des Nachweises, dass ein Vertrag mit europäischen Mitteln finanziert oder kofinanziert wird, das nationale Gericht verpflichtet, auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers den automatischen Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags vorläufig aufzuheben; dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die dem Gericht, das über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden hat, die Befugnis verleiht, alle betroffenen öffentlichen und privaten Interessen ordnungsgemäß gegeneinander abzuwägen, um zu beurteilen, ob die Schäden, die sich aus der Aufrechterhaltung des Suspensiveffekts ergeben würden, höher sind als diejenigen, die sich aus ihrer Aufhebung ergeben können. Nichts spricht dagegen, dass zu diesen öffentlichen Interessen als zusätzlicher, nicht zwingend vorrangiger Beurteilungsfaktor das Interesse zählt, bei einem Vertrag zur Durchführung eines mit europäischen Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Bauprojekts einen Finanzierungsverlust zu verhindern.
ÖPNV - EuGH, SchlussA v. 26.02.2026 - C-809-24 – ÖPNV – Schienenverkehr – Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370-2007 - Abschluss eines Vertrags über Schienenverkehrsdienste - Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen - Risiko - Ausgleichsbetrag für Kosten ohne angemessenen Gewinn – Verhinderung von ausreichender Qualität (Prüfung durch nationales Gericht) – Leitsatz: Auslegung von Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 1. dahin, „dass sie dem Abschluss eines Vertrags über Schienenverkehrsdienste nicht entgegensteht, der angesichts des für den mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beauftragten Betreiber entfallenden Risikos vorsieht, dass der diesem Betreiber zustehende Ausgleichsbetrag alle ihm entstandenen Kosten abdeckt, ohne jedoch einen angemessenen Gewinn einzubeziehen, und zwar für einen Übergangszeitraum bis zum Abschluss eines neuen, langfristigen Vertrags über dieselbe gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, sofern die Nichtgewährung eines angemessenen Gewinns nicht zu einer unzureichenden Ausgleichsleistung führt, die die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und die Aufrechterhaltung der Erbringung von Personenverkehrsdiensten von ausreichender Qualität verhindert, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. 2. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er dem Abschluss eines Dienstleistungsvertrags nicht entgegensteht, der keine getrennte Rechnungslegung über die Kosten und Einnahmen eines unter diesen Vertrag fallenden Verkehrsdienstes vorsieht, dessen Tarifbedingungen die wirtschaftliche Rentabilität garantieren.
Partnerregister - Slowakei – EuGH, Urt. v. 22.01.2026 - C-590-24 – Charta - Dlhopolec u. a. - Verstoß im Eintragungsverfahren in Register der Partner des öffentlichen Sektors (RPÖS) - Slowakei.- Urteilstenor: 1. Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Grundsatz der Rechtssicherheit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die zur Eintragung eines Unternehmens in ein Register der Partner des öffentlichen Sektors berechtigte Person daran gehindert ist, eine solche Eintragung vorzunehmen, wenn ihre Beziehung zu dem Partner des öffentlichen Sektors Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen kann, insbesondere aufgrund persönlicher oder Vermögensverbindungen zwischen ihr und diesem Partner des öffentlichen Sektors, ohne dass weitere Kriterien zur Beurteilung dieser Unparteilichkeit genannt werden und obwohl die Nichterfüllung des Erfordernisses der Unparteilichkeit zur Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion führt, sofern die berechtigte Person und der Partner des öffentlichen Sektors angesichts des Wortlauts dieser nationalen Regelung und ihrer Auslegung auf der Grundlage der üblichen Methoden der Rechtsauslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte in der Lage sind, hinreichend klar und bestimmt zu erkennen, welche Handlungen und Unterlassungen ihre strafrechtliche Verantwortung begründen können. 2. Art. 49 Abs. 1 der Charta … sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die sich für den Fall der Nichterfüllung des Erfordernisses der Unparteilichkeit der Person, die zur Eintragung eines Unternehmens in ein Register der Partner des öffentlichen Sektors berechtigt ist, darauf beschränkt, die Verhängung einer Geldbuße gegen dieses Unternehmen vorzusehen, und zwar in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils, den das Unternehmen im Rahmen seiner Beziehungen zum öffentlichen Sektor erlangt hat, ohne die Parameter zu nennen, anhand deren dieser Vorteil bestimmt werden kann, sofern sich diese Parameter aus einer üblichen Methode der Rechtsauslegung ergeben können, die von den zuständigen nationalen Gerichten angewandt wird, so dass das Unternehmen in der Lage ist, die Sanktionen, die ihm im Fall eines Verstoßes gegen diese Regelung drohen, hinreichend klar und bestimmt zu erkennen. 3. Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der gegen ein Unternehmen, das gegen diese Regelung verstoßen hat, automatisch eine Geldbuße in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils verhängt wird, den dieses Unternehmen im Rahmen seiner Beziehungen zum öffentlichen Sektor erlangt hat, ohne dass die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Höhe dieser Geldbuße Umstände berücksichtigen kann, die mit dem Verstoß gegen die fragliche Verpflichtung in Zusammenhang stehen. Hingegen ist Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Verhängung einer Geldbuße innerhalb einer Spanne mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag vorsieht, sofern die zuständige Behörde insbesondere die Natur, die Schwere, die Art und Weise der Begehung und die Folgen des Verstoßes gegen die betreffende Verpflichtung berücksichtigt.
Präklusion – BGH, Urt. v. 13.01.2026 - EnZR 22-24 – Konzession - Wegerecht – Gasversorgungsnetz – Eilverfahren – Rügepräklusion - § 47 V EnWG - Neuvergabe der Wegerechte – „Nichtigkeit eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts tritt bei Verstoß gegen ein einseitiges - wie hier aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 EnWG folgendes - Verbot nach § 134 BGB allerdings nur dann ein, wenn diesem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Das ist der Fall, wenn der Verbotszweck nicht anders als durch die Annullierung zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden … Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die fortdauernde Behinderung durch einen fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit dann hingenommen werden, wenn alle unbillig behinderten oder diskriminierten Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit haben, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzen …Diese Rügepräklusion beruht auf der Erwägung, dass es mit dem in § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG und dem GWB verfolgten Ziel eines effektiven Wettbewerbs um die Netze nicht zu vereinbaren wäre, wenn sich ein unterlegener Bieter, insbesondere auch ein Altkonzessionär, auch dann noch auf die Fehlerhaftigkeit der Neuvergabe und der daraus folgenden Nichtigkeit des neu abgeschlossenen Wegenutzungsvertrags nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 134 BGB berufen und gegebenenfalls Übereignung oder Überlassung der gemeindlichen Netze auch dann noch verweigern könnte, wenn er es unterlassen hat, ihm mögliche Schritte zur Verhinderung einer rechtswidrigen Konzessionsvergabe zu unternehmen (BGH, WM 2021, 542 Rn. 27, 30 - Stromnetz Steinbach).“ - amtlicher Leitsatz: 1. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann. 2. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt. BGH, Urt. v. 13.01.2026 - EnZR 22-24 – Konzession - Wegerecht – Gasversorgungsnetz – Eilverfahren – Rügepräklusion - § 47 V EnWG - Neuvergabe der Wegerechte – „Nichtigkeit eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts tritt bei Verstoß gegen ein einseitiges - wie hier aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 EnWG folgendes - Verbot nach § 134 BGB allerdings nur dann ein, wenn diesem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Das ist der Fall, wenn der Verbotszweck nicht anders als durch die Annullierung zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden … Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die fortdauernde Behinderung durch einen fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit dann hingenommen werden, wenn alle unbillig behinderten oder diskriminierten Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit haben, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzen …Diese Rügepräklusion beruht auf der Erwägung, dass es mit dem in § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG und dem GWB verfolgten Ziel eines effektiven Wettbewerbs um die Netze nicht zu vereinbaren wäre, wenn sich ein unterlegener Bieter, insbesondere auch ein Altkonzessionär, auch dann noch auf die Fehlerhaftigkeit der Neuvergabe und der daraus folgenden Nichtigkeit des neu abgeschlossenen Wegenutzungsvertrags nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 134 BGB berufen und gegebenenfalls Übereignung oder Überlassung der gemeindlichen Netze auch dann noch verweigern könnte, wenn er es unterlassen hat, ihm mögliche Schritte zur Verhinderung einer rechtswidrigen Konzessionsvergabe zu unternehmen (BGH, WM 2021, 542 Rn. 27, 30 - Stromnetz Steinbach).“ - amtlicher Leitsatz: 1. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann. 2. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt.
Projektfinanzierung – EuGH, Urt. v. 05.02.2026 - C-810-24 – Konzession – Bau – Gestaltung etc. automatisierter öffentlicher Toiletten – unzulässiges Vorrecht für Projektleiter durch „Eintrittsrecht“ in Angebot des ursprünglich ausgewählten Bieters unter der Voraussetzung der Angebotskostenerstattung bis zu 2,5 % der geschätzten Angebotsinvestitionen - Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz – Pflicht verlangt Gleichbehandlung „sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote erstellen, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber bewertet werden …. Daher kann ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden, und zwar weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters. Zum anderen verlangt diese Pflicht, die zum Wesen der Unionsvorschriften über die Verfahren zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen gehört, u. a., dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote erstellen, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber bewertet werden, gleichbehandelt werden. Daher kann ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden, und zwar weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters …. Im vorliegenden Fall hat das dem Projektwerber zustehende Vorrecht zur Folge, dass die vor Ablauf der Angebotsfrist angebotenen Preise die Rangfolge der Bieter nicht unmittelbar und endgültig bestimmen. … Demnach bietet die Abgabe des wirtschaftlich günstigsten Angebots keine Gewähr für den Erhalt des Zuschlags….“ – anderer Fall im BibMedia-Urt. v. 13. 6. 2024 - C 737/22 zur Klausel (größtes Los an Bieter, kleineres Los an zweitrangigen Bieter zum Preis des wirtschaftlich günstigsten Bieters (kein Verhandlungselement!) – bei Ablehnung des „zweitplatzierte Bieter“ Nachrücken des weiteren Drittplatzierten etc. – ferner Verstoß durch Vorrecht gegen Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23 (Bewertung unter Wettbewerbsbedingungen – etc. Art. 3 I RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23/EU … vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe ist in Verbindung mit Art. 49 AEUV, den Art. 30 und 41 sowie mit dem 68. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, dem Projektwerber eines Verfahrens zur Projektfinanzierung ein Vorrecht zu gewähren, das es ihm für den Fall, dass der betreffende Vertrag ursprünglich nicht an ihn vergeben wurde, ermöglicht, sein Angebot an das des ursprünglich ausgewählten Bieters anzupassen und somit den Zuschlag für diesen Vertrag zu erhalten, sofern er die Kosten erstattet, die dem ursprünglichen Zuschlagsempfänger für die Erstellung seines Angebots entstanden sind, wobei diese Erstattung 2,5 % des geschätzten Werts der erwarteten Investitionen des Zuschlagsempfängers, ausgehend von der der Ausschreibung zugrunde liegenden Machbarkeitsstudie, nicht übersteigen darf.
Rechtsbehelf – Portugal- EuGH, SchlussA v. 07.05.2026 - C-266-25 und C-267-25 – Rechtsbehelf und Suspensiveffekt – 2024: Änderung (Portugal) der Regelung für dringliche Klagen gegen die Vergabe öffentlicher Aufträge (Ergänzung der bisherigen Regelung über den automatischen Suspensiveffekt durch eine Bestimmung, „die im Wesentlichen die vorläufige Aufhebung dieser Aussetzung vorsieht, wenn die Gefahr des Finanzierungsverlusts bei einem Vertrag zur Durchführung eines mit europäischen Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Projekts besteht.“ - Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 Richtlinie 89/665/EWG – Leitsatz: Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 Richtlinie 89/665/EWG v. 21. 12. 1989 ist dahin auszulegen, dass - er einer nationalen Regelung entgegensteht, die allein aufgrund des Nachweises, dass ein Vertrag mit europäischen Mitteln finanziert oder kofinanziert wird, das nationale Gericht verpflichtet, auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers den automatischen Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags vorläufig aufzuheben; dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die dem Gericht, das über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden hat, die Befugnis verleiht, alle betroffenen öffentlichen und privaten Interessen ordnungsgemäß gegeneinander abzuwägen, um zu beurteilen, ob die Schäden, die sich aus der Aufrechterhaltung des Suspensiveffekts ergeben würden, höher sind als diejenigen, die sich aus ihrer Aufhebung ergeben können. Nichts spricht dagegen, dass zu diesen öffentlichen Interessen als zusätzlicher, nicht zwingend vorrangiger Beurteilungsfaktor das Interesse zählt, bei einem Vertrag zur Durchführung eines mit europäischen Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Bauprojekts einen Finanzierungsverlust zu verhindern.
Rechtsschutz - EuGH, SchlussA v. 26.03.2026 - C-888-24-SchlussA – Rili 2014-24-EU – Entwurf zum Bau einer Brücke über den Fluss Douro - Art. 82 – Verfahren in Bezug auf einen Wettbewerb – Unterlassen der vorherigen Anhörung – Schutz der Anonymität der Bewerber – Recht auf Anhörung “ - D. Ergebnis:“ 59. Aus den dargestellten Gründen schlage ich dem Gerichtshof daher vor, die Frage des Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) wie folgt zu beantworten: Art. 82 Abs. 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014/24/EU … verstanden im Licht des allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts, wonach in Verwaltungsverfahren ein Recht auf Anhörung gewährt wird, dahin auszulegen, dass sie der zwingenden Durchführung einer vorherigen Anhörung der Teilnehmer an Wettbewerben im Sinne der vorgenannten Richtlinie entgegenstehen.
Rückgabe – Sicherheit – AGB – BGH, Urt. v. 07.05.2026 - VII ZR 107-25 – Fahrbahnsanierungsauftrag -- AGB – Sicherheitsleistung in ZVB der ö. Hand – ZVB-E-StGB 2012 – Klausel: Rückgabe der Sicherheit [erst] nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche – Unangemessenheit nach § 307 I S. 1 BGB – Klauselwortlaut: „Sicherheitsleistung (§ 17):
Rüge – Präklusion – BGH, Urt. v. 13.01.2026 - EnZR 22-24 – Konzession - Wegerecht – Gasversorgungsnetz – Eilverfahren – Rügepräklusion - § 47 V EnWG - Neuvergabe der Wegerechte – „Nichtigkeit eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts tritt bei Verstoß gegen ein einseitiges - wie hier aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 EnWG folgendes - Verbot nach § 134 BGB allerdings nur dann ein, wenn diesem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Das ist der Fall, wenn der Verbotszweck nicht anders als durch die Annullierung zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden … Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die fortdauernde Behinderung durch einen fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit dann hingenommen werden, wenn alle unbillig behinderten oder diskriminierten Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit haben, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzen …Diese Rügepräklusion beruht auf der Erwägung, dass es mit dem in § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG und dem GWB verfolgten Ziel eines effektiven Wettbewerbs um die Netze nicht zu vereinbaren wäre, wenn sich ein unterlegener Bieter, insbesondere auch ein Altkonzessionär, auch dann noch auf die Fehlerhaftigkeit der Neuvergabe und der daraus folgenden Nichtigkeit des neu abgeschlossenen Wegenutzungsvertrags nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 134 BGB berufen und gegebenenfalls Übereignung oder Überlassung der gemeindlichen Netze auch dann noch verweigern könnte, wenn er es unterlassen hat, ihm mögliche Schritte zur Verhinderung einer rechtswidrigen Konzessionsvergabe zu unternehmen (BGH, WM 2021, 542 Rn. 27, 30 - Stromnetz Steinbach).“ - amtlicher Leitsatz: 1. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann. 2. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt.
Rügepräklusion - § 47 V EnWG – BGH, Urt. v. 13.01.2026 - EnZR 22-24 – Konzession - Wegerecht – Gasversorgungsnetz – Eilverfahren – Rügepräklusion - § 47 V EnWG - Neuvergabe der Wegerechte – „Nichtigkeit eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts tritt bei Verstoß gegen ein einseitiges - wie hier aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 EnWG folgendes - Verbot nach § 134 BGB allerdings nur dann ein, wenn diesem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Das ist der Fall, wenn der Verbotszweck nicht anders als durch die Annullierung zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden … Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die fortdauernde Behinderung durch einen fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit dann hingenommen werden, wenn alle unbillig behinderten oder diskriminierten Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit haben, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzen …Diese Rügepräklusion beruht auf der Erwägung, dass es mit dem in § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG und dem GWB verfolgten Ziel eines effektiven Wettbewerbs um die Netze nicht zu vereinbaren wäre, wenn sich ein unterlegener Bieter, insbesondere auch ein Altkonzessionär, auch dann noch auf die Fehlerhaftigkeit der Neuvergabe und der daraus folgenden Nichtigkeit des neu abgeschlossenen Wegenutzungsvertrags nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 134 BGB berufen und gegebenenfalls Übereignung oder Überlassung der gemeindlichen Netze auch dann noch verweigern könnte, wenn er es unterlassen hat, ihm mögliche Schritte zur Verhinderung einer rechtswidrigen Konzessionsvergabe zu unternehmen (BGH, WM 2021, 542 Rn. 27, 30 - Stromnetz Steinbach).“ - amtlicher Leitsatz: 1. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann. 2. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt.
Russland – Ukraine - EuGH, Urt. v. 12.02.2026 - C-313-24 – Ukraine - Destabilisierung - restriktive Maßnahmen - Handlungen Russlands - Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Erbringung bestimmter Dienstleistungen an die Uffizien - amtlicher Leitsatz: „Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 … in der durch die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das Verbot, öffentliche Aufträge an „natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen“ zu vergeben, die „im Namen oder auf Anweisung“ einer der unter Art. 5k Abs. 1 Buchst. a oder b dieser Verordnung genannten „Organisationen“ handeln, bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen, keine Anwendung findet, wenn ein öffentlicher Auftrag von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats an eine gebietsansässige Gesellschaft vergeben wird, in deren Verwaltungsrat zwei von drei Mitgliedern russische Staatsangehörige sind, wobei einer von beiden, der Vorsitzender des Verwaltungsrats und Geschäftsführer ist, auch alleiniger Geschäftsführer der Muttergesellschaft der betreffenden Gesellschaft ist, sofern sich diese Stellen im Rahmen einer umfassenden Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls, die sie jeweils vorzunehmen haben, wenn sie beabsichtigen, einen öffentlichen Auftrag an eine Gesellschaft zu vergeben, die nicht in Russland niedergelassen ist, aber von einem Geschäftsführer verwaltet wird, der die russische Staatsangehörigkeit besitzt, zuvor vergewissert haben, dass eine solche Vergabe keine plausible Gefahr mit sich bringt, dass die Mittel, die im Rahmen des in Rede stehenden Auftrags gezahlt werden sollen, in die russische Wirtschaft umgeleitet werden, da nicht erwiesen oder zumindest höchst unwahrscheinlich ist, dass dieser Geschäftsführer faktisch die Möglichkeit hat, diese Gesellschaft zu kontrollieren.
Sanktionen – EuGH, Urt. v. 12.02.2026 - C-313-24 – Ukraine - Destabilisierung - restriktive Maßnahmen - Handlungen Russlands - Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Erbringung bestimmter Dienstleistungen an die Uffizien - amtlicher Leitsatz: „Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 … in der durch die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das Verbot, öffentliche Aufträge an „natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen“ zu vergeben, die „im Namen oder auf Anweisung“ einer der unter Art. 5k Abs. 1 Buchst. a oder b dieser Verordnung genannten „Organisationen“ handeln, bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen, keine Anwendung findet, wenn ein öffentlicher Auftrag von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats an eine gebietsansässige Gesellschaft vergeben wird, in deren Verwaltungsrat zwei von drei Mitgliedern russische Staatsangehörige sind, wobei einer von beiden, der Vorsitzender des Verwaltungsrats und Geschäftsführer ist, auch alleiniger Geschäftsführer der Muttergesellschaft der betreffenden Gesellschaft ist, sofern sich diese Stellen im Rahmen einer umfassenden Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls, die sie jeweils vorzunehmen haben, wenn sie beabsichtigen, einen öffentlichen Auftrag an eine Gesellschaft zu vergeben, die nicht in Russland niedergelassen ist, aber von einem Geschäftsführer verwaltet wird, der die russische Staatsangehörigkeit besitzt, zuvor vergewissert haben, dass eine solche Vergabe keine plausible Gefahr mit sich bringt, dass die Mittel, die im Rahmen des in Rede stehenden Auftrags gezahlt werden sollen, in die russische Wirtschaft umgeleitet werden, da nicht erwiesen oder zumindest höchst unwahrscheinlich ist, dass dieser Geschäftsführer faktisch die Möglichkeit hat, diese Gesellschaft zu kontrollieren.
Schienenverkehr - EuGH, SchlussA v. 26.02.2026 - C-809-24 – ÖPNV – Schienenverkehr – Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370-2007 - Abschluss eines Vertrags über Schienenverkehrsdienste - Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen - Risiko - Ausgleichsbetrag für Kosten ohne angemessenen Gewinn – Verhinderung von ausreichender Qualität (Prüfung durch nationales Gericht) – Leitsatz: Auslegung von Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 1. dahin, „dass sie dem Abschluss eines Vertrags über Schienenverkehrsdienste nicht entgegensteht, der angesichts des für den mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beauftragten Betreiber entfallenden Risikos vorsieht, dass der diesem Betreiber zustehende Ausgleichsbetrag alle ihm entstandenen Kosten abdeckt, ohne jedoch einen angemessenen Gewinn einzubeziehen, und zwar für einen Übergangszeitraum bis zum Abschluss eines neuen, langfristigen Vertrags über dieselbe gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, sofern die Nichtgewährung eines angemessenen Gewinns nicht zu einer unzureichenden Ausgleichsleistung führt, die die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und die Aufrechterhaltung der Erbringung von Personenverkehrsdiensten von ausreichender Qualität verhindert, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. 2. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er dem Abschluss eines Dienstleistungsvertrags nicht entgegensteht, der keine getrennte Rechnungslegung über die Kosten und Einnahmen eines unter diesen Vertrag fallenden Verkehrsdienstes vorsieht, dessen Tarifbedingungen die wirtschaftliche Rentabilität garantieren.
Sicherheitsleistung – BGH, Urt. v. 07.05.2026 - VII ZR 107-25 – Fahrbahnsanierungsauftrag -- AGB – Sicherheitsleistung in ZVB der ö. Hand – ZVB-E-StGB 2012 – Klausel: Rückgabe der Sicherheit [erst] nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche – Unangemessenheit nach § 307 I S. 1 BGB – Klauselwortlaut: „Sicherheitsleistung (§ 17): ..1 Sicherheit für Vertragserfüllung … bei …Auftrag … von mehr als 250.000 EUR … in Höhe von 5 % der Auftragssumme ... 2 Die Sicherheit für Vertragserfüllung ist auf Verlangen des Auftragnehmers nach Abnahme gegen eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme auszutauschen. Sind noch festgestellte Mängel zu beseitigen, erhöht sich die Sicherheit um den zweifachen Betrag der voraussichtlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung. … 3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind." – Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung i. S. d. § 307 I S. 1 BGB – Sachverhalt und Ablauf: Mängelrüge des AG - Privatgutachten mit Ergebnis: Ausschluss der Verantwortlichkeit des AN – Einholen einer Stellungnahme der T. GmbH S. durch AN (Ausschluss der Verantwortlichkeit der AN) – Verlangen der Herausgabe der Sicherheit durch AN - Verlangen der Aufklärung der Mangelursache durch AG – schriftliche Einigung der Parteien auf privatgutachterliche Überprüfung – mehrfache vergebliche Aufforderung auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde durch AN – Ablehnung der Herausgabe durch AG „bis zur abschließenden Bewertung seiner Mängelansprüche“ – Klage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und Ausgleich der Anwaltskosten – Privatgutachten mit Ergebnis: Fahrbahnsanierungsarbeiten nicht mangelhaft – danach Herausgabe der Bürgschaftsurkunde, aber Ablehnung des Ausgleichs von Rechtsverfolgungskosten und Avalgebühren durch AG. - Ziff. 110.3 ZVB/E-StB 2012 ist vom AN gestellte AGB - Behandlung wie revisible Rechtsnorm – freie Auslegung durch den Senat – Auslegung der AGB in st. Rechtsprechung einheitlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn etc. –. „Eine Formularklausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren. Sind nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsregeln mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. …“ – Unangemessenheit u. a.: Bestehen des Rückgabeanspruchs erst nach nicht mehr in Betracht kommen von durchsetzbaren Ansprüche wegen Mängeln und sogar der Verjährung vermeintlicher Ansprüche wegen zu Unrecht gerügter Mängel – auch Bezug der Klausel auf Sicherheit für Vertragserfüllung und Sicherheit für Mängelansprüche – keinerlei Einschränkungen durch Bestehen tatsächlicher Mängel etc. (ausführliche Erörterung) – auch kein Anspruch auf Teilfreigabe - etc. - Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde (Herausgabepflicht ab 7. August 2018) - Unwirksamkeit der Klausel Anwendung der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften – bei Fehlen entsprechender Gesetzesbestimmungen anstatt der unwirksamen Klausel Lösung durch ergänzende Vertragsauslegung Anspruch des Auftragnehmers auf Freigabe der Sicherheit, „wenn und soweit diese zur Erfüllung des Sicherungszweckes endgültig nicht mehr benötigt wird (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB – auch kein anderes Ergebnis infolge der Einbeziehung der VOB/B neben den ZVB/E-StB 2012 trotz § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B 2012 (zwei Jahre Rückgabezeitpunkt), da Unwirksamkeit der Vereinbarung der ersatzweisen Geltung von § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VOB/B 2012 nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da „die in § 306 Abs. 2 BGB für den Fall der Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vorgesehene Geltung des dispositiven Gesetzesrechts (vgl. oben III. 1. a) aa)) zu verdrängen. … Jedenfalls wenn sich die Ersatzklausel für den Verwendungsgegner im Vergleich zu den nach § 306 Abs. 2 BGB maßgeblichen Vorschriften - wie hier zur Verjährung - nachteilig auswirken kann, muss es im Grundsatz bei der in § 306 Abs. 2 BGB vorgesehenen Rechtsfolge verbleiben… . Dem steht § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht entgegen, da die Parteien die VOB/B 2012 nicht ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen haben.“
Sitzungsprotokolle - EuGH, Urt. v. 18.06.2026 - C-575-24 – öffentliches Unternehmen - Begriff i. S. d. tschechischen Informationsfreiheitsgesetzes (bejaht) – Antrag auf Übermittlung von Sitzungsprotokollen einer tschechischen AG (Wasser- und Abwasserentsorgung – Anteile zu fast 100 % in der Hand von tschechischen Städten und Gemeinden - kein Aktionär mit Mehrheitsbeteiligung) - amtlicher Leitsatz: „Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, auf das mehrere öffentliche Stellen gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können, unter den Begriff „öffentliches Unternehmen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, ohne dass für die Vermutung eines solchen Einflusses geprüft werden muss, ob diese Stellen einvernehmlich handeln und gemeinsame Interessen haben.“
Soziale Dienstleistungen - EuGH, Urt. v.05.03.2026 - C-210-24 – Zuschlag auf wirtschaftlichstes Angebots - Kriterium für Zuschlagserteilung - soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung –,- Berücksichtigung bei Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots: Erhöhung des Lohns nach Branchentarifvertrag - Art. 67 I RL 2014/24/EU, 28 EUGrdRCh - amtlicher:Leitsatz: 1. Art. 67 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … ist dahin auszulegen, dass ein Kriterium für die Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag über soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung, mit dem die vom Bieter in Bezug auf das auftragsausführende Personal vorgeschlagene Erhöhung der Lohnsumme über die sich aus der Anwendung des anwendbaren Branchentarifvertrags ergebende Höhe hinaus berücksichtigt wird, es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglicht, das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne dieser Bestimmung zu ermitteln. 2. Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einem Kriterium für die Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag über soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung nicht entgegensteht, mit dem zum einen die vom Bieter in Bezug auf das auftragsausführende Personal vorgeschlagene Erhöhung der Lohnsumme über die sich aus der Anwendung des anwendbaren Branchentarifvertrags ergebende Höhe hinaus berücksichtigt wird und zum anderen der Bieter verpflichtet wird, nach einer Tarifverhandlung mit den Vertretern dieses Personals die von der Lohnerhöhung betroffenen Vergütungsbestandteile anzugeben und sich um den Abschluss eines für dieses Personal geltenden Tarifvertrags zu bemühen.
Spezifikation EuGH, Urt. v. 16.04.2026 - C‑568-24 - Operationsroboter – Rumänien - technische Spezifikationen (Anforderungen an Modularität, Mobilität, Gewicht, Platzbedarf, Anordnung der Arme) nicht ohne Zusatz „oder gleichwertig“ „es sei denn, die Anforderungen ergeben sich“ “zwangsläufig“ „aus dem Auftragsgegenstand“.- Art. 42 RL 2014/24/EU; Art. 18 RL 2014/24/EU - Leitsatz: „ 1. Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 und Art. 49 der Richtlinie 2014/24/EU v. 26. Februar 2014 ,,,ist dahin auszulegen, dass die in Art. 18 Abs. 1 genannten Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung dem nicht entgegenstehen, dass ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines öffentlichen Lieferauftrags das Angebot eines Bieters auf der Grundlage technischer Spezifikationen ausschließt, ohne dass diese bei der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in den Auftragsunterlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 13 der Richtlinie objektiv begründet waren. 2. Art. 42 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber in den technischen Spezifikationen … über die Lieferung eines Operationsroboters Anforderungen an die Modularität …. nicht vorsehen darf, ohne dass diese Anforderungen mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen sind, es sei denn, die Anforderungen ergeben sich auf der Grundlage der Auftragsunterlagen zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand.“ – Entscheidung Sache des nationalen Grichts („zwangsläuifig“ etc.)
Spezifikation – Steinzeug und Beton – nicht Kunststoff – EuGH, Urt. v. 16.01.2026- C‑424-23 - Abwasser - Regenwasser – Belgien – Bau – Rohre: Steinzeug für Abwasser sowie Beton für Regenwasser – fehlender Zusatz “oder gleichwertig“ – auch keine Gestattung anderer Materialien wegen besonderer technischer Umstände – rechtswidriger Ausschluss des Bieters wegen Rohren aus Kunststoff - fehlender Zusatz “oder gleichwertig“ - Art. 42 II, III, IV RL 2014/24/EU – abschließende Aufzählung der zulässigen technischen Spezifikationen in Auftragsunterlagen nach Art. 42 III RL 2024/25 – Verstoß durch Angabe technischer Spezifikationen (hier Steinzeug bzw. Beton) ohne den Zusatz „oder gleichwertig“ – Ausnahme: zwangsläufiges Ergeben der notwendiger Verwendung eines bestimmten Materials aus dem Auftragsgegenstand und Fehlen einer alternativen anderen technischen Lösung - amtlicher Leitsatz: 1. Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26. Februar 2014 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschließend ist – unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie. 2. Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Bauauftrags ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht angeben können, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen müssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt. 3. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewähren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsläufig verletzt werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschließt.
Spezifikationen – Rum. - EuGH, SchlussA v. 07.05.2026 - C-266-25 und C-267-25 – Rechtsbehelf und Suspensiveffekt – 2024: Änderung (Portugal) der Regelung für dringliche Klagen gegen die Vergabe öffentlicher Aufträge (Ergänzung der bisherigen Regelung über den automatischen Suspensiveffekt durch eine Bestimmung, „die im Wesentlichen die vorläufige Aufhebung dieser Aussetzung vorsieht, wenn die Gefahr des Finanzierungsverlusts bei einem Vertrag zur Durchführung eines mit europäischen Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Projekts besteht.“ - Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 Richtlinie 89/665/EWG – Leitsatz: Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 Richtlinie 89/665/EWG v. 21. 12. 1989 ist dahin auszulegen, dass - er einer nationalen Regelung entgegensteht, die allein aufgrund des Nachweises, dass ein Vertrag mit europäischen Mitteln finanziert oder kofinanziert wird, das nationale Gericht verpflichtet, auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers den automatischen Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags vorläufig aufzuheben; dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die dem Gericht, das über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden hat, die Befugnis verleiht, alle betroffenen öffentlichen und privaten Interessen ordnungsgemäß gegeneinander abzuwägen, um zu beurteilen, ob die Schäden, die sich aus der Aufrechterhaltung des Suspensiveffekts ergeben würden, höher sind als diejenigen, die sich aus ihrer Aufhebung ergeben können. Nichts spricht dagegen, dass zu diesen öffentlichen Interessen als zusätzlicher, nicht zwingend vorrangiger Beurteilungsfaktor das Interesse zählt, bei einem Vertrag zur Durchführung eines mit europäischen Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Bauprojekts einen Finanzierungsverlust zu verhindern.
Suspensiveffekt – Portugal - EuGH, SchlussA v. 07.05.2026 - C-266-25 und C-267-25 – Rechtsbehelf und Suspensiveffekt – 2024: Änderung (Portugal) der Regelung für dringliche Klagen gegen die Vergabe öffentlicher Aufträge (Ergänzung der bisherigen Regelung über den automatischen Suspensiveffekt durch eine Bestimmung, „die im Wesentlichen die vorläufige Aufhebung dieser Aussetzung vorsieht, wenn die Gefahr des Finanzierungsverlusts bei einem Vertrag zur Durchführung eines mit europäischen Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Projekts besteht.“ - Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 Richtlinie 89/665/EWG – Leitsatz: Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 Richtlinie 89/665/EWG v. 21. 12. 1989 ist dahin auszulegen, dass - er einer nationalen Regelung entgegensteht, die allein aufgrund des Nachweises, dass ein Vertrag mit europäischen Mitteln finanziert oder kofinanziert wird, das nationale Gericht verpflichtet, auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers den automatischen Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags vorläufig aufzuheben; dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die dem Gericht, das über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden hat, die Befugnis verleiht, alle betroffenen öffentlichen und privaten Interessen ordnungsgemäß gegeneinander abzuwägen, um zu beurteilen, ob die Schäden, die sich aus der Aufrechterhaltung des Suspensiveffekts ergeben würden, höher sind als diejenigen, die sich aus ihrer Aufhebung ergeben können. Nichts spricht dagegen, dass zu diesen öffentlichen Interessen als zusätzlicher, nicht zwingend vorrangiger Beurteilungsfaktor das Interesse zählt, bei einem Vertrag zur Durchführung eines mit europäischen Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Bauprojekts einen Finanzierungsverlust zu verhindern.
Toiletten – automatisierte öffentliche – EuGH, Urt. v. 05.02.2026 - C-810-24 – Konzession – Bau – Gestaltung etc. automatisierter öffentlicher Toiletten – unzulässiges Vorrecht für Projektleiter durch „Eintrittsrecht“ in Angebot des ursprünglich ausgewählten Bieters unter der Voraussetzung der Angebotskostenerstattung bis zu 2,5 % der geschätzten Angebotsinvestitionen - Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz – Pflicht verlangt Gleichbehandlung „sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote erstellen, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber bewertet werden …. Daher kann ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden, und zwar weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters. Zum anderen verlangt diese Pflicht, die zum Wesen der Unionsvorschriften über die Verfahren zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen gehört, u. a., dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote erstellen, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber bewertet werden, gleichbehandelt werden. Daher kann ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden, und zwar weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters …. Im vorliegenden Fall hat das dem Projektwerber zustehende Vorrecht zur Folge, dass die vor Ablauf der Angebotsfrist angebotenen Preise die Rangfolge der Bieter nicht unmittelbar und endgültig bestimmen. … Demnach bietet die Abgabe des wirtschaftlich günstigsten Angebots keine Gewähr für den Erhalt des Zuschlags….“ – anderer Fall im BibMedia-Urt. v. 13. 6. 2024 - C 737/22 zur Klausel (größtes Los an Bieter, kleineres Los an zweitrangigen Bieter zum Preis des wirtschaftlich günstigsten Bieters (kein Verhandlungselement!) – bei Ablehnung des „zweitplatzierte Bieter“ Nachrücken des weiteren Drittplatzierten etc. – ferner Verstoß durch Vorrecht gegen Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23 (Bewertung unter Wettbewerbsbedingungen – etc. Art. 3 I RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23/EU … vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe ist in Verbindung mit Art. 49 AEUV, den Art. 30 und 41 sowie mit dem 68. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, dem Projektwerber eines Verfahrens zur Projektfinanzierung ein Vorrecht zu gewähren, das es ihm für den Fall, dass der betreffende Vertrag ursprünglich nicht an ihn vergeben wurde, ermöglicht, sein Angebot an das des ursprünglich ausgewählten Bieters anzupassen und somit den Zuschlag für diesen Vertrag zu erhalten, sofern er die Kosten erstattet, die dem ursprünglichen Zuschlagsempfänger für die Erstellung seines Angebots entstanden sind, wobei diese Erstattung 2,5 % des geschätzten Werts der erwarteten Investitionen des Zuschlagsempfängers, ausgehend von der der Ausschreibung zugrunde liegenden Machbarkeitsstudie, nicht übersteigen darf. EuGH, Urt. v. 05.02.2026 - C-810-24 – Konzession – Bau – Gestaltung etc. automatisierter öffentlicher Toiletten – unzulässiges Vorrecht für Projektleiter durch „Eintrittsrecht“ in Angebot des ursprünglich ausgewählten Bieters unter der Voraussetzung der Angebotskostenerstattung bis zu 2,5 % der geschätzten Angebotsinvestitionen - Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz – Pflicht verlangt Gleichbehandlung „sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote erstellen, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber bewertet werden …. Daher kann ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden, und zwar weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters. Zum anderen verlangt diese Pflicht, die zum Wesen der Unionsvorschriften über die Verfahren zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen gehört, u. a., dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote erstellen, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber bewertet werden, gleichbehandelt werden. Daher kann ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden, und zwar weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters …. Im vorliegenden Fall hat das dem Projektwerber zustehende Vorrecht zur Folge, dass die vor Ablauf der Angebotsfrist angebotenen Preise die Rangfolge der Bieter nicht unmittelbar und endgültig bestimmen. … Demnach bietet die Abgabe des wirtschaftlich günstigsten Angebots keine Gewähr für den Erhalt des Zuschlags….“ – anderer Fall im BibMedia-Urt. v. 13. 6. 2024 - C 737/22 zur Klausel (größtes Los an Bieter, kleineres Los an zweitrangigen Bieter zum Preis des wirtschaftlich günstigsten Bieters (kein Verhandlungselement!) – bei Ablehnung des „zweitplatzierte Bieter“ Nachrücken des weiteren Drittplatzierten etc. – ferner Verstoß durch Vorrecht gegen Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23 (Bewertung unter Wettbewerbsbedingungen – etc. Art. 3 I RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23/EU … vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe ist in Verbindung mit Art. 49 AEUV, den Art. 30 und 41 sowie mit dem 68. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, dem Projektwerber eines Verfahrens zur Projektfinanzierung ein Vorrecht zu gewähren, das es ihm für den Fall, dass der betreffende Vertrag ursprünglich nicht an ihn vergeben wurde, ermöglicht, sein Angebot an das des ursprünglich ausgewählten Bieters anzupassen und somit den Zuschlag für diesen Vertrag zu erhalten, sofern er die Kosten erstattet, die dem ursprünglichen Zuschlagsempfänger für die Erstellung seines Angebots entstanden sind, wobei diese Erstattung 2,5 % des geschätzten Werts der erwarteten Investitionen des Zuschlagsempfängers, ausgehend von der der Ausschreibung zugrunde liegenden Machbarkeitsstudie, nicht übersteigen darf.
Ukraine – Destabilisierung – EuGH, Urt. v. 12.02.2026 - C-313-24 – Ukraine - Destabilisierung - restriktive Maßnahmen - Handlungen Russlands - Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Erbringung bestimmter Dienstleistungen an die Uffizien - amtlicher Leitsatz: „Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 … in der durch die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das Verbot, öffentliche Aufträge an „natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen“ zu vergeben, die „im Namen oder auf Anweisung“ einer der unter Art. 5k Abs. 1 Buchst. a oder b dieser Verordnung genannten „Organisationen“ handeln, bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen, keine Anwendung findet, wenn ein öffentlicher Auftrag von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats an eine gebietsansässige Gesellschaft vergeben wird, in deren Verwaltungsrat zwei von drei Mitgliedern russische Staatsangehörige sind, wobei einer von beiden, der Vorsitzender des Verwaltungsrats und Geschäftsführer ist, auch alleiniger Geschäftsführer der Muttergesellschaft der betreffenden Gesellschaft ist, sofern sich diese Stellen im Rahmen einer umfassenden Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls, die sie jeweils vorzunehmen haben, wenn sie beabsichtigen, einen öffentlichen Auftrag an eine Gesellschaft zu vergeben, die nicht in Russland niedergelassen ist, aber von einem Geschäftsführer verwaltet wird, der die russische Staatsangehörigkeit besitzt, zuvor vergewissert haben, dass eine solche Vergabe keine plausible Gefahr mit sich bringt, dass die Mittel, die im Rahmen des in Rede stehenden Auftrags gezahlt werden sollen, in die russische Wirtschaft umgeleitet werden, da nicht erwiesen oder zumindest höchst unwahrscheinlich ist, dass dieser Geschäftsführer faktisch die Möglichkeit hat, diese Gesellschaft zu kontrollieren.
Umsatz – 80-% - Berechnung - EuGH, Urt. v. 15.01.2026 - C-692-23 – Abfallverwertung – Niederlande – Muttergesellschaft – Kontrolle – 80-%-Vorgabe - amtlicher Leitsatz: Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, dass mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person der Ausführung der Aufgaben dienen müssen, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, es in dem Fall, dass diese Voraussetzung anhand des Kriteriums des Umsatzes beurteilt wird und die kontrollierte juristische Person die Muttergesellschaft einer Gruppe ist, erfordert, auch den Umsatz der anderen Einrichtungen dieser Gruppe zu berücksichtigen, und zwar gegebenenfalls auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes, den die kontrollierte juristische Person gemäß den Art. 22 und 24 der Richtlinie 2013/34 … vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG … zu ermitteln hat.
Unparteilichkeit – Zweifel - EuGH, Urt. v. 22.01.2026 - C-590-24 – Charta - Dlhopolec u. a. - Verstoß im Eintragungsverfahren in Register der Partner des öffentlichen Sektors (RPÖS) - Slowakei.- Urteilstenor: 1. Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Grundsatz der Rechtssicherheit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die zur Eintragung eines Unternehmens in ein Register der Partner des öffentlichen Sektors berechtigte Person daran gehindert ist, eine solche Eintragung vorzunehmen, wenn ihre Beziehung zu dem Partner des öffentlichen Sektors Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen kann, insbesondere aufgrund persönlicher oder Vermögensverbindungen zwischen ihr und diesem Partner des öffentlichen Sektors, ohne dass weitere Kriterien zur Beurteilung dieser Unparteilichkeit genannt werden und obwohl die Nichterfüllung des Erfordernisses der Unparteilichkeit zur Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion führt, sofern die berechtigte Person und der Partner des öffentlichen Sektors angesichts des Wortlauts dieser nationalen Regelung und ihrer Auslegung auf der Grundlage der üblichen Methoden der Rechtsauslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte in der Lage sind, hinreichend klar und bestimmt zu erkennen, welche Handlungen und Unterlassungen ihre strafrechtliche Verantwortung begründen können. 2. Art. 49 Abs. 1 der Charta … sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die sich für den Fall der Nichterfüllung des Erfordernisses der Unparteilichkeit der Person, die zur Eintragung eines Unternehmens in ein Register der Partner des öffentlichen Sektors berechtigt ist, darauf beschränkt, die Verhängung einer Geldbuße gegen dieses Unternehmen vorzusehen, und zwar in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils, den das Unternehmen im Rahmen seiner Beziehungen zum öffentlichen Sektor erlangt hat, ohne die Parameter zu nennen, anhand deren dieser Vorteil bestimmt werden kann, sofern sich diese Parameter aus einer üblichen Methode der Rechtsauslegung ergeben können, die von den zuständigen nationalen Gerichten angewandt wird, so dass das Unternehmen in der Lage ist, die Sanktionen, die ihm im Fall eines Verstoßes gegen diese Regelung drohen, hinreichend klar und bestimmt zu erkennen. 3. Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der gegen ein Unternehmen, das gegen diese Regelung verstoßen hat, automatisch eine Geldbuße in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils verhängt wird, den dieses Unternehmen im Rahmen seiner Beziehungen zum öffentlichen Sektor erlangt hat, ohne dass die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Höhe dieser Geldbuße Umstände berücksichtigen kann, die mit dem Verstoß gegen die fragliche Verpflichtung in Zusammenhang stehen. Hingegen ist Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Verhängung einer Geldbuße innerhalb einer Spanne mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag vorsieht, sofern die zuständige Behörde insbesondere die Natur, die Schwere, die Art und Weise der Begehung und die Folgen des Verstoßes gegen die betreffende Verpflichtung berücksichtigt.
VOB - BGH, Urt. v. 07.05.2026 - VII ZR 107-25 – Fahrbahnsanierungsauftrag -- AGB – Sicherheitsleistung in ZVB der ö. Hand – ZVB-E-StGB 2012 – Klausel: Rückgabe der Sicherheit [erst] nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche – Unangemessenheit nach § 307 I S. 1 BGB – Klauselwortlaut: „Sicherheitsleistung (§ 17):
VOB/B – BGH, Urt. v. 07.05.2026 - VII ZR 107-25 – Fahrbahnsanierungsauftrag -- AGB – Sicherheitsleistung in ZVB der ö. Hand – ZVB-E-StGB 2012 – Klausel: Rückgabe der Sicherheit [erst] nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche – Unangemessenheit nach § 307 I S. 1 BGB – Klauselwortlaut: „Sicherheitsleistung (§ 17): ..1 Sicherheit für Vertragserfüllung … bei …Auftrag … von mehr als 250.000 EUR … in Höhe von 5 % der Auftragssumme ... 2 Die Sicherheit für Vertragserfüllung ist auf Verlangen des Auftragnehmers nach Abnahme gegen eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme auszutauschen. Sind noch festgestellte Mängel zu beseitigen, erhöht sich die Sicherheit um den zweifachen Betrag der voraussichtlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung. … 3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind." – Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung i. S. d. § 307 I S. 1 BGB – Sachverhalt und Ablauf: Mängelrüge des AG - Privatgutachten mit Ergebnis: Ausschluss der Verantwortlichkeit des AN – Einholen einer Stellungnahme der T. GmbH S. durch AN (Ausschluss der Verantwortlichkeit der AN) – Verlangen der Herausgabe der Sicherheit durch AN - Verlangen der Aufklärung der Mangelursache durch AG – schriftliche Einigung der Parteien auf privatgutachterliche Überprüfung – mehrfache vergebliche Aufforderung auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde durch AN – Ablehnung der Herausgabe durch AG „bis zur abschließenden Bewertung seiner Mängelansprüche“ – Klage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und Ausgleich der Anwaltskosten – Privatgutachten mit Ergebnis: Fahrbahnsanierungsarbeiten nicht mangelhaft – danach Herausgabe der Bürgschaftsurkunde, aber Ablehnung des Ausgleichs von Rechtsverfolgungskosten und Avalgebühren durch AG. - Ziff. 110.3 ZVB/E-StB 2012 ist vom AN gestellte AGB - Behandlung wie revisible Rechtsnorm – freie Auslegung durch den Senat – Auslegung der AGB in st. Rechtsprechung einheitlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn etc. –. „Eine Formularklausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren. Sind nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsregeln mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. …“ – Unangemessenheit u. a.: Bestehen des Rückgabeanspruchs erst nach nicht mehr in Betracht kommen von durchsetzbaren Ansprüche wegen Mängeln und sogar der Verjährung vermeintlicher Ansprüche wegen zu Unrecht gerügter Mängel – auch Bezug der Klausel auf Sicherheit für Vertragserfüllung und Sicherheit für Mängelansprüche – keinerlei Einschränkungen durch Bestehen tatsächlicher Mängel etc. (ausführliche Erörterung) – auch kein Anspruch auf Teilfreigabe - etc. - Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde (Herausgabepflicht ab 7. August 2018) - Unwirksamkeit der Klausel Anwendung der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften – bei Fehlen entsprechender Gesetzesbestimmungen anstatt der unwirksamen Klausel Lösung durch ergänzende Vertragsauslegung Anspruch des Auftragnehmers auf Freigabe der Sicherheit, „wenn und soweit diese zur Erfüllung des Sicherungszweckes endgültig nicht mehr benötigt wird (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB – auch kein anderes Ergebnis infolge der Einbeziehung der VOB/B neben den ZVB/E-StB 2012 trotz § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B 2012 (zwei Jahre Rückgabezeitpunkt), da Unwirksamkeit der Vereinbarung der ersatzweisen Geltung von § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VOB/B 2012 nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da „die in § 306 Abs. 2 BGB für den Fall der Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vorgesehene Geltung des dispositiven Gesetzesrechts (vgl. oben III. 1. a) aa)) zu verdrängen. … Jedenfalls wenn sich die Ersatzklausel für den Verwendungsgegner im Vergleich zu den nach § 306 Abs. 2 BGB maßgeblichen Vorschriften - wie hier zur Verjährung - nachteilig auswirken kann, muss es im Grundsatz bei der in § 306 Abs. 2 BGB vorgesehenen Rechtsfolge verbleiben… . Dem steht § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht entgegen, da die Parteien die VOB/B 2012 nicht ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen haben.“
Vorrecht – Eintrittsrecht – EuGH, Urt. v. 05.02.2026 - C-810-24 – Konzession – Bau – Gestaltung etc. automatisierter öffentlicher Toiletten – unzulässiges Vorrecht für Projektleiter durch „Eintrittsrecht“ in Angebot des ursprünglich ausgewählten Bieters unter der Voraussetzung der Angebotskostenerstattung bis zu 2,5 % der geschätzten Angebotsinvestitionen - Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz – Pflicht verlangt Gleichbehandlung „sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote erstellen, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber bewertet werden …. Daher kann ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden, und zwar weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters. Zum anderen verlangt diese Pflicht, die zum Wesen der Unionsvorschriften über die Verfahren zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen gehört, u. a., dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote erstellen, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber bewertet werden, gleichbehandelt werden. Daher kann ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden, und zwar weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters …. Im vorliegenden Fall hat das dem Projektwerber zustehende Vorrecht zur Folge, dass die vor Ablauf der Angebotsfrist angebotenen Preise die Rangfolge der Bieter nicht unmittelbar und endgültig bestimmen. … Demnach bietet die Abgabe des wirtschaftlich günstigsten Angebots keine Gewähr für den Erhalt des Zuschlags….“ – anderer Fall im BibMedia-Urt. v. 13. 6. 2024 - C 737/22 zur Klausel (größtes Los an Bieter, kleineres Los an zweitrangigen Bieter zum Preis des wirtschaftlich günstigsten Bieters (kein Verhandlungselement!) – bei Ablehnung des „zweitplatzierte Bieter“ Nachrücken des weiteren Drittplatzierten etc. – ferner Verstoß durch Vorrecht gegen Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23 (Bewertung unter Wettbewerbsbedingungen – etc. Art. 3 I RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23/EU … vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe ist in Verbindung mit Art. 49 AEUV, den Art. 30 und 41 sowie mit dem 68. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, dem Projektwerber eines Verfahrens zur Projektfinanzierung ein Vorrecht zu gewähren, das es ihm für den Fall, dass der betreffende Vertrag ursprünglich nicht an ihn vergeben wurde, ermöglicht, sein Angebot an das des ursprünglich ausgewählten Bieters anzupassen und somit den Zuschlag für diesen Vertrag zu erhalten, sofern er die Kosten erstattet, die dem ursprünglichen Zuschlagsempfänger für die Erstellung seines Angebots entstanden sind, wobei diese Erstattung 2,5 % des geschätzten Werts der erwarteten Investitionen des Zuschlagsempfängers, ausgehend von der der Ausschreibung zugrunde liegenden Machbarkeitsstudie, nicht übersteigen darf.
Wegerecht – BGH, Urt. v. 13.01.2026 - EnZR 22-24 – Konzession - Wegerecht – Gasversorgungsnetz – Eilverfahren – Rügepräklusion - § 47 V EnWG - Neuvergabe der Wegerechte – „Nichtigkeit eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts tritt bei Verstoß gegen ein einseitiges - wie hier aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 EnWG folgendes - Verbot nach § 134 BGB allerdings nur dann ein, wenn diesem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Das ist der Fall, wenn der Verbotszweck nicht anders als durch die Annullierung zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden … Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die fortdauernde Behinderung durch einen fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit dann hingenommen werden, wenn alle unbillig behinderten oder diskriminierten Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit haben, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzen …Diese Rügepräklusion beruht auf der Erwägung, dass es mit dem in § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG und dem GWB verfolgten Ziel eines effektiven Wettbewerbs um die Netze nicht zu vereinbaren wäre, wenn sich ein unterlegener Bieter, insbesondere auch ein Altkonzessionär, auch dann noch auf die Fehlerhaftigkeit der Neuvergabe und der daraus folgenden Nichtigkeit des neu abgeschlossenen Wegenutzungsvertrags nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 134 BGB berufen und gegebenenfalls Übereignung oder Überlassung der gemeindlichen Netze auch dann noch verweigern könnte, wenn er es unterlassen hat, ihm mögliche Schritte zur Verhinderung einer rechtswidrigen Konzessionsvergabe zu unternehmen (BGH, WM 2021, 542 Rn. 27, 30 - Stromnetz Steinbach).“ - amtlicher Leitsatz: 1. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann. 2. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt.
Wettbewerb – Vergaberecht – bestimmender Einfluss - EuGH, Urt. v. 22.01.2026 - C-812- 24 – Abfallbewirtschaftung – Portugal – LIPOR (Muttergesellschaft von Tochter PreZero) – Auftrag an PreZero („Tochter“: eigene Rechtspersönlichkeit – Kapital zu 100 % bei Muttergesellschaft – zwar widerlegliche Vermutung für bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft – aber andere Sicht im Vergaberecht: „Gibt eine Muttergesellschaft in ihrem Angebot an, dass sie eine … Tochtergesellschaften mit der Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags betrauen möchte, muss der … Auftraggeber somit in der Lage sein, zum einen die Eignung dieser Tochtergesellschaft … und zum anderen zu kontrollieren, dass in Bezug auf diese Tochtergesellschaft keine Ausschlussgründe nach Art. 57 dieser Richtlinie vorliegen. …eine zu 100 % von ihrer Muttergesellschaft gehaltene Tochtergesellschaft [bleibt] ein von der Muttergesellschaft getrenntes „anderes Unternehmen“. - Art. 2 Abs. 1, Art. 63, Art. 59 Abs. 1 RL 2014/24/EU – grundsätzlich Ausschluss wegen fehlender Übermittlung einer EEE dieser Tochtergesellschaft mit dem Angebot wegen Pflicht zur Vorlage der EEE für jedes dieser Unternehmen – möglich aber nach Art. 60 Abs. 1 Unterabs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 Nachweis der für den Auftrag erforderlichen Ressourcen mit allen geeigneten Mitteln - insbesondere Vorlage einer verpflichtenden Zusage dieser „anderen“ Unternehmen – „Unter diesem Blickwinkel beschränkt sich Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie, indem darin vorgesehen ist, dass die … Auftraggeber zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten die EEE „akzeptieren“, auf den – im Übrigen häufigsten – Fall, dass sich der Bewerber oder Bieter dafür entschieden hat, auf eine solche Art des Nachweises zurückzugreifen … Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich jedoch dafür entscheiden, anstelle der EEE Bescheinigungen von Behörden oder Dritten vorzulegen, aus denen u. a. hervorgeht, dass nicht nur ihn selbst, sondern auch die Unternehmen betreffend, deren Kapazitäten er in Anspruch nehmen will, keiner der in Art. 57 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe vorliegt und/oder dass sie die Eignungskriterien nach Art. 58 der Richtlinie erfüllen.“ – hier ausreichend die beigfügte Genehmigung zum Betrieb der Deponie, die Umweltgenehmigung und die Betriebsgenehmigung der „Tochter“ durch die „Mutter“ (zulässige „Mängelbehebung“, sofern kein Entgegenstehen nationalen Rechts und Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung - amtlicher Leitsatz: 1. Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26.02.2014 … ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, wenn sie beabsichtigt, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zu nutzen, an der sie das gesamte Kapital hält. 2. Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft, die beabsichtigt, auf die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zurückzugreifen, an der sie das gesamte Kapital hält und bei der einer der Geschäftsführer ebenfalls Geschäftsführer der Muttergesellschaft ist, nicht allein deshalb von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, weil sie mit ihrem Angebot keine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) dieser Tochtergesellschaft übermittelt hat, da ein solches Versäumnis behoben werden kann, sofern dem keine Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht und diese Mängelbehebung unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung durchgeführt wird.
wirtschaftlichstes Angebot – EuGH, Urt. v.05.03.2026 - C-210-24 – Zuschlag auf wirtschaftlichstes Angebots - Kriterium für Zuschlagserteilung - soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung –,- Berücksichtigung bei Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots: Erhöhung des Lohns nach Branchentarifvertrag - Art. 67 I RL 2014/24/EU, 28 EUGrdRCh - amtlicher:Leitsatz: 1. Art. 67 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … ist dahin auszulegen, dass ein Kriterium für die Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag über soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung, mit dem die vom Bieter in Bezug auf das auftragsausführende Personal vorgeschlagene Erhöhung der Lohnsumme über die sich aus der Anwendung des anwendbaren Branchentarifvertrags ergebende Höhe hinaus berücksichtigt wird, es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglicht, das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne dieser Bestimmung zu ermitteln. 2. Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einem Kriterium für die Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag über soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung nicht entgegensteht, mit dem zum einen die vom Bieter in Bezug auf das auftragsausführende Personal vorgeschlagene Erhöhung der Lohnsumme über die sich aus der Anwendung des anwendbaren Branchentarifvertrags ergebende Höhe hinaus berücksichtigt wird und zum anderen der Bieter verpflichtet wird, nach einer Tarifverhandlung mit den Vertretern dieses Personals die von der Lohnerhöhung betroffenen Vergütungsbestandteile anzugeben und sich um den Abschluss eines für dieses Personal geltenden Tarifvertrags zu bemühen.
Zusatz – „oder gleichwertig“ – EuGH, Urt. v. 16.01.2026- C‑424-23 - Abwasser - Regenwasser – Belgien – Bau – Rohre: Steinzeug für Abwasser sowie Beton für Regenwasser – fehlender Zusatz “oder gleichwertig“ – auch keine Gestattung anderer Materialien wegen besonderer technischer Umstände – rechtswidriger Ausschluss des Bieters wegen Rohren aus Kunststoff - fehlender Zusatz “oder gleichwertig“ - Art. 42 II, III, IV RL 2014/24/EU – abschließende Aufzählung der zulässigen technischen Spezifikationen in Auftragsunterlagen nach Art. 42 III RL 2024/25 – Verstoß durch Angabe technischer Spezifikationen (hier Steinzeug bzw. Beton) ohne den Zusatz „oder gleichwertig“ – Ausnahme: zwangsläufiges Ergeben der notwendiger Verwendung eines bestimmten Materials aus dem Auftragsgegenstand und Fehlen einer alternativen anderen technischen Lösung - amtlicher Leitsatz: 1. Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26. Februar 2014 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschließend ist – unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie. 2. Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Bauauftrags ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht angeben können, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen müssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt. 3. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewähren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsläufig verletzt werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschließt.
Zusatz „oder gleichwertig“ - EuGH, SchlussA v. 07.05.2026 - C-266-25 und C-267-25 – Rechtsbehelf und Suspensiveffekt – 2024: Änderung (Portugal) der Regelung für dringliche Klagen gegen die Vergabe öffentlicher Aufträge (Ergänzung der bisherigen Regelung über den automatischen Suspensiveffekt durch eine Bestimmung, „die im Wesentlichen die vorläufige Aufhebung dieser Aussetzung vorsieht, wenn die Gefahr des Finanzierungsverlusts bei einem Vertrag zur Durchführung eines mit europäischen Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Projekts besteht.“ - Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 Richtlinie 89/665/EWG – Leitsatz: Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 Richtlinie 89/665/EWG v. 21. 12. 1989 ist dahin auszulegen, dass - er einer nationalen Regelung entgegensteht, die allein aufgrund des Nachweises, dass ein Vertrag mit europäischen Mitteln finanziert oder kofinanziert wird, das nationale Gericht verpflichtet, auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers den automatischen Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags vorläufig aufzuheben; dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die dem Gericht, das über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden hat, die Befugnis verleiht, alle betroffenen öffentlichen und privaten Interessen ordnungsgemäß gegeneinander abzuwägen, um zu beurteilen, ob die Schäden, die sich aus der Aufrechterhaltung des Suspensiveffekts ergeben würden, höher sind als diejenigen, die sich aus ihrer Aufhebung ergeben können. Nichts spricht dagegen, dass zu diesen öffentlichen Interessen als zusätzlicher, nicht zwingend vorrangiger Beurteilungsfaktor das Interesse zählt, bei einem Vertrag zur Durchführung eines mit europäischen Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Bauprojekts einen Finanzierungsverlust zu verhindern.
Zusätzliche Vertragsbestimmungen- s. ZVB - BGH, Urt. v. 07.05.2026 - VII ZR 107-25 – Fahrbahnsanierungsauftrag -- AGB – Sicherheitsleistung in ZVB der ö. Hand – ZVB-E-StGB 2012 – Klausel: Rückgabe der Sicherheit [erst] nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche – Unangemessenheit nach § 307 I S. 1 BGB – Klauselwortlaut: „Sicherheitsleistung (§ 17): ..1 Sicherheit für Vertragserfüllung … bei …Auftrag … von mehr als 250.000 EUR … in Höhe von 5 % der Auftragssumme ... 2 Die Sicherheit für Vertragserfüllung ist auf Verlangen des Auftragnehmers nach Abnahme gegen eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme auszutauschen. Sind noch festgestellte Mängel zu beseitigen, erhöht sich die Sicherheit um den zweifachen Betrag der voraussichtlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung. … 3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind." – Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung i. S. d. § 307 I S. 1 BGB – Sachverhalt und Ablauf: Mängelrüge des AG - Privatgutachten mit Ergebnis: Ausschluss der Verantwortlichkeit des AN – Einholen einer Stellungnahme der T. GmbH S. durch AN (Ausschluss der Verantwortlichkeit der AN) – Verlangen der Herausgabe der Sicherheit durch AN - Verlangen der Aufklärung der Mangelursache durch AG – schriftliche Einigung der Parteien auf privatgutachterliche Überprüfung – mehrfache vergebliche Aufforderung auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde durch AN – Ablehnung der Herausgabe durch AG „bis zur abschließenden Bewertung seiner Mängelansprüche“ – Klage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und Ausgleich der Anwaltskosten – Privatgutachten mit Ergebnis: Fahrbahnsanierungsarbeiten nicht mangelhaft – danach Herausgabe der Bürgschaftsurkunde, aber Ablehnung des Ausgleichs von Rechtsverfolgungskosten und Avalgebühren durch AG. - Ziff. 110.3 ZVB/E-StB 2012 ist vom AN gestellte AGB - Behandlung wie revisible Rechtsnorm – freie Auslegung durch den Senat – Auslegung der AGB in st. Rechtsprechung einheitlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn etc. –. „Eine Formularklausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren. Sind nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsregeln mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. …“ – Unangemessenheit u. a.: Bestehen des Rückgabeanspruchs erst nach nicht mehr in Betracht kommen von durchsetzbaren Ansprüche wegen Mängeln und sogar der Verjährung vermeintlicher Ansprüche wegen zu Unrecht gerügter Mängel – auch Bezug der Klausel auf Sicherheit für Vertragserfüllung und Sicherheit für Mängelansprüche – keinerlei Einschränkungen durch Bestehen tatsächlicher Mängel etc. (ausführliche Erörterung) – auch kein Anspruch auf Teilfreigabe - etc. - Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde (Herausgabepflicht ab 7. August 2018) - Unwirksamkeit der Klausel Anwendung der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften – bei Fehlen entsprechender Gesetzesbestimmungen anstatt der unwirksamen Klausel Lösung durch ergänzende Vertragsauslegung Anspruch des Auftragnehmers auf Freigabe der Sicherheit, „wenn und soweit diese zur Erfüllung des Sicherungszweckes endgültig nicht mehr benötigt wird (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB – auch kein anderes Ergebnis infolge der Einbeziehung der VOB/B neben den ZVB/E-StB 2012 trotz § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B 2012 (zwei Jahre Rückgabezeitpunkt), da Unwirksamkeit der Vereinbarung der ersatzweisen Geltung von § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VOB/B 2012 nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da „die in § 306 Abs. 2 BGB für den Fall der Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vorgesehene Geltung des dispositiven Gesetzesrechts (vgl. oben III. 1. a) aa)) zu verdrängen. … Jedenfalls wenn sich die Ersatzklausel für den Verwendungsgegner im Vergleich zu den nach § 306 Abs. 2 BGB maßgeblichen Vorschriften - wie hier zur Verjährung - nachteilig auswirken kann, muss es im Grundsatz bei der in § 306 Abs. 2 BGB vorgesehenen Rechtsfolge verbleiben… . Dem steht § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht entgegen, da die Parteien die VOB/B 2012 nicht ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen haben.“
Zuschlagskriterium – EuGH, Urt. v.05.03.2026 - C-210-24 – Zuschlag auf wirtschaftlichstes Angebots - Kriterium für Zuschlagserteilung - soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung –,- Berücksichtigung bei Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots: Erhöhung des Lohns nach Branchentarifvertrag - Art. 67 I RL 2014/24/EU, 28 EUGrdRCh - amtlicher:Leitsatz: 1. Art. 67 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … ist dahin auszulegen, dass ein Kriterium für die Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag über soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung, mit dem die vom Bieter in Bezug auf das auftragsausführende Personal vorgeschlagene Erhöhung der Lohnsumme über die sich aus der Anwendung des anwendbaren Branchentarifvertrags ergebende Höhe hinaus berücksichtigt wird, es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglicht, das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne dieser Bestimmung zu ermitteln. 2. Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einem Kriterium für die Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag über soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung nicht entgegensteht, mit dem zum einen die vom Bieter in Bezug auf das auftragsausführende Personal vorgeschlagene Erhöhung der Lohnsumme über die sich aus der Anwendung des anwendbaren Branchentarifvertrags ergebende Höhe hinaus berücksichtigt wird und zum anderen der Bieter verpflichtet wird, nach einer Tarifverhandlung mit den Vertretern dieses Personals die von der Lohnerhöhung betroffenen Vergütungsbestandteile anzugeben und sich um den Abschluss eines für dieses Personal geltenden Tarifvertrags zu bemühen.
ZVB – BGH, Urt. v. 07.05.2026 - VII ZR 107-25 – Fahrbahnsanierungsauftrag -- AGB – Sicherheitsleistung in ZVB der ö. Hand – ZVB-E-StGB 2012 – Klausel: Rückgabe der Sicherheit [erst] nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche – Unangemessenheit nach § 307 I S. 1 BGB – Klauselwortlaut: „Sicherheitsleistung (§ 17): ..1 Sicherheit für Vertragserfüllung … bei …Auftrag … von mehr als 250.000 EUR … in Höhe von 5 % der Auftragssumme ... 2 Die Sicherheit für Vertragserfüllung ist auf Verlangen des Auftragnehmers nach Abnahme gegen eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme auszutauschen. Sind noch festgestellte Mängel zu beseitigen, erhöht sich die Sicherheit um den zweifachen Betrag der voraussichtlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung. … 3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind." – Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung i. S. d. § 307 I S. 1 BGB – Sachverhalt und Ablauf: Mängelrüge des AG - Privatgutachten mit Ergebnis: Ausschluss der Verantwortlichkeit des AN – Einholen einer Stellungnahme der T. GmbH S. durch AN (Ausschluss der Verantwortlichkeit der AN) – Verlangen der Herausgabe der Sicherheit durch AN - Verlangen der Aufklärung der Mangelursache durch AG – schriftliche Einigung der Parteien auf privatgutachterliche Überprüfung – mehrfache vergebliche Aufforderung auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde durch AN – Ablehnung der Herausgabe durch AG „bis zur abschließenden Bewertung seiner Mängelansprüche“ – Klage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und Ausgleich der Anwaltskosten – Privatgutachten mit Ergebnis: Fahrbahnsanierungsarbeiten nicht mangelhaft – danach Herausgabe der Bürgschaftsurkunde, aber Ablehnung des Ausgleichs von Rechtsverfolgungskosten und Avalgebühren durch AG. - Ziff. 110.3 ZVB/E-StB 2012 ist vom AN gestellte AGB - Behandlung wie revisible Rechtsnorm – freie Auslegung durch den Senat – Auslegung der AGB in st. Rechtsprechung einheitlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn etc. –. „Eine Formularklausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren. Sind nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsregeln mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. …“ – Unangemessenheit u. a.: Bestehen des Rückgabeanspruchs erst nach nicht mehr in Betracht kommen von durchsetzbaren Ansprüche wegen Mängeln und sogar der Verjährung vermeintlicher Ansprüche wegen zu Unrecht gerügter Mängel – auch Bezug der Klausel auf Sicherheit für Vertragserfüllung und Sicherheit für Mängelansprüche – keinerlei Einschränkungen durch Bestehen tatsächlicher Mängel etc. (ausführliche Erörterung) – auch kein Anspruch auf Teilfreigabe - etc. - Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde (Herausgabepflicht ab 7. August 2018) - Unwirksamkeit der Klausel Anwendung der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften – bei Fehlen entsprechender Gesetzesbestimmungen anstatt der unwirksamen Klausel Lösung durch ergänzende Vertragsauslegung Anspruch des Auftragnehmers auf Freigabe der Sicherheit, „wenn und soweit diese zur Erfüllung des Sicherungszweckes endgültig nicht mehr benötigt wird (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB – auch kein anderes Ergebnis infolge der Einbeziehung der VOB/B neben den ZVB/E-StB 2012 trotz § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B 2012 (zwei Jahre Rückgabezeitpunkt), da Unwirksamkeit der Vereinbarung der ersatzweisen Geltung von § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VOB/B 2012 nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da „die in § 306 Abs. 2 BGB für den Fall der Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vorgesehene Geltung des dispositiven Gesetzesrechts (vgl. oben III. 1. a) aa)) zu verdrängen. … Jedenfalls wenn sich die Ersatzklausel für den Verwendungsgegner im Vergleich zu den nach § 306 Abs. 2 BGB maßgeblichen Vorschriften - wie hier zur Verjährung - nachteilig auswirken kann, muss es im Grundsatz bei der in § 306 Abs. 2 BGB vorgesehenen Rechtsfolge verbleiben… . Dem steht § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht entgegen, da die Parteien die VOB/B 2012 nicht ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen haben.“
ZVB – BGH, Urt. v. 07.05.2026 - VII ZR 107-25 – Fahrbahnsanierungsauftrag -- AGB – Sicherheitsleistung in ZVB der ö. Hand – ZVB-E-StGB 2012 – Klausel: Rückgabe der Sicherheit [erst] nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche – Unangemessenheit nach § 307 I S. 1 BGB – Klauselwortlaut: „Sicherheitsleistung (§ 17): BGH, Urt. v. 07.05.2026 - VII ZR 107-25 – Fahrbahnsanierungsauftrag -- AGB – Sicherheitsleistung in ZVB der ö. Hand – ZVB-E-StGB 2012 – Klausel: Rückgabe der Sicherheit [erst] nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche – Unangemessenheit nach § 307 I S. 1 BGB – Klauselwortlaut: „Sicherheitsleistung (§ 17):
Alleinstellungsmerkmale - Grahl, Anne, Großgerätebeschaffung zwischen Produktneutralität und Alleinstellungsbehauptung – aktuelle Rechtsprechung und Praxishinweise,VergabeR ,2026, 1
Alternativpositionen – Shevchuk, Yaroslav/Ukena, Finn, Von Alternativ- bis Zulageposition Vergabe News 2026, 3
Anwaltsbeauftragung, Becker, Malte, Die Beauftragung rechtsanwaltlicher Leistungen - im Unterschwellenvergaberecht, ZfBR ,2026, 35
Architekt – Ingenieur – Auftragserweiterung - - Anpassung - Bulla, Auftragserweiterungen von Architekten- und Ingenieurverträgen am Maßstab des § 132 GWB ,VergabeR 2026, 405
Aufschiebende Wirkung - Zuschlagsverbot - Zimmermann, Entfall von Zuschlagsverbot und aufschiebender Wirkung, Verfassungswidrige Verkürzung des Vergaberechtsschutzes. ZfBR 2/2026, 141
Ausführungsbedingungen - Lührs, Ole, Welche Daseinsberechtigung bleibt den Ausführungsbedingungen? NZBau 2026, 15
Ausführungsbedingungen - Lührs, Welche Daseinsberechtigung bleibt den Ausführungsbedingungen?, NZBau 2026, 15
Ausschluss – schwere Verfehlungen - Ziegler, Andreas; Majewski, Niklas: Ausschluss von Bietern infolge schwerer Verfehlungen, NZBau 2026, 88
Bauauftrag – Finanzierung - Hertwig, Stefan, Finanzierungsvereinbarung als öffentlicher Bauauftrag, NZBau ,2026, 21
Bericht - Csaki, Die Entwicklung des Vergaberechts seit 2025 ,NJW 2026, 1476
Bericht – EU-Vergaberecht 24-25 - König/Freytag, Entwicklung des europäischen Vergaberechts in den Jahren 2024/2025, EuZW 8/2026, 325
Beschleunigung – Vergabebeschleunigungsgesetz - Neumann, Das Verhältnis zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich im Bereich der Verteidigung – Kooperation auch bei der Verteidigungsbeschaffung? ,VergabeR 2a/2026, 354
Bestimmtheitsgebot - Häp/Bahner, Bestimmtheitsgebot funktionaler Leistungsbeschreibungen und Gesamtvergabe bei kreativen Veranstaltungsdienstleistungen, VergabeFokus 2/2026, ,7
Bewertungskriterien – Ferber, Thomas/Zeiss, Christopher, Bewertungskriterien und -matrizen im Vergabeverfahren Reguvis Verlag, 2. Auflage 2025
Bewertungsmatritzen - Ferber, Thomas/Zeiss, Christopher, Bewertungskriterien und -matrizen im Vergabeverfahren Reguvis Verlag, 2. Auflage 2025
Bundestariftreuegesetz - Tariftreuepflicht – Bundesebene - Benkert; Tariftreuepflicht auf Bundesebene – Bundestariftreuegesetz in Kraft, NJW-Spezial 10/2026, 06-307
Clouddienste – außereuropäisch - Schröder, Anforderungen an die Nutzung von außereuropäischen Cloud-Diensten Digitale Souveränität – ein Mythos?, ZD 2026, 68
Cloud-Dienste – außereuropäisch - Schröder/Odey/Bangard, Anforderungen an die Nutzung von außereuropäischen Cloud-Diensten Digitale Souveränität – ein Mythos?, ZD 2/2026, 68
Dauerverträge – Wartung – Müller/Schmidt, Dauerverträge über Wartung und Instandhaltung im Vergaberecht, VergabeNews 2026, 63
Dienstleistungen – Gesundheitswesen - Deelmann, Thomas, Beschaffungspraxis und Dienstleistersteuerung im Gesundheitsministerium – Fallbesprechung einer Berateraffäre, VergabeFokus ,2026, 8
Dienstleistungen – VOB/A - Hohensee/Golz, Ausschreibungen von Dienstleistungen nach VOB/A?, VergabeNews 2026, 39
Dolmetscherleistung – Markterkundung - Henschel, Marten; Lunte, Jonas, Ausschreibung von Dolmetscherleistungen – auf der Suche nach einem passenden Dienstleister, VergabeFokus ,2026, 2
Doppelvergabe - Dogangüzel, Mert/Kirch, Thomas, Parallele Rahmenvereinbarungen – Grenzen des Doppelvergabeverbots und Gestaltungsoptionen für die Praxis, VergabeNews 2026, 23
Drittstaaten - Friton, Pascal/Ader, Ramona, Drittstaaten im Visier der EU – Ein Update, NZBau 2025, 761
Drittstaaten - Ollmann, Horst, Konsequenzen aus den Urteilen Kolin und Qingdao, VergabeR 2025, 855
Drittstaaten - Weiß, Lösungsansätze zur Teilhabe von Bietern aus Drittstaaten, NZBau 5/2026, 291
Dynamische Einkaufssysteme - Jäger, Johannes, Efficiency Enhancement: Dynamic Purchasing Systems and Dynamic Markets as Strategic Procurement Instruments, Nomos Verlag 2025 („Effizienzsteigerung: Dynamische Einkaufssysteme und dynamische Märkte als strategische Beschaffungsinstrumente“)
Dynamische Märkte- Jäger, Johannes, Efficiency Enhancement: Dynamic Purchasing Systems and Dynamic Markets as Strategic Procurement Instruments, Nomos Verlag 2025 („Effizienzsteigerung: Dynamische Einkaufssysteme und dynamische Märkte als strategische Beschaffungsinstrumente“)
EDIRPA-VO - Verteidigung – EDIRPA-VO - Karras/Puppel, Instrument zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung ,EDIRPA-Verordnung) ,VergabeR 2a/2026, 290
Effizienzsteigerung – Jäger, Johannes, Efficiency Enhancement: Dynamic Purchasing Systems and Dynamic Markets as Strategic Procurement Instruments, Nomos Verlag 2025 („Effizienzsteigerung: Dynamische Einkaufssysteme und dynamische Märkte als strategische Beschaffungsinstrumente“)
Eignung - Dittmann, Eignung – geliehen, gekauft, selbst geschafft, VergabeR 2026, 127
Energie – kommunale - Hübner, Zusätzliche Handlungsspielräume für gemeindliche Energieunternehmen – Verwaltungsgerichte auf Irrwegen?. KlimaRZ 1/2026, 11
EU-Beschaffung – Reform - Janssen/Lichère, Magga; Reforming EU PublicProcurement – Proposals for the Reform of Directive2014/24/EU ,Edward Elgar Publishing, 2026
Fernwärme – Vergabe – Wegerechte - Meyer-Hetling, Astrid; Bitzhöfer, Stefan, Auf- und Ausbau von Fern-)Wärmenetzen, Ausschreibungspflicht von Wegenutzungsrechten?,EnWZ ,2026, 10
Finanzierung – Bauauftrag - Hertwig, Stefan, Finanzierungsvereinbarung als öffentlicher Bauauftrag, NZBau ,2026, 21
Förderleistungen – s. Zuschuss - Schaller, Staatliche Förderleistungen an die Kommunen in Thüringen, Regeln für die zuwendungsrechtliche Abwicklung, ThürVBl 4/2026, 115
Forschung und Entsicklung – Verteidigung - Heinrich/Mey, Öffentliche Vergabe und Beschleunigung von F&E Beschaffungen im Verteidigugsbereich ,VergabeR 2a/2026, 313
Frist – Angemessenheit - Ferber, Thomas, Wann sind Fristen angemessen?, VergabeFokus ,2026, 16
Funktionale Leistungsbeschreibung - Heinrich/Mey, Öffentliche Vergabe und Beschleunigung von F&E-Beschaffungen im Verteidigungsbereich, VergabeR 2a/2026, 313
Funktionale Leistungsbeschreibung – Veranstaltungsleistungen - Häp/Bahner, Bestimmtheitsgebot funktionaler Leistungsbeschreibungen und Gesamtvergabe bei kreativen Veranstaltungsdienstleistungen ,VergabeFokus 2026, 2
Gesamtvergabe - Häp/Bahner, Bestimmtheitsgebot funktionaler Leistungsbeschreibungen und Gesamtvergabe bei kreativen Veranstaltungsdienstleistungen, VergabeFokus 2/2026, ,7
Gesamtvergabe – Veranstaltungsleistungen - Häp/Bahner, Bestimmtheitsgebot funktionaler Leistungsbeschreibungen und Gesamtvergabe bei kreativen Veranstaltungsdienstleistungen ,VergabeFokus 2026, 2
Gewichtung – Wertungskriterien -
Großgeräte – rahl, Anne, Großgerätebeschaffung zwischen Produktneutralität und Alleinstellungsbehauptung – aktuelle Rechtsprechung und Praxishinweise,VergabeR ,2026, 1
Infrastrukturaufträge Gabriel, Marc; Lohmann, Ronny, Schwerpunkte der öffentlichen Auftragsvergabe im Infrastrukturbereich der Jahre 2024/2025, RInPrax ,2026, 46
Initiativbewerbung - Schaller, Die Suche nach öffentlichen Aufträgen, Vergabeportale und Initiativbewerbung, DS 2026, 61
Innovative Beschaffung - Jaster, Nuan, „Innovative Beschaffung“, 2026, Duncker & Humblot
Instandhaltung – Dauerverträge – Müller/Schmidt, Dauerverträge über Wartung und Instandhaltung im Vergaberecht, VergabeNews 2026, 63
Interessenkollision – Deelmann, Thomas, Beschaffungspraxis und Dienstleistersteuerung im Gesundheitsministerium – Fallbesprechung ei
IPA - Integrierte Projektabwicklung (IPA) - kollaboratives Modell für komplexe Bauprojekte, das durch Mehrparteienverträge (MPV) alle Akteure (Bauherr, Planer, Unternehmer) frühzeitig einbindet, um Zielkonflikte und Risiken zu minimieren. Im Vergaberecht erfordert dies zweistufige Verfahren, oft mit Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, um trotz der abweichenden Struktur rechtssicher zu agieren - Grolle-Hüging, Remus/ Liauw/Simona, Ein KI – Contag, Corinna, AI und Bundeswehr – vergaberechtliche Gedanken zum Thema , VergabeR 2025, 737
KI - Kirsch, Rebecca, Datenschutz im Kontext von Cybersecurity und KI, VergabeR 5a/2025, 739
KI Schäffer, KI im Vergabekontext, VergabeFokus 5/2025, 15
KI VO - Hartwecker, Annett/Dally, Christoph; Huq, Oliver, KI-Verordnung der EU , VergabeR 5a/2025, 796
KI - Braun, Künstliche Intelligenz im Vergabeverfahren – Ein Update, NZBau 2026, 164
KI – Hochrisikosysteme - Lejeune, Hochrisiko-KI-Systeme und EU-Mustervertragsklauseln, MCT) für die Vergabe öffentlicher Aufträge, ITRB 2026, 96
KI - Hürthen, Sebastian, „KI und Beschaffung – Playbook für die Vergabepraxis“, 2026, Reguvis
KI – Verantwortung Robotisierung – Italien - Moretti, Alessandro: Artificial Intelligence in Article 30 of the Public Contracts Code:Towards Responsible Automation of Public Procurement, EPPPL 2025, 354
Konzession – Anpassung - Kainer/Hornung, Vergaberechtlicher Rahmen bei Anpassung von Konzessionen an neue Realitäten, NZBau 4/2026, 227
Konzession – Kinobetrieb - Gabayet, Nicolas: Concession Procedures: The Regularisation of an Irregular Tender through Negotiation, EPPPL 2025, 388
Konzessionen – Anpassung - Kainer/Hornung, Vergaberechtlicher Rahmen bei Anpassung von Konzessionen an neue Realitäten, NZBau 2026, 227
Kooperationen - Schröck, Tassilo, Öffentliche Beschaffungskooperationen – Verwaltungsorganisationsrechtliche und vergaberechtliche Handlungsspielräume sowie Reformoptionen für ein Instrument zur Optimierung der öffentlichen Beschaffung, Mohr Siebeck, 2026
Kritis-Dachgesetz 2026 - Leinemann/Shevchuk, Das neue KRITIS-Dachgesetz und seine potenziellen Auswirkungen auf das Vergaberecht, Vergabe News 5/2026, 83
Leistungsbeschreibung - Häp/Bahner, Bestimmtheitsgebot funktionaler Leistungsbeschreibungen und Gesamtvergabe bei kreativen Veranstaltungsdienstleistungen, VergabeFokus 2/2026, ,7
Leistungsbeschreibung – rahl, Anne, Großgerätebeschaffung zwischen Produktneutralität und Alleinstellungsbehauptung – aktuelle Rechtsprechung und Praxishinweise,VergabeR ,2026, 1
Leistungsbeschreibung – Veranstaltungsleistungen - Häp/Bahner, Bestimmtheitsgebot funktionaler Leistungsbeschreibungen und Gesamtvergabe bei kreativen Veranstaltungsdienstleistungen ,VergabeFokus 2026, 2
Leistungsvergleich - Leihe – Kauf – Eigenleistung - Eignung - Dittmann, Eignung – geliehen, gekauft, selbst geschafft, VergabeR 2026, 127
Leistungsversprechen – Kontrolle - Herrmann, Alexander: Kontrolle von Leistungsversprechen durch die öffentlichen Auftraggeber, VergabeR 2026, 9
Lieferkettensorgfaltsgesetz - Rosenkötter, Annette/Groppe, Chiara, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im Vergabeverfahren, VergabeR 2025, 864
Lokale Anbieter – Förderung - Dussauge, Olivier, European Preference, Local Preference and EU Public Procurement, EPPPL, 2025, 362
Lose - Engel, Hagemann, Losweise Beschaffung im Spannungsfeld zwischen Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit und langfristigem Wettbewerb, NZBau 2026, 155
Markterkundung – Schaller, Die Suche nach öffentlichen Aufträgen, Vergabeportale und Initiativbewerbung, DS 2026, 61
Mischkalkulation - Noch, Die Mischkalkulation – Ein häufiges Schlagwort – was es wirklich bedeutet. Der VergabeCheck., VergabeNavigator 2026, 23
Müller, Anne, Vergaberecht trifft Brandschutz – Zusammenprall zweier Welten?, NJW Spezial 2025, 748
Müller/Kirch, Das neue Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 – Anspruch, Realität und Folgen für die Vergabepraxis ,VergabeNews 6/2026, 103
Mustervertragsklauseln – KI - Lejeune, Hochrisiko-KI-Systeme und EU-Mustervertragsklauseln, MCT) für die Vergabe öffentlicher Aufträge, ITRB 2026, 96
Nachhaltige Beschaffung - Pavese/Schrotz, Nachhaltige Beschaffung zwischen Anspruch und Wirklichkeit, ESGZ 2/2026, 2
Nachhaltigkeit - Pavese/Schrotz, Nachhaltige Beschaffung zwischen Anspruch und Wirklichkeit, ESGZ 2026, 22
Nachteile der öff. Beschaffung - Țoca, Andrei, Overcoming the Dark Side of Public Procurement, EPPPL 2026, 344
Öffentliche Ausschreibung – Beschränkte Ausschreibung – Preise - Broens/Gumprecht/Einmahl, Spartipp, Öffentlich ausschreiben! Aktuelle Studie beweist, Beschränkte Vergaben führen zu höheren Preisen, VergabeNavigator 2026, 5
Personenverkehrsdienste - Linke, Benjamin, Kein) Wettbewerbsverbot für interne Betreiber nach der Verordnung, EG Nr. 1370/2007, NZBau 2025, 700
Produktneutralität – Grahl, Anne, Großgerätebeschaffung zwischen Produktneutralität und Alleinstellungsbehauptung – aktuelle Rechtsprechung und Praxishinweise, VergabeR ,2026, 1
Qualitätsaspekte - Vergabe öffentlicher Straßenprojekte Garbuzanova, Neli: Quality of Public Roads in Procurement and Concessions (Part II), Strategic and Legal Perspectives, EPPPL 2025, 371
Rahmendertrag - Dogangüzel, Mert/Kirch, Thomas, Parallele Rahmenvereinbarungen – Grenzen des Doppelvergabeverbots und Gestaltungsoptionen für die Praxis, VergabeNews 2026, 23
Rahmenvereinbarungen - Rosenkötter, Annette/Groppe, Chiara, Problematik der Rahmenvereinbarungen, NZBau 2026, 93
Rechtsdienstleistung – Becker, Malte, Die Beauftragung rechtsanwaltlicher Leistunen im Unterschwellenvergaberecht, ZfBR ,2026, 35
Rechtsschutz – Rettungsdienste - Knoblauch, Nachträglicher Rechtsschutz bei rechtswidrigen Rettungsdienstvergaben, Verwaltungsgerichte auf Irrwegen?, VergabeR 2026, 138
Reform – EU-Beschaffung - Janssen/Lichère, Magga; Reforming EU PublicProcurement – Proposals for the Reform of Directive2014/24/EU ,Edward Elgar Publishing, 2026
Strategische Beschaffungsinstrumente Jäger, Johannes, Efficiency Enhancement: Dynamic Purchasing Systems and Dynamic Markets as Strategic Procurement Instruments, Nomos Verlag 2025 („Effizienzsteigerung: Dynamische Einkaufssysteme und dynamische Märkte als strategische Beschaffungsinstrumente“)
Systembindungen -Schmidt, Stefan: Vergaberechtliche Kontrolle von Systembindungen, NZBau 693
Tariftreuegesetz – Sachsen-Anhalt - Buchholz, Die umfassende Reform des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt ,VergabeR 2026, 389
Tariftreuegesetz BTTG - Brock/Baumann, Das neue Bundestariftreuegesetz (BTTG), ArbRB 2025, ,112
Tariftreuepflicht – Bundesebene - Benkert; Tariftreuepflicht auf Bundesebene – Bundestariftreuegesetz in Kraft, NJW-Spezial 10/2026, 06-307
Unterschwellenbereich – Becker, Malte, Die Beauftragung rechtsanwaltlicher Leistungen im Unterschwellenvergaberecht, ZfBR ,2026, 35
Veranstaltungsleistungen - Bahner, Vergabe von Veranstaltungsleistungen ,VergabeFokus 2026, 2
Veranstaltungsleistungen - Häp/Bahner, Bestimmtheitsgebot funktionaler Leistungsbeschreibungen und Gesamtvergabe bei kreativen Veranstaltungsdienstleistungen ,VergabeFokus 2026, 2
Veranstaltungsmanagement - Häp/Bahner, Bestimmtheitsgebot funktionaler Leistungsbeschreibungen und Gesamtvergabe bei kreativen Veranstaltungsdienstleistungen, VergabeFokus 2/2026, ,7
Verfehlung – schwere – Ziegler, Andreas; Majewski, Niklas: Ausschluss von Bietern infolge schwerer Verfehlungen, NZBau 2026, 88
Vergabeart – Preise - Broens/Gumprecht/Einmahl, Spartipp, Öffentlich ausschreiben! Aktuelle Studie beweist, Beschränkte Vergaben führen zu höheren Preisen, VergabeNavigator 2026, 5
Vergabebeschleunigungsgesetz - Neumann, Das Verhältnis zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich im Bereich der Verteidigung – Kooperation auch bei der Verteidigungsbeschaffung? ,VergabeR 2a/2026, 354
Vergabeportale – Schaller, Die Suche nach öffentlichen Aufträgen, Vergabeportale und Initiativbewerbung, DS 2026, 61
Vergabestelle – zentral – kommunal - Trenz, Alexander, Planung und Aufbau einer interkommunalen zentralen Vergabestelle, Vergabe Fokus 2025, 17
Vergabeverstöße – Folgen - Knoblauch, Fehlerfolgen im Vergabeverfahren – Eine Untersuchung der Folgen von Vergabefehlern unterhalb der EU-Schwellenwerte, Duncker & Humbolt, 2026
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates - Linke, Benjamin, Kein) Wettbewerbsverbot für interne Betreiber nach der Verordnung, EG Nr. 1370/2007, NZBau 2025, 700
Verteidigung - Bangert/Eßig/Glas, Wettbewerb in der Verteidigungsbeschaffung, VergabeR 2a/2026, 267
Verteidigung – EDIRPA-VO - Karras/Puppel, Instrument zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung ,EDIRPA-Verordnung) ,VergabeR 2a/2026, 290
Verteidigung – F + E – Beschleunigung - Heinrich/Mey, Öffentliche Vergabe und Beschleunigung von F&E Beschaffungen im Verteidigungsbereich ,VergabeR 2a/2026, 313
Verteidigung - Huq, Das Foreign-Military-Sales-Programm ,VergabeR 2a/2026, 326
Verteidigung – kooperative Beschaffung - Wolters/Friton, Kooperative Rüstungsbeschaffungen – aktuelle deutsche und europäische Entwicklungen ,VergabeR 2a/2026, 336
Verteidigung – Nato-Beschaffung -Hartwecker/ Huq, Rechtlicher Rahmen und Verfahrenspraxis der NSPA-Beschaffun)g (=NATO Support and Procurement Agency – Ein System sui generis ,VergabeR 2a/2026, 297
Verteidigung – SAFE-Instrument - Schröder, Vergaberechtliche Auswirkungen des SAFE-Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie ,EuZW 9/2026, 373
Vertragstyp - Eignung - Dittmann, Eignung – geliehen, gekauft, selbst geschafft, VergabeR 2026, 127
Vertraulichkeit - Noch, Schützenswerte Vertraulichkeit – Welche Vorkehrungen müssen Auftraggeber treffen? Der typische Fall., VergabeNavigator 2026, 20
Verwaltungsgerichte - Energie – kommunale - Hübner, Zusätzliche Handlungsspielräume für gemeindliche Energieunternehmen – Verwaltungsgerichte auf Irrwegen?. KlimaRZ 1/2026, 11
Verwaltungsgerichte auf Irrwegen?, VergabeR 2026, 138
VO/B - Wietersheim, Mark von, Rechtliche Vereinheitlichung ist kein Selbstzweck – Gedanken zu 100 Jahre VOB, VergabeR 2025, 849
VOB - Leupertz, Stefan/Wietersheim, Mark von, Ingenstau/Korbion: VOB Teile A und B –Kommentar Werner Verlag 2026
VOB/A – Dienstleistungen - Hohensee/Golz, Ausschreibungen von Dienstleistungen nach VOB/A?, VergabeNews 2026, 39
Wartung – Dauerverträge - Müller/Schmidt, Dauerverträge über Wartung und Instandhaltung im Vergaberecht, VergabeNews 2026, 63
Wasserkonzession - Berger, Klaus, Die Wasserkonzessionsvergabe, Vergabe Fokus 2025, 2
Wegenutzungsrechte - Fernwärme – Vergabe –Meyer-Hetling, Astrid; Bitzhöfer, Stefan, Auf- und Ausbau von Fern-)Wärmenetzen, Ausschreibungspflicht von Wegenutzungsrechten?,EnWZ ,2026, 10
Wertung – Preis – Leistung - Ferber, Thomas, Die Gewichtung von Preis und Leistung – Mythen und Fakten,Vergabe, Fokus 2026, 22
Wertungskriterien - Ferber, Thomas, Die Gewichtung von Preis und Leistung – Mythen und Fakten, Vergabe, Fokus 2026, 22
Wettbewerbsverbot – VO EG Nr. 1370/2007 - Linke, Benjamin, Kein) Wettbewerbsverbot für interne Betreiber nach der Verordnung, EG Nr. 1370/2007, NZBau 2025, 700
Zentrale Vergabestelle - Trenz, Alexander, Planung und Aufbau einer interkommunalen zentralen Vergabestelle, Vergabe Fokus 2025, 17
Zimmermann, Entfall von Zuschlagsverbot und aufschiebender Wirkung, Verfassungswidrige Verkürzung des Vergaberechtsschutzes, ZfBR 2026, 141
Zulagepositionen - Shevchuk, Yaroslav/Ukena, Finn, Von Alternativ- bis Zulageposition Vergabe News 2026, 3
Zuschlagsverbot - Zimmermann, Entfall von Zuschlagsverbot und aufschiebender Wirkung, Verfassungswidrige Verkürzung des Vergaberechtsschutzes. ZfBR 2/2026, 141
Zuschuss - Schaller, Staatliche Förderleistungen an die Kommunen in Thüringen, Regeln für die zuwendungsrechtliche Abwicklung, ThürVBl 4/2026, 115
Zweitbieterklausel - Fritz, Aline/Gleixner, Alexander, Sicherheitsnetz für öffentliche Auftraggeber, Die Zweitbieterklausel auf dem vergaberechtlichen Prüfstand, NZBau 2025, 756
Zweitbieterklausel Vergaberecht - Im Vergaberecht ist die Abgabe mehrerer Hauptangebote durch einen Bieter (Zweitbieter) grundsätzlich zulässig, sofern der Auftraggeber dies in den Unterlagen nicht untersagt hat, um den Wettbewerb zu fördern. Doppelbewerbungen oder verbundene Unternehmen müssen jedoch ihre Unabhängigkeit darlegen, um den Geheimwettbewerb zu sichern.- Kirsch, Rebecca/Huq, Oliver, Datenschutz im Kontext von Cybersecurity und KI, VergabeR 2025, 739 -
6. Literatur von A-Z - Stichworte
Literatur Stichworte A-Z I 2026
Alleinstellungsmerkmale - Grahl, Anne, Großgerätebeschaffung zwischen Produktneutralität und Alleinstellungsbehauptung – aktuelle Rechtsprechung und Praxishinweise,VergabeR ,2026, 1
Alternativpositionen – Shevchuk, Yaroslav/Ukena, Finn, Von Alternativ- bis Zulageposition Vergabe News 2026, 3
Anwaltsbeauftragung, Becker, Malte, Die Beauftragung rechtsanwaltlicher Leistungen - im Unterschwellenvergaberecht, ZfBR ,2026, 35
Architekt – Ingenieur – Auftragserweiterung - - Anpassung - Bulla, Auftragserweiterungen von Architekten- und Ingenieurverträgen am Maßstab des § 132 GWB ,VergabeR 2026, 405
Aufschiebende Wirkung - Zuschlagsverbot - Zimmermann, Entfall von Zuschlagsverbot und aufschiebender Wirkung, Verfassungswidrige Verkürzung des Vergaberechtsschutzes. ZfBR 2/2026, 141
Ausführungsbedingungen - Lührs, Ole, Welche Daseinsberechtigung bleibt den Ausführungsbedingungen? NZBau 2026, 15
Ausführungsbedingungen - Lührs, Welche Daseinsberechtigung bleibt den Ausführungsbedingungen?, NZBau 2026, 15
Ausschluss – schwere Verfehlungen - Ziegler, Andreas; Majewski, Niklas: Ausschluss von Bietern infolge schwerer Verfehlungen, NZBau 2026, 88
Bauauftrag – Finanzierung - Hertwig, Stefan, Finanzierungsvereinbarung als öffentlicher Bauauftrag, NZBau ,2026, 21
Bericht - Csaki, Die Entwicklung des Vergaberechts seit 2025 ,NJW 2026, 1476
Bericht – EU-Vergaberecht 24-25 - König/Freytag, Entwicklung des europäischen Vergaberechts in den Jahren 2024/2025, EuZW 8/2026, 325
Beschleunigung – Vergabebeschleunigungsgesetz - Neumann, Das Verhältnis zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich im Bereich der Verteidigung – Kooperation auch bei der Verteidigungsbeschaffung? ,VergabeR 2a/2026, 354
Bestimmtheitsgebot - Häp/Bahner, Bestimmtheitsgebot funktionaler Leistungsbeschreibungen und Gesamtvergabe bei kreativen Veranstaltungsdienstleistungen, VergabeFokus 2/2026, ,7
Bewertungskriterien – Ferber, Thomas/Zeiss, Christopher, Bewertungskriterien und -matrizen im Vergabeverfahren Reguvis Verlag, 2. Auflage 2025
Bewertungsmatritzen - Ferber, Thomas/Zeiss, Christopher, Bewertungskriterien und -matrizen im Vergabeverfahren Reguvis Verlag, 2. Auflage 2025
Bundestariftreuegesetz - Tariftreuepflicht – Bundesebene - Benkert; Tariftreuepflicht auf Bundesebene – Bundestariftreuegesetz in Kraft, NJW-Spezial 10/2026, 06-307
Clouddienste – außereuropäisch - Schröder, Anforderungen an die Nutzung von außereuropäischen Cloud-Diensten Digitale Souveränität – ein Mythos?, ZD 2026, 68
Cloud-Dienste – außereuropäisch - Schröder/Odey/Bangard, Anforderungen an die Nutzung von außereuropäischen Cloud-Diensten Digitale Souveränität – ein Mythos?, ZD 2/2026, 68
Dauerverträge – Wartung – Müller/Schmidt, Dauerverträge über Wartung und Instandhaltung im Vergaberecht, VergabeNews 2026, 63
Dienstleistungen – Gesundheitswesen - Deelmann, Thomas, Beschaffungspraxis und Dienstleistersteuerung im Gesundheitsministerium – Fallbesprechung einer Berateraffäre, VergabeFokus ,2026, 8
Dienstleistungen – VOB/A - Hohensee/Golz, Ausschreibungen von Dienstleistungen nach VOB/A?, VergabeNews 2026, 39
Dolmetscherleistung – Markterkundung - Henschel, Marten; Lunte, Jonas, Ausschreibung von Dolmetscherleistungen – auf der Suche nach einem passenden Dienstleister, VergabeFokus ,2026, 2
Doppelvergabe - Dogangüzel, Mert/Kirch, Thomas, Parallele Rahmenvereinbarungen – Grenzen des Doppelvergabeverbots und Gestaltungsoptionen für die Praxis, VergabeNews 2026, 23
Drittstaaten - Friton, Pascal/Ader, Ramona, Drittstaaten im Visier der EU – Ein Update, NZBau 2025, 761
Drittstaaten - Ollmann, Horst, Konsequenzen aus den Urteilen Kolin und Qingdao, VergabeR 2025, 855
Drittstaaten - Weiß, Lösungsansätze zur Teilhabe von Bietern aus Drittstaaten, NZBau 5/2026, 291
Dynamische Einkaufssysteme - Jäger, Johannes, Efficiency Enhancement: Dynamic Purchasing Systems and Dynamic Markets as Strategic Procurement Instruments, Nomos Verlag 2025 („Effizienzsteigerung: Dynamische Einkaufssysteme und dynamische Märkte als strategische Beschaffungsinstrumente“)
Dynamische Märkte- Jäger, Johannes, Efficiency Enhancement: Dynamic Purchasing Systems and Dynamic Markets as Strategic Procurement Instruments, Nomos Verlag 2025 („Effizienzsteigerung: Dynamische Einkaufssysteme und dynamische Märkte als strategische Beschaffungsinstrumente“)
EDIRPA-VO - Verteidigung – EDIRPA-VO - Karras/Puppel, Instrument zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung ,EDIRPA-Verordnung) ,VergabeR 2a/2026, 290
Effizienzsteigerung – Jäger, Johannes, Efficiency Enhancement: Dynamic Purchasing Systems and Dynamic Markets as Strategic Procurement Instruments, Nomos Verlag 2025 („Effizienzsteigerung: Dynamische Einkaufssysteme und dynamische Märkte als strategische Beschaffungsinstrumente“)
Eignung - Dittmann, Eignung – geliehen, gekauft, selbst geschafft, VergabeR 2026, 127
Energie – kommunale - Hübner, Zusätzliche Handlungsspielräume für gemeindliche Energieunternehmen – Verwaltungsgerichte auf Irrwegen?. KlimaRZ 1/2026, 11
EU-Beschaffung – Reform - Janssen/Lichère, Magga; Reforming EU PublicProcurement – Proposals for the Reform of Directive2014/24/EU ,Edward Elgar Publishing, 2026
Fernwärme – Vergabe – Wegerechte - Meyer-Hetling, Astrid; Bitzhöfer, Stefan, Auf- und Ausbau von Fern-)Wärmenetzen, Ausschreibungspflicht von Wegenutzungsrechten?,EnWZ ,2026, 10
Finanzierung – Bauauftrag - Hertwig, Stefan, Finanzierungsvereinbarung als öffentlicher Bauauftrag, NZBau ,2026, 21
Förderleistungen – s. Zuschuss - Schaller, Staatliche Förderleistungen an die Kommunen in Thüringen, Regeln für die zuwendungsrechtliche Abwicklung, ThürVBl 4/2026, 115
Forschung und Entsicklung – Verteidigung - Heinrich/Mey, Öffentliche Vergabe und Beschleunigung von F&E Beschaffungen im Verteidigugsbereich ,VergabeR 2a/2026, 313
Frist – Angemessenheit - Ferber, Thomas, Wann sind Fristen angemessen?, VergabeFokus ,2026, 16
Funktionale Leistungsbeschreibung - Heinrich/Mey, Öffentliche Vergabe und Beschleunigung von F&E-Beschaffungen im Verteidigungsbereich, VergabeR 2a/2026, 313
Funktionale Leistungsbeschreibung – Veranstaltungsleistungen - Häp/Bahner, Bestimmtheitsgebot funktionaler Leistungsbeschreibungen und Gesamtvergabe bei kreativen Veranstaltungsdienstleistungen ,VergabeFokus 2026, 2
Gesamtvergabe - Häp/Bahner, Bestimmtheitsgebot funktionaler Leistungsbeschreibungen und Gesamtvergabe bei kreativen Veranstaltungsdienstleistungen, VergabeFokus 2/2026, ,7
Gesamtvergabe – Veranstaltungsleistungen - Häp/Bahner, Bestimmtheitsgebot funktionaler Leistungsbeschreibungen und Gesamtvergabe bei kreativen Veranstaltungsdienstleistungen ,VergabeFokus 2026, 2
Gewichtung – Wertungskriterien -
Großgeräte – rahl, Anne, Großgerätebeschaffung zwischen Produktneutralität und Alleinstellungsbehauptung – aktuelle Rechtsprechung und Praxishinweise,VergabeR ,2026, 1
Infrastrukturaufträge Gabriel, Marc; Lohmann, Ronny, Schwerpunkte der öffentlichen Auftragsvergabe im Infrastrukturbereich der Jahre 2024/2025, RInPrax ,2026, 46
Initiativbewerbung - Schaller, Die Suche nach öffentlichen Aufträgen, Vergabeportale und Initiativbewerbung, DS 2026, 61
Innovative Beschaffung - Jaster, Nuan, „Innovative Beschaffung“, 2026, Duncker & Humblot
Instandhaltung – Dauerverträge – Müller/Schmidt, Dauerverträge über Wartung und Instandhaltung im Vergaberecht, VergabeNews 2026, 63
Interessenkollision – Deelmann, Thomas, Beschaffungspraxis und Dienstleistersteuerung im Gesundheitsministerium – Fallbesprechung ei
IPA - Integrierte Projektabwicklung (IPA) - kollaboratives Modell für komplexe Bauprojekte, das durch Mehrparteienverträge (MPV) alle Akteure (Bauherr, Planer, Unternehmer) frühzeitig einbindet, um Zielkonflikte und Risiken zu minimieren. Im Vergaberecht erfordert dies zweistufige Verfahren, oft mit Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, um trotz der abweichenden Struktur rechtssicher zu agieren - Grolle-Hüging, Remus/ Liauw/Simona, Ein KI – Contag, Corinna, AI und Bundeswehr – vergaberechtliche Gedanken zum Thema , VergabeR 2025, 737
KI - Kirsch, Rebecca, Datenschutz im Kontext von Cybersecurity und KI, VergabeR 5a/2025, 739
KI Schäffer, KI im Vergabekontext, VergabeFokus 5/2025, 15
KI VO - Hartwecker, Annett/Dally, Christoph; Huq, Oliver, KI-Verordnung der EU , VergabeR 5a/2025, 796
KI - Braun, Künstliche Intelligenz im Vergabeverfahren – Ein Update, NZBau 2026, 164
KI – Hochrisikosysteme - Lejeune, Hochrisiko-KI-Systeme und EU-Mustervertragsklauseln, MCT) für die Vergabe öffentlicher Aufträge, ITRB 2026, 96
KI - Hürthen, Sebastian, „KI und Beschaffung – Playbook für die Vergabepraxis“, 2026, Reguvis
KI – Verantwortung Robotisierung – Italien - Moretti, Alessandro: Artificial Intelligence in Article 30 of the Public Contracts Code:Towards Responsible Automation of Public Procurement, EPPPL 2025, 354
Konzession – Anpassung - Kainer/Hornung, Vergaberechtlicher Rahmen bei Anpassung von Konzessionen an neue Realitäten, NZBau 4/2026, 227
Konzession – Kinobetrieb - Gabayet, Nicolas: Concession Procedures: The Regularisation of an Irregular Tender through Negotiation, EPPPL 2025, 388
Konzessionen – Anpassung - Kainer/Hornung, Vergaberechtlicher Rahmen bei Anpassung von Konzessionen an neue Realitäten, NZBau 2026, 227
Kooperationen - Schröck, Tassilo, Öffentliche Beschaffungskooperationen – Verwaltungsorganisationsrechtliche und vergaberechtliche Handlungsspielräume sowie Reformoptionen für ein Instrument zur Optimierung der öffentlichen Beschaffung, Mohr Siebeck, 2026
Kritis-Dachgesetz 2026 - Leinemann/Shevchuk, Das neue KRITIS-Dachgesetz und seine potenziellen Auswirkungen auf das Vergaberecht, Vergabe News 5/2026, 83
Leistungsbeschreibung - Häp/Bahner, Bestimmtheitsgebot funktionaler Leistungsbeschreibungen und Gesamtvergabe bei kreativen Veranstaltungsdienstleistungen, VergabeFokus 2/2026, ,7
Leistungsbeschreibung – rahl, Anne, Großgerätebeschaffung zwischen Produktneutralität und Alleinstellungsbehauptung – aktuelle Rechtsprechung und Praxishinweise,VergabeR ,2026, 1
Leistungsbeschreibung – Veranstaltungsleistungen - Häp/Bahner, Bestimmtheitsgebot funktionaler Leistungsbeschreibungen und Gesamtvergabe bei kreativen Veranstaltungsdienstleistungen ,VergabeFokus 2026, 2
Leistungsvergleich - Leihe – Kauf – Eigenleistung - Eignung - Dittmann, Eignung – geliehen, gekauft, selbst geschafft, VergabeR 2026, 127
Leistungsversprechen – Kontrolle - Herrmann, Alexander: Kontrolle von Leistungsversprechen durch die öffentlichen Auftraggeber, VergabeR 2026, 9
Lieferkettensorgfaltsgesetz - Rosenkötter, Annette/Groppe, Chiara, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im Vergabeverfahren, VergabeR 2025, 864
Lokale Anbieter – Förderung - Dussauge, Olivier, European Preference, Local Preference and EU Public Procurement, EPPPL, 2025, 362
Lose - Engel, Hagemann, Losweise Beschaffung im Spannungsfeld zwischen Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit und langfristigem Wettbewerb, NZBau 2026, 155
Markterkundung – Schaller, Die Suche nach öffentlichen Aufträgen, Vergabeportale und Initiativbewerbung, DS 2026, 61
Mischkalkulation - Noch, Die Mischkalkulation – Ein häufiges Schlagwort – was es wirklich bedeutet. Der VergabeCheck., VergabeNavigator 2026, 23
Müller, Anne, Vergaberecht trifft Brandschutz – Zusammenprall zweier Welten?, NJW Spezial 2025, 748
Müller/Kirch, Das neue Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 – Anspruch, Realität und Folgen für die Vergabepraxis ,VergabeNews 6/2026, 103
Mustervertragsklauseln – KI - Lejeune, Hochrisiko-KI-Systeme und EU-Mustervertragsklauseln, MCT) für die Vergabe öffentlicher Aufträge, ITRB 2026, 96
Nachhaltige Beschaffung - Pavese/Schrotz, Nachhaltige Beschaffung zwischen Anspruch und Wirklichkeit, ESGZ 2/2026, 2
Nachhaltigkeit - Pavese/Schrotz, Nachhaltige Beschaffung zwischen Anspruch und Wirklichkeit, ESGZ 2026, 22
Nachteile der öff. Beschaffung - Țoca, Andrei, Overcoming the Dark Side of Public Procurement, EPPPL 2026, 344
Öffentliche Ausschreibung – Beschränkte Ausschreibung – Preise - Broens/Gumprecht/Einmahl, Spartipp, Öffentlich ausschreiben! Aktuelle Studie beweist, Beschränkte Vergaben führen zu höheren Preisen, VergabeNavigator 2026, 5
Personenverkehrsdienste - Linke, Benjamin, Kein) Wettbewerbsverbot für interne Betreiber nach der Verordnung, EG Nr. 1370/2007, NZBau 2025, 700
Produktneutralität – Grahl, Anne, Großgerätebeschaffung zwischen Produktneutralität und Alleinstellungsbehauptung – aktuelle Rechtsprechung und Praxishinweise, VergabeR ,2026, 1
Qualitätsaspekte - Vergabe öffentlicher Straßenprojekte Garbuzanova, Neli: Quality of Public Roads in Procurement and Concessions (Part II), Strategic and Legal Perspectives, EPPPL 2025, 371
Rahmendertrag - Dogangüzel, Mert/Kirch, Thomas, Parallele Rahmenvereinbarungen – Grenzen des Doppelvergabeverbots und Gestaltungsoptionen für die Praxis, VergabeNews 2026, 23
Rahmenvereinbarungen - Rosenkötter, Annette/Groppe, Chiara, Problematik der Rahmenvereinbarungen, NZBau 2026, 93
Rechtsdienstleistung – Becker, Malte, Die Beauftragung rechtsanwaltlicher Leistunen im Unterschwellenvergaberecht, ZfBR ,2026, 35
Rechtsschutz – Rettungsdienste - Knoblauch, Nachträglicher Rechtsschutz bei rechtswidrigen Rettungsdienstvergaben, Verwaltungsgerichte auf Irrwegen?, VergabeR 2026, 138
Reform – EU-Beschaffung - Janssen/Lichère, Magga; Reforming EU PublicProcurement – Proposals for the Reform of Directive2014/24/EU ,Edward Elgar Publishing, 2026
Strategische Beschaffungsinstrumente Jäger, Johannes, Efficiency Enhancement: Dynamic Purchasing Systems and Dynamic Markets as Strategic Procurement Instruments, Nomos Verlag 2025 („Effizienzsteigerung: Dynamische Einkaufssysteme und dynamische Märkte als strategische Beschaffungsinstrumente“)
Systembindungen -Schmidt, Stefan: Vergaberechtliche Kontrolle von Systembindungen, NZBau 693
Tariftreuegesetz – Sachsen-Anhalt - Buchholz, Die umfassende Reform des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt ,VergabeR 2026, 389
Tariftreuegesetz BTTG - Brock/Baumann, Das neue Bundestariftreuegesetz (BTTG), ArbRB 2025, ,112
Tariftreuepflicht – Bundesebene - Benkert; Tariftreuepflicht auf Bundesebene – Bundestariftreuegesetz in Kraft, NJW-Spezial 10/2026, 06-307
Unterschwellenbereich – Becker, Malte, Die Beauftragung rechtsanwaltlicher Leistungen im Unterschwellenvergaberecht, ZfBR ,2026, 35
Veranstaltungsleistungen - Bahner, Vergabe von Veranstaltungsleistungen ,VergabeFokus 2026, 2
Veranstaltungsleistungen - Häp/Bahner, Bestimmtheitsgebot funktionaler Leistungsbeschreibungen und Gesamtvergabe bei kreativen Veranstaltungsdienstleistungen ,VergabeFokus 2026, 2
Veranstaltungsmanagement - Häp/Bahner, Bestimmtheitsgebot funktionaler Leistungsbeschreibungen und Gesamtvergabe bei kreativen Veranstaltungsdienstleistungen, VergabeFokus 2/2026, ,7
Verfehlung – schwere – Ziegler, Andreas; Majewski, Niklas: Ausschluss von Bietern infolge schwerer Verfehlungen, NZBau 2026, 88
Vergabeart – Preise - Broens/Gumprecht/Einmahl, Spartipp, Öffentlich ausschreiben! Aktuelle Studie beweist, Beschränkte Vergaben führen zu höheren Preisen, VergabeNavigator 2026, 5
Vergabebeschleunigungsgesetz - Neumann, Das Verhältnis zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich im Bereich der Verteidigung – Kooperation auch bei der Verteidigungsbeschaffung? ,VergabeR 2a/2026, 354
Vergabeportale – Schaller, Die Suche nach öffentlichen Aufträgen, Vergabeportale und Initiativbewerbung, DS 2026, 61
Vergabestelle – zentral – kommunal - Trenz, Alexander, Planung und Aufbau einer interkommunalen zentralen Vergabestelle, Vergabe Fokus 2025, 17
Vergabeverstöße – Folgen - Knoblauch, Fehlerfolgen im Vergabeverfahren – Eine Untersuchung der Folgen von Vergabefehlern unterhalb der EU-Schwellenwerte, Duncker & Humbolt, 2026
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates - Linke, Benjamin, Kein) Wettbewerbsverbot für interne Betreiber nach der Verordnung, EG Nr. 1370/2007, NZBau 2025, 700
Verteidigung - Bangert/Eßig/Glas, Wettbewerb in der Verteidigungsbeschaffung, VergabeR 2a/2026, 267
Verteidigung – EDIRPA-VO - Karras/Puppel, Instrument zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung ,EDIRPA-Verordnung) ,VergabeR 2a/2026, 290
Verteidigung – F + E – Beschleunigung - Heinrich/Mey, Öffentliche Vergabe und Beschleunigung von F&E Beschaffungen im Verteidigungsbereich ,VergabeR 2a/2026, 313
Verteidigung - Huq, Das Foreign-Military-Sales-Programm ,VergabeR 2a/2026, 326
Verteidigung – kooperative Beschaffung - Wolters/Friton, Kooperative Rüstungsbeschaffungen – aktuelle deutsche und europäische Entwicklungen ,VergabeR 2a/2026, 336
Verteidigung – Nato-Beschaffung -Hartwecker/ Huq, Rechtlicher Rahmen und Verfahrenspraxis der NSPA-Beschaffun)g (=NATO Support and Procurement Agency – Ein System sui generis ,VergabeR 2a/2026, 297
Verteidigung – SAFE-Instrument - Schröder, Vergaberechtliche Auswirkungen des SAFE-Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie ,EuZW 9/2026, 373
Vertragstyp - Eignung - Dittmann, Eignung – geliehen, gekauft, selbst geschafft, VergabeR 2026, 127
Vertraulichkeit - Noch, Schützenswerte Vertraulichkeit – Welche Vorkehrungen müssen Auftraggeber treffen? Der typische Fall., VergabeNavigator 2026, 20
Verwaltungsgerichte - Energie – kommunale - Hübner, Zusätzliche Handlungsspielräume für gemeindliche Energieunternehmen – Verwaltungsgerichte auf Irrwegen?. KlimaRZ 1/2026, 11
Verwaltungsgerichte auf Irrwegen?, VergabeR 2026, 138
VO/B - Wietersheim, Mark von, Rechtliche Vereinheitlichung ist kein Selbstzweck – Gedanken zu 100 Jahre VOB, VergabeR 2025, 849
VOB - Leupertz, Stefan/Wietersheim, Mark von, Ingenstau/Korbion: VOB Teile A und B –Kommentar Werner Verlag 2026
VOB/A – Dienstleistungen - Hohensee/Golz, Ausschreibungen von Dienstleistungen nach VOB/A?, VergabeNews 2026, 39
Wartung – Dauerverträge - Müller/Schmidt, Dauerverträge über Wartung und Instandhaltung im Vergaberecht, VergabeNews 2026, 63
Wasserkonzession - Berger, Klaus, Die Wasserkonzessionsvergabe, Vergabe Fokus 2025, 2
Wegenutzungsrechte - Fernwärme – Vergabe –Meyer-Hetling, Astrid; Bitzhöfer, Stefan, Auf- und Ausbau von Fern-)Wärmenetzen, Ausschreibungspflicht von Wegenutzungsrechten?,EnWZ ,2026, 10
Wertung – Preis – Leistung - Ferber, Thomas, Die Gewichtung von Preis und Leistung – Mythen und Fakten,Vergabe, Fokus 2026, 22
Wertungskriterien - Ferber, Thomas, Die Gewichtung von Preis und Leistung – Mythen und Fakten, Vergabe, Fokus 2026, 22
Wettbewerbsverbot – VO EG Nr. 1370/2007 - Linke, Benjamin, Kein) Wettbewerbsverbot für interne Betreiber nach der Verordnung, EG Nr. 1370/2007, NZBau 2025, 700
Zentrale Vergabestelle - Trenz, Alexander, Planung und Aufbau einer interkommunalen zentralen Vergabestelle, Vergabe Fokus 2025, 17
Zimmermann, Entfall von Zuschlagsverbot und aufschiebender Wirkung, Verfassungswidrige Verkürzung des Vergaberechtsschutzes, ZfBR 2026, 141
Zulagepositionen - Shevchuk, Yaroslav/Ukena, Finn, Von Alternativ- bis Zulageposition Vergabe News 2026, 3
Zuschlagsverbot - Zimmermann, Entfall von Zuschlagsverbot und aufschiebender Wirkung, Verfassungswidrige Verkürzung des Vergaberechtsschutzes. ZfBR 2/2026, 141
Zuschuss - Schaller, Staatliche Förderleistungen an die Kommunen in Thüringen, Regeln für die zuwendungsrechtliche Abwicklung, ThürVBl 4/2026, 115
Zweitbieterklausel - Fritz, Aline/Gleixner, Alexander, Sicherheitsnetz für öffentliche Auftraggeber, Die Zweitbieterklausel auf dem vergaberechtlichen Prüfstand, NZBau 2025, 756
Zweitbieterklausel Vergaberecht - Im Vergaberecht ist die Abgabe mehrerer Hauptangebote durch einen Bieter (Zweitbieter) grundsätzlich zulässig, sofern der Auftraggeber dies in den Unterlagen nicht untersagt hat, um den Wettbewerb zu fördern. Doppelbewerbungen oder verbundene Unternehmen müssen jedoch ihre Unabhängigkeit darlegen, um den Geheimwettbewerb zu sichern.- Kirsch, Rebecca/Huq, Oliver, Datenschutz im Kontext von Cybersecurity und KI, VergabeR 2025, 739
7. KI-Hinweise
Kirsch, Rebecca, Datenschutz im Kontext von Cybersecurity und KI, VergabeR 5a/2025, 739
Schäffer, KI im Vergabekontext, VergabeFokus 5/2025, 15
Hartwecker, Annett/Dally, Christoph; Huq, Oliver, KI-Verordnung der EU , VergabeR 5a/2025, 796
Braun, Künstliche Intelligenz im Vergabeverfahren – Ein Update, NZBau 2026, 164
Hochrisikosysteme - Lejeune, Hochrisiko-KI-Systeme und EU-Mustervertragsklauseln, MCT) für die Vergabe öffentlicher Aufträge, ITRB 2026, 96
Hürthen, Sebastian, „KI und Beschaffung – Playbook für die Vergabepraxis“, 2026, Reguvis
Moretti, Alessandro: Artificial Intelligence in Article 30 of the Public Contracts Code:Towards Responsible Automation of Public Procurement, EPPPL 2025, 354
