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Größte Fehler der Bewerber und Bieter

Größte Fehler der Bieter in Vergabeverfahren

Weiterlesen:

Ausgenommene Bereiche nach §116 GWB

Finanzmodalitäten, Gebäude, Grundstücksverträge, unbewegliches Vermögen, Ausstrahlung von Sendungen, Telekommunikationsdienste, etc. - § 116 I, II GWB

Weiterlesen:

Schwellenwert unter aktuellem Wert

Schätzung des Schwellenwerts zu den Einzelheiten 

Schwellenwerte nach § 106 GWB, 3 VgV -

Schwellenwerte ab 1.1.2022 bis 31.12..2023

 

ab 1. Januar 2022 bis 31.12.2023

Bauaufträge

                                                                                    EUR 5.382.000

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

                                                                                      EUR 215.000

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

(bei oberen und obersten Bundesbehörden)                        EUR 140.000

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

(bei Sektorenauftraggebern und im Bereich

Verteidigung und Sicherheit)                                              EUR 431.000

 

Konzessionen                                                              EUR 5.382.000

Die Schwellenwerte beziehen sich jeweils auf die geschätzten Auftragswerte ohne Umsatzsteuer.

 

 

Freihändige Vergabe

Muster Freihändige Vergabe
Muster Kleine Vergabeverfahren

Muster "Freiberufler-Leistungen"
Muster Begründung Freihändige Vergabe

Weiterlesen:

Angebote - Mindestinhalt der Angebote

  1. Angebote als Willenserklärungen
  2. Auszuschließende Angebote
  3. Kosten für die Angebotsbearbeitung
  4. Mindestinhalt der Angebote
  • "Muster" Angebote
  • Angebotsmanagement
    1. Angebote als Angebote als Willenserklärungen
      Angebote sind verbindliche Willenserklärungen - vgl. die §§ 147 ff BGB. Sie können entsprechend § 10 II VOL/A nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist zurückgezogen werden. Nach Ablauf der Angebotsfrist sind sie verbindlich für den Bieter. Erfolgt der Zuschlag rechtzeitig innerhalb der Zuschlagsfrist - Bindefrist des § 10 I VOL/A, so ist der Vertrag mit dem Zuschlag = Annahme zustande gekommen. Bieter, deren Angebot rechtzeitig durch den Zuschlag angenommen wird, sind vertraglich verpflichtet. Erfüllen Sie den Vertrag nicht, so kommen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach § 281 BGB infolge von zu vertretender Nichterfüllung in Betracht.

      Ist die nur noch interne Zuschlagsfrist, jetzt Bindefrist nach § 10 I VOL/A noch nicht abgelaufen, so kann sie im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Bietern (früher nach § 28 Nr.- 2 II VOL/A a.F.) verlängert werden. Auch ist der Zuschlag nach Ablauf der Zuschlagsfrist - jetzt Bindefrist - noch möglich. Allerdings stellt der Zuschlag in diesen Fällen eine verpätete Annahme - ein neuer Antrag nach § 150 I BGB - dar, den der Bieter annehmen kann, indessen nicht annehmen muß.
      Die Vertragsurkunde ist lediglich deklaratorisch. Abänderungen des Vertrages sind in diesem Stadium lediglich einvernehmlich (§ 311 I BGB) und im übrigen unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben möglich (Vertragsänderung).

      Der Mindestinhalt der Angebote ergibt sich aus § 13 VOL/A. Angebote, die von den Vergabeunterlagen abweichen oder diese abändern, bzw. ergänzen, laufen in Gefahr, zwingend ausgeschlossen zu werden. Zahlreiche Angebote enthalten schwerwiegende Fehler.
    2. Auszuschließende Angebote

      Angebote sind z. B. nach § 16 III VOL/A zwingend auszuschließen:
      - ohne geforderte oder ohne nachgeforderte (vgl. § 16 II VOL/A - problematisch wegen § 16 VII VOL/A) Erklärungen und Nacheise
      - ohne Unterschrift bzw. ohne elektronische Signatur
      - mit zweifelhaften eigenen Eintragungsänderungen,
      - mit Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsunterlagen,
      - ohne vorgeschriebene Form bzw. bei schuldhafte Verspätung,
      - von Bietern mit unzulässiger Absprache.

      Vgl. ferner die grundsätzlich einzuhaltenden Wertungsstufen
      I. zwingender Ausschluss nach § 16 III VOL/A,
      II. Ermessensausschluß nach § 16 IV VOL/A,
      III. Nichtberücksichtigung wegen fehlender Eignung nach § 16 IV VOL/A,
      IV. Unzulässige ungewöhnlich niedrige Angebote gemäß § 16 VI VOL/A,
      V. Missverhältnis von Preis und Leistung gemäß § 16 VI VOL/A,
      VI. Preislich unterlegene Angebote bzw. nicht wirtschaftlich günstige Angebote (Preis und weitere Kriterien - Vorsicht ist geboten - keine unzulässige Doppelwertung!) nach §§ 16 VII, VIII, 18 I VOL/A - Formulierungen sind m. E. irreführend.

      Zur stufenmäßiger Prüfung bzw. dem Verbot der Stufenvermischung -Eignung - EuGH, Urt. v. 12.11.2009 - C-199/07 – ZfBR 2010, 98 = NZBau 2010, 120 = VergabeR 2010, 203 - Studie über Bauvorhaben und elektromechanische Arbeiten im Rahmen der Errichtung einer Bahnstation - Vertragsverletzung (Griechenland) – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 93/38/EWG – Zulässigkeit der Klage - Vergabebekanntmachung – Kriterien für automatischen Ausschluss – strikte Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht beachtet –
      Eignungsprüfung - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.6.2010 – Verg 7/10 - ZfBR 2010, 828 – Rinderohrmarken – Eignungsprüfung in zwei Stufen (1. formell – 2. materiell: Prognose über einwandfreie Ausführung)

    ~0182

 

Bietergemeinschaft

Bietergemeinschaften - Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bewerber - sind Einzelbewerbern gleichgestellt (vgl. § 7 Nr. 1 II VOL/A).

Weiterlesen:

SektVO

SektVO  - vgl. auch Sektorenauftragggeber (Text Nr. 4)
- früher b-§§- und SKR -

Weiterlesen:

Vergabeverfahren 2000

VOL/A 2000 VOL/B 2000 VOF 2000 VOB/A 2000 VOB/B 2000 Vergabeverordnung 2000

Aktuelle Neuerungen im Vergabewesen der öffentlichen Hand

Weiterlesen:

Dreißig Schritte zum erfolgreichen SKR-Verfahren

Dreißig Schritte zum erfolgreichen SKR-Verfahren

Weiterlesen:

  1. Vergaberecht in ständiger Bewegung
  2. Wertungsstufen nach § 25 VOL/A
  3. Ausgenommene Leistungen - Verträge
  4. Die neue Dimension der Verfahren

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