bei Streit über die Angemessenheit des Preises vgl. § 10 VO PR 30/53 - im übrigen ist auf § 19 VOL/B zu verweisen.
Verkäufer, Vermieter, Werkunternehmer gewährleisten Mangelfreiheit - vgl. Begriff Mangel. Die entsprechende "Gewähr" bezieht sich bei Kauf auf den zeitpunkt der Ablieferung - §§ 446 f BGB - und bei Werkvertrag auf den Zeitpunkt der "Abnahme".
Obhutspflichten stellen Nebenpflichten dar. Sie sind in § 10 VOL/B erwähnt.
Ausführung - Ausführungsbedingungen -Abgrenzung zu Eignung und Zuschlagskriterien
Konzession - Konzessionsgeber - Baukonzession - Dienstleistungskonzession - §§ 101 105, 110, 112 GWB, KonzVgV
Muster für die Begründung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung = ohne Teilnahmewettbewerb
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Das Internet eignet sich im Zusammenhang mit der Markterkundung als Informationsquelle sehr gut.
