Speziell in Eu-weiten Vergabeverfahren muß darauf geachtet werden, daß das für den Vertrag maßgebliche Recht (Deutsches Recht) vereinbart wird.
Ausschluss von Teilnehmern und Bietern etc. - §§ 123 , 124 f GWB, 57 VgV, 42 UVgO
Auftragsberatungsstelle in den Ländern vgl. früher auch § 4 Nr. 2 II VOL/A:
- Vergabestelle ist der jeweilige öffentliche Auftraggeber vgl. §§ 98, 99GWB
Dem Leistungs- und Liefertermin kommt entscheidende Bedeutung zu. Im Grunde kommen insofern nur drei Varianten in Betracht, nämlich:
Leistungen, die nur von einem Bieter - "Monopolist" - angeboten werden können, führen im Einzefall zur Freihändigen Vergabe - Verhandlungsvergabe - extremer Ausnahmefall - Begründungszwang - mindestrens "Restwettbewerb" durch Vorschaltung einesTeilnahmewettbewerbs
