Vorschlag für Anschreiben:
Weiterer Hinweis: Speziell in EU-Verfahren ist es erforderlich, daß der Auftraggeber in der Bekanntmachung klarstellt, unter welchen Mindestbedingungen Nebenangebote und Änderungsvorschläge zugelassen werden. Unterbleibt dieser Hinweis im EU-Verfahren so sind nach den EG-Richtlinien 2004/17/EG (Sektorenbereich) und 2004/18/EG Nebenangebote und Änderungsvorschläge (in den EG-Richtlinien "Varianten") nicht zugelassen. Diese vorgehensweise empfiehlt sich auch für nationale Vergaben. Die Bewerber/Bieter sollen wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Nebenangebote etc. anbieten können (Transparenz).
Vorschlag für EU-Verfahren:
"Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind zugelassen, wenn mit Angebotsabgabe ein nachvollziehbarer Gleichwertigkeitsnachweis (z. B. Gutachten etc.) vorgelegt wird.Ferner sind nachfolgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen:....."
Im Übrigen ist die Nichtzulassung von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen nachvollziehbar zu begründen, da dies den Wettbewerb beschränkt bzw. zumindest Bieter ausschließt, die z. B. Innovationsangebote vorlegen könnten. Meist handelt es sich um technische Gründe (bereits vorhandene Leistungen, Kompatibilität, besondere Anforderungen etc.), die nachvollziehbar dokumentiert sein müssen.
Im nationalen Vergabeverfahren sollte man sich dies auch zu eigen machen, andernfalls könnte infolge der im nationalen Beeich unveränderten VOL/A folgende Formulierung genutzt werden:
"Nebenangebote und/oder Änderungsvorschläge sind
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Für Nebenangebote/Änderungsvorschläge ist § 21 Nr. 2 VOL/A (§ 21 Nr. 2 VOB/A) zu beachten.
Soweit Bieter Leistungen anbieten, die in den Verdingungsunterlagen nicht vorgesehen sind, hat der Bieter im Angebot gesondert vom Hauptangebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit der Leistungen zu machen(vgl. § 17 Nr. 3 V VOL/A)."
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Begründungsvermerk:
Ausschluß von Nebenangeboten/Änderungsvorschlägen - Begründung:
Ausschluß von Nebenangeboten/Änderungsvorschlägen ohne gleichzeitiges Hauptangebot - Begründung:
Sonstiges:
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