Im Gegensatz zu den "förmlichen Verfahren" bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung handelt es sich bei der Freihändigen Vergabe
Mit diesem Instrument versuchen Auftraggeber dem schwierigen Nachweis des Vermögensschadens nach den §§ 249 ff BGB zu entgehen, indem z.B. pro Tag 1/1500 der betroffenen Vergütung festgesetzt wird.
Die Vorschriften betreffend die Straftaten gegen den Wettbewerb, die §§ 299-302 StGB, wurden durch Gesetz vom 13.8.1997, BGBl. I, 2038, eingeführt. Sie werden nachfolgend wiedergeben:
Korruption ist vergaberechtlich relevant - Korruption führt zum Ausschluß.Korruption führt zur Vergabesperre.
Nach § 17a II /A - analoge bzw. ähnliche Regelungen in den b-§§, den SKR-Vorschriften sowie in der VOB/A - haben die Auftraggeber dem Amt für Veröffentlichungen zu übermitteln
