Finanzmodalitäten, Gebäude, Grundstücksverträge, unbewegliches Vermögen, Ausstrahlung von Sendungen, Telekommunikationsdienste, etc. - § 116 I, II GWB
Schätzung des Schwellenwerts zu den Einzelheiten
Schwellenwerte nach § 106 GWB, 3 VgV -
Schwellenwerte ab 1.1.2022 bis 31.12..2023
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ab 1. Januar 2022 bis 31.12.2023 Bauaufträge EUR 5.382.000 Liefer- und Dienstleistungsaufträge EUR 215.000 Liefer- und Dienstleistungsaufträge (bei oberen und obersten Bundesbehörden) EUR 140.000 Liefer- und Dienstleistungsaufträge (bei Sektorenauftraggebern und im Bereich Verteidigung und Sicherheit) EUR 431.000
Konzessionen EUR 5.382.000 |
Die Schwellenwerte beziehen sich jeweils auf die geschätzten Auftragswerte ohne Umsatzsteuer.
- Angebote als Willenserklärungen
- Auszuschließende Angebote
- Kosten für die Angebotsbearbeitung
- Mindestinhalt der Angebote
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Bietergemeinschaften - Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bewerber - sind Einzelbewerbern gleichgestellt (vgl. § 7 Nr. 1 II VOL/A).
VOL/A 2000 VOL/B 2000 VOF 2000 VOB/A 2000 VOB/B 2000 Vergabeverordnung 2000
Aktuelle Neuerungen im Vergabewesen der öffentlichen Hand
Dreißig Schritte zum erfolgreichen SKR-Verfahren
