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Unmöglichkeit, nachträgliche

Nachträgliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Unerfüllbarkeit/das Leistungshindernis nach Begründung des Schuldverhältnisses - gesetzlich oder vertraglich - entstanden ist. Vgl. die §§ 323 -325 BGB.

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Unmöglichkeit/Nichterfüllung

Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung von niemandem, weder vom Schuldner noch von einem Dritten, erbracht werden kann.

Weiterlesen:

Rahmenvereinbarung Schuldverhältnis, vertragliches - Vertrag

BGB - § 311 BGB  Schuldverhältnisse:

Weiterlesen:

Schuldverhältnisse - Abwicklungskontrolle

Schuldverhältnisse und "begleitende Abwicklungskontrolle" 

Weiterlesen:

Mahnung

Unter einer Mahnung versteht man die an den Schuldner gerichtete bestimmte und eindeutige Aufforderung, die geschuldete Leistung zu bewirken.

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Kauf

Gegenstand des Kaufes können Sachen (Gegenstände, "Fertigprodukte"), Rechte sowie sonstige Gegenstände des wirtschaftlichen Tauschverkehrs sein.

Weiterlesen:

Leistungsablehnungserklärung

Leistungsablehnungserklärung

Weiterlesen:

Vertrag, Gegenseitiger

"Gegenseitigkeit" in diesem Sinne setzt voraus, daß sich Leistung und Gegenleistung ("Synallagma") gegenüberstehen.

Weiterlesen:

Fristsetzung, angemessene

Angemessen ist die Frist, die bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten dem Schuldner noch zugestanden werden kann, um z.B. ein Werk zu vollenden oder für die Lieferung zu sorgen.

Weiterlesen:

  1. Fälligkeit
  2. Arglist
  3. Eigenschaft
  4. Angebotsfrist - Bindefrist

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